B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6291/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Rachel Brunnschweiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019 / N (…).
E-6291/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie und
stammt aus B._______. Er verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 10. Februar 2016 per Reisebus in Richtung Türkei. Von dort
gelangte er nach Griechenland, wo er sich für das Relocation Programm
der Schweiz anmeldete. Nach Erhalt der entsprechenden Einreisebewilli-
gung flog er am 29. März 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Am 6. April 2017 wurde er vom SEM summarisch zu seiner
Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen (BzP) befragt. Am 10. Juli
2018 fand eine ausführliche Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Rahmen dieser Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe die
C._______ Schule besucht und diese in der (…) Klasse abgebrochen. Zu-
letzt habe er in B._______ als (…) gearbeitet und sei bis etwa Anfang des
Jahres (…) angestellt gewesen. Er habe aufgrund der kriegsbedingten Si-
cherheitslage in ständiger Angst gelebt. Es seien seitens dschihadistischer
Akteure willkürlich Personen gekidnappt und gegen Zahlung eines Löse-
geldes freigelassen worden. Militärdienst habe er keinen geleistet, da er
aufgrund der (…) für Büroarbeiten eingesetzt worden sei, und er sich davon
durch die Zahlung von 5000.– Dollar habe freikaufen können. Anlässlich
der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahinge-
hend, er habe vor seiner Ausreise einen Tipp erhalten, dass sein Name auf
einer Reserveliste stehe. Man habe ihm geraten, auf sich Acht zu geben
und zu fliehen.
Zur Untermauerung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer nebst
seiner syrischen Identitätskarte einen Führerschein, ein Militärbüchlein, so-
wie eine Zahlungsbestätigung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es die
Unzumutbarkeit der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. November 2019 beantragte der Beschwerdefüh-
rer – handelnd durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsvertreterin – beim
E-6291/2019
Seite 3
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in
den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie
um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-6291/2019
Seite 4
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Im Asylverfahren gilt nach Art. 7 AsylG der Massstab der Glaubhaftma-
chung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt da-
bei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E.6.5.1).
E-6291/2019
Seite 5
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genü-
gend.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit stellte das SEM Folgendes fest: Das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei in den Reservedienst einberufen
worden, sei nicht glaubhaft. Die Angabe, dass er von einer Person, welche
im Aushebungsamt tätig sei, darüber informiert worden sei, lasse sich nicht
überprüfen und stelle auch keinen konkreten Hinweis für ein tatsächlich
erfolgtes Aufgebot zum Reservedienst dar. Daran ändere auch das einge-
reichte Militärdienstbüchlein nichts. Ausserdem habe er das Aufgebot in
den Reservedienst erst anlässlich der Anhörung erstmals erwähnt, wes-
halb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren sei. In Bezug
auf die Flüchtlingseigenschaft argumentierte das SEM wie folgt: Die Furcht
des Beschwerdeführers, in den Militärdienst einberufen zu werden, sei
nicht begründet. Gemäss seinen Aussagen sei er im Jahr 2005 aus medi-
zinischen Gründen vom Militärdienst freigestellt worden. Er sei eigenen An-
gaben gemäss aufgrund seiner (…) für Büroarbeiten eingeteilt worden, wo-
von er sich habe freikaufen können. Zudem sei auf Seite (…) seines Mili-
tärdienstbüchleins erwähnt, dass er Ersatzzahlungen für den Militärdienst
geleistet habe. Daraus könne geschlossen werden, dass die syrische Ar-
mee ihn als dienstuntauglich eingestuft habe. Eine Dienstverweigerung
liege demnach nicht vor. Allein der Umstand, dass er sich trotz der Freistel-
lung vor dem Einzug in den Militärdienst fürchte, sei nicht asylrelevant. Die
Erklärungen des Beschwerdeführers, Syrien wegen des Krieges und aus
Angst vor Entführungen verlassen zu haben, seien auf die derzeit herr-
schende allgemeine Konfliktsituation zurückzuführen und würden keine ge-
zielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung durch Dritte dar-
stellen. Folglich seien sie flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam.
6.2 In der Beschwerde wird der Vorwurf der Vorinstanz, die an der Anhö-
rung geltend gemachte Einberufung in den Reservedienst sei nachgescho-
ben und deshalb unglaubhaft, als unbegründet zurückgewiesen. Der Be-
schwerdeführer habe aus Angst und mangelnder Kenntnis des hiesigen
Rechtssystems in der BzP keine Angaben zur Einberufung in den Reser-
vedienst gemacht. Es handle sich hier somit um keinen Widerspruch, son-
dern um ein erklärbares Nichterwähnen bei der Erstbefragung. Insgesamt
seien seine Aussagen konsistent und widerspruchsfrei ausgefallen.
E-6291/2019
Seite 6
Weiter sei der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Auffas-
sung Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention und Art. 3 AsylG. Wegen
des herrschenden Krieges habe sich das Verhalten der syrischen Militär-
behörden in Bezug auf Rekrutierungen geändert. Es sei zwar richtig, dass
das eingereichte Militärdienstbüchlein ausweise, dass er eine Ersatzzah-
lung geleistet habe, um sich temporär dem Militärdienst zu entziehen.
Diese Einteilung sei jedoch 2006 beziehungsweise 2009/2010 erfolgt.
Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass Syrien sich damals in einer
ganz anderen Situation befunden habe, die mit der heutigen in keiner
Weise vergleichbar sei. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge müsse
man zwischenzeitlich mit einer jederzeitigen, willkürlichen Rekrutierung
rechnen. Aus Angst vor einem Einzug in den Reservedienst habe er die
Aufforderung der Behörden missachtet und sich zur Ausreise entschlos-
sen, was als regierungsfeindlich gelte und Konsequenzen nach sich ziehe.
Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet und gefol-
tert zu werden. Zudem drohe ihm eine unverhältnismässig hohe Strafe.
7.
7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus
den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist.
7.1.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext
wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck
der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende
Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, son-
dern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Geg-
ner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde
(a.a.O. E. 6.7.3). Gleiches hat für die Verweigerung des Aufgebots zum
Reservedienst zu gelten.
7.1.2 Zutreffend stellt die Vorinstanz vorliegend fest, dass der Beschwer-
deführer im vorinstanzlichen Verfahren erstmals im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung geltend machte, er sei für den Reservedienst aufgeboten
worden, und dass er diesen wesentlichen Umstand im Rahmen der BzP
mit keinem Wort erwähnte. Sofern auf Beschwerdeebene rechtfertigend
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer, habe aus Angst und mangelnder
Kenntnis des hiesigen Rechtssystems keine Angaben zur Einberufung in
den Reservedienst gemacht, kann dem nicht gefolgt werden. In der BzP
E-6291/2019
Seite 7
berief sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf, dass er sein Heimatland
wegen der allgemeinen Lage und aus Angst vor Entführungen verlassen
habe. Die Frage nach weiteren Gründen verneinte er ausdrücklich (act. A4,
F7.01).
Es kann entsprechend der Aussagen des Beschwerdeführers und dem von
ihm eingereichten Militärdienstbuch sowie einer Zahlungsbestätigung als
erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nie Militärdienst leistete son-
dern im Jahr 2005 aus medizinischen Gründen vom Militärdienst freigestellt
wurde, nachdem er sich auch von der Einteilung zu Büroarbeiten durch
eine entsprechende Ersatzzahlung in der Höhe von Dollar 5000.– freige-
kauft hat. Durch sein "Freikaufen" beim Rekrutierungsbüro ist davon aus-
zugehen, dass er weder auf der Liste der Wehrdienstentzieher steht (vgl.
dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Vorgehen der syri-
schen Armee bei der Rekrutierung vom 18. Januar 2018 S. 1; Syrien: Auf-
schub des Militärdienstes für Studenten vom 11. Juni 2019 S. 8 f.), noch
mangels abgeleistetem Wehrdienst als Reservist in einer Datenbank hin-
terlegt ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass der syrische Staat seine
gesetzlichen Regelungen zum Wehrdienst nach wie vor im Allgemeinen
und folglich auch die Angaben in den korrespondierenden Datenbanken
beachtet.
Die Frage, ob er in einem späteren Zeitpunkt nochmals ein militärisches
Aufgebot erhalten habe, verneinte er ausdrücklich (act. A4, F7.02). Ange-
sichts dieser klaren und unmissverständlichen Aussagen ist festzustellen,
dass die später anlässlich der Anhörung neu vorgebrachten Ausreise-
gründe, insbesondere in Bezug auf die Befürchtung, in den Militär- bezie-
hungsweise Reservedienst eingezogen zu werden, als nachgeschoben
und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind. Hinzukommt, dass der Be-
schwerdeführer die Umstände, wie er überhaupt davon erfahren habe,
dass sein Name auf einer Liste für Reservedienstpflichtige stehe, nicht nä-
her konkretisieren konnte (vgl. act. A10, F66 ff.). Der Beschwerdeführer
hält dem in der Beschwerde auch nichts entgegen. Weder wird dieses Vor-
bringen weiter substanziiert noch belegt (Beschwerde, S. 3).
7.1.3 Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von
vornherein kein Profil aufweist, welches zusammen mit einer Verweigerung
des Reservedienstes als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wer-
den könnte.
E-6291/2019
Seite 8
7.2 Wie die Vorinstanz weiter zu Recht ausführt, sind die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen, ein
Opfer von Lösegelderpressung zu werden und die weiteren im
Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg dargelegten Nachteile im Heimatland
auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen
und stellen somit keine befürchteten Verfolgungshandlungen im Sinne des
Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als
gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte
Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend
gemacht. Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem
Bürgerkrieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation, welche
vom Beschwerdeführer angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
An dieser Einschätzung vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren
nichts zu ändern.
8.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht
gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung des Beschwerdeführers mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bereits ent-
sprechend Rechnung getragen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-6291/2019
Seite 9
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. aArt. 110 Abs. 1 AsylG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzu-
weisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6291/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts-
verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou