B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6292/2014
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im Jah-
re 1996 oder 1998 legal und übersiedelte nach Libyen. Am 25. März 2014
verliess er Libyen und reise am 1. April 2014 in die Schweiz ein, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. April 2014 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Das
BFM hörte ihn am 28. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Pro-
vinz C._______ und sei kurdischer Ethnie. Sein Vater sei wegen der Teil-
nahme an Nevrozfeierlichkeiten verhaftet worden. Nach eineinhalb Jah-
ren sei er aus der Haft entlassen worden. Wenig später sei der Vater vom
Militärgeheimdienst angefragt worden, ob er bereit wäre, seine kurdi-
schen Kollegen zu bespitzeln. Dies habe der Vater nicht gewollt, weshalb
er im Jahre 1990 Syrien verlassen und sich in den Libanon begeben ha-
be. Im Jahre 1996 oder 1998 hätten er – der Beschwerdeführer –, seine
Mutter und seine Geschwistern Syrien ebenfalls verlassen und sich nach
Libyen begeben. Dort habe er die Schule besucht und bis 2011
D._______ an E._______ in F._______ studiert, allerdings ohne Ab-
schluss. Er sei nie mehr nach Syrien zurückgekehrt. Im Jahre 2005 habe
er von Syrien ein militärisches Aufgebot erhalten. Auf Anraten seines Va-
ters habe er diesem keine Folge geleistet. In Libyen sei es seiner Familie
bis zum Beginn der Revolution Mitte 2012 gut gegangen. Nach dem Sturz
von Muammar al-Gadaffi seien sie als Ausländer diskriminiert worden. Im
Jahre 2013 sei er von bewaffneten Milizen verhaftet worden, weil er ge-
gen die syrische Regierung demonstriert und Gelder für die Kurden in Sy-
rien gesammelt habe. Nachdem er schriftlich bekundet habe, sich nicht
mehr in dieser Weise zu engagieren, sei er entlassen worden. Am 5. Ja-
nuar 2014 sei er mit seinem Auto, welches ein syrisches Kennzeichen
habe, unterwegs gewesen, um Spenden für die Kurden in Syrien zu
sammeln. Dabei sei er von Mitgliedern einer islamistischen Gruppierung
kontrolliert worden. Weil er Kurde sei, hätten sie ihn aufgefordert, in ihr
Auto zu steigen. Er sei zur ehemaligen Militärbasis in G._______ ge-
bracht und in Haft gesetzt worden. Während der Haft sei er misshandelt
worden. Nach zwei Monaten und zehn Tagen sei ihm die Flucht gelungen.
Er könne weder nach Libyen noch nach Syrien zurück, letzteres nament-
lich auch deshalb, weil er dort keinen Militärdienst geleistet habe und be-
fürchte, diesen noch leisten zu müssen.
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B.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am 2. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung.
Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde widerherzustellen. Die zuständi-
ge Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter
Datenweitergabe, sei sie darüber in separater Verfügung zu informieren.
D.
Am 30. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos.
Ebenfalls gegenstandslos ist der Antrag, es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen er-
füllt ist, ist der Vollzug undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Mit
Verfügung vom 30. September 2014 hat die Vorinstanz bereits die Un-
durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt und die vor-
läufige Aufnahme angeordnet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
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(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe in wesentli-
chen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Gemäss Ak-
ten habe er Syrien legal verlassen. Es sei daher wenig wahrscheinlich,
dass er aufgefordert worden sei, in die Armee einzurücken. Diesbezüglich
habe er denn auch keine detaillierten Angaben machen können. Da er mi-
litärisch nicht ausgehoben worden sei, besitze er kein Militärbüchlein und
sei deshalb nicht im Register vermerkt. Es sei daher wenig wahrschein-
lich, dass er nun von der Armee aufgeboten werde. Sodann stelle die
blosse Verpflichtung zum Militärdienst keine asylrelevante Verfolgung dar.
Weiter hält die Vorinstanz zu Art. 3 AsylG fest, bei den geltend gemachten
zwei Inhaftierungen handle es sich nicht um gezielte Verfolgung, sondern
vielmehr um zufällige Kontrollen der entsprechenden Gruppierung.
Schliesslich seien die Mitgefangenen aus anderen Gründen inhaftiert ge-
wesen und die Aussagen zur Entführung seien vage und nicht detailliert.
5.2 Weder der vorinstanzliche Schluss, die Vorinstanz habe zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, noch der Schluss, sie
habe den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt,
sind zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvoll-
ziehbarer Wiese dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die entspre-
chenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe
dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu
ziehen. Namentlich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des
aktenkundigen Sachverhalts und allgemeinen Ausführungen zur Situation
in Syrien nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise inwiefern sie zu
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Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdefüh-
rer noch vorbringet, er möchte in der Schweiz eine bessere Aufenthalts-
bewilligung, so sind die entsprechenden Ausführungen vorliegend uner-
heblich. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufgeschoben. Da die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse wie vorstehend bereits ausgeführt alternativer Natur sind
(vgl. Ziff. 3), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung,
aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art.
48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Damit sind der Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstands-
los geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung
betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustel-
len, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
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gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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