B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6292/2015
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Freiplatzaktion Basel, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
E-6292/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Mai 2012
und der Anhörung vom 8. März 2013 im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei ethnischer Tamile und habe im Dorf B._______ im Distrikt Batticaloa
gelebt. Seine Mutter und seine jüngere Schwester hätten Sri Lanka im Jahr
2008 verlassen und seien im Rahmen eines Familiennachzugs zu seinem
Vater in die Schweiz gereist; er selbst sei dafür bereits zu alt gewesen. In
Sri Lanka habe er mit seiner Tante mütterlicherseits zusammengelebt. Ei-
nige Zeit nach der Ausreise seiner Mutter und seiner Schwester habe er
einen Anruf erhalten und es sei von ihm die Bezahlung von 5 Millionen
Rupien verlangt worden, da seine Familie im Ausland lebe. Bei Nichtbe-
zahlung sei ihm mit der Gefährdung seines Lebens gedroht worden. Er
habe beim Dorfvorsteher Anzeige erstattet, aber nichts sei geschehen. Ab
dem 3. März beziehungsweise 6. März 2010 habe er im Hinblick auf die
Wahlen vom 8. April 2010 für die Partei Tamil National Alliance (TNA) im
Wahlkampf für den Parlamentarier C._______ gearbeitet. Deshalb sei er
verschiedene Male von der „Pillayan-Gruppe“ (Tamil Makkal Viduthalai Pu-
likal, TMVP) bedroht worden. Nach den Wahlen am 10. April 2010 seien
Mitglieder dieser Gruppe zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn
zusammengeschlagen. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, welche
jedoch nicht tätig geworden sei. Im Dezember 2011 habe er von dieser
Gruppe einen Drohanruf erhalten, weshalb er sich kaum mehr zu Hause
aufgehalten habe. Am 30. April 2012 seien Mitglieder der TMVP bei seiner
Tante aufgetaucht, hätten sie geschlagen und nach ihm gefragt. Seine
Tante habe ihm erzählt, dass diese Leute ihn hätten erschiessen wollen.
Er habe sich deshalb bei einem muslimischen Freund versteckt gehalten,
bis er Ende April 2012 Sri Lanka per Flugzeug mit dem Pass einer anderen
Person verlassen habe und am 1. Mai 2012 über Italien in die Schweiz
eingereist sei.
Als Beweismittel reichte er ein Schreiben von C._______, Parlamentsab-
geordneter aus dem Batticaloa Distrikt, vom 27. April 2012 und ein Schrei-
ben von D._______, Bischof von E._______, vom 30. April 2012 ein.
B.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri
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Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen
habe.
Am 13. März 2015 nahm er dazu Stellung und führte aus, seine Tante sei
im August 2014 von vier Mitgliedern der „Pillayan-Gruppe“ aufgesucht wor-
den, welche sich über seinen Verbleib erkundigt und gedroht hätten, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erschossen würde. Am 19. Januar
2015 hätten erneut drei Personen bei ihr vorgesprochen, welche sich als
Freunde ausgegeben und ihr Haus nach ihm durchsucht hätten. Sie habe
diese als Mitglieder der „Pillayan-Gruppe“ erkannt. Nach diesem Ereignis
habe sie den Wohnort gewechselt. Diese Informationen habe er von ihrem
Ehemann, welcher in Saudi-Arabien arbeite.
C.
Mit Verfügung vom 3. September 2015, eröffnet tags darauf, verneinte die
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde fristgerecht überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaub-
haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts in Sinne von
Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. In we-
sentlichen Punkten seiner Asylbegründung verstricke er sich in zahlreiche
Widersprüche, namentlich bezüglich der geltend gemachten Geldforde-
rung und der Anzeige beim Dorfvorsteher sowie hinsichtlich verschiedener
Datumsangaben (Beginn Tätigkeit bei der TNA, Drohungen, Übergriff und
Aufsuchen im Haus seiner Tante während seiner Abwesenheit durch Mit-
glieder der „Pillayan-Gruppe“). Sodann seien auch die Ausführungen zum
Übergriff durch Personen der „Pillayan-Gruppe“ wenig konkret und detail-
liert dargelegt worden, weshalb der Eindruck entstehe, der Beschwerde-
führer habe diesen Angriff nicht selbst erlebt. Die eingereichten Schreiben
würden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise ste-
hen, seien auf seine Initiative entstanden und als Gefälligkeitsschreiben zu
werten, weshalb deren Beweiswert gering sei. Die TNA sei eine legale Par-
tei in Sri Lanka, weshalb aus seiner Wahlhilfe im Jahr 2010 keine Furcht
vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung abgeleitet werden könne.
Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Erpressung und
Entführung werden könnte, nur weil seine Eltern in der Schweiz wohnen.
Es bestehe sodann kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme,
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dass er bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden Massnah-
men zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten „Background
Check“ hinausgehen würden.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei wegen der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte erge-
ben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Si-
cherheitslage in Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug in die Nord- und
Ostprovinz, unter Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien,
grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus der Ostpro-
vinz und es würden auch keine individuellen Gründe der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Der Vollzug sei zudem technisch
möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den
geltend gemachten Sachverhalt und führt aus, die Vorinstanz habe sich zu
sehr auf die Widersprüche in seinen Aussagen gestützt und sich übertrie-
ben spitzfindig auf unterschiedliche Daten versteift. Sodann habe sie
fälschlicherweise angenommen, dass die politische Unterstützung der TNA
heutzutage grundsätzlich nicht zu Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka
führe. Die vorhandene Informationsmenge zu Verfolgungsmassnahmen
gegenüber TNA-Unterstützern sei jedoch aktuell zu gering und der Sach-
verhalt könne deshalb nur ungenügend überprüft werden. Seine Vorbrin-
gen müssten im Kontext aller möglichen Szenarien als überwiegend wahr-
scheinlich und somit glaubhaft betrachtet werden. Durch sein Engagement
für die TNA und für die Rechte der tamilischen Minderheit sei er in Sri Lanka
bedroht und verfolgt. Die TNA gelte als Nachfolgepartei der LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam), weshalb davon auszugehen sei, dass er auf
einer Liste mit gesuchten Personen vermerkt sei. Bei einer Rückkehr drohe
ihm eine Inhaftierung und Verurteilung wegen seiner illegalen Ausreise.
Selbst wenn er nicht verhaftet werden würde, so habe er mit ständiger
Überwachung, Verhören und Schikanen zu rechnen, die in Folter und Miss-
handlung münden würden. Sein Aufenthalt in der Schweiz, welche in den
Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch als politisch aktiver
Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde, würde bei einer
Rückkehr zusätzlich die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf
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sich ziehen. Sodann verfüge er in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges fa-
miliäres Netz und sei finanziell von seinen Verwandten in der Schweiz ab-
hängig. Als junger, auf sich selbst gestellter Mann mit Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie komme ihm in Sri Lanka besondere Aufmerksamkeit
seitens der Behörden oder paramilitärischen Gruppierungen zu. Aufgrund
seiner Familie in der Schweiz gelte er als wohlhabend und habe deshalb
bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Sodann habe
er seit September 2013 eine feste Anstellung in einem Restaurant und
seine gesamte Kernfamilie befinde sich in der Schweiz. Seine soziale In-
tegration sowie auch seine Integration auf dem Arbeitsmarkt seien weit fort-
geschritten, was sich stark hemmend im Hinblick auf eine erfolgreiche
Reintegration in Sri Lanka auswirke. Aus wirtschaftlicher wie sozialer Sicht
erscheine eine Rückführung als unsinnig.
5.3 In der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 erwog die Instrukti-
onsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit
der Beschwerde,
„dass das SEM in seinen Erwägungen mit im Wesentlichen überzeugender
Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG
an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass die Ausführungen des SEM, die Angaben des Beschwerdeführers
enthielten zahlreiche Ungereimtheiten, namentlich jene betreffend die gel-
tend gemachte Geldforderung und die diesbezügliche Anzeige sowie den
Angriff auf ihn nach den Wahlen im April 2010, nachvollziehbar erscheinen,
dass die beiden als Beweismittel eingereichten Schreiben, die auf seine
Initiative hin entstanden seien, in Übereinstimmung mit dem SEM wohl als
Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sind,
dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und
seine Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen
dürften, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen,
dass die Begründung der Vorinstanz, die TNA (Tamil National Alliance) sei
eine legale Partei in Sri Lanka, welche in den letzten Wahlen im August
2015 landesweit Sitze im Parlament gewonnen habe, weshalb der Be-
schwerdeführer aus seiner Wahlhilfe für diese im Jahr 2010 keine Furcht
vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ableiten könne, überzeugend er-
scheint,
dass das SEM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen zu haben
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Seite 8
scheint,
dass der Inhalt der Beschwerde keine andere Sichtweise öffnet, da sich
diese weitgehend in Wiederholungen des bereits geltend Gemachten und
in allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka erschöpft.“
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und
jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen
der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung
in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie
sind nicht zu beanstanden. Auch der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Diesbezüglich kann auf die oben zitierten Er-
wägungen gemäss Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 verwiesen
werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Beschwer-
deschrift hat sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen nicht lediglich auf die unterschiedlichen Datumsangaben
gestützt. So befand sie seinen geltend gemachten Übergriff durch Mitglie-
der der „Pillayan-Gruppe“ als wenig konkret und detailliert geschildert, wes-
halb der Eindruck entstehe, das Geschilderte sei nicht selbst erlebt. Dem
ist zuzustimmen. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, weshalb Mitglie-
der der „Pillayan-Gruppe“ ihn nach dem Wegzug seiner Mutter und
Schwester telefonisch bedroht und 5 Millionen Rupien verlangt haben sol-
len, diese Forderung jedoch erst im Dezember 2011 wiederholten. Nicht
geglaubt werden kann sodann die Begründung, die „Pillayan-Gruppe“ habe
einen persönlichen Groll gegen ihn gehegt, weil er als Wahlhelfer für
C._______ gearbeitet habe. Er macht diesbezüglich nicht geltend, eine
herausragende Rolle eingenommen zu haben. Auch die Erklärung in der
Beschwerde, aufgrund von Inhaftierungen sei die „Pillayan-Gruppe“ erst
Ende 2011 wieder gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, überzeugt
nicht. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, waren nicht immer die
gleichen Personen der Gruppe bei den angeblichen Hausbesuchen und
beim Übergriff involviert. Es wäre der Gruppe trotz der Inhaftierung von
einzelnen Mitgliedern möglich gewesen, gegen den Beschwerdeführer
ohne Unterbruch vorzugehen. In einer Gesamtwürdigung vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen und seine Asyl-
vorbringen halten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand.
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6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslände-
rinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht
möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat-
oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 10
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Ri-
sikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu
befürchten hätte, die über einen sogenannten „Background Check“ (Befra-
gung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. In Sri Lanka herrscht we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt
zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu
Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit
in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der
Beschwerdeführer doch aus Batticaloa und hat im Dorf B._______, Distrikt
Batticaloa, somit in der Ostprovinz, gelebt (zur Problematik Vanni-Gebiet
und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann da-
von ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Re-
gion erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich bei ihm um einen
jungen, gesunden Mann mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfah-
rung. Familiäre Pflichten hat er keine zu erfüllen. Seine in der Schweiz le-
benden Eltern haben ihn bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützt
und verfügen in Sri Lanka über ein Haus, in welches er zurückkehren kann.
Bei einer Rückkehr Lanka wird er nicht in eine existenzielle Notlage gera-
ten. Es kann dem Beschwerdeführer sodann zugemutet werden, sich eine
neue Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar (vgl. auch das Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-6292/2015
Seite 11
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Beschwerde näher
einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
27. Oktober 2015 ab. Der am 9. November 2015 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6292/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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