B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6293/2014
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2012 anlässlich einer bei
seinem angeblichen (…) durchgeführten Zimmerkontrolle durch die Kan-
tonspolizei B._______ verhaftet und betreffend seinen widerrechtlichen
Aufenthalt und seine angeblich am 13. September 2012 erfolgte illegale
Einreise befragt. Dabei äusserte er seinen Wunsch, ein Asylgesuch zu stel-
len. Am 20. September 2012 wurde er dem Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2012 im
EVZ und der Anhörung vom 10. März 2014 zu den Asylgründen machte er
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus C._______, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern ge-
lebt habe. Er sei religiös verheiratet. Im Oktober 2011 – er habe sich zu
jener Zeit im (…) Schuljahr befunden – habe die Polizei in der Schule eine
Informationsveranstaltung durchgeführt und erklärt, dass alle über 18-Jäh-
rigen nach Wia zur militärischen Ausbildung gehen müssten. Er habe bei
dieser Veranstaltung auch kritische Fragen gestellt. Einen Monat später
habe er eine Vorladung erhalten, gemäss welcher er sich bei der Polizei
melden beziehungsweise nach Wia gehen müsse. Dieser habe er keine
Folge geleistet, weil er lieber seine Schule habe beenden und arbeiten wol-
len. Eines Nachts im November 2011 sei er von der Polizei abgeholt, auf
den Polizeiposten gebracht, befragt und geschlagen worden. Nach fünf Ta-
gen Haft sei er in einem Sammeltransport nach Wia gefahren worden, un-
terwegs aber abgesprungen und geflohen; auf ihn abgegebene Schüsse
hätten ihn verfehlt. Zunächst habe er sich rund einen Monat bei Verwand-
ten in Asmara aufgehalten, um sodann am 6. Januar 2012 illegal in den
Sudan auszureisen und im Juni 2012 nach Libyen, im August 2012 nach
Italien und schliesslich am 13. September 2013 unkontrolliert in die
Schweiz zu gelangen. Hier habe er sich zu seinem (…) begeben, um sich
auszuruhen. Bei diesem sei er schliesslich von der Kantonspolizei kontrol-
liert worden. Seine Frau und seine Familie seien nach seiner Ausreise von
den Behörden nach seinem Aufenthalt befragt worden.
Der Beschwerdeführer reichte als einziges Beweismittel seine eritreische
Identitätskarte ein. Einen Pass habe er nie gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 stellte das damalige BFM das Be-
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stehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte in-
dessen sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Für die Begründung wird, soweit
wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin bean-
tragt er die Gewährung von Asyl sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 2. Dezember 2014 auf.
Der eingeforderte Vorschuss wurde am 28. November 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Es ist festzustellen, dass die materiellen Beschwerdeanträge aus-
drücklich nur auf die Gewährung des Asyls (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung) gerichtet sind. Insbesondere die Wegweisungs-
anordnung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung)
blieb unangefochten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung o-
der Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz anerkannte in seiner Verfügung die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea
im militärdienstpflichtigen Alter und einer damit bestehenden begründeten
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle einer Rückkehr. Zur Begründung
seines ablehnenden Asylentscheides verwies sie diesbezüglich auf den
gesetzlichen Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG. Betreffend die Vor-
fluchtgründe erkannte sie die geltend gemachten Rekrutierungs-, Haft- und
Desertions- beziehungsweise Fluchtumstände als den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachver-
halts nicht genügend, weshalb er auch diesbezüglich keinen Anspruch auf
Asyl habe. So habe er die Umstände und den Inhalt seiner Vorladung (insb.
Meldeort und -zeitpunkt) sowie die angebliche Haft auf dem Polizeiposten
(insb. betreffend seine Unterbringung und Mithäftlinge) widersprüchlich,
vage und ausweichend geschildert. Auch die Schilderung der unmittelba-
ren Umstände der mittels Absprung vom Lastwagen unternommenen
Flucht (geografische Positionierung, Distanzangaben und landschaftliche
Umgebung) sowie die Beschreibung der weiteren Reiseumstände (Stre-
ckenverlauf, Orte, Kontrollpassagen usw.) seien äusserst knapp, detailarm,
ausweichend und nicht erlebnisecht ausgefallen. Die auf Vorhalt hin abge-
gebenen Erklärungen des Beschwerdeführers seien nicht überzeugend.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen erübrige sich eine Prü-
fung ihrer Asylrelevanz.
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5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Miss-
achtung der Abwägungspflicht durch die Vorinstanz. Diese habe einzig und
einseitig Unglaubhaftigkeitselemente, die zudem unwesentliche Neben-
punkte darstellten, erwähnt, diese aber keinen Glaubhaftigkeitselementen
gegenübergestellt. Er habe seine Erlebnisse durchaus genau, ausführlich
und schlüssig geschildert. Die erkannten Unstimmigkeiten seien vermeint-
licher Art oder auf undeutliche Fragen und Antworten zurückzuführen; mas-
sgeblich sei das Protokoll der Anhörung. Auch sei die vom BFM erwähnte
allgemeine Erfahrung und Logik des Handelns vorliegend eine fragwürdige
und jedenfalls unrichtige Abstützungsgrundlage. Sodann stelle die Vo-
rinstanz bei der Würdigung der Umstände zur Einberufung in den Militär-
dienst einseitig auf hiesige Verhältnisse ab. Die eritreischen Einberufungs-
methoden, hervorgehend auch aus einem Bericht der kanadischen Flücht-
lingsbehörde betreffend die Jahre 2005 und 2006, entsprächen nicht der
Lebenswirklichkeit in der Schweiz. Betreffend die Fluchtumstände sei im
Weiteren zu beachten, dass er meist nachts unterwegs und aufgewühlt ge-
wesen sei und das Land auf schnellstem Weg habe verlassen wollen; in-
sofern habe er durchaus substanziierte Angaben zu machen vermocht, und
er sei schliesslich nicht als Tourist unterwegs gewesen. Zu beachten sei
ebenso, dass er sich damals bereits im militärdienstpflichtigen Alter befun-
den habe und somit eine natürliche Vermutung für eine erfolgte Rekrutie-
rung und mithin für einen bereits erfolgten Kontakt mit den Militärbehörden
bestehe. Somit erfülle er den Desertionstatbestand und damit praxisge-
mäss die Flüchtlingseigenschaft, womit er Anspruch auf Gewährung des
Asyls habe.
5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. November 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde damit begründet (Zitat:),
"dass zwar der vom Beschwerdeführer gerügte Eindruck einer einseitigen
und eine Gesamtbetrachtung vermissen lassenden Glaubhaftigkeitsprü-
fung durch das BFM auf den ersten Blick nicht gänzlich von der Hand zu
weisen ist,
dass aber die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen
durchaus berechtigt erscheint und der Beschwerdeführer denn auch neben
den Beanstandungen von vorinstanzlich festgestellten Unstimmigkeiten
keine konkreten, für ihn sprechenden Glaubhaftigkeits- oder Glaubwürdig-
keitselemente zu nennen vermag, sondern sich mit der Behauptung be-
gnügt, 'ein Mensch, der Entsprechendes nicht erlebt hat, wäre nicht in der
Lage, den Sachverhalt so dazulegen' (Beschwerde S. 4),
dass die Rüge der Einseitigkeit und Unausgewogenheit zudem durch die
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implizite Anerkennung der illegalen Ausreise und der biografischen Anga-
ben des Beschwerdeführers durch das BFM an Durchschlagskraft verliert
und im Übrigen ergänzend und beispielhaft auf die Erwägungen gemäss
dem Urteil D-6374/2013 vom 2. April 2014 (dort E. 5.4.1) zu verweisen ist,
in dem der rubrizierte Rechtsvertreter mit einer analogen Rüge ebenfalls
aufgetreten ist,
dass die vom BFM erwogenen Unglaubhaftigkeitselemente entgegen der
in der Beschwerde erhobenen Rüge auch nicht als 'unwesentliche Neben-
punkte' (Beschwerde S. 3) qualifiziert werden können,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender
und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden –
abgesehen vom Sachverhaltselement der illegalen Ausreise im dienst-
pflichtigen Alter – den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaft-
machung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb
er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe,
dass hierzu auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwie-
sen werden kann, in welchen nach Prüfung der Akten kein erhebliches Be-
anstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte,
dass die in der Beschwerde vorgebrachten Entkräftungs- und Erklärungs-
versuche (betreffend Anzahl Mithäftlinge, Angaben zum Schlepper, kon-
krete Rekrutierungsmodalitäten betreffend den Beschwerdeführer, Be-
schreibung der Flucht- bzw. Desertionsumstände) nach Prüfung der Befra-
gungs- und Anhörungsprotokolle offensichtlich keine andere Betrachtungs-
weise aufdrängen (…),
dass das Bundesverwaltungsgericht schliesslich die vom Beschwerdefüh-
rer gezogenen Schlussfolgerungen aus seinem militärdienstpflichtigen Al-
ter (Beschwerde S. 8 f.) in der vorgelegten Form nicht teilt und ihnen im
konkreten Fall insbesondere die zutreffend als unglaubhaft erkannten Rek-
rutierungs- und Flucht- beziehungsweise Desertionsumstände entgegen-
stehen".
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung sämtlicher Akten
fest, dass das BFM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die vom
Beschwerdeführer als Vorfluchtgründe geltend gemachten Benachteiligun-
gen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, wes-
halb er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls hat. Die in der Be-
schwerde vorgebrachten Entkräftungs- und Erklärungsversuche sind in der
vorgelegten Form nicht stichhaltig. Es kann hierzu auf die zuvor zitierten,
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bereits umfangreichen Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 17. November 2014 verwiesen werden. Diese
haben nach wie vor Bestand, zumal sich die Aktenlage seither nicht verän-
dert hat. Die Unstimmigkeiten lassen sich selbstredend auch nicht durch
die Berufung auf die Massgeblichkeit bloss des einen von zwei Protokollen
eliminieren, zumal keine Hinweise ersichtlich sind oder geltend gemacht
werden, wonach das Protokoll der BzP für die Entscheidfindung nicht ver-
wertbar wäre. Ohne Durchschlagskraft erweisen sich gleichsam die Bemü-
hungen, die zahlreichen Ungereimtheiten in der Schilderung der Fluchtum-
stände zu erklären (oft nachts unterwegs, emotional aufgewühlt, Absicht
der möglichst schnellen Ausreise, nicht als Tourist unterwegs usw.). Es er-
übrigt sich, sowohl auf die betreffenden Erklärungs- und Entkräftungsver-
suche als auch auf zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente oder
den beigelegten und kaum mehr aktuellen Bericht der kanadischen Flücht-
lingsbehörde näher einzugehen.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Be-
stehen einer auf Vorfluchtgründen basierenden Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch
auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 17. November 2014 ab. Der eingeforderte Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 600.– wurde am 28. November 2014 bezahlt. Er
ist somit zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 28. November 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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