B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6290/2016
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt (nach eigenen Angaben Her-
kunft aus Myanmar),
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 1. November 2012 in die Schweiz ein,
wo er am 5. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel um Asyl nachsuchte. Am 15. November 2012 fand seine Befragung
zur Person (BzP) statt. Dabei trug er im Wesentlichen vor, er stamme aus
der Gemeinde B._______ im Distrikt C._______, Rakhine State, Myanmar.
Er gehöre der Volksgruppe der unterdrückten Rohingya an, weshalb er die
Staatsangehörigkeit von Myanmar nicht besitze und mithin auch keinerlei
Identitätsdokumente vorweisen könne. Nach Unruhen zwischen Buddhis-
ten und den Angehörigen der muslimischen Rohingya, die Ende Mai 2012
begonnen hätten, seien in seinem Dorf sowie im Nachbarort Häuser nie-
dergebrannt worden, weshalb er im Juli 2012 sein Heimatland auf Auffor-
derung seiner Mutter hin verlassen habe und auf dem Seeweg über Bang-
ladesch nach Italien gelangt sei.
A.b Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 13. Dezember 2012 mittels eines
Telefoninterviews eine Lingua-Analyse durchgeführt. Die sachverständige
Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Her-
kunftsgutachten vom 17. Oktober 2013 zum Schluss, der Beschwerdefüh-
rer sei sehr wahrscheinlich in Bangladesch und nicht wie von ihm behaup-
tet in Myanmar sozialisiert worden.
A.c Am 23. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört. Die Zweifel der Vorinstanz an seiner Sozialisie-
rung in Myanmar wurden dabei nicht angesprochen.
A.d Am 10. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Lingua-Gutachten gewährt. Mit Eingabe vom 20. März 2014 nahm er
fristgerecht dazu Stellung und hielt daran fest, ein Rohingya zu sein, aus
Myanmar zu stammen und dort zur Schule gegangen zu sein. Ferner
machte er geltend, ein wenig Burmesisch schreiben und sprechen zu kön-
nen.
A.e Am 26. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den
Vollzug an und änderte seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt". Zur Be-
gründung hielt sie im Wesentlichen fest, es sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Myanmar, son-
dern in Bangladesch sozialisiert worden sei, weshalb seine Asylgründe
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grundsätzlich nicht glaubhaft seien, was durch seine realitätsfremden, wi-
dersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben bestätigt werde. Die Fol-
gen der unglaubhaften Identitätsangaben habe er auch hinsichtlich der
Wegweisung zu tragen, indem davon auszugehen sei, dass einer Wegwei-
sung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne
des Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR
142.20) entgegenstünden.
B.
B.a Die am 22. Juli 2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom
26. Juni 2014 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-4161/2014 vom 10. April 2015 gutgeheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, die Herkunft
des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen erneut abzuklären.
B.b In der Entscheidbegründung führte das Gericht massgeblich aus, dass
die Vorinstanz ihrer Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
nicht in angemessener Weise nachgekommen sei und damit Art. 29 Abs. 1
und 2 BV verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei erst ein Jahr nach dem
Lingua-Interview zu den Asylgründen angehört worden und dabei nicht ein-
mal zu den Zweifeln der Vorinstanz an seiner Identität respektive zu den
aus dem Lingua-Gutachten gezogenen Schlüssen befragt worden. Erst gut
15 Monate nach dem Interview sei er schriftlich zur Stellungnahme aufge-
fordert worden. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer viel zeitnaher
nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens zur Stellungnahme auf-
fordern müssen, damit er sich überhaupt an das von ihm Gesagte noch
hätte erinnern können, ansonsten das rechtliche Gehör zu einer Alibiübung
verkomme. Dass dies aus organisatorischen Gründen auf Seiten der Vo-
rinstanz nicht möglich gewesen sei, dürfe nicht zur Beschneidung der Ver-
fahrensrechte des Beschwerdeführers führen. Ohnehin sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zum Lingua-Gutachten erhalten habe, hätte er damals doch
wenigstens auf die Unterstützung des Dolmetschers zurückgreifen und auf
die Vorhalte des SEM besser reagieren können. Die Ausführungen in der
Verfügung zum Inhalt des Gutachtens seien zudem denkbar knapp und
konzentrierten sich einzig auf jene Aussagen, die der Gutachter als unrich-
tig taxiert habe. Auch werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe
sehr knapp geantwortet. Dies dürfe ihm aber insofern nicht angelastet wer-
den, als der Gutachter selbst zum Schluss gekommen sei, die vom Inter-
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viewer anlässlich des Telefongesprächs gestellten Fragen zwecks Ermitt-
lung seines landeskundlich-kulturellen Wissens seien sehr allgemein ge-
blieben.
Des Weiteren hegte das Gericht auch Zweifel daran, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt richtig abgeklärt habe. Es sei unklar, warum der Be-
schwerdeführer, wenn er tatsächlich in Bangladesch sozialisiert worden
sein solle, sich aus den Akten offenkundig ergebende Verständigungsprob-
leme mit einem aus Bangladesch stammenden Dolmetscher gehabt habe.
Die Verfügung vom 26. Juni 2014 gehe auf diese Diskrepanzen nicht ein,
sondern stütze die ablehnende Einschätzung hinsichtlich der Herkunft des
Beschwerdeführers vollumfänglich auf das Gutachten ab. Die Erkenntnisse
des Gutachtens würden zudem nur gegen den Beschwerdeführer verwen-
det. Alles, was für ihn spreche (oberflächliche Fragestellungen, richtige
Antworten seinerseits), werde im Entscheid ausgeklammert.
Angesichts dessen könne aufgrund der bei Erlass der vorinstanzlichen Ver-
fügung bestehenden Sachlage nicht eingeschätzt werden, woher der Be-
schwerdeführer tatsächlich stamme. Die Argumentation der Vorinstanz
überzeuge nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass der rechtserhebli-
che Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ausrei-
chend abgeklärt gewesen sei.
B.c Die erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, das heisst am 31. März
2015, eingereichten Beweisunterlagen – angeblich eine "temporäre" Iden-
titätskarte (sogenannte White Card) und ein Auszug aus dem Familien-
buch, samt Zustellcouverts – bedürften ebenfalls der näheren Abklärung.
C.
Am 7. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer erneut an.
Dabei trug er zunächst vor, er habe einen [Unfall] gehabt, wobei er sich [an
der Hand] verletzt habe. Aus diesem Grund habe er operiert werden müs-
sen. Die Verletzung sei noch nicht richtig ausgeheilt und er habe noch
Schmerzen. Zu diesem Unfall reichte er verschiedene Arztberichte ein. Auf
Nachfrage gab er bezüglich der am 31. März 2015 ins Recht gelegten Do-
kumente ferner zu Protokoll, bei der White Card handle es sich um ein Do-
kument, das ihn zur Teilnahme an den Wahlen im Jahr 2010 berechtigt
habe und belege, dass er ein Rohingya sei. Das zweite Dokument sei eine
Art Familienkarte, aus der hervorgehe, wie viele Mitglieder seine Familie
habe. Er habe diese Unterlagen über einen Freund seines Vaters, mit dem
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er sich brieflich ausgetauscht habe, organisieren können. Mit seiner Fami-
lie habe er demgegenüber keinen Kontakt. Er habe aber vernommen, dass
sie nach wie vor in ihrem Heimatdorf lebe und von den burmesischen Si-
cherheitskräften weiterhin belästigt werde. Nach seinen Sprachkenntnis-
sen befragt, führte er aus, neben seiner Sprache „Arakan Bangla“ auch ein
wenig Englisch zu sprechen. Da in den Filmen, die in seiner Heimat gezeigt
würden, Hochbengalisch und Hindi gesprochen werde, verstehe er grund-
sätzlich auch diese beiden Sprachen. Die bengalische Schrift beherrsche
er jedoch nur passiv. Den bengalischen Teil des Personalienblatts im EVZ
habe ein junger Mann für ihn ausgefüllt. In Bengalisch unterschrieben habe
er aber selbst. Burmesisch könne er demgegenüber nur lesen, verstehe
aber nichts, da er – entgegen seiner Angaben in der BzP – nur bis [Anfang
der 90er Jahre] und damit nur vier Jahre zur Schule gegangen sei.
Mit Blick auf seine Asylgründe trug der Beschwerdeführer zudem vor, dass
die Rohingyas in seiner Heimatregion seit Jahren diskriminiert würden. Ihm
selbst sei seitens der burmesischen Sicherheitskräfte im Jahr 2008 unter-
sagt worden, zu heiraten. Am 13. Juli 2012 sei im Rahmen von Unruhen
das Haus seiner Nachbarn von Buddhisten abgebrannt worden, woraufhin
seine Mutter ihn zur Flucht gedrängt habe. Sie selbst habe das Heimatdorf
nicht verlassen wollen und habe ihm ihren Goldschmuck auf den Weg mit-
gegeben. In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2012 sei er zusammen mit
anderen Flüchtlingen auf einem kleinen Boot von Myanmar nach Bangla-
desch geflohen. Zwei Tage danach habe er mit Hilfe eines [Händlers] nach
Chittagong weiterreisen können, von wo aus er gut eine Woche später auf
dem Wasserweg in Richtung Europa geflohen sei.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden
Anhörung noch mündlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-
Analyse gewährt. Zu seinem Länderwissen trug er vor, dass er nicht darauf
vorbereitet gewesen sei, dass das Interview telefonisch stattfinden würde,
und dass er sehr nervös gewesen sei, als er dies realisiert habe, weshalb
er wohl die eine oder andere Frage falsch beantwortet habe. Zu seiner
Sprechweise machte er geltend, dass seine Nervosität auch diese verän-
dert habe und es in seiner Heimatregion in Myanmar zudem unterschiedli-
che Rohingya-Dialekte gebe. Der Schlussfolgerung der sachverständigen
Person, er sei sehr wahrscheinlich hauptsächlich in Bangladesch und nicht
in Myanmar aufgewachsen, entgegnete er, dass dies nicht stimme.
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Seite 6
D.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 – am 13. September 2016 eröffnet
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen die Verfügung des SEM vom 8. September 2016 Beschwerde
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventu-
aliter ersuchte er darum, die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom
13. Oktober 2016.
G.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine ihn
betreffende Fürsorgebestätigung nach.
H.
In seiner Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer können den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsver-
beiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine
Rechtsvertretung gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG (e contrario) zu bezeich-
nen, welche amtlich beigeordnet werden solle, sowie eine entsprechende
Vollmacht einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 teilte MLaw Ruedy Bollack dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer ihn im vorliegen-
den Asylverfahren mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und
reichte eine entsprechende Vollmacht ein.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 bestellte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Ruedy
Bollack einen amtlichen Rechtsbeistand und ersuchte das SEM gleichzei-
tig darum, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 – dem Beschwerdeführer am 24. No-
vember 2016 zur Kenntnis zugestellt – liess sich das SEM zur Beschwerde
vernehmen und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
L.
Am 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
seiner Herkunft (inkl. Zustellcouvert aus Myanmar und Übersetzung), aus-
gestellt von der lokalen Verwaltung seines Heimatdorfes, ein. Er habe
diese von seinem Vater erhalten. Diese belege, dass er Rohingya sei und
aus Myanmar stamme. Zudem würden darin seine Personalien bestätigt
und festgehalten, dass er seit Juli 2012 nicht mehr in seiner Heimat gewe-
sen sei. Sämtliche Angaben in diesem Schreiben stimmten somit mit sei-
nen Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens überein. Das auf dem
Dokument angebrachte Foto habe er in der Schweiz anfertigen lassen und
es anschliessend in seine Heimat geschickt, wo daraufhin dieses Doku-
ment ausgestellt worden sei.
M.
Mit Eingabe vom 31. März 2017 wandte sich der Beschwerdeführer erneut
ans Bundesverwaltungsgericht und legte ein Empfehlungsschreiben der
Organisation „The European Rohingya Council (ERC)“ ins Recht. Dieses
Schreiben bestätige, dass er den Rohingya in Myanmar angehöre und im
Ort, den er bereits im Rahmen des Asylverfahrens genannt habe, geboren
worden sei.
N.
Am 24. Juli 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Kostennote ein.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Identität und
seine Herkunft aus Myanmar seien unglaubhaft. Zunächst sei anzumerken,
dass die von ihm verwendete Sprache keinen Hinweis zugunsten seiner
angeblichen Herkunft aus Myanmar liefere. Anlässlich der BzP habe er an-
gegeben, seine Muttersprache sei Bengalisch; ausser ein wenig Englisch
beherrsche er keine weiteren Sprachen. Auch sei die BzP auf Hochbenga-
lisch durchgeführt worden, wobei er auf die zweimalige Frage, wie er die
Dolmetscherin verstehe, jeweils mit „gut“ geantwortet habe. Bei der ergän-
zenden Anhörung habe er bestätigt, dass die Dolmetscherin bei der BzP
mit ihm Hochbengalisch gesprochen habe, er ihr habe folgen können, und
auch diese habe bejaht, ihn zu verstehen. Dies sei zwar nicht protokolliert
worden; allerdings sei – wie gesagt – vermerkt worden, dass seine Mutter-
sprache Bengalisch sei, und er habe bei der Rückübersetzung diesbezüg-
lich auch keine Anmerkungen gemacht. Ausserdem habe er bereits auf
dem Personalienblatt Bengalisch als Muttersprache angegeben. Diese
Kenntnisse wolle er eigenen Angaben zufolge durch das Schauen von Fil-
men auf Bengalisch erworben haben. In dieser Sprache schreiben könne
er aber nicht. Der Behauptung, das Personalienblatt im EVZ sei von einem
jungen Mann für ihn auf Bengalisch ausgefüllt worden, sei entgegenzuhal-
ten, dass darauf das Feld „selbständig ausgefüllt“ angekreuzt worden sei.
Zudem gleiche die Schrift auf diesem Formular der Unterschrift des Be-
schwerdeführers auf dem orangen Blatt „Aufforderung zur Einreichung von
Identitätspapieren“. Dass jemand ihm im Flüchtlingsheim die bengalische
Schrift beigebracht habe, überzeuge ebenso wenig, weil er die erwähnten
Formulare bereits beim Eintritt ins EVZ am 5. November 2012 ausgefüllt
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habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer Hochbengalisch in Wort und Schrift beherrsche, was mit der von
ihm geltend gemachten Biografie nicht vereinbar sei. Bezüglich seines Ein-
wands anlässlich der ersten Anhörung, sein Bengalisch und jenes des Dol-
metschers seien nicht dasselbe, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl er
als auch der Dolmetscher erklärt hätten, dass sie einander verstanden hät-
ten. Obwohl die Hilfswerksvertretung hierzu vermerkte habe, die Verstän-
digung sei nicht einfach gewesen und der Dolmetscher habe mehrmals
nachfragen müssen, habe sie ebenfalls festgehalten, dass der Beschwer-
deführer und der Dolmetscher das Gefühl gehabt hätten, einander zu ver-
stehen. Verständnisprobleme, welche einen negativen Einfluss auf den In-
halt der ersten Anhörung gehabt haben könnten, seien somit nicht akten-
kundig. Da, wie zuvor ausgeführt, davon auszugehen sei, dass der Be-
schwerdeführer auch Hochbengalisch in Wort und Schrift beherrsche,
müsse folgerichtig davon ausgegangen werden, dass er bei der ersten An-
hörung absichtlich nur im Chittagong-Dialekt gesprochen habe, um seine
geltend gemachte Herkunft zu unterstreichen. Bei der ergänzenden Anhö-
rung schliesslich sei ein Dolmetscher anwesend gewesen, der neben
Hochbengalisch auch den Chittagong-Dialekt spreche. Der Beschwerde-
führer habe wiederum angegeben, den Dolmetscher zu verstehen und
auch dieser habe bestätigt, es gebe keine Verständigungsprobleme. Auch
wenn der Beschwerdeführer erklärt habe, seine Sprache sei nicht die glei-
che wie jene des Dolmetschers, habe der Dolmetscher – anlässlich der
Anhörung danach gefragt – erklärt, sie würden miteinander „wie ein Dialekt
von Chittagong“ sprechen. Dieser Dialekt werde, wie der Name bereits
sage, (auch) in der Umgebung von Chittagong, Bangladesch, gesprochen.
Zwar sei der Rohingya-Dialekt dem Chittagong-Dialekt sehr ähnlich und
werde zum Teil ebenfalls als Chittagong-Dialekt bezeichnet. Entgegen der
Annahme der bei der ergänzenden Anhörung anwesenden Hilfswerksver-
tretung weise die Tatsache, dass jemand Chittagong-Dialekt spreche, aber
– nach dem soeben Gesagten – alleine noch nicht auf die behauptete Iden-
tität als Rohingya und die Herkunft aus Myanmar hin. Der Hinweis des Be-
schwerdeführers, wonach sein Bengalisch und jenes der Dolmetscher
nicht gleich seien, erweise sich somit als untauglich, um seine Herkunft aus
Myanmar glaubhaft zu machen. Die von ihm behauptete Identität und Her-
kunft würden – so das SEM – denn auch durch seine mangelhaften Bur-
mesischkenntnisse in Frage gestellt. Während er bei der BzP und auf dem
Personalienblatt noch angegeben habe, neben seiner Muttersprache Ben-
galisch und ein wenig Englisch keine weiteren Sprachen zu sprechen, habe
er in seiner Stellungnahme vom 20. März 2014 betreffend das Lingua-Gut-
achten erstmals erklärt, er könne Burmesisch schreiben und ein wenig
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Seite 11
sprechen. In der Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 31. März
2015 habe er zudem angegeben, er habe die der Eingabe beigelegten Do-
kumente selbst vom Burmesischen ins Englische übersetzt. Die Frage bei
der ergänzenden Anhörung, ob er Burmesisch spreche, habe er im Wider-
spruch dazu verneint und ausgeführt, ein wenig lesen zu können, aber es
nicht zu verstehen. Er habe in der Schule ein wenig Burmesisch gelernt.
Diese Aussage erstaune einerseits, da er dies im Lingua-Gespräch noch
verneint habe. Andererseits habe er zwei einfache burmesische Wörter, die
ihm bei der Anhörung vorgelegt worden seien, nicht lesen können. Folglich
spreche er anscheinend kein Burmesisch, worauf bereits die Widersprüche
zu seinen Burmesischkenntnissen hinwiesen.
Bezüglich des vom SEM in Auftrag gegebenen Lingua-Gutachtens wurde
in der angefochtenen Verfügung folgendes festgehalten: Mit Blick auf das
Länderwissen des Beschwerdeführers zu Myanmar sei aufgefallen, dass
er zwar vieles gewusst habe, seine Angaben jedoch auch sehr allgemein
geblieben seien, so dass dieses Wissen auch hätte erlangt werden können,
ohne je in Rakhine State in Myanmar gelebt zu haben. Jedoch seien die
Fragen des Interviewers ebenfalls oberflächlich geblieben, was die Qualität
der Aussagen des Beschwerdeführers beeinflusst haben könnte. Der Län-
derwissensteil des Lingua-Gutachtens erweise sich somit als untauglich,
um die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu bestimmen, wes-
halb nicht weiter darauf einzugehen sei. Bezüglich der Sprechweise des
Beschwerdeführers sei seitens der sachverständigen Person unter ande-
rem festgehalten worden, dass er keine Lehnwörter aus dem Burmesi-
schen benutze, wie es für Rohingyas, welche wie er in Rakhine State zur
Schule gegangen seien, typisch wäre. Stattdessen benutze er Lehnwörter
englischen oder bengalischen Ursprungs, welche nur von gebildeten Ben-
galen verwendet würden. Die von ihm verwendeten englischen Wörter wür-
den sich auch nicht durch eine Rohingya-Phonetik kennzeichnen. Ausser-
dem benutze er Worte, die jemand, der Rohingya als Muttersprache spre-
che, wohl nicht verwenden würde. Seine Phonetik, Morphologie, Syntax
sowie seine Wortwahl wiesen Einflüsse des Noakhali-Dialekts auf, einem
„Nicht-Rohingya“-Dialekt des Bengalischen, wie er zwischen Chittagong
und Dhaka gesprochen werde. Insgesamt sei die sachverständige Person
zum Schluss gelangt, dass er sehr wahrscheinlich nicht zur Hauptsache in
Myanmar, sondern sehr wahrscheinlich in Bangladesch gelebt habe. We-
der im schriftlich noch im mündlich gewährten rechtlichen Gehör sei es
dem Beschwerdeführer gelungen, diesen Resultaten aus der Lingua-Ana-
lyse etwas entgegenzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich seine
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Nervosität beim Telefoninterview so auf seine Sprechweise ausgewirkt ha-
ben könne, dass er Merkmale eines anderen Dialekts, des Noakhali-Dia-
lekts, angenommen habe. Einzig denkbar sei, dass er sich eventuell auf
die Sprache des Dolmetschers, welcher den „South Chittagonian-Dialekt“
gesprochen habe, eingestellt habe. Entsprechendes sei vom Beschwerde-
führer jedoch nicht geltend gemacht worden. Vielmehr habe er zu Protokoll
gegeben, er sei auf die Situation des Telefoninterviews nicht vorbereitet
gewesen und habe sogar unmissverständlich erklärt: „Ich habe das gesagt,
was ich immer rede.“ Obwohl das Lingua-Gespräch mittlerweile bald vier
Jahre zurückliege und nicht vom Beschwerdeführer erwartet werden
könne, dass er sich zum heutigen Zeitpunkt an die Einzelheiten erinnern
könne, habe eine unabhängige sachverständige Person damals festge-
stellt, dass seine Sprechweise Merkmale aufweise, die durch seine geltend
gemachte Biografie nicht erklärbar seien. Diese Feststellung sei, neben
den im vorliegenden Entscheid aufgeführten Argumenten, bei der Beurtei-
lung seiner Identität und Herkunft mitzuberücksichtigen.
4.2 Weiter seien die Umstände seiner Reise in die Schweiz realitätsfremd.
Er habe erklärt, ein bengalischer [Händler] habe sich nach seiner Ankunft
in Bangladesch seiner angenommen. Dieser habe ihm gesagt, er wolle ihm
helfen, da er, der Beschwerdeführer, wie ein Sohn für ihn sei. Diese Aus-
sage erstaune, habe er diesen Mann doch erst gerade kennengelernt. Aus-
serdem habe er sich bezüglich der Bezahlung seiner Reise widersprochen,
habe er bei der ersten Anhörung doch noch angegeben, dem [Händler]
Schmuck und Geld, das er zuvor von seiner Mutter erhalten habe, gegeben
zu haben, während er ihm gemäss der ergänzenden Anhörung gesagt ha-
ben wolle, einzig den Goldschmuck seiner Mutter, aber kein Geld bei sich
zu haben. Bezüglich der mehrwöchigen Reise auf einem Frachtschiff bis
nach Europa seien seine Aussagen ferner sehr vage geblieben. Er habe
erklärt, nur Wasser und Schiffe gesehen zu haben, obwohl das Schiff un-
terwegs auch mehrere Tage Halt gemacht habe. Die Antworten auf die di-
versen Fragen zu seinem Leben in Myanmar sprächen zudem – entgegen
der Annahme der Hilfswerksvertretung – per se weder für noch gegen eine
Herkunft aus Myanmar. So seien viele Gegebenheiten im Grenzgebiet von
Myanmar und Bangladesch ähnlich. Die Ausführungen zur Umgebung sei-
nes Dorfes, welche die Hilfswerksvertretung als detailliert empfunden
habe, beschränkten sich im Wesentlichen auf die Nennung diverser umlie-
gender Dörfer. Entsprechendes Wissen könne ohne weiteres auch ange-
eignet werden. Mangels Aussagekraft erübrige es sich deshalb, auf die
Richtigkeit seiner Schilderungen einzugehen.
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Seite 13
4.3 Zudem seien auch seine Asylgründe unglaubhaft. Zwar sei es [kon-
krete Umstände] am (…) Mai 2012 tatsächlich zu Unruhen in der angebli-
chen Heimatregion des Beschwerdeführers gekommen. So habe der Be-
schwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung denn auch die allgemein
bekannten Tatsachen hierzu schildern können. Einen persönlichen Bezug
zum Geschilderten habe er aber vermissen lassen. Trotz mehrmaliger Auf-
forderung bei der ergänzenden Anhörung, nur über das persönlich Erlebte
zu berichten, sei er immer wieder auf die allgemeine Lage zu sprechen
gekommen. Die Schilderung dessen, was er selbst erlebt habe, sei in bei-
den Anhörungen oberflächlich und leblos ausgefallen. Seine Erzählungen
seien auf äussere Abläufe beschränkt geblieben, Realitätskennzeichen
habe es keine gegeben. Es sei beispielsweise nicht greifbar geworden, wie
es für ihn gewesen sei, als das Nachbarhaus gebrannt habe und er habe
fliehen müssen. Auf die Frage, wie er die Unruhen erlebt habe respektive
was ihm dabei durch den Kopf gegangen sei, habe er lediglich erwidert,
Angst gehabt zu haben und rechtlos sowie unerwünscht gewesen zu sein.
Auch bezüglich seiner Ausreise aus Myanmar werde keine subjektiv ge-
prägte Wahrnehmung vermittelt. Es entstehe mithin nicht der Eindruck, er
habe das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt, weshalb auch nicht da-
von auszugehen sei, er habe die Unruhen im Rakhine State im Jahr 2012
miterlebt.
Ferner seien seine Ausführungen auch widersprüchlich. Während er bei
der BzP davon berichtet habe, dass sein jüngerer Bruder zum Einkaufen
auf dem Markt gewesen sei, als die Unruhen im Nachbardorf ausgebro-
chen seien, habe er bei der ersten Anhörung erklärt, sein Bruder habe sich,
wie auch er und der Vater, seit Beginn der Unruhen in Reisfeldern, Wäldern
oder auf Hügeln versteckt. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er
erklärt, seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Vater und der Bruder wahr-
scheinlich einkaufen gegangen seien; man müsse nämlich neben dem
Sich-Verstecken auch essen und hierzu einkaufen. Diese Aussage erweise
sich als Schutzbehauptung, der nicht gefolgt werden könne. Seine Ausfüh-
rungen, wonach er, sein Bruder sowie sein Vater seit Ausbruch der Unru-
hen „einfach alle irgendwo geblieben“, aber ab und zu nach Hause gegan-
gen seien, um zu essen, und lediglich seine Mutter immerzu zu Hause ge-
blieben sei, seien bereits deshalb unplausibel, weil der Beschwerdeführer
selbst von Vergewaltigungen und Misshandlungen gegenüber Frauen
durch die burmesischen Behörden berichtet habe. Auch dass er, der Vater
und der Bruder sich nicht zusammen versteckt hätten, sondern unkoordi-
niert von zu Hause weg und wieder dorthin zurückgekehrt seien, sei wenig
glaubhaft. Angesichts der von ihm geschilderten unmittelbar drohenden
E-6290/2016
Seite 14
Gefahr wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich in der Familie abgespro-
chen, zusammen Schutz gesucht und füreinander geschaut hätten. Insbe-
sondere könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso er, von der Mutter
gewarnt, angesichts des brennenden Nachbarhauses sofort und alleine
geflohen sei und er deshalb nicht wisse, ob auch seine Mutter weggegan-
gen sei. Stattdessen habe er sich diesbezüglich in Ungereimtheiten ver-
strickt, indem er bei der ersten Anhörung gemutmasst habe, seine Mutter
sei wahrscheinlich auch von zu Hause weggegangen und bei der ergän-
zenden Anhörung erklärt habe, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, sie werde
das Haus nicht verlassen.
4.4 Da ihm seine Vorbringen nach dem Gesagten nicht geglaubt werden
könnten, sei grundsätzlich auch an der Echtheit der eingereichten Doku-
mente zu zweifeln. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass solche Doku-
mente in Bangladesch respektive Myanmar ohne weiteres unrechtmässig
erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Ab-
gesehen von Nassstempeln, welche keineswegs fälschungssicher seien,
wiesen beide Dokumente keine Sicherheitsmerkmale auf. Vor dem Hinter-
grund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP, er habe nie
ein Ausweispapier beantragt und habe „überhaupt keine Papiere“, weil er
keine bekommen würde, erstaune die Nachreichung der White Card zu-
dem sehr. Seine Erklärungen, wonach er die Papiere nicht bei sich gehabt
habe, als er befragt worden sei, und dass er nicht sicher gewesen sei, ob
diese zu Hause seien und er diese beschaffen könne, liefen ins Leere.
Seine diesbezüglichen Aussagen bei der BzP seien eindeutig und unmiss-
verständlich. Die ebenfalls eingereichten Couverts, die belegen sollten,
dass die ins Recht gelegten Dokumente ihm von seinem Bruder und einem
Freund des Vaters aus Myanmar zugestellt worden seien, seien ebenso
wenig geeignet, diese Tatsache zu belegen, sondern höchstens, dass ihm
irgendjemand aus Myanmar etwas geschickt habe. Die erwähnten Unter-
lagen vermöchten die behauptete Identität und Herkunft somit nicht zu be-
legen.
4.5 Weil der Beschwerdeführer seine Identität und seine wahre Herkunft in
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verschleiere, sei zu seinen Lasten ver-
mutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in sei-
nen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Insbe-
sondere bezüglich der Verletzung an [seiner Hand] könne somit nicht ab-
geklärt werden, ob er die notwendige medizinische Behandlung in seinem
tatsächlichen Heimatstaat erhalte. Die Wegweisung sei somit auch zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
E-6290/2016
Seite 15
5.
5.1 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen, dass das SEM den Vorgaben des Bundesverwaltungs-
gerichts im Urteil E-4161/2014 vom 10. April 2015 insofern nicht nachge-
kommen sei, als es nach Ergehen des genannten Urteils beinahe einein-
halb Jahre habe verstreichen lassen, um dann eine ergänzende Anhörung
durchzuführen, anstatt ihn nochmals telefonisch zu seiner Herkunft zu be-
fragen und seine diesbezüglichen Aussagen anschliessend auswerten zu
lassen. Die ihm bei der ergänzenden Anhörung gestellten Fragen zu seiner
Herkunft habe er alle korrekt und ausführlich beantwortet. Bezüglich des
ihm zum Lingua-Gutachten vom 17. Oktober 2013 mündlich gewährten
rechtlichen Gehörs sei anzumerken, dass es ihm schleierhaft sei, wie er
dazu Stellung nehmen solle, liege dieses doch bereits vier Jahre zurück.
Ferner sei zu erwähnen, dass dem damals angefertigten Gutachten zu ent-
nehmen sei, dass sein Dialekt Einflüsse des Noakhali-Dialekts enthalte,
der dem Chittagong-Dialekt ähnlich sei, wobei letzterer wiederum dem Ro-
hingya-Dialekt sehr ähnlich sei. Dieser Umstand könne auch so ausgelegt
werden, dass er Rohingya sei. Die sachverständige Person habe festge-
stellt, dass seine Sprechweise Übereinstimmungen mit dem Rohingya-Di-
alekt aufweise, und dass gewisse Merkmale anderen Dialekten entsprä-
chen. Da es in Rakhine State sehr viele verschiedene Dialekte gebe, könne
es sein, dass in seinem Heimatdorf ein Dialekt gesprochen werde, der von
anderen Dialekten beeinflusst worden sei. Auch die zahlreichen Fragen,
die ihm zu seiner Heimat gestellt worden seien, seien vom SEM nicht in die
Gesamtwürdigung einbezogen worden.
5.2 Weil die Rohingya in Myanmar nicht nur diskriminiert und misshandelt,
sondern auch verfolgt und vertrieben würden, sei der Wegweisungsvollzug
sowohl unzulässig als auch unzumutbar.
6.
6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, den im Kassationsentscheid E-4161/2014 gestellten
Anforderungen an ein korrektes und faires Verfahren nun nachgekommen
ist (vgl. Bst. B). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht klar,
wie er zum Lingua-Gutachten habe Stellung nehmen sollen, liege dieses
doch bereits vier Jahre zurück, greift insofern ins Leere, als das SEM in der
angefochtenen Verfügung den landeskundlich-kulturellen Teil der Lingua-
Analyse für die Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers ausdrücklich
für untauglich erklärte und dementsprechend nicht darauf abstellte (vgl.
E. 4.1, Absatz 2). Zu den Ergebnissen des linguistischen Teils gewährte
E-6290/2016
Seite 16
das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung
vom 7. September 2016 in detaillierter Weise das rechtliche Gehör und
konfrontierte ihn mit den konkreten Unterschieden zwischen dem Dialekt
der Rohingya und seiner eigenen Sprechweise (vgl. A36/22, F148 ff.). In-
wiefern es für den Beschwerdeführer diesbezüglich ein Nachteil war, dass
er sich erst viel später zu diesen Resultaten äussern konnte, ist nicht er-
sichtlich. So ist nicht klar, inwiefern ihm die Erinnerung an das Telefoninter-
view beim Anbringen stichhaltiger Erklärungen, weshalb er trotz seiner
Ausdrucksweise ein Rohingya aus Myanmar sei, hätte behilflich sein kön-
nen. Ferner sind die Ausführungen des SEM zum massgeblichen Inhalt
des Lingua-Gutachtens in der angefochtenen Verfügung nun auch sehr de-
tailliert und damit gut nachvollziehbar (vgl. E. 4.1, Absatz 2).
Bezüglich der Zweifel des Gerichts an der korrekten Abklärung des Sach-
verhalts durch das SEM, welche in erster Linie auf den Verständigungs-
problemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher grün-
deten (vgl. Bst. B.b, Absatz 2), ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die
vom Beschwerdeführer deklarierten Sprachkenntnisse, die von ihm bei den
Befragungen verwendeten Sprachen sowie die Qualität der Verständigung
zwischen den Dolmetschern und dem Beschwerdeführer in der angefoch-
tenen Verfügung genau analysierte. Es kam dabei im Wesentlichen zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer Hochbengalisch in Wort und Schrift
beherrsche, zumal dies auch die in der BzP gesprochene Sprache gewe-
sen sei. Sowohl in der ersten als auch in der ergänzenden Anhörung habe
er den Chittagong-Dialekt gesprochen, wobei eine Form davon nicht nur
von den Rohingyas in Myanmar, sondern – wie der Name schon sage –
auch in der Umgebung von Chittagong in Bangladesch gesprochen werde.
Zudem wurde der Beschwerdeführer in der eingehenden Anhörung noch-
mals im Detail zu seinem Leben in Myanmar, seinen Asylgründen und den
von ihm eingereichten Beweismitteln befragt, wobei sich das SEM in der
angefochtenen Verfügung umfassend zu deren Echtheit äusserte. Folglich
ist nunmehr auch von der richtigen und vollständigen Abklärung des im
vorliegenden Verfahren rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen.
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben. Folglich ist der entsprechende
Antrag abzuweisen.
6.2 Auch in der Sache ist den Schlussfolgerungen des SEM in der sehr
ausführlich begründeten Verfügung vom 8. September 2016 zuzustimmen.
E-6290/2016
Seite 17
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und auf dem
Personalienblatt im EVZ ist davon auszugehen, dass er Hochbengalisch
spricht; dass er Burmesisch spricht, kann ihm – mit Verweis auf die Be-
gründung des SEM in der angefochtenen Verfügung – demgegenüber nicht
geglaubt werden (vgl. E. 4.1, Absatz 1). Bereits diese Umstände stellen
einen Hinweis dafür dar, dass er eher aus Bangladesch als aus Myanmar
stammt. Dass der Beschwerdeführer auch eine Art des Chittagong-Dialekts
beherrscht, spricht für sich alleine genommen zudem zutreffenderweise
noch nicht dafür, dass er aus Myanmar stammt. Das Ergebnis der linguis-
tischen Analyse im Gutachten vom 17. Oktober 2013 weist denn auch auf
das Gegenteil hin. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung einge-
hend darlegte, weist seine Sprechweise gemäss Analyse der sachverstän-
digen Person bezüglich Phonetik, Morphologie, Syntax und Wortwahl Ein-
flüsse des sogenannten Noakhali-Dialekts auf. Dieser, so die sachverstän-
dige Person, sei ein „Nicht-Rohingya“-Dialekt des Bengalischen; dass die-
ser, wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet,
dem Chittagong-Dialekt ähnlich sei, lässt sich dem Gutachten nicht ent-
nehmen und blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbewiesen. Fer-
ner – so die sachverständige Person – benutze der Beschwerdeführer eng-
lische und bengalische, nicht aber burmesische Lehnwörter, was nicht für
eine Sozialisation in Myanmar spreche. Dem SEM ist nach dem Gesagten
zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer seine Identität als Rohingya
aus Myanmar nicht geglaubt werden kann. Daran ändern, mit Verweis auf
die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung, auch seine An-
gaben zu seinem Heimatdorf nichts, selbst wenn sie für zutreffend befun-
den würden (vgl. E. 4.2).
Des Weiteren ist dem SEM auch zuzustimmen, dass weder die Asylgründe
des Beschwerdeführers noch die von ihm vorgetragenen Umstände seiner
Reise glaubhaft sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die einge-
hende und vom Gericht geteilte Begründung des SEM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.2 und 4.3).
6.3 Schliesslich trifft es auch zu, dass die eingereichten Dokumente nichts
an diesen Einschätzungen zu ändern vermögen. So ist dem SEM insbe-
sondere darin zuzustimmen, dass das Nachreichen von Identitätsdoku-
menten der Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der BzP wider-
spricht, er habe keine Papiere, da er vom burmesischen Staat nie solche
bekommen habe (vgl. A4/9, Rz. 4, insb. Rz. 4.07). Bei den im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln, das heisst der Bestä-
E-6290/2016
Seite 18
tigung seiner Herkunft durch die lokale Verwaltung seines angeblichen Hei-
matdorfes (vgl. Bst. L) und dem Empfehlungsschreiben der Organisation
„The European Rohingya Council (ERC)“, handelt es sich um Gefälligkeits-
schreiben, denen kein genügender Beweiswert zukommt, um die durch das
Lingua-Gutachten bestätigte Unglaubhaftigkeit der Identität des Beschwer-
deführers umzustossen.
6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffenderweise
abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substantiierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen.
E-6290/2016
Seite 19
8.3 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung res-
pektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen.
Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einer Wegwei-
sung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder gegebenenfalls
ein anderer Staat) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenste-
hen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm
geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates auf-
grund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren
und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hinder-
nissen darzustellen vermögen.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung – un-
ter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefoch-
tenen Verfügung – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte
als zumutbar zu erachten.
8.5 Es ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.
83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE
2008/34 E. 12 S. 513-515).
8.6 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen.
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6290/2016
Seite 20
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit
Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 gewährten unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch
zu verzichten, da auch nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers hätten sich verändert.
11.
Dem mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 amtlich bestellten un-
entgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Ge-
richts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit der
Honorarabrechnung vom 24. Juli 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand
in der Höhe von insgesamt Fr. 670.30 (inkl. Auslagen) erscheint für die Be-
mühungen seit Mandatsübernahme am 25. Oktober 2016 (Datum der Voll-
macht) und damit nach Einreichen der Beschwerdeschrift nicht vollumfäng-
lich angemessen und ist auf pauschal Fr. 500.– zu kürzen. Gemäss Anga-
ben auf der Honorarabrechnung besteht seitens der Rechtsvertretung
keine Mehrwertsteuerpflicht.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6290/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten, aktuellen Rechtsvertreter
wird ein Honorar von pauschal Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer