B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6293/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des
SEM vom 22. Oktober 2018 / N (…).
E-6293/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 27. April 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Anlässlich seiner Befragung vom 9. Mai 2016 und seiner
Anhörung vom 20. Juli 2017 brachte er zur Begründung seines Asylge-
suchs vor, er habe ab dem Jahr 2012 seinen Wohnsitz nach Kabul verlegt,
weil in seinem Heimatdorf B._______ (Provinz C._______) die Lage zu un-
sicher geworden sei und er die Schule nicht mehr habe besuchen können.
In Kabul, wo er wieder habe zur Schule gehen können, habe er zeitweise
zusammen mit seinem Bruder gelebt. An den Wochenenden sei er jedoch
jeweils zu seiner Familie, welche in seinem Dorf geblieben sei, zurückge-
kehrt. Im (…) 2015 (respektive im […] 2016; A15 F90 f.) – etwa ein halbes
Jahr nach seiner Ausreise – habe der Vater einen Drohbrief der Taliban
erhalten. Danach sei die Familie nach Kabul umgesiedelt.
A.b Im Laufe seines Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Dokumente zu den Akten: ein originaler Reisepass (A8 S. 7; A15
F32 ff.) sowie die Tazkara (A8 S. 3 und 7) und diverse Schulbestätigungen
(A15 F7 ff. und A16).
A.c Mit Verfügung vom 1. September 2017 lehne das SEM das Asylgesuch
ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug dieser Wegweisung an.
A.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine da-
malige Rechtsvertreterin am 30. September 2017 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Mit Eingaben vom 5. Februar und 19. März 2018
teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine Familie aufgrund
der Sicherheitslage Kabul Richtung Iran verlassen habe.
Mit Urteil E-5556/2017 vom 9. Juli 2018 lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde, auch mit Blick auf das Referenzurteil des BVGer
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, ab.
B.
B.a Am 24. August 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als
„Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe ein, in wel-
chem er um Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 1. September
2017 und um Feststellung eines Vollzugshindernisses ersuchte. Um sein
Begehren zu untermauern, reichte er neu erlangte Beweismittel (B6) ein.
Dabei handelte es sich um einen „Letter of Confession“ vom (…) 2018 von
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Seite 3
drei Zeugen, dass die Familie von D._______ in E._______ (…) Jahr, (…)
Monate und (…) Tage gelebt habe; am (…) 2018 hätten sie ihre Wohnung
verlassen. Ferner reichte er unter anderem eine Bescheinigung des „Area
attorney“ (gemäss Übersetzung) des Kabuler Quartiers E._______ vom
(…) 2018 ein, wonach die Familie vom (…) 2016 bis zum (…) 2018 dort
gelebt habe, und eine Bestätigung des Vermieters der Wohnung in
E._______, dass der Mietvertrag für besagte Wohnung am (…) 2016 für
zwei Jahre abgeschlossen worden, indes die Familie bereits am (…) 2018
ausgezogen sei. Überdies, so der Beschwerdeführer, habe die Familie ihr
gesamtes Eigentum verkauft, was sie nicht getan hätten, wenn sie in Kabul
eine neue Wohnung bezogen hätten. Damit sei bewiesen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
Ausserdem brachte er vor, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe.
B.b In seiner Eingabe vom 19. September 2018 verwies er auf die neu er-
schienen Richtlinien des UNHCR vom 30. August 2018 (UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-
Seekers from Afghanistan).
B.c Am 26. September 2018 reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med.
F._______ (Allgemeine Medizin FMH, G._______) vom (…) 2018 zu den
Akten, gemäss welchem ein Verdacht auf Depression und Posttraumati-
sche Belastungsstörung (PTBS) bestehe. Der Beschwerdeführer sei aus
diesem Grund beim H._______ angemeldet.
B.d Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 zeigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers das Mandatsverhältnis an (vgl. Vollmacht vom 3. Ok-
tober 2018), ersuchte um Feststellung der Unzumutbarkeit als Vollzugshin-
dernis und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der
Begründung wurde auf den labilen Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers hingewiesen. Gestützt auf die beigelegte elektronische Korrespon-
denz vom (…) 2018 mit I._______ (Psychologin, H._______, B6) und mit
Blick auf das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober
2018 (recte: 2017) sei der Vollzug der Wegweisung in diese Stadt als un-
zumutbar zu qualifizieren.
C.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch am 22. Oktober 2018 ab und
erklärte die Verfügung vom 1. September 2017 für rechtskräftig und voll-
streckbar. Zur Begründung führte es aus, das Bundesverwaltungsgericht
habe in seinem Urteil E-5556/2017 vom 9. Juli 2018 bereits festgestellt,
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dass das Vorbringen – die Eltern hätten Kabul verlassen – nicht zureichend
begründet worden sei. Das SEM komme zum Schluss, dass weiterhin von
der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens eines nichtexistierenden sozialen
Beziehungsnetz auszugehen sei. Neben der Tatsache, dass das Verwandt-
schaftsverhältnis zu den Familienmitgliedern, welche in den Beweismitteln
genannt seien, weiterhin als nicht belegt gelte, würden die eingereichten
Beweismittel weder einen Aufenthalt der Familie ausserhalb Kabuls noch
einen Aufenthalt im Iran bezeugen. Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose auf
eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression stellte das
SEM fest, dass dies kein Grund sei, gestützt auf Art. 3 EMRK einen Unzu-
lässigkeitsgrund anzunehmen. Im Übrigen sei gestützt auf dieselbe Norm
ein Konventionsstaat nicht verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizida-
len Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand
zu nehmen. Die psychischen Beschwerden seien ferner nicht als derart
gravierend zu bezeichnen, als dass sie – gemäss der Rechtsprechung des
Bundesveraltungsgerichts – Hindernisse für den Wegweisungsvollzug
nach Afghanistan darstellen würden. In Würdigung der gesamten Um-
stände sei schliesslich festzustellen, dass begünstigende Faktoren vorlie-
gen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung in jeglicher Hinsicht als
zumutbar zu qualifizieren sei.
D.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 2. November 2018 (Poststempel:
5. November 2018) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom
22. Oktober 2018 Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung des Beschwerdeführers festzustellen sei. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzu-
stellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung
wurde vorgebracht, dass der Vollzug der Wegweisung aus zweierlei Grün-
den nicht zumutbar sei: Zum einen verfüge der Beschwerdeführer – wie
bereits eingereichte Beweismittel belegen würden – in Kabul über kein
tragfähiges Beziehungsnetz. Die verwandtschaftliche Beziehung zu den in
den Beweismitteln genannten Personen ergebe sich aus den Angaben der
Befragung vom 9. Mai 2016. Ausserdem sei aus aktueller Sicht diesbezüg-
lich eine Suchanfrage an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) beantragt
worden. Zum anderen würden auch sein Gesundheitszustand sowie die
allgemeine Sicherheitslage von Kabul gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen.
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Seite 5
E.
Gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte das Bundesverwaltungsgericht am
6. November 2018 die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
F.
Am 27. November 2018 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesver-
waltungsgericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der Woche
vom 15. November 2018 aufgrund von Suizidgefährdung stationär in die
H._______ eingewiesen worden sei. Überdies wurde nochmals auf die
Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul hingewiesen und das Ge-
richt angehalten, in Anbetracht dieser Umstände die Rechtsprechung der
„Bejahung der Zumutbarkeit der Wegweisung bei besonders begünstigen-
den Faktoren“ erneut anzupassen. Es sei von einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen. Schliesslich wurde eine E-Mail-Bestätigung des
Schweizerischen Roten Kreuzes/SRK vom (…) 2018 betreffend den Erhalt
einer Suchanfrage vom (…) 2018 eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und der Antrag
auf Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, einen aktuellen Arztbericht sowie das unterzeichnete Formular „Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht“ dem Gericht einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 wurde eine Bestätigung von
J._______ (Psychologin, H._______), vom (…) 2018 zu den Akten ge-
reicht, dass der Beschwerdeführer notfallmässig und freiwillig aufgrund zu-
nehmender Suizidalität in die Klinik eingetreten sei.
I.
Am 31. Dezember 2018 wurde vom Beschwerdeführer das unterschrie-
bene Formular „Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht“ mit Datum
vom 25. Dezember 2018 sowie ein Arztbericht von J._______ (Psycholo-
gin, H._______) vom (…) 2018 eingereicht.
J.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 wurde eine E-Mail-Korrespondenz zwi-
schen der Rechtsvertretung und der Psychologin der H._______ zu den
E-6293/2018
Seite 6
Akten gereicht. Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die benötigte
Behandlung in Kabul nicht sichergestellt sei.
K.
Am 16. Januar 2019 wurde ein Abschlussbericht von J._______ (Psycho-
login, H._______) vom (…) 2018 zu den Akten gereicht. Des Weiteren
wurde die Übernahme des Dossiers seitens der Rechtsvertretung durch
MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, angezeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde ferner das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Seite 7
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b aArt. 1 AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem
SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen.
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Be-
weismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdever-
fahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der
Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine
Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz]
BGG; vgl. BVGE 2013/22).
E-6293/2018
Seite 8
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Vorliegend wurde lediglich beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zum einen würden beim Beschwerde-
führer keine begünstigenden Umstände vorliegen. Zum andern sei – auch
in Kabul – von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
4.4 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil
publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit
dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl.
BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei.
Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von
dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul ab-
gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben
seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was
insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4).
Es ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit den Parlaments-
wahlen im Oktober 2018 die Gewalt – auch in Kabul – zugenommen hat,
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Seite 9
was periodisch immer wieder geschieht, indes an der dargelegten Recht-
sprechung nichts zu ändern vermag.
4.5 Das Argument, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges
Beziehungsnetz in Kabul, weil seine Eltern nicht mehr in dieser Stadt woh-
nen würden, wurde erstmals am 5. Februar 2018 auf Beschwerdestufe gel-
tend gemacht und dementsprechend im Urteil des BVGer D-5556/2017
vom 9. Juli 2018 behandelt (vgl. ebenda E. 8.4.7). Die neu – das heisst
nach diesem Urteil – entstandenen Beweismittel, welche mit dem vorlie-
genden Wiedererwägungsgesuch eingereicht wurden, sollen belegen,
dass die Familie seit dem Jahr 2016 bis zum (…) 2018 in Quartier
E._______ – dem (…) der Stadt – gelebt und danach die Stadt verlassen
habe. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, einen Wohnortswechsel in
den Iran, wie vom Beschwerdeführer behauptet, glaubhaft zu machen. Da-
bei fällt zum einen auf, dass die Bestätigung des „Area Attorney“ vom (…)
2018 nicht genau von denselben Aufenthaltsdaten der Familienmitglieder
([…] 2016 bis […] 2018) ausgeht wie die Bestätigung der Auflösung des
Mietvertrags der Wohnung (die Familie habe am […] 2016 einen Vertrag
für zwei Jahre unterschrieben, indes die Wohnung schon am […] 2018 ver-
lassen). Beiden ist hingegen die Bestätigung derselben Aufenthaltsdauer
an diesem Ort von (…) Monaten und (…) Tagen zu entnehmen. Zum an-
dern fällt auf, dass das SRK offenbar nicht mit einer Suche der Familien-
mitglieder im Iran beauftragt worden ist (vgl. Eingabe vom 27. November
2018), obschon sich diese gemäss Beschwerdeführer dort aufhalten sol-
len. Auch die unbewiesen gebliebene Behauptung, die Familie habe ihre
Möbel verkauft, was sie bei einem Wohnungswechsel innerhalb Kabuls
nicht getan hätten, führt nicht zu einem anderen Schluss. Demzufolge sind
die neu, das heisst nach dem letzten Entscheid entstandenen Beweismittel
als nicht erheblich zu bezeichnen. Es ist daher weiterhin davon auszuge-
hen, dass sich Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Kabul befin-
den, die – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl.
Urteil des BVGer D-5556/2017 vom 9. Juli 2018 E. 8.4.7) – in guten wirt-
schaftlichen Verhältnissen leben. Damit ist von einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und ei-
ner gesicherten Wohnsituation auszugehen.
4.6 Es bleiben lediglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung die vorge-
brachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Lichte des Referenzur-
teils des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu prüfen.
E-6293/2018
Seite 10
4.6.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 24. August 2018 wurde diesbezüg-
lich (erstmals) festgehalten, dass die aktuelle Situation den Beschwerde-
führer psychisch überbeanspruche, weshalb er seinen Hausarzt aufge-
sucht habe. Dessen beigelegten Bericht vom (…) 2018 ist ein Verdacht auf
Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung zu entnehmen. Der
Hausarzt habe den Beschwerdeführer beim H._______ angemeldet, wo er
gemäss einer elektronischen Mitteilung der behandelnden Psychologin
vom (…) 2018 am 30. August 2018 eine ambulante Behandlung angefan-
gen habe. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Epi-
sode ohne psychotische Symptome und benötige eine integriert psychiat-
risch-psychotherapeutische Behandlung von ungefähr drei bis sechs Mo-
naten; gleichzeitig sei seine antidepressive Medikation eingestellt worden
(B6). Am 14. November 2018 sei der Beschwerdeführer notfallmässig und
freiwillig aufgrund zunehmender Suizidalität in die Klinik der H._______
eingetreten. Er habe über diverse Ängste (Angst vor Ausschaffung, Zu-
kunfts- und Verlustängste) – verbunden mit akuten Suizidgedanken – und
einer ausgeprägten Schlafstörung geklagt. Es wurde wiederum eine Post-
traumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome diagnostiziert (vgl. ärztliche Berichte vom
[…] und […] 2018). Am 31. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer auf-
grund fehlender Selbstgefährdung aus dem stationären Rahmen wieder
ausgetreten. Bei Austritt sei der psychische und somatische Zustand stabil
gewesen. Der Beschwerdeführer habe vom milieutherapeutischen Ansatz
profitieren können (wie Sport, Ergotherapie, Kunst, Kochen usw.) und er-
halte Medikamente, um die Ängste zu mindern und die Schlafstörungen zu
behandeln (vgl. Abschlussbericht der H._______ vom […] 2018). Gemäss
Eingabe der Rechtsvertretung vom 9. Januar 2019 werde der Beschwer-
deführer in wöchentlichen Gesprächen psychologisch weiterbehandelt.
4.6.2 Aus der elektronischen Korrespondenz der behandelnden Psycholo-
gin vom (…) 2018 geht hervor, dass der negative Asylentscheid sowie di-
verse Angstgefühle (vgl. Abschlussbericht vom (…) 2018 von J._______
[Psychologin, H._______]) ein wesentlicher aufrechterhaltender Faktor für
die Depression des Beschwerdeführers darstellt. Diese Annahme wird
durch den Umstand gestützt, dass der Gesundheitsfaktor als Vollzugshin-
dernis erst nach der Bestätigung des abweisenden Erstentscheides der
Vorinstanz durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend ge-
macht wurde (vgl. Urteil des BVGer E-5556/2017 vom 9. Juli 2018). Die
Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit seiner Familie könnte somit
positive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben, zumal die
Unsicherheit über seinen Asylstatus mit vorliegendem Urteil beseitigt wird.
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Seite 11
Der Beschwerdeführer – der sich gemäss dem Abschlussbericht vom (…)
2018 glaubhaft von der Suizidalität distanziert hat – benötigt derzeit offen-
bar nur noch eine Gesprächstherapie und Medikamente gegen Ängste und
Schlafstörungen. Mit Hilfe der Therapeutin kann er sich sodann gezielt auf
die Rückkehr vorbereiten. Zudem kann er bei Bedarf medizinische Rück-
kehrhilfe in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem
Gesagten ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen,
dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul in den Kreis sei-
ner (wohlhabenden) Familie (vgl. E. 4.5) zu einer Verbesserung seines Ge-
sundheitszustandes und Genesung führen wird (vgl. Urteil des BVGer D-
5872/2017 vom 5. Juni 2018 E. 10.4.4).
Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr noch psychiatrische
Unterstützung benötigen, besteht in Kabul gemäss der Länderanalyse der
SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlung vom 5. April 2017) die Möglichkeit, sich
an zwei staatlichen Spitälern psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies
ist vorliegend davon auszugehen, dass allfällige finanzielle Mittel für die
Behandlung in einer von mehreren privaten Einrichtungen (wie beispiels-
weise Shefa Curative Clinic, Nademi Hospital und Syed Jamaludin Hospi-
tal, welche ebenfalls eine begrenzte Kapazität psychiatrischer, psychothe-
rapeutischer und suchttherapeutischer Behandlungen anbieten) ebenfalls
vorhanden wären.
4.6.3 Im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung ist dem Umstand der fra-
gilen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers in angemessener
Weise Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen
getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch me-
dizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird.
4.7 In Bestätigung des Urteils des BVGer E-5556/2017 vom 9. Juli 2018
und der angefochtenen Verfügung liegen in Würdigung der gesamten Um-
stände auch aus heutiger Sicht besonders begünstigende Faktoren im
Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017), womit der Vollzug der Wegweisung
nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren ist.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer auch
im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, den Wegweisungsvollzug
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Seite 12
nach Kabul als unzumutbar erkennen zu lassen. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gutgeheissen. Da aufgrund
der Akten nicht davon auszugehen ist, dass sich die finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers seither geändert hätten, ist dieser nach wie
vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6293/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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