B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6293/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (…).
E-6293/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Februar 2017 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Februar 2017 und der
Anhörung vom 16. Februar 2018 führte er im Wesentlichen aus, er gehöre
zur Ethnie der B._______ und habe von Geburt bis zur Ausreise in
C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______, gelebt. Er habe die
siebte Klasse abgebrochen und danach als Hirte und in der Landwirtschaft
gearbeitet. Im Jahr 2006 sowie im Jahr 2011 sei er zum Militärdienst auf-
gefordert worden. In dieser Zeit habe er sich vier Jahre in der Einöde ver-
stecken müssen. Da seine Hochzeit kurz bevorgestanden habe, habe er
sich respektive seine Familie mit dem Ortsvorsteher geeinigt, dass an sei-
ner Stelle sein Bruder den Militärdienst absolviere. Nach seiner religiösen
Heirat am 2. Februar 2013 sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Im
April 2013 sei er zu Hause mitgenommen und inhaftiert worden. Dort sei er
verhört und geschlagen worden. Seither leide er an (…). Im Oktober 2013
habe man ihn für ein militärisches Training mit weiteren Gefangenen in ei-
nem Lastwagen nach F._______ fahren wollen. Auf dem Weg dorthin sei
ihm mit einem Mitgefangenen die Flucht gelungen. Am 11. Oktober 2013
sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis eines italienischen Camps
vom 1. Juni 2016, ein Arztzeugnis des G._______ in Italien vom 12. Juli
2016, ein Arztzeugnis von H._______, vom 12. Februar 2018 (alle im Ori-
ginal) sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seines Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (eröffnet am 8. November 2019)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu ge-
währen oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei
die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm die
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unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unter-
zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine
Bestätigung, dass der Beschwerdeführer für die bezogene Hilfe gemein-
nützige Arbeit leiste, beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich
des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be-
urteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzu-
wirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
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Seite 5
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.4 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts damit, die Widersprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der
Befragung und der Anhörung seien deshalb entstanden, weil ihm seine Me-
dikamente nach Ankunft in der Schweiz abgenommen worden seien und
es ihm daher anlässlich der Befragung gesundheitlich sehr schlecht ge-
gangen sei. Zudem wäre die Vorinstanz gezwungen gewesen, seinen Ge-
sundheitszustand zu überprüfen, bevor sie seine Aussagen als unglaubhaft
erachte. Ebenso sei nicht geprüft worden, ob der Zugang zu Medikamen-
ten in Eritrea gewährleistet sei.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er an (…) leidet.
Während der Befragung gab es jedoch keine Hinweise für eine akute ge-
sundheitliche Beeinträchtigung. Auch im Anschluss an die Befragung wur-
den keinerlei Eingaben gemacht, die auf gesundheitliche Probleme des
Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Seine Antworten lassen zu
keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, er sei aufgrund seiner glaubhaft
gemachten (…)erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, den Fragen
zu folgen. Der Ablauf der Befragung ist somit nicht zu beanstanden. An-
lässlich der Befragung gab er zudem an, er habe noch Insulintabletten zur
Behandlung seiner Erkrankung. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnis-
ses vom 12. Februar 2018 ist erstellt, dass er an (…) leidet, dies wird nicht
in Frage gestellt, weshalb weitere gesundheitliche Abklärungen nicht nötig
waren. Er gab an, dass er in Eritrea eine medikamentöse Behandlung er-
halten habe. Ihm sei eine Karte ausgestellt worden, mit welcher er ohne
Termin bei Ärzten seine Medikamente habe beziehen können. Die Vor-
instanz hat somit hinreichend abgeklärt, dass der Zugang zu Medikamen-
ten zur Behandlung seiner Erkrankung in Eritrea gewährleistet ist. Eine
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Seite 6
Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ist somit nicht gegeben.
4.5 Der Beschwerdeführe moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
da der zeitliche Abstand zwischen der Befragung und der Anhörung zu
lange gewesen sei. Zudem sei die Begründung des Wegweisungsvollzugs
in der angefochtenen Verfügung zu kurz ausgefallen. Seine gesundheitli-
che Situation sei nicht berücksichtigt worden.
Der Zeitraum von rund einem Jahr zwischen Befragung und Anhörung stellt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der Emp-
fehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung durchzuführen, um
keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer
D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Die Begründung des Wegwei-
sungsvollzugs ist zwar kurz ausgefallen, die Vorinstanz hat sich aber zu
allen wesentlichen Punkten geäussert. Das rechtliche Gehör ist somit nicht
verletzt.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb
keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh-
ren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers betreffend den Zeitpunkt des Erhalts des Militärdienst-
aufgebots, die geltend gemachte Suche nach ihm durch die eritreischen
Behörden, seine Festnahme, die Dauer und den Ort der Haft, seine Flucht
aus dem Lastwagen anlässlich des Transports nach F._______ sowie
seine illegale Ausreise aus Eritrea seien nicht glaubhaft. Zudem habe er
weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass oder sonstige Dokumente
eingereicht und sich hinsichtlich des Ausstellungsjahres seiner eritreischen
Identitätskarte widersprüchlich geäussert.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Angaben
zur Verschiebung seiner Hochzeit und zum Bruder, welcher für ihn den Mi-
litärdienst leiste, ohne nähere Begründung als nicht nachvollziehbar er-
klärt. Die Ausführungen zu den verlorenen Ausweispapieren seien eine
reine Vermutung. Seine Schilderungen zu den Folterungen und zu den
Haftbedingungen seien bei der Entscheidbegründung gänzlich ausser Acht
gelassen worden. Er sei in seinem Heimatland im Gefängnis gefoltert wor-
den. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine erneute Inhaftierung oder Folter nach Art. 3 EMRK.
7.
7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E-6293/2019
Seite 8
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass gravierende Widersprüche zwi-
schen den Befragungs- und Anhörungsaussagen des Beschwerdeführers
erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten asylrelevanten
Kernvorbringen wecken. So gab er bei der Befragung an, er sei im Jahr
2011 zum Militärdienst aufgeboten worden. Anlässlich der Anhörung er-
klärte er, er sei im Jahr 2006 zum Militärdienst aufgefordert worden. Ab
dem Jahr 2008 oder 2009 sei vermehrt nach ihm gesucht worden. Seine
Erklärungsversuche, als er mit den Widersprüchen konfrontiert wurde, er
sei im Jahr 2011 abermals mündlich zum Militärdienst aufgefordert worden,
überzeugen nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses entschei-
dende Vorkommnis, ein Militärdienstaufgebot bereits fünf Jahre zuvor er-
halten zu haben, anlässlich der Befragung unerwähnt liess. Im Weiteren
bestehen Ungereimtheiten hinsichtlich seines Bruders, welcher aufgrund
seiner Hochzeit den Militärdienst für ihn besuche. Anlässlich der Befragung
gab er an, er habe diesbezüglich bei der Verwaltung vorgesprochen. An
der Anhörung erklärte er hingegen, er sei nicht bei der Verwaltung gewe-
sen, um diese Möglichkeit zu besprechen. Sie seien bei einem Mitarbeiter
der Verwaltung, den sie kennen würden, zu Hause gewesen. Hinzu kommt,
dass sich diese Angaben nicht mit dem Heiratsdatum vom 2. Februar 2013
vereinbaren lassen. Auf Vorhalt des Widerspruches gab er an, sein Bruder
habe ihn gebeten, die Hochzeit um zwei Jahre zu verschieben, da dieser
in der Nähe stationiert gewesen sei. Weiter erklärte er anlässlich der Be-
fragung, er habe nie Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ge-
habt. In der Anhörung gab er hingegen an, er sei von 2008/2009 bis 2013
von den eritreischen Behörden gesucht worden, weshalb er vier Jahre ver-
steckt habe leben müssen. An späterer Stelle behauptete er wiederum, er
sei im Jahr 2011 erstmals gesucht worden. Ferner widerspricht er sich in
Bezug auf seine Festnahme im April 2013. In der Befragung gab er an, er
sei von drei maskierten Männern festgenommen worden. Der Grund für die
Festnahme seien vier Freunde gewesen, die in den Sudan ausgereist
seien. Diese habe er namentlich erwähnt. Es sei ihm vorgehalten worden,
er habe von deren Ausreiseplänen gewusst und die eritreischen Behörden
nicht darüber informiert. Bei der Anhörung erklärte er hingegen, er sei von
einem Spion, welcher aus seinem Dorf stamme, verraten worden. Dieser
sei nebst drei nichtmaskierten Soldaten bei der Festnahme dabei gewe-
sen. Als der Spion gemerkt habe, dass er ihn erkannt habe, habe dieser
sich das Gesicht bedeckt. Er sei befragt worden, weshalb er Eritrea verlas-
sen wolle. Ihm sei unterstellt worden, er habe der militärischen Vorladung
nicht Folge geleistet und deshalb fliehen wollen. Als er mit den Widersprü-
chen konfrontiert wurde, gab er an, er sei doch auch nach seinen Freunden
befragt worden. Seine diesbezüglichen Angaben stimmten jedoch in Bezug
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auf die Anzahl der Freunde und die Namen nicht überein. Es bestehen zu-
dem diametrale Widersprüche zur Dauer und zu den Orten der Inhaftie-
rung. In der Befragung erwähnte er die zusätzliche Haft in I._______ erst,
als er auf die zeitliche Unvereinbarkeit hinsichtlich seines Haftzeitpunktes
vom April 2013, der Haftdauer von zwei Monaten und seiner Flucht im Ok-
tober 2013 angesprochen wurde. Unterschiedliche Angaben bestehen
auch bezüglich der geografischen Lage der Ortschaft I._______. Ferner
sind auch seine Angaben zur Anzahl der Soldaten, welche ihn auf dem
Transport nach F._______ bewacht hätten, sowie zur Anzahl der Mitgefan-
genen, welche sich ebenfalls im Lastwagen befunden hätten, nicht kon-
stant. Aufgrund der Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben und
inhaftiert gewesen zu sein. Es ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer
angesehen wird.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
8.2 Der Beschwerdeführer konnte weder einen konkreten Kontakt mit der
eritreischen Militärverwaltung noch die Inhaftierung glaubhaft machen, wo-
mit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte
vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schär-
fung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungs-
gefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54
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Seite 10
AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
10.2
10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei dro-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
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Seite 11
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im BVGE
2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
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Seite 12
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
10.3.3 Der Beschwerdeführer absolvierte eine siebenjährige Schulbildung.
In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau,
Vater und Geschwister). Er war in der Landwirtschaft, als Hirte und als
Chauffeur tätig. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wie-
der bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und
wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Beschwerde-
führer gab an, er leide unter (…) und habe in Eritrea Insulintabletten erhal-
ten. Es ist davon auszugehen, dass er diese auch bei seiner Rückkehr
nach Eritrea erhalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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