B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6290/2014
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…)
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals: Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen gemeinsam Ende September 2011
ihren Heimatstaat Syrien und gelangten über die Türkei nach Griechen-
land.
Die Beschwerdeführerin A._______ reiste mit vier ihrer sechs minderjähri-
gen Kinder (die drei Söhne F._______, G._______ und H._______ sowie
die Tochter D._______) weiter in die Schweiz und ersuchte für sich und
ihre vier Kinder am 27. Dezember 2011 um Asyl. Am 12. Januar 2012 fand
die summarische Befragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie
stamme von der Provinz al-Hasaka. Die Familie habe ihren Wohnort in
I._______ (Provinz al-Hasaka) in Syrien verlassen, weil ihre Söhne
C._______ und E._______ von der Schule ausgeschlossen worden seien,
nachdem sie an Demonstrationen in der Schule teilgenommen hätten.
Diese Kundgebungen hätten etwa zwei bis drei Wochen nach der Tötung
von Hamza al-Khatib stattgefunden (Anmerkung des Gerichts: Hamza al-
Khatib verschwand im April 2011, im Alter von 13 Jahren, nach seiner Teil-
nahme an einer Demonstration im südsyrischen Daraa; einen Monat später
wurde seiner Familie sein verstümmelter und Folterspuren aufweisender
Leichnam übergeben; die Festnahme und Ermordung des Jugendlichen
hat in ganz Syrien Empörung ausgelöst und zu Kundgebungen geführt). Im
Weiteren hätten die Beschwerdeführenden als Kurden keinen Wert in der
Gesellschaft gehabt; der Sohn C._______ sei in der Schule stets benach-
teiligt worden. Von ihrem Schwager habe sie erfahren, dass der Name ih-
res Sohnes auf einer Liste der gesuchten Personen stehe. Die Stadt
I._______ sei von den Behörden umzingelt worden. Damals seien drei Kin-
der in I._______ verhaftet worden. Die Schullehrkräfte hätten den Schul-
ausschluss ihrer Söhne C._______ und E._______, welcher nach der Aus-
reise der Beschwerdeführenden aus Syrien ausgesprochen worden sei, ih-
rem Schwager mitgeteilt. Dieser Schwager habe ihr auch gesagt, dass ein
Schreiben über den Schulausschluss ihrer Söhne existiere. Die Beschwer-
deführerin habe persönlich keine Probleme mit Armee, Polizei oder Behör-
den gehabt, sei nie vor Gericht gewesen und habe sich nie politisch oder
religiös betätigt. Sie sei Hausfrau gewesen und habe zudem im eigenen
Kleidergeschäft in I._______ gearbeitet. Ihr Ehemann B._______ und die
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beiden Söhne C._______ und E._______ würden sich (zur Zeit der BzP-
Befragung) in Griechenland befinden (vgl. zum Ganzen: Akte A6).
B.
Die Kinder C._______ (Jahrgang […]) und E._______ (Jahrgang […]) reis-
ten ihrer Mutter in die Schweiz nach und stellten am 15. Mai 2012 ein Asyl-
gesuch in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons (…) führte mit der
Mutter der beiden Kinder – A._______, die Beschwerdeführerin – gleichen-
tags ein Gespräch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht,
mit wem die beiden Kinder in die Schweiz gereist seien; sie sei von einem
unbekannten Mann kontaktiert und über die Einreise der Kinder informiert
worden. Mit ihrem Ehemann habe sie vor 11 ½ Monaten telefonischen Kon-
takt gehabt und dabei erfahren, dass er sich in Griechenland aufhalte (vgl.
Akte A14).
C.
Der Beschwerdeführer B._______ reiste seiner Ehefrau am 26. Juli 2012
in die Schweiz ebenfalls nach und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am
6. August 2012 fand seine summarische BzP im EVZ Kreuzlingen statt.
Dabei brachte dieser insbesondere vor, seine Ehefrau und sechs Kinder
hätten in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Er habe 20 Jahre lang als
selbständiger LKW-Chauffeur gearbeitet und innerhalb der Provinz al-Ha-
saka Gasflaschen transportiert. Ihr Sohn C._______, welcher damals die
7. Schulklasse besucht habe, habe anfangs September 2011 an einer
Kundgebung teilgenommen, welche für den ermordeten Jugendlichen
Hamza al-Khatib durchgeführt worden sei. Die Schulkinder hätten Parolen
gegen die Regierung skandiert. Die Demonstration habe in I._______ statt-
gefunden; wo genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Kurze Zeit später
habe er erfahren, dass sein Sohn C._______ auf eine Suchliste der syri-
schen Behörden gesetzt worden sei. Ein Bekannter, welcher auf der Poli-
zeiwache in I._______ gearbeitet habe, habe den Bruder des Beschwer-
deführers, K._______, entsprechend informiert. K._______ habe an-
schliessend den Beschwerdeführer, welcher zur fraglichen Zeit bei der Ar-
beit gewesen sei, orientiert und danach seine Ehefrau und die Kinder an
die syrisch-türkische Grenze geführt. Gemeinsam hätten die Beschwerde-
führenden Syrien verlassen.
Der Beschwerdeführer selbst habe auch an Demonstrationen teilgenom-
men und dabei die Kinder mitgenommen. Er sei aber nie von den Behörden
persönlich gesucht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte
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er, dass die Behörden seinen Sohn ins Gefängnis stecken würden. Die sy-
rischen Behörden gingen brutal vor und würden auch Kinder töten. Zudem
hätten die Kurden generell keine Rechte in Syrien (vgl. Akte B6).
D.
Am 2. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Cousin (…)
sei in Syrien als Märtyrer ums Leben gekommen. Nachdem dessen Leiche
nach (…) gebracht worden sei, sei ihr Haus gestürmt und im Jahr 2010
zerstört worden, wobei ihr Vater Kopfverletzungen erlitten habe, an deren
Folge er am 28. Dezember 2010 gestorben sei. Als sie um das Leben ihres
Sohnes habe fürchten müssen, habe sie Syrien verlassen (vgl. Akte A18).
Gleichentags wurden die Söhne C._______ und E._______ zu ihren Asyl-
gründen angehört (vgl. Akte A19 und A20).
Dabei führte C._______ aus, er sei in der 6. Schulklasse in einer Volks-
tanzgruppe aufgenommen worden und sei dabei als Tänzer aufgetreten.
Er habe zusammen mit weiteren 15 bis 20 Schülern an zwei Kundgebun-
gen in der Schule teilgenommen. Es sei dabei um Hamza al-Khatib gegan-
gen. Die Schüler hätten dessen Fotos hochgehalten und Slogans gerufen.
Der Protest habe sich gegen Bashar al Assad gerichtet, weil dieser Kinder
getötet habe. In der Folge sei er – C._______ – eines Tages auf dem Weg
zur Schule von einem Mann angehalten und darüber orientiert worden,
dass die Polizei in der Schule Schüler festgenommen habe. Aus Angst sei
er nach Hause zurückgekehrt. Am Abend habe sein Onkel mit seiner Mutter
telefoniert; es sei dabei um die Demonstrationen in der Schule gegangen.
Zwei Tage später hätten sie erfahren, dass die Sicherheitskräfte den Sohn
des Nachbars mitgenommen hätten. Sein Onkel habe seinen bei der Poli-
zei arbeitenden Freunden Geld bezahlt, damit man ihn – C._______ – in
Ruhe lasse. Er sei dann abgeholt und zu einer Tante verbracht worden. Er
habe keine weiteren Probleme mit der Polizei gehabt (vgl. Akte A19).
E._______ brachte seinerseits vor, sein Bruder C._______ habe Probleme
mit der Polizei gehabt. Die Behörden hätten sie als Kurden nicht gerne (vgl.
Akte A20).
E.
Am 16. September 2013 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerde-
führers statt. Im Wesentlichen machte dieser dabei geltend, er habe im
Frühjahr, im Juli und im September 2013 an insgesamt vier Kundgebungen
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in der Schweiz (in (…) und andernorts) teilgenommen. Dabei sei für das
syrische Volk demonstriert worden. Seine Kinder seien auch dabei gewe-
sen, wenn sie nicht in der Schule gewesen seien. Er habe entsprechende
Fotoaufnahmen auf Facebook deponiert. Seine Ehefrau sei sonst nicht po-
litisch aktiv gewesen. Er sei weder in Syrien noch in der Schweiz einer
Partei beigetreten. In Syrien habe er den Parteien mit Warentransporten
ausgeholfen. Sein Herkunftsgebiet I._______ werde von den Kurden kon-
trolliert. Es gebe eine Gruppe namens „Jabhat Al Nassrat“, welche Leute –
auch Kinder und Frauen – töte. Die Kurden würden als Juden bezeichnet
und getötet. Er habe Syrien aus drei Gründen verlassen: weil der Cousin
seiner Ehefrau und sein Schwiegervater getötet worden seien und insbe-
sondere weil sein Sohn – ohne sein Wissen – an Demonstrationen für
Hamza al-Khatib und gegen die syrische Regierung teilgenommen habe.
Zudem hätten die syrischen Behörden im September 2010 ihr Wohnhaus
zerstört, während das angebaute Haus seines arabischen Nachbarn (…)
verschont geblieben sei. Die Kurden und Araber würden unterschiedlich
behandelt. Araber dürften ohne Baubewilligung bauen, die Kurden nicht.
Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher beim (…) gearbeitet habe,
habe erfahren, dass ihr Sohn C._______ auf einer Liste der zu verhaften-
den Personen stehe und habe den Beschwerdeführer vorgewarnt. Der Be-
schwerdeführer sei zur besagten Zeit mit seinem Camion mehrere Tage
lang unterwegs gewesen. Er habe sich zum Grenzübergang zur Türkei be-
geben und dort den Rest seiner Familie getroffen. Er habe von der Türkei
aus erfahren, dass mehrere Kinder ihrer Nachbarn festgenommen worden
seien. Im Dezember 2010 sei der Cousin seiner Ehefrau von einem Offizier
umgebracht worden. Ein anderer Cousin habe gewollt, dass der Offizier
bestraft werde und habe einen Anwalt eingeschaltet. Als die Behörden dies
erfahren hätten, hätten sie diesen Cousin verhaften wollen. Dabei sei sein
Schwiegervater herumgestossen und verletzt worden und in der Folge ge-
storben. Sein Bruder habe den Lastwagen und die Häuser der Beschwer-
deführenden verkauft und habe Syrien selbst verlassen müssen, weil er
von den Behörden nicht mehr in Ruhe gelassen worden sei. Die Kurden in
Syrien hätten keine Rechte und litten unter der Macht der Araber (vgl. Akte
C4).
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Fa-
milienbüchlein, einen Führerausweis (betreffend den Beschwerdeführer),
zwei Registerauszüge, zwei fremdsprachige Schreiben der Schuldirektion
der Provinz al-Hasaka und ein weiteres fremdsprachiges Dokument im Ori-
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ginal (Auszug aus dem Todesregister) sowie zwei Farbfotos, 8 Farbfotoko-
pien, drei Internetausdrücke und eine Fotokopie (Aufnahme eines Leich-
nams mit fremdsprachiger Beschriftung) zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 an das BFM zeigte Rechtsanwalt
Michael Steiner seine Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an
(vgl. Akte C6).
G.
Mit Schreiben vom 5. September 2014 an den Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden hielt das BFM fest, die Akten hinterliessen den Ein-
druck, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Umständen,
unter welchen der Sohn C._______ in der Schule an Kundgebung(en) teil-
genommen haben solle, ungereimt und widersprüchlich ausgefallen seien.
Es wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu
äussern oder den Sachverhalt zu ergänzen (beispielsweise betreffend wei-
tere exilpolitische Aktivitäten). Gleichzeitig wurde ihnen Einsicht in die ver-
fahrenswesentlichen Akten gewährt (vgl. Akte C13).
H.
Mit Eingabe vom 10. September 2014 hielt der Rechtsvertreter im Namen
der Beschwerdeführenden fest, es sei aufgrund der pauschalen Behaup-
tung des BFM nicht möglich, sich konkret zu den angeblichen Ungereimt-
heiten und Widersprüchen zu äussern. Das BFM wurde um eine Präzisie-
rung der Vorhalte und um eine entsprechende Fristerstreckung gebeten
(vgl. Akte C14).
I.
Mit Schreiben des BFM vom 15. September 2014 an den Rechtsvertreter
wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass ihren Anträgen um „Prä-
zisierung des rechtlichen Gehörs“ und Fristerstreckung nicht entsprochen
werde (vgl. Akte C16).
J.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2014 – eröffnet am
25. September 2014 – wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden (Ehemann, Ehefrau und sechs Kinder) verneint und wurden ihre
Asylsuche abgelehnt. Gleichzeitig wurde ihre Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet, der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit
aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme der Familie angeordnet.
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Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwer-
deführenden hätten geltend gemacht, sie seien ausgereist, weil ihr Sohn
C._______ wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung in der Schule
von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Zu den näheren Um-
ständen dieser Kundgebungen seien indessen in chronologischer Hinsicht
widersprüchliche Angaben gemacht worden, indem der Sohn die Kundge-
bung zeitlich im September 2011 datiert habe (Akte A19, S. 2), während
die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Kundgebung habe nach
Schulbeginn respektive ein paar Wochen nach der Tötung von Hamza al-
Khatib, welcher gegen Ende Mai 2011 tot aufgefunden worden sei, stattge-
funden. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der BzP angeben, die zwei
Söhne C._______ und E._______ hätten an den Kundgebungen teilge-
nommen und seien von der Schule ausgeschlossen worden (Akte A6, S.
11), während sie bei der einlässlichen Anhörung nur noch einen Sohn er-
wähnt habe und den diesbezüglichen Widerspruch nicht habe ausräumen
können (Akte A18, S. 5). Gleichzeitig habe sie angegeben, ihre Söhne
seien 15 Tage nach dem Schulbeginn von der Schule ausgeschlossen wor-
den; sie hätten nicht einmal Bücher erhalten (Akte A6, S. 11), während der
Sohn C._______ angegeben habe, die Kundgebung habe im September
(2011) stattgefunden, nachdem er die Bücher bekommen habe (Akte A19,
S. 2). Die Beschwerdeführenden hätten sich auch gegenseitig widerspro-
chen, was die Rückkehr des Sohnes C._______ in die Schule anbelange.
Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, ihr Sohn sei nach der
Demonstration noch ein paar Tage, höchstens eine Woche, zur Schule ge-
gangen (Akte C4, S. 5), während die Beschwerdeführerin angegeben
habe, ihre Söhne seien nach der Demonstration noch vier, fünf Tage zur
Schule gegangen, aber man habe sie nicht hineingelassen (Akte A6, S. 12
und 13). Der Sohn C._______ habe dazu erklärt, er habe sich nach der
Kundgebung noch einmal auf den Weg gemacht und sei dabei einem Mann
begegnet, der ihn vor dem Schulbesuch gewarnt habe, worauf er umge-
kehrt sei, seine Mutter informiert habe und nicht mehr zur Schule gegangen
sei. Die massiven Widersprüche in den Schilderungen zentraler Sachver-
haltselemente verstärkten den Eindruck, dass die Asylbegründung der Be-
schwerdeführenden fiktiv sein dürfte.
Im Weiteren widerspreche das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
zum Ort der durchgeführten Demonstrationen in der Schule der allgemei-
nen Erfahrung und Logik des Handelns. So habe er in der BzP vorgetra-
gen, nicht zu wissen, wo genau in I._______ die Demonstration stattgefun-
den habe, an welcher sein Sohn teilgenommen habe. Erwartungsgemäss
hätte von ihm angesichts der verhängnisvollen Folgen erwartet werden
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können, dass er sich bei seinem Sohn nach dem betreffenden Ort erkun-
digt hätte.
Die Beschwerdeführenden hätten zudem an der einlässlichen Anhörung
vorgetragene, gravierende Vorfälle – die Tötung des Cousins und des Va-
ters der Beschwerdeführerin (vgl. Akten A18, S. 2 und Akte C4, S. 3 und 6)
– während der BzP überhaupt nicht erwähnt, was am Wahrheitsgehalt die-
ser Vorbringen erhebliche Zweifel aufkommen lasse. Im Weiteren entfalte
die allgemeine Situation der Kurden in Syrien keine Asylrelevanz.
Den eingereichten Beweismitteln (zwei Schreiben der Schule, Fotos einer
Tanzgruppe in Syrien, Auszug aus dem Todesregister sowie Fotos eines
Leichnams) komme keine genügende Beweiskraft zu, um die dargestellten
Ungereimtheiten zu entkräften. Einerseits erstaune das Ausstellungsdatum
der Schulschreiben (rund zehn Monate, nachdem der Sohn C._______ die
Schule und danach die Familie das Land verlassen habe, jedoch kurz vor
Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer). Zudem wirke
es befremdlich, dass auf einem der beiden Schreiben das Datum der Aus-
reise der Beschwerdeführenden aus Syrien angegeben werde. Die beiden
Schulschreiben seien daher als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizie-
ren.
Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an vier
Demonstrationen) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevan-
ter Verfolgung zu begründen.
Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der
dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden angeordnet wurde.
K.
Mit frist- und formgerechter Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters
vom 27. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden die BFM-Verfü-
gung vom 19. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Dabei wurde beantragt, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen; eventualiter sei die BFM-Verfügung vom 19. September 2014 aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien – unter Aufhebung der
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BFM-Verfügung – die Beschwerdeführenden als Flüchtling anzuerkennen
und vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine ergänzende Akteneinsicht und
die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bestimmten Verfahrensakten
sowie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Zu-
dem sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der ange-
fochtenen Verfügung fortbestehen würden.
Zur Begründung trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie
hätten sich enorm bemüht, die schweizerische Tradition und Kultur ken-
nenzulernen. Sie hätten sich in der Öffentlichkeit gezeigt und hätten sich
an verschiedenen politischen Kundgebungen beteiligt. Es sei mit keinem
Wort gewürdigt worden, dass sie sich bereits mehrere Jahre lang in der
Schweiz aufhalten würden und demensprechend gut integriert seien. Sie
seien kurdischer Herkunft und stammten aus der syrischen Provinz al-Ha-
saka, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Weiter sei
nicht berücksichtigt worden, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin,
(…) (N […]), Asyl in der Schweiz gewährt worden sei. Das BFM hätte das
entsprechende Dossier zwingend beiziehen und eine Reflexverfolgung
prüfen müssen. Das BFM habe im Rahmen der angefochtenen Verfügung
auch den Umstand nicht gewürdigt, dass der Bruder des Beschwerdefüh-
rers den gesamten Besitz für die Flucht der Familie aus Syrien verkauft
habe (vgl. Akte C4, S. 8, Frage 58), was einer Verletzung des rechtlichen
Gehörsanspruchs gleichkomme. Auch weitere wesentliche Sachverhalts-
elemente seien von der Vorinstanz nicht mitberücksichtigt worden (insbe-
sondere: Unterstützung verschiedener Parteien durch die Beschwerdefüh-
renden, Organisation der Kundgebung in der Schule durch die Schüler und
Vorbringen betreffend Hauszerstörung). Das BFM habe ferner keine weite-
ren Abklärungen zu den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden
in Syrien vorgenommen. Die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sach-
verhalts sei ebenfalls verletzt worden, weil die zwei Schreiben der Schuldi-
rektion nur summarisch anlässlich der Anhörung vom Dolmetscher über-
setzt und protokolliert worden seien.
Das BFM habe im Weiteren den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Akteneinsicht (vgl. Art. 9 bis 19 der Beschwerde) respektive auf rechtliches
Gehör (vgl. Art. 20 bis 29 der Beschwerde) verletzt. Die Vorinstanz habe
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insbesondere keinen Grund gehabt, die Einsicht in die gemäss Aktenver-
zeichnis mit „D“ (unwesentliche Akten) gekennzeichneten Akten (A3, A4,
A5, A13, B12, B14) zu verweigern. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wes-
halb einige Akten (A7, A10, A11 und B7, B9, B10, C15) als „intern“ bezeich-
net und als solche der Akteneinsicht nicht unterstellt worden seien.
Schliesslich habe das BFM einige Verfahrensakten zu Unrecht als „Akten
anderer Behörden“ (C9) bezeichnet respektive als „der gesuchstellenden
Person bekannte Akten“ (C10 und C11) der Akteneinsicht nicht unterstellt.
Gemäss geltender Rechtsprechung müsse die Verletzung des Anspruchs
auf Akteneinsicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
zur Folge haben. Zudem habe das BFM es weitgehend unterlassen, die
eingereichten Beweismittel zu würdigen.
Die angefochtene Verfügung sei wegen Unterlassung der Begründung be-
treffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wegen schwerwie-
genden Gehörsverletzungen und wegen mangelhafter Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 30 ff. und 57 der Beschwerde) auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Argumentation der Vorinstanz betreffend die divergierende Datierung
der Kundgebung in der Schule sei willkürlich erfolgt (vgl. Art. 48 der Be-
schwerde). Der Sohn C._______ habe angegeben, dass die Kundgebung
im September 2011 stattgefunden habe. Auch die Beschwerdeführerin
habe ausgesagt, die Kundgebung sei nach Schulbeginn durchgeführt wor-
den, was gemäss den Angaben des Sohnes im September sei. Der Sohn
habe weiter angegeben, die Demonstration habe unter anderem wegen
der Tötung von Hamza al-Khatib stattgefunden, jedoch nicht ausschliess-
lich deswegen (vgl. Akte A19, S. 3, Fragen 11 ff. und 25). Es sei klar er-
sichtlich, dass die Kundgebung nicht direkt nach dem Tod von Hamza al-
Khatib stattgefunden habe. Der Umstand, dass der Sohn seiner Mutter ge-
genüber zunächst nichts habe berichten wollen, erkläre auch das Unwis-
sen der Beschwerdeführerin. Auch die Vorhalte betreffend Teilnahme des
zweiten Sohnes E._______ an der Kundgebung und betreffend Erhalt der
Schulbücher seien willkürlich ausgefallen (vgl. Art. 49 ff. der Beschwerde).
Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend die Dauer des Schul-
besuchs nach der Kundgebung seien übereinstimmend ausgefallen (Akte
C4, S. 5, Frage 31 und Akte A6, S. 11 und 12). Es sei zudem absurd, vom
Beschwerdeführer zu verlangen, den genauen Ort der Demonstration zu
kennen, nachdem er angegeben habe, die Demonstration habe in der
Schule stattgefunden und dass nicht er, sondern sein Sohn an dieser Kund-
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gebung teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe auch zu Proto-
koll gegeben, Analphabet zu sein und die Strassen nicht beim Namen zu
kennen (Akte C4, S. 4, Frage 25; vgl. Art. 54 der Beschwerde).
Im Rahmen ihrer BzP hätten sich die Beschwerdeführenden auf das We-
sentliche konzentriert. Es gehe daher nicht an, ihnen vorzuwerfen, die An-
gaben zum Cousin und zum Vater der Beschwerdeführerin erst bei der
späteren einlässlichen Anhörung vorgetragen zu haben. Ihren Aussagen in
der Zweitbefragung sei zu entnehmen, dass es mehrere Gründe für ihre
Ausreise gegeben habe; die Verfolgung ihres Sohnes sei der ausschlag-
gebende Anlass gewesen (Akte A18, S. 3, Fragen 15 und 16; Akte C4, S.
3, Frage 13; vgl. Art. 55 der Beschwerde). Im Weiteren habe das BFM mit
Schreiben vom 15. September 2014 den Antrag des Rechtsvertreters auf
Präzisierung des Vorhaltes betreffend widersprüchliche Angaben abgewie-
sen, was eine schwerwiegende Verletzung des Anspruches auf rechtliches
Gehör und die Wahrung der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1
VwVG darstelle (vgl. Art. 58 der Beschwerde).
Betreffend Gewaltanwendungen durch das syrische Regime werde auf
mehrere Pressemeldungen und Nachrichten, insbesondere auf den im In-
ternet publizierten Bericht „Report into the credibility of certain evidence
with regard to torture and execution of persons incarcerated by the current
Syrian regime“ und den Bericht des UNHCR „International Protection
Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Up-
date II“ vom 22. Oktober 2013 verwiesen. Die Feststellungen des UNHCR
legten deutlich dar, dass bei den allermeisten Asylgesuchstellern aus Sy-
rien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung ausgegangen und die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft weit unten angesetzt werden müsse (vgl. Art. 61 ff. der Beschwerde).
Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden eingehend Stellung zu den
von ihnen in der Schweiz entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten genom-
men. An diesen Kundgebungen seien nicht nur der Beschwerdeführer, son-
dern auch seine Ehefrau und Kinder beteiligt gewesen. Die Asylgründe be-
treffend das exilpolitische Profil der Beschwerdeführenden seien als Fort-
setzung ihrer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Haltung zu betrach-
ten. Es wurde diesbezüglich der Beizug von acht Asyldossiers beantragt.
Diese Fälle zeigten offensichtlich auf, dass die syrischen Behörden einer-
seits ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland
informiert seien und alles daran setzten, an Informationen über diese zu
gelangen. Andererseits zeigten diese Fälle auch auf, dass die Schwelle zur
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illegalen Inhaftierung und Folterung in Syrien sehr tief sei (vgl. Art. 68 ff.
der Beschwerde).
Schliesslich sei zu beachten, dass die Gruppe Islamischer Staat (IS) die
Kurden gezielt verfolge und die ganze Kurdenregion im Nordirak und in
Syrien zu erobern drohe (vgl. Art. 80 ff. der Beschwerde).
Im Wegweisungsvollzugspunkt wurde vorgebracht, der Aufbau der ange-
fochtenen Verfügung widerspreche der Argumentation der alternativen Na-
tur der Wegweisungshindernisse. Die Prüfung der Unzulässigkeit gehe ge-
mäss Handbuch des BFM derjenigen der Unzumutbarkeit vor; die Frage
der Unzumutbarkeit stelle sich erst, wenn die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges bejaht worden sei. Das BFM habe vorliegend die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht rechtsgenüglich begründet,
indem es pauschal auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Es
sei davon auszugehen, dass das BFM Kriterien der Flüchtlingseigenschaft
mit solchen des Wegweisungsvollzuges vermischt habe (vgl. Art. 4 und 42
der Beschwerde).
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden weitere Beweismittel, ins-
besondere die Übersetzungen von zwei bereits eingereichten Schreiben
der Schuldirektion in al-Hasaka, Internetauszüge aus Facebook, ein Zei-
tungsausschnitt vom 25. März 2014 sowie Farbkopien betreffend Teil-
nahme an Kundgebungen in der Schweiz, ins Recht gelegt. Zudem wurde
auf Internetlinks, auf die beizuziehenden Dossiers weiterer Asylverfahren
und auf ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht unter anderem fest, die Beschwerdeführenden könnten sich
aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme und als Asylsuchende in
der Schweiz aufhalten. Im Weiteren wurde ergänzende Akteneinsicht ge-
währt, eine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt und auf den Eintritt
der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahmen näher eingegangen. Die
Beschwerdeführenden wurden zudem aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.
M.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
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Seite 13
Abs. 1 VwVG und reichten dazu eine Bestätigung des Sozialamtes (…)
vom 13. November 2014 ein.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2014 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und in Abänderung der Zwi-
schenverfügung des Gerichts vom 5. November 2014 auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
O.
Mit Eingabe vom 20. November 2014 trugen die Beschwerdeführenden –
ohne inhaltliche Ergänzung ihrer Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober
2014 – vor, die vom Gericht gewährte ergänzende Akteneinsicht illustriere
die rechtswidrige Vorgehensweise der Vorinstanz.
P.
Mit Eingaben vom 17. Dezember 2014 und 13. Februar 2015 reichten die
Beschwerdeführenden eine Mitgliedsbestätigung des Beschwerdeführers
betreffend Engagement für die (…) respektive die (…), vom 30. Oktober
2014 sowie mehrere Fotoaufnahmen betreffend seine Teilnahme an Kund-
gebungen und Parteianlässen in der Schweiz ([…] und […]) nach.
Q.
Am 25. März 2015 wurde ein Arztbericht der (…) Praxis (…) vom 5. März
2015, betreffend Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere des
Sohnes F._______, nachgereicht.
Aus diesem Arztbericht geht insbesondere hervor, die Eltern litten unter ei-
nem bereits lange anhaltendem Erschöpfungszustand; der Sohn
F._______ sei durch die schlechte psychische Gesundheit seiner Eltern
und die Sorge um die in Syrien verbliebenen Grosseltern stark belastet.
Aus psychotherapeutischer Sicht sei das Anliegen der Eltern, vom Kanton
(…) in den Kanton (…), wo weitere Angehörige der Beschwerdeführerin
wohnten, zu wechseln, dringlich zu prüfen.
R.
Mit Eingaben vom 2. April 2015, 13. Mai 2015 und 3. Juni 2015 wurden
weitere Fotos betreffend den Beschwerdeführer anlässlich von Kundge-
bungen in der Schweiz, ein Ausdruck des Facebook-Profils sowie ein Flug-
blatt der „(…) Schweiz“ betreffend Demonstrationen und eine Farbkopie
E-6290/2014
Seite 14
mit Foto des Cousins des Beschwerdeführers, welcher vor Kurzem in Sy-
rien getötet worden sei, nachgereicht.
S.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 zog das SEM seine Ver-
fügung vom 19. September 2014 teilweise in Wiedererwägung und hob die
Ziffern 1 und 4 des entsprechenden Dispositivs auf. Weiter hielt das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Aktivitäten in der
Schweiz die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG); die Ehe-
frau und die Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG nicht; gestützt auf die Einheit der Familie würden diese
jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen.
Die Asylgesuche blieben wegen Asylausschlussgründen im Sinne von Art.
54 AsylG abgelehnt und die Wegweisung als solche bleibe angeordnet. Der
Vollzug der Wegweisung wurde als unzulässig erklärt und die Beschwer-
deführenden wurden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 hielt das Gericht fest, die Be-
schwerdeanträge betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges seien
gegenstandslos geworden. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden
angefragt, ob sie an ihrer Beschwerde betreffend originäre Flüchtlingsei-
genschaft der Ehefrau und Kinder und bezüglich der Frage des Asyls fest-
halten würden.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 erklärten die Beschwerdeführenden aus-
drücklich, an der Beschwerde festzuhalten, soweit diese nicht gegen-
standslos geworden sei. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine
Kostennote zu den Akten.
U.
Mit Eingaben vom 23. Dezember 2015, 19. Februar 2016, 2. März 2016,
14. März 2016 und 29. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden wei-
tere Beweismittel (Farbfotos und Flugblätter betreffend Teilnahmen der Be-
schwerdeführenden [Vater und Sohn] an Kundgebungen in der Schweiz,
Zeitungsartikel betreffend Veranstaltung des Vereins (…) mit Aufnahme
des Sohnes F._______, Fotos einer Cousine, welche als kurdische Wider-
standskämpferin als Märtyrerin gefallen sei, Internetausdruck der Home-
page des Vereins (…), auf welcher der Sohn C._______ abgebildet sei; ein
E-6290/2014
Seite 15
anlässlich einer politischen Veranstaltung vom 27. Juni 2016 ausgeteilter
Text) nach.
V.
Mit Eingabe vom 1. September 2016 betonten die Beschwerdeführenden
nochmals, dass der älteste Sohn C._______ in Syrien an politischen Kund-
gebungen der Schule teilgenommen und gegen das syrische Regime pro-
testiert habe, worauf er auf einer Liste der syrischen Sicherheitsbehörden
registriert und gesucht worden sei. Seit dem Ausbruch der Revolution habe
der Beschwerdeführer mit seinen Kindern an mehreren Demonstrationen
teilgenommen und seine politische Meinung dadurch öffentlich kundgetan,
das syrische Regime kritisiert und sich damit exponiert. Die Beschwerde-
führenden hätten bereits in Syrien über ein politisches Profil verfügt und
sich an oppositionellen Aktivitäten beteiligt. Dies habe dazu geführt, dass
sie der Opposition zugeschrieben und verfolgt worden seien. Im Weiteren
wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25.
Februar 2015 verwiesen und dazu vorgetragen, aus diesem Entscheid
gehe hervor, dass Personen, welche durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräften als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Be-
handlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Die Beschwerdeführen-
den seien bereits 2010 von den syrischen Behörden ins Visier genommen
und schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt worden, indem ihr Haus zer-
stört und der Cousin und der Vater der Beschwerdeführerin getötet worden
seien. Diese Nachteile müssten eindeutig als Vorverfolgung gewürdigt wer-
den. Die Kombination der flüchtlingsrelevanten exilpolitischen Aktivitäten
mit der Vorverfolgung der Beschwerdeführenden in den Jahren 2010 und
2011 stellten eine eindeutige asylbeachtliche Gefahr dar, weshalb ihnen
Asyl zu erteilen sei.
E-6290/2014
Seite 16
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben,
Sachverhalt, Bst. S) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
anerkannt. Beim Beschwerdeführer wurde die originäre Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen ge-
mäss Art. 54 AsylG anerkannt. Bei den übrigen Beschwerdeführenden
wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint, jedoch gleichzeitig ihr
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes respektive Vaters
verfügt. Es wurden alle Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aller
Familienmitglieder angeordnet; der Wegweisungsvollzug wurde als unzu-
lässig bezeichnet und eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
1.5 Zu beurteilen bleiben im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vor-
fluchtgründe aller Familienmitglieder, die originäre Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin und der sechs Kinder, die Asylgewährung aller Fa-
milienmitglieder sowie die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung
als solche.
E-6290/2014
Seite 17
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Im Nachfolgenden ist in einem ersten Schritt der Frage nachzugehen, ob
die von den Beschwerdeführenden deponierten formellen Anträge und Rü-
gen stichhaltig sind.
2.1 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl.
Art. 1, 2, 9-19 der Beschwerde) und den Antrag auf Feststellung der
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 41-46 der Be-
schwerde) anbelangt, ist festzustellen, dass diese beiden Anträge im Rah-
men des Instruktionsverfahrens behandelt wurden und sich somit weitere
Ausführungen dazu erübrigen; es kann auf die Instruktionsverfügung vom
5. November 2014 verwiesen werden (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. L).
2.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde weiter gerügt, das BFM habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt (vgl.
Art. 1, 3-8, 20-29, 35-39 der Beschwerde). Zudem habe es den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es unter anderem
mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Be-
weismittel nicht gewürdigt habe. Konkret wird gerügt, die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sei in der Verfügung nicht hinlänglich begründet
worden, und es dränge sich der Verdacht auf, das BFM habe die Kriterien
der Flüchtlingseigenschaft und der Unzumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs miteinander vermischt (vgl. Art. 4 ff. der Beschwerde). Verschie-
dene Vorbringen – so beispielsweise, dass die Beschwerdeführenden in
der Schweiz gut integriert seien, ihre kurdische Herkunft, die Asylgewäh-
rung des Bruders der Beschwerdeführerin, der Verkauf ihres Besitzes in
Syrien, ihre Unterstützung verschiedener Parteien, die Organisation der
Kundgebung in der Schule durch die Schüler und die Hauszerstörung) –
seien in der Verfügung nicht erwähnt beziehungsweise gewürdigt worden
(vgl. Art. 5-8, 22-28 und 35-40 der Beschwerde).
2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn
E-6290/2014
Seite 18
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Die Behörde hat
allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begrün-
dungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und
Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2,
mit weiterem Verweis).
Die entscheidende Behörde darf sich praxisgemäss auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den
verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die
Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und die-
sen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/
CHRISTINA KISS/ DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches
Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010,
Rz. 345).
2.2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz die Unzumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs nach Syrien einzig mit dem Hinweis auf „die dortige Si-
cherheitslage“ begründet hat, ist im Lichte von Art. 35 VwVG nicht zu be-
anstanden, zumal gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung auf eine Begründung
verzichtet werden kann, wenn den Begehren der Parteien entsprochen
wird. Nachdem der Rechtsvertreter mit seinem Akteneinsichtsgesuch vom
26. September 2014 um eine Begründung betreffend die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ersuchte (vgl. C20), wies das BFM auf die ge-
festigte länderspezifische Amtspraxis zu Syrien hin (vgl. C21). Angesichts
der notorischen Tatsache, dass in Syrien seit dem Jahr 2011 Krieg bezie-
hungsweise Bürgerkrieg herrscht, ist diese Begründung der Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht zu beanstanden, und eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.
E-6290/2014
Seite 19
Mittlerweile ist im Übrigen die Frage der Begründung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs obsolet geworden, nachdem das SEM in Wie-
dererwägung der angefochtenen Verfügung am 9. Juli 2015 explizit die Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen Unzulässigkeit festge-
halten hat (vgl. oben, Sachverhalt Bst. S).
2.2.3 Ferner ist auch die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede
Sachverhaltsangabe der Beschwerdeführenden einzeln und umfassend
einzugehen, nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht be-
reits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich abhandelt oder widerlegt.
Die Beschwerdeführenden konnten sich über die Tragweite der vorinstanz-
lichen Verfügung Rechenschaft ablegen und sich im Rahmen ihrer Rechts-
mitteleingabe inhaltlich mit den Argumenten des BFM auseinandersetzen.
Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann nicht die Rede sein.
2.3 Was die Rüge der nicht erwähnten oder nicht gewürdigten Sachverhalt-
selemente anbelangt, ist ausserdem das Folgende festzuhalten:
2.3.1 Die Vorinstanz hat – entgegen den Behauptungen in der Beschwer-
deschrift – die Herkunft der Beschwerdeführenden aus der Provinz al-Ha-
saka festgehalten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer I/2, erster und dritter
Textabschnitt) und die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit sie
die allgemeine Situation der Kurden in Syrien als Mitursache für ihre Aus-
reise aus ihrem Heimatland geltend machten, gewürdigt (vgl. Erwägung
Ziffer II/6). Diesbezüglich sind die Rügen unbegründet.
2.3.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird, das SEM habe
nicht berücksichtigt, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin, (…) (N […])
Asyl in der Schweiz gewährt worden sei und habe dessen Asyldossier nicht
beigezogen (vgl. Art. 8 und 23 der Beschwerde), ist weiter festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin zwar diesen Bruder erwähnt hat (vgl. Akte
A6, Ziffer 3.02), aber weder sie noch der Beschwerdeführer eine konkrete
(Reflex-) Verfolgungssituation im Zusammenhang mit diesem Bruder res-
pektive Schwager geltend gemacht haben. Deshalb ist nicht zu beanstan-
den, dass sich das SEM mit der Frage einer allfälligen – erst auf Beschwer-
deebene nachträglich vorgetragenen – Reflexverfolgungssituation in die-
sem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt hat. Bei dieser Sachlage
bestand auch keine Veranlassung, die Verfahrensakten dieses Bruders
E-6290/2014
Seite 20
respektive Schwagers beizuziehen, wie dies in der Rechtsmitteleingabe
bemängelt wurde (vgl. Art. 8 der Beschwerde).
2.4 Die in der Beschwerdeschrift weiter vorgetragene Rüge, die Vorinstanz
habe die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und den
rechtlichen Gehörsanspruch verletzt (vgl. Art. 22 und 34), indem die zwei
Schreiben der Schuldirektion nur summarisch anlässlich der Anhörung
vom Dolmetscher übersetzt und protokolliert worden seien respektive nicht
gewürdigt worden seien, stösst ebenfalls ins Leere.
2.4.1 Im Rahmen ihrer einlässlichen Anhörung vom 2. Juli 2013 hat sich
die Beschwerdeführerin zum Inhalt der beiden Schreiben der Schuldirek-
tion geäussert und dazu ausgeführt, es handle sich beim ersten Dokument
um eine Verwarnung; das zweite Dokument sei ein Schreiben betreffend
Schulabwesenheit (vgl. Akte A18, Antwort 4).
2.4.2 Bei der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Sep-
tember 2013 wurde ebenfalls auf den Inhalt der beiden Schreiben näher
eingegangen: So wurde protokolliert, dass im ersten Schreiben der Erzie-
hungsdirektion der Provinz al-Hasaka festgehalten werde, dass der Sohn
C._______ mit der Registernummer (…) am 18. September 2011 in der
Schule (…) registriert worden sei und bis zum 19. September 2011 die
siebte Klasse besucht habe; danach sei er abwesend geblieben. Die Schul-
behörde von I._______ sei informiert worden. Der Schüler habe aufgrund
seiner Teilnahme an Demonstrationen am 19. September 2011 das Land
verlassen. Im zweiten Schreiben werde ebenfalls die Registrierung des
Schülers festgehalten. Aufgrund des zur Verfügung stehenden Dossiers
könne festgestellt werden, dass der Schüler ein Chaot, unruhig und nicht
fleissig sei; sein Verhalten sei „tief“; er habe die Schule bis zum 19. Sep-
tember 2011 besucht. Beide Schulschreiben seien vom Schuldirektor un-
terzeichnet worden (vgl. Akte C4, Fragen 63-66). Der Beschwerdeführer
hat sich ergänzend (vgl. Antworten 64 und 65) zum Inhalt äussern können
und seine Angaben wurden entsprechend protokolliert.
2.4.3 Angesichts der ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin
selbst respektive des Dolmetschers zum Inhalt der beiden Schreiben der
Schuldirektion und den entsprechenden Ergänzungen des Beschwerde-
führers ist die konkret eingeschlagene Vorgehensweise der Vorinstanz
nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als im Anschluss an die in der
Rechtsmitteleingabe vorgetragene Rüge keine diesbezüglichen ergänzen-
den Erläuterungen zu den betreffenden Dokumenten gemacht wurden, die
E-6290/2014
Seite 21
geeignet sein könnten, die bereits in den Akten festgehaltenen Angaben zu
den beiden Schreiben in einem anderen Licht betrachten zu lassen.
2.4.4 Der Vorhalt, die Vorinstanz habe unterlassen, diese Beweismittel zu
würdigen, trifft ebenfalls nicht zu. Das BFM hat sich im Rahmen seines
Entscheides vom 19. September 2014 mit diesen beiden Schulschreiben
inhaltlich auseinandergesetzt und hat diese im Ergebnis als Gefälligkeits-
schreiben gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung II/Ziffer 5, S. 4 und 5).
Ob diese Qualifizierung inhaltlich korrekt ist, ist eine Frage der materiellen
Prüfung, auf die in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist.
2.4.5 Vorliegend hat das SEM eine konkrete Würdigung des Einzelfalls vor-
genommen und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden genü-
gend differenziert auseinandergesetzt; ebenso wurden die eingereichten
Beweismittel mitberücksichtigt und mitgewürdigt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
2.5 Für eine Kassation wegen angeblichen, während der einlässlichen An-
hörung zu den Asylgründen oder im übrigen vorinstanzlichen Verfahren be-
gangenen, Verfahrensfehlern besteht nach dem Gesagten keinerlei Veran-
lassung. Es bestehen auch keine Gründe dafür, die protokollierten Anga-
ben anlässlich der Befragungen der Beschwerdeführenden nicht oder nur
beschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfah-
rens heranzuziehen.
Bei dieser Sachlage ist der Antrag der Beschwerdeführenden, die ange-
fochtene Verfügung vom 19. September 2014 aus formellen Gründen (Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unvollständige oder unrich-
tige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes) aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
Ob die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als
unglaubhaft gewürdigt hat, ist demgegenüber eine Frage der materiellen
Prüfung, auf die nachfolgend einzugehen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-6290/2014
Seite 22
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten und mithin Vor-
fluchtgründe vorliegen.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen in materieller Hinsicht geltend, ent-
gegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten sie bereits zum Zeitpunkt
ihrer Ende September 2011 erfolgten Ausreise aus Syrien die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt. Insbesondere der Beschwerdeführer habe bereits in Sy-
rien politische Tätigkeiten entfaltet. Zudem seien sie aufgrund der Teil-
nahme des Sohnes C._______ an Kundgebungen in der Schule flücht-
lingsbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Diesbe-
züglich erweist sich die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwä-
gungen als unbegründet und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, in Syrien an Demonstrationen
teilgenommen zu haben. Gleichzeitig gab er aber an, er sei deswegen nie
von den Behörden persönlich gesucht worden (vgl. Akte B6, Ziffer 7.01).
Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer wegen seiner eigenen Teilnahme an Kundgebungen im Zeitpunkt seiner
Ausreise flüchtlingsrelevante Nachteile zu gewärtigen hatte.
4.3 Soweit vorgetragen wird, die gesamte Familie sei wegen der Teilnahme
des Sohnes C._______ an Kundgebungen in der Schule von den syrischen
Behörden verfolgt worden, ist das Folgende festzuhalten:
E-6290/2014
Seite 23
4.3.1 Das SEM unterzog die diesbezüglichen Vorbringen einer Glaubhaf-
tigkeitsprüfung und kam dabei zum Schluss, dass diese insgesamt wider-
sprüchlich ausgefallen seien. Insbesondere wurde auf inhaltliche Wider-
sprüche innerhalb der Angaben der verschiedenen Familienmitglieder ver-
wiesen. So habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, beide
Söhne seien vom Schulausschluss betroffen worden, um später anzuge-
ben, nur C._______ sei vom Schulausschluss erfasst worden. Die Be-
schwerdeführenden hätten auch in chronologischer Hinsicht divergierende
Angaben gemacht, beispielsweise zum Zeitpunkt der Kundgebung oder
zur Rückkehr von C._______ in die Schule. Es widerspreche ferner der
allgemeinen Erfahrung und Logik, dass der Beschwerdeführer nicht genau
gewusst habe, wo die Demonstration stattgefunden habe, an der sein Sohn
teilgenommen haben solle.
4.3.2 Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sind im Ergebnis zu be-
stätigen. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführen-
den in einigen zentralen Elementen ihrer Asylbegründung widersprüchliche
Angaben gemacht haben.
In ihrer Rechtsmitteleingabe versuchen die Beschwerdeführenden, die Wi-
dersprüche zu relativieren und führen aus, sowohl C._______ als auch die
Beschwerdeführerin hätten angegeben, dass die Kundgebung im Septem-
ber 2011 stattgefunden habe (vgl. Art. 48 der Beschwerde). Dabei wird aber
übersehen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP ausdrücklich zu Pro-
tokoll gab, ihre Söhne hätten an der Kundgebung teilgenommen,
die eine Woche beziehungsweise zwei bis drei Wochen nach der Tötung
von Hamza al-Khatib stattgefunden habe (vgl. Akte A6, Ziffer 7.02, S. 11
und 12). Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge nahm der damals 13-jäh-
rige Hamza al-Khatib Ende April 2011 in der südsyrischen Stadt Daraa
an einer Demonstration teil und verschwand am 29. April 2011; Ende
Mai 2011 wurde sein Leichnam seiner Familie übergeben (vgl.
, abgerufen am 31.05.2017).
Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hätte die Demonstration, an
welcher ihr Sohn teilgenommen haben solle, somit im Mai/Juni 2011 statt-
gefunden. C._______ gab indessen an, die Kundgebung habe im Septem-
ber 2011 stattgefunden (vgl. Akte A19, Antwort 11), was in der Beschwer-
deeingabe wiederum bestätigt wird (vgl. Art. 48 der Beschwerde).
Hinzu kommt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers Unstimmig-
keiten aufweisen. Wenn sein Sohn an einer Kundgebung teilgenommen
E-6290/2014
Seite 24
hat, welche zu behördlichen Repressalien geführt haben soll, die die ge-
samte Familie zur Ausreise aus Syrien veranlasst haben sollen, bleibt nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war,
hierzu konzisere Angaben zu machen (vgl. Akte B6, Ziffer 7.02) . Beide
Beschwerdeführende haben angegeben, dass die Schwierigkeiten des
Sohnes wegen dieser Teilnahme an der Kundgebung der unmittelbare An-
lass, d.h. das auslösende Ereignis für die sofortige Ausreise der Familie
gewesen sein sollen. In der Folge habe sein Bruder das gesamte Hab und
Gut der Familie veräussern müssen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend
festgehalten, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Beschwerde-
führer angesichts der einschneidenden Folgen dieser Kundgebung für die
ganze Familie eingehender über die Umstände dieser Kundgebung infor-
miert hätte. Es bleibt unplausibel, dass der Beschwerdeführer kaum Anga-
ben zur fraglichen Kundgebung machen konnte (vgl. insbesondere Akte
B6, Ziffer 7.02 sowie C4, Antwort 37).
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Zeitpunkt ihrer
Ausreise seien noch keine Schulkinder festgenommen worden; man habe
die Schüler anhand einer Namensliste, die sein Bruder in Erfahrung ge-
bracht habe, festnehmen wollen (vgl. Akte C4, Antworten 28 und 38). Bei
dieser Sachlage scheint es nicht plausibel, dass die gesamte Familie die
Flucht aus Syrien ergriffen hätte aufgrund der blossen Vermutung, es wür-
den anhand der Namensliste, von welcher der Bruder bloss vom Hörensa-
gen her Kenntnisse erhalten habe, die rund 12-jährigen Schulkinder fest-
genommen, die zugunsten eines syrischen Märtyrers demonstriert haben
sollen.
4.3.3 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus den einge-
reichten Schreiben der Schuldirektion der Provinz al-Hasaka nichts ablei-
ten, was die Asylbeachtlichkeit ihrer Vorbringen stützen würde. Aus den
beiden Schreiben gehen Informationen zum Schüler und zu dessen Schul-
besuch beziehungsweise Fernbleiben vom Unterricht hervor. Aus dem ma-
teriellen Inhalt beider Schreiben lässt sich keine konkrete Grundlage für die
behaupteten Vorfluchtgründe ableiten. In diesem Zusammenhang ist wei-
ter festzuhalten, dass des SEM eine inhaltlich korrekte Würdigung dieser
Beweismittel vorgenommen hat. Insbesondere kann bestätigt werden,
dass es sonderbar anmutet, dass die Schreiben rund 10 Monate, nachdem
der Sohn die Schule verlassen haben soll und nachdem die Familie aus
Syrien ausgereist ist, und kurz vor Einreichung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers, ausgestellt worden sind. Zudem erstaunt, dass auf ei-
E-6290/2014
Seite 25
nem der Schreiben das Ausreisedatum der Beschwerdeführenden ange-
führt wird. Nach dem Gesagten müssen diese beiden Dokumente als Ge-
fälligkeitsschreiben gewürdigt werden, die für die behauptete Vorverfol-
gungssituation keine glaubhafte Grundlage darstellt. Das Gericht schliesst
sich dieser Einschätzung der Vorinstanz an.
4.4 Bezüglich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage der Kol-
lektivverfolgung der Kurden im syrischen Bürgerkrieg (vgl. Beschwerde,
Art. 80 ff. sowie die darin erwähnten Artikel) ist zunächst auf die sehr hohen
Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(BVGE 2014/32 E. 7.2; BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Das Gericht ver-
kennt nicht, dass sich die syrischen Kurdinnen und Kurden in einer schwie-
rigen Situation befinden und im Laufe des syrischen Bürgerkriegs auch ge-
gen sie Gräueltaten verübt worden sind. Aus den in der Beschwerdeschrift
zitierten Quellen und den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt
sich indes nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden
eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Von einer den Be-
schwerdeführenden als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher
nicht ausgegangen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-116/2015
vom 15. Februar 2017 E. 6.3).
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht zur Anerkennung einer bereits vor der Ausreise
aus dem Heimatstaat bestehenden asylrelevanten Gefährdungssituation
führen. Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich respektive
glaubhaft darzulegen. Mangels asylrelevanter Vorfluchtgründe hat die Vo-
rinstanz das Asyl der Beschwerdeführenden zu Recht verweigert.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die in der Eingabe vom
1. September 2016 verlangte „Kombination der flüchtlingsrelevanten exil-
politischen Aktivitäten mit der Vorverfolgung der Beschwerdeführenden in
den Jahren 2010 und 2011“ gemäss gefestigter, langjähriger Rechtspre-
chung nicht zulässig ist. Der Ausschlussgrund der subjektiven Nachflucht-
gründe verbietet das Addieren von subjektiven Nachfluchtgründen mit
(Vor-) Fluchtgründen, die für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausreichen (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommisson [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 8 ).
E-6290/2014
Seite 26
5.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die originäre Flücht-
lingseigenschaft erfüllen. Beim Beschwerdeführer wurde die originäre
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG bereits anerkannt (vgl. oben, E. 1.4).
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff.
94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEI-
BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff). Dabei
muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachflucht-
gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 Vorab ist auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
hinzuweisen, in welchem das Gericht festhielt, dass die Unübersichtlichkeit
und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit
der künftigen Entwicklung zu Erschwernissen bei der Behandlung
E-6290/2014
Seite 27
entsprechender Asylverfahren führt. Eine Schwierigkeit ist darin zu sehen,
dass jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer
Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem
Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer
momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit bereits innert
vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Trotz der
bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der
relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als
zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden
syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu
beurteilen. Dabei ist auf die zum Zeitpunkt des Entscheides gegebene
Faktenlage abzustellen (Referenzurteil D-5579/2013, a.a.O., E. 5.3.1 ff.).
5.3 Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des Beschwerdever-
fahrens zahlreiche Unterlagen zur Stützung ihrer Vorbringen betreffend
Entfaltung von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Die entspre-
chenden Vorbringen und dazu eingereichten Beweismittel haben denn
auch dazu geführt, dass das SEM wiedererwägungsweise die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen bejaht hat (vgl. Vernehmlassung des
SEM vom 9. Juli 2015, Sachverhalt Bst. S). Zu beurteilen bleibt die Frage,
ob die übrigen Beschwerdeführenden – die Ehefrau und die sechs minder-
jährigen Kinder – ebenfalls wegen exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz die Flüchtlingseigenschaft im originären Sinne erfüllen.
5.3.1 Die überwiegende Mehrheit der eingereichten Unterlagen, welche die
exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz untermauern sollen, betreffen nur
den Beschwerdeführer. Auf den allermeisten eingereichten Fotoaufnah-
men ist er ohne seine weiteren Familienmitgliedern abgebildet.
5.3.2 Mit Eingaben vom 23. Dezember 2015 und 29. Juli 2016 (vgl. oben,
Sachverhalt Bst. U) wurden zwei Zeitungsartikel sowie Fotos der Be-
schwerdeführerin respektive der Kinder zu den Akten gereicht. Zudem
wurde ausgeführt, diese hätten – mit dem Beschwerdeführer – am kurdi-
schen Neujahrsfest am 20. März 2016 in (…) teilgenommen. Auf den Farb-
fotos ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann beim Halten einer
PKK-Fahne sowie eines Kurdistan-Banners abgebildet. Auf weiteren Fotos
sind die die jüngeren Kinder in einer Personengruppe und die Kinder
C._______ und D._____ bei einer Tanzveranstaltung abgelichtet.
E-6290/2014
Seite 28
Aus einem der eingereichten Zeitungsberichte geht hervor, dass in der Ge-
meinde (…) mit einem Pilotprojekt versucht werde, Schüler für Politik und
die aktive Beteiligung daran zu sensibilisieren. Dabei wird unter anderem
auf die Homepage (…) verwiesen. Aus einem weiteren Zeitungsartikel geht
hervor, dass der Sohn F._______ als Dolmetscher beim Verein (…) mitge-
wirkt hat. Auf einer weiteren Farbkopie soll der Sohn C._______ abgebildet
sein im Zusammenhang mit der Website (…).
Aus den eingereichten Beweismitteln geht zwar hervor, dass die Beschwer-
deführerin und die Kinder ihren Ehemann respektive Vater teilweise zu
Kundgebungen in der Schweiz begleitet respektive an Tanzanlässe teilge-
nommen haben. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor und es wurde
auch nicht konkret geltend gemacht, dass sich die Ehefrau oder die Kinder
an weiteren Veranstaltungen politischen oder sozialpolitischen Inhalts be-
teiligt hätten oder dass ihr diesbezügliches Engagement überdurchschnitt-
lich exponiert gewesen wäre. Die Ehefrau und die Kinder haben wie Tau-
sende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an
einigen Kundgebungen und kulturellen Anlässen teilgenommen und sind
dabei mit einer PKK- und Kurdistanfahne (Beschwerdeführerin) respektive
an einer Tanzveranstaltung abgelichtet worden (C._______ und
D._______). Im Weiteren haben sich mehrere ihrer Kinder an Schulprojek-
ten in ihrer Gemeinde beteiligt, die sich für die politische Sensibilisierung
der Jugendlichen und Kinder generell einsetzen. Im Rahmen ihrer Einga-
ben wurden keine weiteren Ausführungen zum Inhalt der Schulprojekte o-
der zu den Tanzveranstaltungen gemacht, weshalb aufgrund der aktuellen
Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Aktivitäten
der Kinder respektive Jugendlichen konkret im syrischen (politischen) Kon-
text erfolgt sind oder sich gegen das syrische Regime in exponierter Weise
gerichtet hätten.
Es ist bei dieser Sachlage nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an der Beschwerdeführerin oder an
den Kindern besteht, da es sich bei ihnen – im Gegensatz zum Beschwer-
deführer – nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkei-
ten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausser-
ordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könn-
ten. Ihr exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der mas-
sentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung
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in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nach-
fluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015, E. 6.4.3 m.w.H.).
5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin
und den sechs Kinder keine subjektiven Nachfluchtgründe in ihrer eigenen
Person vorliegen. Sie erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 (i.V.m. Art. 54) AsylG nicht.
Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz entfalteten
exilpolitischen Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Syrien seitens der
syrischen Sicherheitskräfte mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen
müsste, ist dieser Gefährdungslage, die erst nach der Flucht aus Syrien
entstanden ist, bereits mit seiner Anerkennung als Flüchtling – unter (deri-
vativem) Einbezug der Ehefrau und der Kinder in die Flüchtlingseigen-
schaft – Rechnung getragen worden.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die origi-
näre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kinder
verneint. Wie bereits in E. 4.5 festgestellt, wurden die Asylgesuche aller
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweisen).
7.
Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme aller Beschwerdeführenden zu-
folge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es erübrigen
sich daher im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Frage der Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
8.
Wie bereits festgehalten, ist die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie betreffend Feststellung der
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Seite 30
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden
(vgl. oben, Sachverhalt Bst. T).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im Übrigen die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt. Die Beschwerde ist – soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist –, das heisst betreffend das Vorliegen von Vor-
fluchtgründen der acht Beschwerdeführenden, die Feststellung der origi-
nären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kin-
der, betreffend die Asylgewährung aller Beschwerdeführenden und betref-
fend die Anordnung der Wegweisung als solche, abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die (reduzier-
ten) Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden auf-
zulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. November
2014 wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer
Kostenauflage abzusehen.
9.2 Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, ist keine Parteientschädigung
im Sinne von Art. 64 VwVG zuzusprechen.
10. Soweit die Beschwerde – nach der wiedererwägungsweisen teilweisen
Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz – gegen-
standslos geworden ist, ist gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) demgegenüber eine Partei-
entschädigung zu Lasten des SEM zuzusprechen.
In der Kostennote vom 20. Juli 2015 weist der Rechtsvertreter bis zum Zeit-
punkt der teilweisen Aufhebung der ursprünglich angefochtenen Verfügung
einen Zeitaufwand von 9.45 Stunden und Auslagen von Fr. 83.80 aus. Der
zeitliche Aufwand ist als nicht vollumfänglich angemessen einzuschätzen
und zu kürzen, nachdem sich die Beschwerdeschrift als teilweise weit-
schweifig erweist, die Ausführungen sich in diversen Punkten wiederholen
und ausserdem unbegründete Anträge (beispielsweise betreffend die „Vor-
wirkung“ der vorläufigen Aufnahme oder betreffend die Kritik an der Praxis
der Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse) wiederholt wer-
den, die das Bundesverwaltungsgericht bereits in zahlreichen anderen Be-
E-6290/2014
Seite 31
schwerdeverfahren des Rechtsvertreters in diversen Instruktionsverfügun-
gen schon wiederholt beantwortet und abgehandelt hat. Insofern kann der
betriebene Aufwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vollum-
fänglich als „notwendig“ im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG gelten. Nach-
dem die Gegenstandslosigkeit sich zudem nur auf einen Teil der Rechts-
begehren bezieht, ist die Parteientschädigung entsprechend zu reduzie-
ren. Der Stundenansatz von Fr. 250.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist
auf Fr. 950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden.
2.
Die Beschwerde wird im Übrigen – das heisst betreffend das Vorliegen von
Vorfluchtgründen der acht Beschwerdeführenden, die Feststellung der ori-
ginären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der sechs Kin-
der, betreffend die Asylgewährung aller Beschwerdeführenden und betref-
fend Anordnung der Wegweisung als solche – abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 950.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: