B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6293/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2003 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte,
dass das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; Vorgängerorganisa-
tion des BFM) mit Verfügung vom 2. September 2003 auf das erste Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung verfügte
und den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2003 bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ge-
gen diese Verfügung Beschwerde einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. Ok-
tober 2003 aufgefordert wurde, diese Beschwerde zu verbessern, da die-
se den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach, weil sie keine
rechtsgenügliche Begründung enthielt,
dass die ARK mit Urteil vom 28. Oktober 2003 androhungsgemäss auf
die Beschwerde vom 26. September 2003 nicht eintrat, nachdem innert
der dem Beschwerdeführer angesetzten Frist keine Beschwerdeverbes-
serung eingereicht worden war,
dass der Beschwerdeführer gemäss Strafanzeige vom 15. Dezember
2003 respektive gemäss Festnahmerapport vom 10. März 2004 bei der
B._______ strafrechtlich angezeigt beziehungsweise von dieser Behörde
anlässlich einer gezielten Drogenkontrolle festgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Urteilsanzeige des Richteramts (…)
am 4. Juni 2004 wegen Strafdelikten zu einer bedingt aufgeschobenen
Gefängnisstrafe von 7 Tagen verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Anzeige des Eidgenössischen Jus-
tiz- und Polizeidepartementes vom 17. Januar 2005 und gemäss Anzeige
der B._______ vom 23. Mai 2005 als seit dem 8. November 2004 ver-
schwunden gemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch in der Schweiz
einreichte,
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dass er am 25. Juni 2013 summarisch und am 28. Oktober 2013 einläss-
lich zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt wurde,
dass er im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen vortrug, er sei
2003 in sein Heimatland zurückgekehrt, habe dieses am 1. Mai 2013
wieder verlassen und sei über Senegal auf dem Seeweg in ein ihm unbe-
kanntes Land gereist,
dass er am 30. Mai 2013 in die Schweiz eingereist sei,
dass er der Ethnie der Malinke angehöre, jedoch bei den Peul aufge-
wachsen sei,
dass er in Guinea für einen Marabou Schreibarbeiten verrichtet habe,
dass er unter anderem für die UFDG (Union des Forces Démocratiques
de Guinée) tätig gewesen sei,
dass er am 25. April 2013 zusammen mit weiteren Personen festgenom-
men und drei respektive fünf Tage lang in einem Gefängnis inhaftiert wor-
den sei,
dass er vom Marabou beauftragt worden sei, ein Albino-Kind zu opfern,
um dadurch der Regierung zu schaden,
dass er diesen Auftrag erfüllt und ein Albino-Mädchen gefangengenom-
men und in einer Höhle gefesselt habe,
dass er das Mädchen unbewacht in dieser Höhle zurückgelassen habe
und ins Nachbardorf gegangen sei, wo er den Zeitpunkt der Opferung am
nächsten Abend abgewartet habe,
dass vor der Opferung dieses Kindes die Dorfbewohner auf ihn geschos-
sen hätten,
dass ihm jedoch nichts passiert sei, da er über spezielle Mächte, insbe-
sondere über einen Voodoo-Schutz, verfüge,
dass ihm die Flucht nach Senegal gelungen sei,
dass er im Übrigen auf die Probleme, die er bei seinem ersten Asylge-
such vorgetragen habe, verwies,
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dass er im Falle einer Rückkehr nach Guinea Schwierigkeiten befürchte,
weil er dieses Albino-Mädchen habe opfern wollen und weil die Regierung
von seiner Arbeit für den Marabou erfahren habe,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 4. November 2013 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben
sich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Hinweise auf
Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant seien,
dass das BFM weiter festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers
zur angeblichen Rückkehr ins Heimatland nach seinem ersten Asylverfah-
ren (Schilderung der Organisation der Rückkehr und des angeblichen
Fluges) seien realitätsfremd und daher unglaubhaft ausgefallen,
dass auch die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers einer Prü-
fung der Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
dass insbesondere unverständlich bleibe, weshalb der Beschwerdeführer
nach der Entführung des Albino-Kindes sein angebliches Opfer unbe-
wacht in Gehdistanz des Entführungsortes zurückgelassen habe,
dass gegen den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz mit Eingabe vom
8. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einge-
reicht wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzuneh-
men,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung beantragt wurde,
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dass weiter beantragt wurde, das BFM sei anzuweisen, jegliche Kontakt-
aufnahme (inklusive Aktenübermittlung) mit den heimatlichen Behörden
zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vortrug, er
könne nicht ins Heimatland zurück, da er dort verhaftet und hingerichtet
werde,
dass er weiter bekräftigte, er habe das Albino-Kind in der Höhle zurückge-
lassen und diese Vorgehensweise habe zu seiner Arbeit gehört,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art.
55 VwVG zukommt, weshalb der diesbezügliche Antrag in der Beschwer-
deschrift gegenstandslos ist,
dass aus den Verfahrensakten keinerlei Hinweise hervorgehen, dass be-
reits Akten oder Daten an den angeblichen Heimatstaat des Beschwerde-
führers weitergeleitet worden wären, weshalb sich die entsprechenden
Anträge in der Rechtsmittelschrift betreffend Anordnung vorsorglicher
Massnahmen respektive betreffend Mitteilung an den Beschwerdeführer
ebenfalls als gegenstandslos erweisen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass daher auf den Antrag, das Asylgesuch sei gutzuheissen, und es sei
(sinngemäss) Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhö-
rung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – über-
zeugend dargelegt hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den sich keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse
ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen wären,
dass das BFM zu Recht festgehalten hat, dass die Schilderungen der be-
haupteten Rückkehr des Beschwerdeführers unsubstanziiert und kon-
struiert ausgefallen sind,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung
seines zweiten Asylgesuches Widersprüche und Unstimmigkeiten enthal-
ten, namentlich was die behauptete Verfolgungssituation betrifft,
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dass sich der Beschwerdeführer insbesondere zur Dauer seiner angebli-
chen Gefängnisinhaftierung widersprochen hat, indem er einerseits in der
EVZ angegeben hat, er sei drei Tage lang festgehalten worden (Akte B7,
S. 11), andererseits an der einlässlichen Anhörung vom 28. Oktober 2013
zu Protokoll gab, er sei fünf Tage lang im Gefängnis festgehalten worden
(Akte B20, S. 8),
dass der Beschwerdeführer während der Befragung vom 28. Oktober
2013 auf diesen Widerspruch hingewiesen wurde (vgl. Akte B20, S. 9),
dass er hierzu lediglich erwiderte, er habe auch im EVZ von einer fünftä-
gigen Haft berichtet, was aber mit seinen dort protokollierten Angaben
nicht übereinstimmt,
dass auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen nach der
angeblichen Entführung und anschliessenden Festhaltung seines angeb-
lichen Albino-Opfers als unlogisch und daher unglaubhaft bezeichnet
werden muss,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass hinzu kommt, dass auch die vom Beschwerdeführer behaupteten,
angeblich übernatürlichen Fähigkeiten (Voodoo-Kräfte) als realitätsfremd
und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ge-
lingt, seinen Sachverhaltsvortrag in einem glaubhafteren Licht erscheinen
zu lassen respektive die zutreffenden Erwägungen des BFM zu widerle-
gen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere betreffend den Erwägungen
des BFM zu den Unglaubhaftigkeitselementen keinerlei überzeugenden
Gegenargumente vorbringt,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass sich aus dem zweiten
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2013 keine Hinweise
auf in der Zwischenzeit – seit dem ARK-Urteil vom 28. Oktober 2003 –
eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
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von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens keinerlei
Identitätspapiere eingereicht hat, weshalb seine wahre Identität nicht
feststeht,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer auch
bei der Befragung zu seiner Person und zu seinen familiären Verhältnis-
sen in erhebliche Widersprüche verstrickt hat, indem er divergierende
Angaben zu den Personalien seiner Eltern zu Protokoll gab (vgl. Akte
B20, S. 2, Fragen 5 ff.),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (inklusive
Staatszugehörigkeit) und zum sozialen Beziehungsnetz nach dem Ge-
sagten nicht als gesichert betrachtet werden können,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht des Asylsuchenden findet,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen des
Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass der Beschwerdeführer Guinea als seinen Heimatstaat bezeichnet
hat,
dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
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kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über mehrere na-
he Angehörige in Guinea verfügt, wobei seine Mutter und zwei Geschwis-
ter in Conakry leben (vgl. Akte B7, S. 7),
dass der Beschwerdeführer weiter angab, er habe seit 2003 bei seiner
Mutter in Conakry und seit seiner Heirat mit seiner Ehefrau im Stadtteil
C.________ gelebt (vgl. Akte B7, S. 5 und 6), weshalb davon auszuge-
hen ist, dass er weiterhin mit der Unterstützung dieser Angehörigen rech-
nen kann,
dass somit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Weg-
weisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass demnach davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die
Wiedereingliederung in seiner angeblichen Heimat gelingen wird und im
Übrigen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten als aussichtslos zu qualifizieren sind, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege abzuweisen ist,
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: