B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6292/2013
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin mit letztem Wohn-
sitz in B._______ (Provinz C._______, Tibet), verliess eigenen Angaben
zufolge Tibet am 3. Oktober 2012 auf dem Landweg und gelangte nach
einem Aufenthalt von sechs Monaten in Nepal in Begleitung eines Händ-
lers auf dem Luftweg über ihr unbekannte Länder am 3. Mai 2013 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 13. Mai 2013
zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt.
Dabei brachte sie vor, sie sei im Dorf B._______ geboren, wo sie zu-
sammen mit ihrem Bruder gelebt habe und als (…) tätig gewesen sei. Als
Nomadin habe sie den Schulunterricht nicht besucht. Ab dem Jahre 2010
habe sie während zwei Jahren bei (…) in E._______ (Tibet) gelebt. Als
sie dort am 27. Mai 2012 eine Barkhor-Umrundung (buddhistischer Pil-
gerweg um den Jokhang-Tempel; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht)
gemacht habe, habe sie gesehen, dass sich zwei Tibeter selbst verbrannt
hätten. Beim Versuch, diese zu löschen, sei sie von der chinesischen Po-
lizei wegen Verdachts Separatistin zu sein, festgenommen und in das (…)
abgeführt worden. Dort sei sie drei Tage festgehalten, befragt und ge-
schlagen worden. Daraufhin sei sie in ein grösseres Polizeigefängnis für
politische Gefangene verlegt worden, wo sie erneut befragt, einmal an
der Sonne ausgesetzt und ihr ein Elektroschock verpasst worden sei. Am
11. Juni 2012 sei sie schliesslich unter der Auflage, wöchentlich Unter-
schrift zu leisten, aus der Haft entlassen worden.
A.b Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere
ein.
B.
B.a Im Auftrag des BFM führte ein Alltagsspezialist am 19. Juni 2013 mit
der Beschwerdeführerin eine telefonische LINGUA-Analyse (wissen-
schaftliche Sprach- und Herkunftsabklärung) durch.
B.b Am 22. August 2013 erfolgte sowohl eine erste Evaluation durch den
Alltagsspezialisten als auch eine Zweitevaluation durch eine weitere
sachverständige Person. Diese kamen zum Schluss, dass die Beschwer-
deführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in dem von ihr behaupte-
ten geographischen Raum sozialisiert worden sei.
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C.
Am 13. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht
des Universitätsspitals D._______, vom 11. September 2013 zu den Ak-
ten. Daraus geht hervor, dass sie an Schmerzen des (…) leide. Gegen
die Schmerzen wurden ihr Brufen und Collunosol-Spray verschrieben.
D.
Am 27. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zu Ihren Asyl-
gründen einlässlich angehört, wobei ihr auch das rechtliche Gehör zu den
Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt wurde. Sie hielt dabei an ihrer
Aussage, in Tibet aufgewachsen zu sein, fest. In Bezug auf ihre Asylvor-
bringen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits anlässlich der
Befragung vorgebrachten Ausreisegründe und beharrte auf der Richtig-
keit der dort gemachten Angaben zu den Örtlichkeiten ihrer Heimatregion
und zu ihren Ausreiseumständen.
E.
Mit am 9. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 4. Oktober 2013 stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, wobei
es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
standzuhalten.
F.
Mit Beschwerde vom 8. November 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2013 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und auferlegte ihr einen solchen von Fr. 600.-. Dieser wurde
fristgerecht geleistet.
H.
Am 23. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM
aus, aufgrund der Erst- als auch der Zweitevaluation des Alltagswissens-
tests bestehe nur eine kleine Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerde-
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führerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. So habe sie
über ihre Herkunftsgegend im Gebiet F._______ nur mangelhafte Kennt-
nisse. Entsprechend habe sie weder ihr Heimatdorf noch die von ihr an-
gegebenen Gewässer in der Region lokalisieren können. Auch habe sie
tatsachenwidrig angegeben, dass die Strassen zwischen F._______ und
E._______ grösstenteils Naturstrassen seien. Zwar habe sie richtig aus-
geführt, wieviele Schulklassen die Grundschule in Tibet umfasse, ihre
Angaben zu der Schulgebühr sowie der -uniform hingegen hätten wieder-
um nicht der ortsüblichen Handhabung entsprochen. Ferner sei ange-
sichts der grossen Entfernung zwischen G._______ und ihrem Heimat-
dorf kaum vorstellbar, dass sie bis im Jahr 2006 das Getreide in
G._______ gekauft habe. Auch entspreche die angegebene Bezeichnung
für den höchsten Gemeindebeamten nicht der im Gebiet F._______ übli-
chen Bezeichnung. Schliesslich verfüge sie kaum über Chinesischkennt-
nisse, was im Hinblick auf die Lage ihres Heimatortes erstaune. Zudem
spreche sie trotz ihres (…)-jährigen Aufenthalts in der Provinz C._______
kein C._______-Tibetisch. Im Übrigen entspreche die von ihr geschilderte
Vorgehensweise für die Ausstellung ihrer Identitätskarte durch (…) nicht
dem ortsüblichen Ausstellungsverfahren. Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zum Resultat des Alltagswissenstests habe die Be-
schwerdeführerin die Einschätzung des Experten nicht zu entkräften ver-
mocht. Vielmehr habe sie darauf beharrt, aus B._______ zu stammen.
Dadurch würden die Zweifel bestärkt, dass sie aus der von ihr angegebe-
nen Herkunftsregion stamme beziehungsweise über (…) Jahre dort so-
zialisiert gewesen sein solle.
Zudem würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, womit
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Trotz mehrfacher Aufforderung zur detaillierten Schilderung ihrer Ausreise
seien ihre Aussagen unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen. Ent-
sprechend habe sie weder die zweistündige Grenzüberquerung zu Fuss
noch die dortige Umgebung anschaulich beschreiben können und die An-
gabe, wonach sie die Grenze zu Fuss überquert habe, habe sie erst an-
lässlich der Anhörung auf Nachfrage hin geltend gemacht. Ihre Erklärung,
weshalb sie die Grenze zu Fuss überschritten habe, sei wiederum nicht
überzeugend ausgefallen. Angesichts der Tatsache, dass sie keine Aus-
weispapiere zu den Akten gegeben habe, welche ihre Staatsangehörig-
keit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden, sei zu schlies-
sen, dass das Fehlen der Ausweisdokumente der Verschleierung der
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Identität und/oder des Reisewegs beziehungsweise zur Erschwerung
oder gar dem Verunmöglichen einer allfälligen Rückschaffung in ihren tat-
sächlichen Heimatstaat diene. Aufgrund ihrer Aussage, wonach sie noch
vor dem Löschversuch der brennenden Personen von der chinesischen
Polizei festgehalten worden sei, würden ihre Schilderungen zu diesem
Vorfall den Anschein erwecken, sie habe diesem Ereignis nicht persönlich
beigewohnt. Ferner sei es ihr nicht gelungen, ihre Festnahme anschau-
lich zu schildern. So habe sie weder genau angeben können, wie viele
Polizisten vor Ort gewesen noch wie viele Personen an jenem Tag fest-
genommen worden seien. Ihre Erklärung, der Platz hinter ihr sei zum
Zeitpunkt ihrer Festnahme und als sie sich umgeschaut habe, beinahe
leer gewesen, überzeuge nicht. Ferner seien auch ihre Schilderungen zu
den wiederholten Befragungen durch die chinesischen Beamten sehr va-
ge, ihre Angaben zum Polizeiposten auf welchem sich der Vorfall mit dem
Bild des Dalai Lama ereignet habe, an welcher Stelle ihr ein Elektro-
schock versetzt worden und wann sie entlassen worden sei, widersprüch-
lich ausgefallen. Gesamthaft betrachtet würden sich die Vorbingen der
Beschwerdeführerin damit als konstruiert erweisen und ihre Stellungnah-
men seien nicht geeignet, die Einschätzung des BFM, wonach sie nicht in
der von ihr angegebenen Region gelebt und folglich nicht Staatsangehö-
rige der Volksrepublik China sei, umzustossen. Aufgrund der fehlenden
Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften
Ausreise und Asylgründe sowie der mangelhaften Länderkenntnisse sei
auszuschliessen, die Beschwerdeführerin habe jemals in der von ihr an-
gegebenen Region gelebt und sei Staatsbürgerin der Volksrepublik Chi-
na. Ausserdem würden im Exil geborene Tibeter die chinesische Staats-
bürgerschaft nicht erhalten.
Vor dem Hintergrund, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh-
rerin nicht bekannt sei, weil sie die Behörden über ihre Identität getäuscht
habe, bestehe kein Grund, zur Annahme allfälliger Hinweise auf die
Flüchtlingseigenschaft. Damit könne auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den
Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde vorliegend je-
doch ausgeschlossen.
Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen,
dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situ-
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Seite 8
ation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dort-
hin sprechen würden.
Angesichts der Verschleierung der tatsächlichen Herkunft stosse das
BFM in seiner Untersuchungspflicht in Bezug auf die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin sowie die Abklärung von Behand-
lungsmöglichkeiten in deren Heimatland an seine Grenzen.
Schliesslich stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Zum
heutigen Zeitpunkt könne jedoch nicht gesagt werden, ob dieser von
vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar sei. Der Be-
schwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ih-
res Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung
den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein
Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimli-
che.
Im vorliegenden Fall bestünden Indizien auf eine Herkunft aus einer exil-
tibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher
Begründung – so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf und
auf die Zwischenverfügung vom 19. November 2013 verwiesen werden
kann – festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin un-
glaubhaft sind. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere aufgrund des
LINGUA-Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin nicht aus der von
ihr angegebenen Herkunftsregion (C._______), wo sie über (…) Jahre
sozialisiert worden sei, stamme. Das Beharren in ihrer Beschwerdeschrift
auf der Richtigkeit ihrer Angaben zur Gemeinde H._______ und zur Re-
gion ihres Heimatdorfes B._______, zu den topographischen Verhältnisse
und den Beschreibungen der Strassen zwischen F._______ und
E._______ unter Hinweis auf Landkarten von "Google Maps" vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Mit den darüber hinausgehen-
den vorinstanzlichen Ausführungen setzt sie sich nicht in differenzierter
Weise auseinander, und ihre weiteren Behauptungen erschöpfen sich im
Wesentlichen in Wiederholungen ihrer Asylvorbringen und ihren Ausfüh-
rungen, welche sie bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vom
27. September 2013 vorbrachte. Ihr Einwand in der Beschwerdeschrift,
wie sich aus dem Umfang des Anhörungsprotokolls von 17 Seiten erge-
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be, habe sie anlässlich der Anhörung teilweise sehr lang und umfassend
auf gewisse Fragen geantwortet, vermag die vorinstanzlichen Erwägun-
gen nicht zu entkräften, zumal aus der Seitenanzahl eines Anhörungspro-
tokolls nicht auf den substanziellen Gehalt der Antworten geschlossen
werden kann. Vielmehr zeigt sich, dass mehrere ihrer Antworten anläss-
lich der Anhörung im Zusammenhang mit dem Löschversuch der bren-
nenden Personen, mit ihrer Ausreise, ihrer Festnahme, mit den Befra-
gungen durch die chinesischen Beamten sowie den Haftumständen und
im Zusammenhang mit der Verbrennung des Bildes des Dalai Lama va-
ge, oberflächlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Auch die
Erklärung, sie habe den Fussmarsch sowie die Überquerung der Grenze
erstmals im Rahmen der Anhörung erwähnt, weil sie der Auffassung ge-
wesen sei, die Befragung habe zum Ziel, Informationen über ihre Person
und zu ihren Asylgründen zu erfassen, und detaillierte Schilderungen zu
ihrem Reiseweg seien (noch) nicht erwünscht, ist als nachgeschobene
Schutzbehauptung zu werten. Denn ungeachtet dessen, dass der Befra-
gung zur Person nur summarischer Charakter zukommt, in der nachfol-
genden Anhörung grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Ver-
fügung stehen und den Aussagen im Erstprotokoll bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, hätte
von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Befragung zur Person
erwartet werden dürfen, dass sie den Fussmarsch respektive die Grenz-
überquerung als zentrale Elemente ihrer Ausreise erwähnt. Ihre Darle-
gung in der Beschwerdeeingabe, zu Beginn der Anhörung vom 27. Sep-
tember 2013 sei es zu Verständigungsproblemen mit der übersetzenden
Person gekommen, weil diese einige Worte, die in Zusammenhang mit ih-
rem Nomadenleben stehen würden, nicht verstanden habe (vgl. Be-
schwerdeeingabe S. 2), vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal
dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise für Verständigungsprobleme mit
der übersetzenden Person zu entnehmen sind und die Beschwerdeführe-
rin bei der Anhörung bestätigte, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Auch
die Hilfswerksvertretung hat am Ende der Anhörung unterschriftlich bestä-
tigt, dass sich die Beschwerdeführerin und die Dolmetscherin verstanden
hätten (vgl. Akten BFM A17 S. 24). Damit lassen sich die aufgetretenen
Widersprüche auf diese Weise nicht erklären und sind als Ausflüchte zu
werten. Dieser Schluss wird durch die mangelnde Substanz der Schilde-
rungen im Sachverhaltsvortrag anlässlich der Befragung und der Anhö-
rung noch zusätzlich bestätigt.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im
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Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügt. An dieser Einschätzung vermögen
die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern.
Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20).
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder
Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Her-
kunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche
Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weite-
ren Hinweisen).
7.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die tibetischer
Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch ihre behauptete
chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hingegen er-
laubt die Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" die An-
nahme, welchem Land beziehungsweise welcher Region die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzu-
ordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht mög-
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Seite 11
lich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit
nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1).
Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeu-
genden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin anlässlich des
rechtlichen Gehörs sowie ihrer unsubstanziierten Ausführungen, ist ihre
angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Viel-
mehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt
hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hin-
sichtlich ihrer der Staatsangehörigkeit ergeben.
7.4
7.4.1 Im Urteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 hat das Bundes-
verwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Be-
zug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen
tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschlei-
ern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
7.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die tibetischer
Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint ihre be-
hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissens-
tests – wie vorne dargelegt – nicht glaubhaft. Sodann sind ihre Ausfüh-
rungen bezüglich ihrer Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen
und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, die Be-
schwerdeführerin habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts-
und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der
Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit sie be-
sitzt, wodurch sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren
Folgen sie insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten glaubhaften
Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin spre-
chen würden.
7.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
E-6292/2013
Seite 12
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 3. Dezember 2013 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6292/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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