B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6293/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 6. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (nach-
folgend Erstbefragung) und am 15. März 2017 die Anhörung (nachfolgend
Zweitbefragung) statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie
stamme aus Asmara, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt, die
Schule besucht und gearbeitet habe. Vor Ort würden ihr Sohn, ihre Eltern,
Geschwister und andere Verwandte leben. Sie sei zur Pfingstgemeinde
konvertiert. Einige der Glaubensbrüder seien verhaftet worden und die Po-
lizei sei bei ihr zuhause gewesen. Hierbei habe ihre Mutter die Annahme
einer Vorladung verweigert, worüber sie von ihrem Bruder Y. telefonisch
informiert worden sei, weshalb sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt
sei und Eritrea im Mai 2015 verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 6. Oktober 2017 aufzuheben, ihr Asyl zu gewähren
und festzustellen, dass der Vollzog der Wegweisung nicht zulässig und
nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
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(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung – unter Aufzäh-
lung von Widersprüchen, Oberflächlichkeiten und Ungereimtheiten – im
Wesentlichen zum Schluss, die geltend gemachten Fluchtgründe seien un-
glaubhaft ausgefallen. Sodann habe die Beschwerdeführerin vor ihrer ille-
galen Ausreise keinen Behördenkontakt gehabt und sei nicht für den regu-
lären Militärdienst rekrutiert worden, womit die geltend gemachte illegale
Ausreise für sich alleine besehen keine asylrelevante Verfolgung zu be-
gründen vermöge.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt dem auf Beschwerdeebene entgegen,
wenn keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde
stattgefunden hätte, wäre sie nicht ausgereist. Ferner seien die in den Be-
fragungen bezüglich Ausreisedaten gemachten Angaben – (…) bezie-
hungsweise (…) Mai 2015 – auf einen Umrechnungsfehler zurückzuführen
und sie sei wegen der Strapazen der Reise total erschöpft gewesen, woran
ihr Erinnerungsvermögen gelitten habe.
5.
5.1 Die 50-jährige Beschwerdeführerin macht geltend, Eritrea illegal ver-
lassen zu haben, weil sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Pfingstge-
meinde gesucht worden sei und befürchte – wie andere Glaubensbrüder –
verhaftet zu werden.
5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
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tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1).
Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich
zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der il-
legalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese
zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall kor-
rekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung
wird ausreichend begründet, welche Angaben unglaubhaft ausgefallen
sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des be-
reits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der
neuen Rechtsprechung vor.
Die Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde und die daraus resultierende
Angst festgenommen zu werden, stehen im Zentrum der Fluchtgeschichte.
Zu diesen sind die Widersprüche indes so erheblich, dass der gesamten
Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen ist. So divergiert der Beitrittszeit-
punkt zwischen der Erst- und Zweitbefragung erheblich und sind die darauf
aufbauenden Ausführungen nicht miteinander vereinbar. Sodann wieder-
spricht sich die Beschwerdeführerin zu den angeblichen Festnahmen. Bei-
spielsweise soll es gemäss Erstbefragung bei den heimlichen Veranstal-
tungen ihrer Gruppe mehrmals in ihrer Abwesenheit zu Festnahmen ge-
kommen sein, gemäss Zweitbefragung soll ihre Gruppe indes nie direkt
von Behörden behelligt worden sein und soll es lediglich zu zwei Festnah-
men bei Glaubensbrüdern zuhause gekommen sein (SEM-Akten, A5, S. 8
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Seite 6
gegen A11, S. 15). Folgt man der Erstbefragung, ist stereotyp, dass die
Beschwerdeführerin immer bei Festnahmen zufällig nicht anwesend gewe-
sen sein will, weil sie sich um ihren Sohn gekümmert habe. Dies steht je-
doch im Widerspruch zu ihrem angeblich hohen Engagement für die
Pfingstgemeinde und ihrer aktuellen Situation, in der sie ihren minderjähri-
gen Sohn in Eritrea bei ihren Eltern zurücklassen konnte. Ferner vermögen
die Ausführungen zum Glauben und zur eigenen Überzeugung als Mitglied
der Pfingstgemeinde nicht zu überzeugen (insb. SEM-Akten, A5, S. 7 ff.
und A11, S. 10 ff.). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit einer
Konversion im Heimatland ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht aufgezeigt hat, Behelligungen von hinlänglicher Intensität ihres Glau-
bens wegen erlebt zu haben oder in begründeter Weise für die absehbare
Zukunft befürchten zu müssen (zur Pfingstgemeinde in Eritrea in diesem
Sinne Urteil des BVGer E-6970/2014 vom 2. August 2016, insb. E. 4.3.4).
Im Übrigen fehlt es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwi-
schen dem Beitritt der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde spätes-
tens im Jahr 2002 und der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2015. Schliesslich
erschöpfen sich ihre Schilderungen in Eindimensionalität, mithin sind diese
zu oberflächlich ausgefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden,
die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunktes gestellt wer-
den. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nichts
Stichhaltiges entgegen. Der Erklärungsversuch betreffend Ausreisedatum
ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
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Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde.
Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer
Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen
muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017
(vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Dabei wurde unter anderem festgehal-
ten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon
auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem National-
dienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die
erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die
Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich
von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszuge-
hen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind,
haben in diesem Zusammenhang keine Strafe zu gewärtigen. Bei Perso-
nen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden.
Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt 48 Jahre in Eritrea und
wurde in dieser Zeit nie rekrutiert. Inzwischen ist sie im 51. Lebensjahr,
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womit bereits aufgrund ihres Alters auszuschliessen ist, dass sie bei einer
Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen
muss. So gilt gemäss Art. 8 der Proclamation on National Service von 1995
eine Dienstpflicht zwischen 18 und 40 Jahren, die Erstreckung ist nach
Art. 6 nur bis ins 50. Lebensjahr möglich. Mittlerweile gibt es praktisch
keine Frauen mehr, die im Alter von 30 Jahren noch im Nationaldienst sind
und eine Senkung des Alters, in dem Frauen keinen Dienst mehr leisten
müssen, ist gemäss dem Präsidentenberater Yemane Gebreab in Diskus-
sion (EASO-Bericht über Herkunftsinformationen, Eritrea: Nationaldienst
und illegale Ausreise, November 2016, S. 36 f., vgl. UK Home Office, Fact-
Finding-Mission, Rz 9.18.19). Nach dem Gesagten ist weder zu befürch-
ten, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen
allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder in den National-
dienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende
Haftstrafe zu erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit
Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon
deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispiels-
weise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bil-
dung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nach-
barland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind
keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu
erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritre-
ischen Diaspora, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das
Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass
die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss
der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und
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gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK
2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die
Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der
schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn
besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Bei der Be-
schwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde Frau mit zwölfjähriger
Schulbildung, die vor Ort zusammen mit ihrer Familie gelebt hat (SEM-Ak-
ten, A5, S. 4 und A11, S. 4). Sie verbrachte ihr gesamtes Leben bezie-
hungsweise 48 Jahre in Eritrea, wo ihr Sohn, ihre Eltern, fünf Geschwister
sowie weitere Verwandte leben (SEM-Akten, A5, S. 5 und A11, S. 5). Mit
ihrer Familie pflegt sie auch aus der Schweiz Kontakt (SEM-Akten, A11,
S. 4). Ein Bruder in den USA hat ihre Reise in die Schweiz finanziert. Es
sind mithin keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrschein-
lich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten.
Gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsge-
richts ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea
zumutbar.
7.3 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: