B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6294/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), und
2. B._______, geboren am (…),
sowie
3. C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).
E-6294/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 20. April 2012 liessen die Beschwerdeführenden
– syrische Staatsangehörige christlichen Glaubens – durch ihre Rechtsver-
treterin bei der Schweizer Vertretung in Beirut (Libanon) um Bewilligung
ihrer Einreise in die Schweiz zur Durchführung der Asylverfahren ersuchen.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor,
sie würden in D._______ leben, einer der umkämpftesten Städte Syriens.
Die Familie könne kaum noch aus dem Haus gehen, da die Angst, erschos-
sen zu werden, sehr gross sei. Als Christen seien sie von den sunnitischen
Nachbarn mehrmals bedroht worden, und sie hätten in der Folge Anzeige
bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe die Anzeige allerdings nicht ernst-
genommen. Die Frauen der Familie würden alle Kopftücher tragen um nicht
als Christen erkannt zu werden. Die Alkoholgeschäfte der Familie seien
bestohlen und demoliert und das eine Geschäft sei sogar niedergebrannt
worden. Der Beschwerdeführer 3 werde nicht aus dem Militär entlassen,
obschon er von (…) getroffen worden sei und seither nicht mehr richtig ge-
hen könne.
B.
B.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 17. September 2013
auf der Schweizerischen Vertretung in Beirut ausführlich zu ihren Asylgrün-
den angehört.
Sie machten dabei zusammenfassend geltend, der Beschwerdeführer 1
habe bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges ein Alkoholgeschäft namens
E._______ in D._______ besessen und dort gearbeitet. Danach habe er
infolge zahlreicher Todesdrohungen durch die Freie Syrische Armee (FSA)
und die al-Nusra Front das Geschäft schliessen müssen. Die Drohungen
hätten sich gegen ihn, seinen Vater und älteren Bruder gerichtet, da sie
Christen seien und die Familie Alkoholgeschäfte besitze. Das Geschäft sei-
nes Bruders habe man sogar angegriffen und demoliert. Der Beschwerde-
führer 1 sei beim Angriff aufs Alkoholgeschäft seines Bruders indes nicht
anwesend gewesen, da er sich zu diesem Zeitpunkt in seinem eigenen
Geschäft aufgehalten habe. Besonders beängstigend sei der Umstand ge-
wesen, dass ein Bekannter der Familie, der ebenfalls bedroht worden sei,
zwei Tage nach Erhalt der Drohung tot aufgefunden worden sei.
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Der Beschwerdeführer 2 führte an, er habe bis zum Ausbruch des Bürger-
kriegs in Syrien zusammen mit seinem Vater ein (…)unternehmen beses-
sen und dort gearbeitet. Sie hätten früher (…) Filialen besessen, wobei die
Filiale in D._______ durch eine Explosion (ca. (…) Monate nach Ausbruch
des Bürgerkriegs) zerstört worden sei. Der Beschwerdeführer 2 führte im
Wesentlichen die gleichen Asylgründe an wie der Beschwerdeführer 1 und
ergänzte, dass er sich anlässlich des Angriffs auf den Alkoholladen seines
älteren Bruders im Geschäft befunden habe und zusammen mit dem Bru-
der, dem Vater und seinem Neffen geschlagen worden sei. Zuerst hätten
nur (…) Männer auf sie eingeschlagen, später seien es aber etwa (…) Män-
ner gewesen. Der Neffe sei am Kinn mit einem Schlagring verletzt worden,
seinen Vater und Bruder habe man mit Stöcken geschlagen und ihn selber
mit einem Betonklotz.
Im (…) 2012, zwei Wochen nach dem Überfall, hätten sich die Beschwer-
deführenden aufgrund der anhaltenden Drohungen und der ständigen
Angst vor Angriffen verschiedener Kriegsparteien zur Flucht nach
F._______ entschieden. Später – als auch F._______ angegriffen worden
sei – seien sie nach Damaskus gegangen. Im August 2013 hätten die Be-
schwerdeführenden Syrien legal in Richtung Libanon verlassen, wo sie
seither bei einer verwitweten Grosstante wohnen würden.
B.b Der den Militärdienst absolvierende Beschwerdeführer 3 konnte nicht
zu seinem Asylgesuch aus dem Ausland befragt werden.
B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der
Schweizer Vertretung diverse Identitätsdokumente (d.h. Pässe, Familien-
büchlein, Zivilregisterauszug, Militärbüchlein und Grenzcoupons) in Kopie
zu den Akten.
C.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den
Libanon etwa im (…) 2014 wieder verlassen haben und seither in Damas-
kus leben.
D.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit
Verfügung vom 11. September 2014 (eröffnet am 13. Oktober 2014) ab und
verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz.
Über das Asylgesuch des Beschwerdeführers 3 wurde bisher erstinstanz-
lich noch nicht befunden.
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Seite 4
E.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden
mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchten sinngemäss um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung respektive
zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens und – in prozessu-
aler Hinsicht – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehm-
lassung ein.
G.
In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 verwies das BFM auf die
angefochtene Verfügung, an deren Erwägungen es vollumfänglich fest-
halte.
H.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 8. Dezember
2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
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Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die
Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung
des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist, soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 be-
treffend, einzutreten.
1.6 Über das Asylgesuch aus dem Ausland des Beschwerdeführers 3
wurde bisher erstinstanzlich noch nicht befunden. Soweit diesen Rekurren-
ten betreffend, fehlt es dem Rechtsmittel somit an einem tauglichen An-
fechtungsobjekt. Auf die Beschwerde von C._______ kann deshalb nicht
eingetreten werden, wie dies der Rechtsvertreterin bereits in der Instrukti-
onsverfügung vom 27. November 2014 angekündigt worden war.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinn des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs.
2 AsylG).
3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Ver-
bleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemu-
tet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass sich die Beschwerdeführenden
1 und 2 seit (…) 2014 nach einem ungefähr (…)monatigen Aufenthalt im
Libanon wieder in Syrien aufhalten würden. Die Lebensumstände, mit de-
nen sie dort konfrontiert seien, seien schwierig und das SEM habe grosses
Verständnis für die gegenwärtige, durch Bürgerkrieg und Angst geprägte
Lebenslage der Familie. Die Gewährung der Einreise setze allerdings mit-
telbare oder unmittelbare Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründen voraus. Die von den Beschwerdeführenden 1
und 2 geltend gemachten Nachteile – namentlich die Zerstörung des Alko-
holgeschäftes und die ständige Angst vor verschiedenen Kriegsparteien –
seien auf die allgemeine Situation von Gewalt in Bürgerkriegszeiten zu-
rückzuführen und demnach nicht asylrelevant im Sinn des Asylgesetzes.
Im Übrigen seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 ins-
gesamt sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen. Sie hätten weder zu
den Verfolgern noch zum genauen Vorgang des Angriffs auf das Alkohol-
geschäft detaillierte Angaben zu machen vermocht. In Anbetracht des ge-
ringen Detaillierungsgrades und der offensichtlichen Widersprüche in den
Aussagen könne den Beschwerdeführenden eine asylrelevante Verfolgung
nicht geglaubt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2
würden demnach weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 7
gemäss Art. 3 noch an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten,
weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch ab-
gelehnt werde.
4.2 In der Beschwerde vom 26. Oktober 2014 beschrieb die Rechtsvertre-
terin die allgemeine Situation der Beschwerdeführenden, welche derzeit
(wieder) in Syrien leben würden. Aufgrund der Bedrohung an Leib und Le-
ben seien sie mehrfach umgezogen und hielten sich nun in Damaskus auf.
Christen würden vertrieben, ausgeraubt und zwangsislamisiert. Wer sich
der Zwangsislamisierung widersetze, werde mit dem "Schwert bestraft".
Durch die regelrechten Feldzüge des Islamischen Staates seien die Chris-
ten noch stärker in Gefahr. Die Beschwerdeführer hätten sich einen Bart
wachsen lassen müssen, um nicht als Christen erkannt zu werden. Als Min-
derheit würden sie weder von der Regierung noch von den Rebellen unter-
stützt oder beschützt. Christen würden ca. zehn Prozent der syrischen Be-
völkerung darstellen und hätten sich weitestgehend aus dem Konflikt her-
ausgehalten, weshalb sie – vor allem von Seiten der Aufständischen – als
Regierungsanhänger angesehen würden. Sie seien somit zur Zielscheibe
einerseits der freien syrischen Armee und andererseits der islamistischen
Rebellen geworden. Wer sich nicht den Rebellen unterwerfe, werde umge-
bracht.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit den Ausführungen der
Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerdeführer 1 und 2 zu den
Angriffen auf ihre Geschäfte wenig substanziiert sowie widersprüchlich
ausgefallen sind und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen. So vermochten sie weder die Umstände des
Überfalls übereinstimmend darzustellen, noch wer in welchem Masse und
mit welchen Gegenständen verletzt wurde. So führte der Beschwerdefüh-
rer 1 an, sein Neffe sei durch einen Faustschlag verletzt worden (vgl. An-
hörungsprotokoll vom 17. September 2013, A5/17, S. 6, Q65), während
andere Familienmitglieder von einem Messer sprechen (vgl. Anhörungs-
protokoll vom 12. September 2013, A3/9, S. 6, Q51) und der Beschwerde-
führer 2 nur von den Verletzungen seines Vaters und Bruders spricht, die
mit Steinen geschlagen worden seien (vgl. Anhörungsprotokoll vom 17.
September 2013, A6/25, S. 5, Q29). Ebenso ergeben sich Ungereimtheiten
in Bezug auf die angebliche Anzeigeerstattung, wobei an dieser Stelle auf
die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen in
der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegengehalten wird.
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Seite 8
5.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Asylvorbringens braucht vorlie-
gend jedoch letztlich nicht abschliessend beurteilt zu werden:
5.2.1 Es handelt sich bei der von den Beschwerdeführenden geschilderten
Angst vor Drohungen und vor Angriffen verschiedener Kriegsparteien (vgl.
beispielsweise A5/17, S. 5, Q52: "Why did you leave Syria? Because we
were threatened. All Christians in Syria are threatened […].") nicht um
Furcht vor gezielter Verfolgung; vielmehr befinden sie sich, wie die ge-
samte syrische Bevölkerung, in einer allgemeinen Gefährdungssituation
aufgrund des Bürgerkriegs. Es ist bedauerlich, dass das Leben der Be-
schwerdeführenden von grosser Angst geprägt ist, zumal der Bürgerkrieg
zunehmend religiös motivierte Züge annimmt. Diese Entwicklung betrifft al-
lerdings alle religiösen und ethnischen Minderheiten, nicht nur die Christen.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis keine
Kollektivverfolgung von Christen in Syrien anerkannt.
5.2.3 Die Frage, ob die Beschwerdeführenden wegen des verpönten Ver-
kaufs von Alkohol in einem arabischen Land oder wegen ihres christlichen
Glaubens – und damit aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund –
verfolgt worden wären, kann nach dem Gesagten offen bleiben.
5.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass wenn sich eine asylsuchende
Person in einem Drittstaat aufhält, vermutungsweise davon auszugehen
ist, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und der Verweigerung der Einreisebewilligung in die Schweiz führt (vgl.
BVGE 2011/10, E. 5.1 m.w.H.). Kehren verfolgte Personen freiwillig aus
einem sicheren Drittstaat in ihren Verfolgerstaat zurück, stellt sich die
Frage, ob weiterhin Furcht vor unmittelbarer und ernsthafter Gefährdung
an Leib und Leben besteht, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung
widerspricht, dass eine effektiv verfolgte Person freiwillig in den Verfolger-
staat zurückkehrt.
5.3.1 Im vorliegendem Fall sind die Beschwerdeführer 1 und 2 infolge der
Bürgerkriegssituation in Syrien zunächst mehrmals umgezogen und so-
dann im (…) 2013 legal in den Libanon gereist, wo sie eine Aufenthaltsbe-
willigung für (…) Monate erhalten haben. Nach (…) Monaten im Drittstaat
Libanon sind sie wieder nach Syrien zurückgekehrt.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass gewisse finanzi-
elle Hürden für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Libanon
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Seite 9
existieren. Gemäss den Kenntnissen des Gerichts wäre es ihnen jedoch –
wohl im Gegensatz zu heute – in diesem Zeitpunkt möglich gewesen, die
erhaltene Aufenthaltsbewilligung kostenlos für mindestens weitere sechs
Monate zu verlängern (vgl. Norwegian Refugee Council (NRC), The
Consequences of Limited Legal Status for Syrian Refugees in Lebanon,
NRC Lebanon Field Assessment, Part II: North, Bekaa and South, in March
2014, S. 12 f.). Ausserdem hätten sie bei Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung zwar nur illegal im Libanon verbleiben können, doch hätte
ihnen aufgrund der "open door policy" Libanons immerhin keine Ausschaf-
fung nach Syrien gedroht (vgl. Center for Middle Eastern Strategic Studies
[ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries:
Findings, Conclusions and Recommendations, April 2014, S. 34). Im Liba-
non waren sie somit weder verfolgt noch einer Gefährdung ausgesetzt und
es drohte ihnen auch keine Ausschaffung nach Syrien. Hinzukommt, dass
die Beschwerdeführer bei ihrer verwitweten Grosstante in einer geräumi-
gen, 150m2 grossen Wohnung lebten, womit sie im Gegensatz zu vielen
anderen im Libanon lebenden Syrern nicht in provisorischen Behausungen
hätten leben müssen.
5.3.3 Nach dem Gesagten vermag das Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer 1 und 2, dass sie aufgrund fehlender finanzieller Mittel gezwungen ge-
wesen seien nach Syrien zurückzukehren, nichts daran zu ändern, dass
ihnen im Libanon – und somit in einem sicheren Drittstaat – Schutz gewährt
worden ist. Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden im Libanon einer
unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt
waren, liegen in casu nicht vor. Aufgrund des effektiv gewährten Schutzes,
wäre es den Beschwerdeführer 1 und 2 somit zuzumuten gewesen, im Li-
banon zu verbleiben.
5.3.4 In Anbetracht der konkreten Situation der Beschwerdeführer 1 und 2
ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach sechs Monaten im Libanon wie-
der in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, wo ihnen ihren Aussagen zufolge
eine religiös motivierte Verfolgung droht. Das Verlassen des sicheren Dritt-
staates lässt somit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden nicht
ernsthaft befürchteten, in Syrien einer gezielten, flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
5.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht gelun-
gen, eine Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft darzutun. Das Staatssekretariat hat somit zu Recht ihre Einreise
in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
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Seite 10
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde der Be-
schwerdeführer 1 und 2 ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese ha-
ben jedoch in ihrer Beschwerdeeingabe vom 26. Oktober 2014 ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
stellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Wie den obenstehenden Erwä-
gungen zu entnehmen ist, waren die Gewinnaussichten nicht beträchtlich
geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb nicht als nicht ernst-
haft und somit aussichtslos bezeichnet werden. Auch ist in Anbetracht der
vorliegenden Umstände von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführern 1
und 2 auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen,
und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 abge-
wiesen.
2.
Soweit den Beschwerdeführer 3 betreffend, wird auf die Beschwerde man-
gels Vorliegens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Verfügung über des-
sen Asylgesuch aus dem Ausland nicht eingetreten. Die Akten werden dem
SEM zur Weiterführung des Asylverfahrens von C._______ überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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