B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-629/2018
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2017 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2018 – eröffnet am 25. Ja-
nuar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Januar
2018 – beim SEM eingegangen am 18. Januar 2018 – mitteilte, seine Ehe-
frau und Kinder würden sich im Kanton B._______ aufhalten und er möchte
gerne in der Schweiz bleiben, um die Beziehung zu seinen Kindern wie-
deraufzubauen beziehungsweise fortzuführen,
dass er ferner darauf hinwies, dass sein Asylgesuch in Schweden abge-
wiesen worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
vom 16. Januar 2018 erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben
und die schweizerischen Behörden seien anzuweisen, auf sein Asylverfah-
ren einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte,
er habe zwischenzeitlich erfahren, dass seine Ehefrau und ihre gemeinsa-
men Kinder sich in der Schweiz aufhalten würden und demnach auf sein
Asylgesuch einzutreten sei, damit er den Kontakt zu seinen minderjährigen
Kindern aufrechterhalten könne,
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dass er zum Beleg seiner Vorbringen Kopien von Staatsangehörigkeitsbe-
stätigungen von ihm, seiner Ehefrau und den Kindern sowie einer Ehebe-
stätigung, alle ausgestellt durch die afghanische Botschaft in C._______,
einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 31. Januar 2018
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. September 2014 in
Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die schwedischen Behörden am 10. Januar 2018 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 15. Ja-
nuar 2018 zustimmten,
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dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Schweden ein Asylgesuch
eingereicht zu haben,
dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, sofern
der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verfügen würde und eine Anwendung der
Bestimmungen der Art. 9–11 Dublin-III-VO in Betracht käme, welche eine
vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen könnten, unter der Prä-
misse, dass die entsprechenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der An-
tragstellung des Beschwerdeführers gegeben gewesen wären (gemäss
Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) (vgl. FILZWIESER/
SPRUNG, a.a.O., K1 zu Art. 9, S. 126),
dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Hinweis auf die Anwesenheit
seiner Ehefrau und Kinder in der Schweiz implizit auf Art. 9 Dublin-III-VO
beruft,
dass gemäss dieser Bestimmung, sofern der Antragssteller Familien-
angehörige hat, die in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen
Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sind, dieser Mitglied-
staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun,
dass es für die Begründung der Zuständigkeit gemäss Art. 9 Dublin-III-VO
der Zustimmung sowohl des Antragsstellers als auch der aufenthaltsbe-
rechtigten Familienangehörigen bedarf (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K4, zu Art. 9),
dass indes eine entsprechende Zustimmung der Familienmitglieder des
Beschwerdeführers nicht vorliegt und eine solche aufgrund der familiären
Vorgeschichte, wie sie sich aus den Akten ergibt, auch nicht vermutet wer-
den kann, zumal sie sich gemäss Aktenlage vor über drei Jahren getrennt
haben (vgl. Protokoll BzP A9 S. 4) und seine Frau gemäss seinen Angaben
keinen Kontakt zu ihm wünscht (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers
vom 17. Januar 2018),
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau nicht Ehegatten im Sinne von Art. 2 Bst. g erster Gedanken-
strich Dublin-III-VO sind, da sie lediglich religiös angetraut, nicht aber zivil-
standsamtlich getraut sind und sie angesichts der Aktenlage auch nicht als
unverheiratete Partner in dauerhafter Beziehung gelten können,
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dass demnach die Voraussetzungen für eine Begründung der Zuständig-
keit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO nicht
erfüllt und die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und
eines allfälligen Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass unter diesen Umständen die Frage offen bleiben kann, ob in einem
Verfahren wie dem vorliegenden, bei dem der Aufenthaltsort der Angehöri-
gen in der Schweiz erst kürzlich bekannt geworden sei, die Zuständig-
keitskriterien überhaupt zwingend (erneut) geprüft werden müssten, nach-
dem es sich vorliegend um ein Take-Back- respektive Wiederaufnahme-
verfahren handelt, bei dem auf diese Prüfung an sich verzichtet werden
dürfte (vgl. oben S. 4),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass im Weiteren im Falle einer Gefährdung der Einheit der Familie ge-
mäss Art. 8 EMRK die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO anzuwenden ist (vgl. BVGE 2013/24 E. 5),
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dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller An-
spruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tat-
sächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kern-
familie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE
2013/24 E. 5.2 S. 353; vgl. auch EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse
Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind,
dass vorliegend bereits das Kriterium der Dauerhaftigkeit im Sinne der ent-
sprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist und somit nicht von einer
tatsächlich gelebten stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung und
Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nach Brauch an-
getrauten Ehefrau sowie ihren Kindern ausgegangen werden kann, die im
Übrigen auch nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen, sondern vor einem Jahr vom SEM vorläufig aufgenommen wor-
den sind,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan hat, die schwedischen Behörden würden sich weigern ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
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die schwedischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Schweden über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt, und die vom Beschwerdefüh-
rer in der Befragung erwähnten Gesundheitsprobleme (vgl. Protokoll
S. 10 f.) dort zweifellos behandelt werden könnten und teilweise auch be-
reits behandelt worden sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR
142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten kei-
ne Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM
keine Veranlassung besteht, und der Vorinstanz insbesondere kleine Ver-
letzung ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht vorgeworfen worden kann,
nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einzig an-
gegeben hatte, seine Angehörigen würden "in irgendeinem europäischen
Land" leben (vgl. Protokoll S. 4),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: