B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6294/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(unbekannt, angeblich Eritrea),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; ehemals Bundesamt
für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
E-6294/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen eigenen Angaben Eritrea
im (…) und gelangte nach Äthiopien, wo er sich eine Woche im Flüchtlings-
lager B._______ und zwei Monate im Flüchtlingslager C._______ aufge-
halten habe. Danach sei er über Sudan und Libyen nach Italien und von
dort am 10. April 2014 in die Schweiz gereist. Gleichentags stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Dort
wurde er am 5. Mai 2014 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg
und seinen Asylgründen befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A3/14).
Nachdem das damalige BFM (in der Folge SEM) mit Verfügung vom 23.
Juni 2014 das Dublin-Verfahren beendete und feststellte, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft, hörte es ihn am 11.
November 2014 zu seiner Herkunft und den Asylgründen an (Protokoll in
den SEM-Akten: A16/19).
B.
Bei seinen Befragungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an,
bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______, in Eritrea gelebt zu haben. Die-
ses Dorf liege nahe an der Grenze zu Äthiopien.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, einer seiner Freunde sei beschul-
digt worden, Personen bei der illegalen Ausreise zu unterstützen, weshalb
dieser Freund in der Folge inhaftiert worden sei. Auch ein weiterer Freund
sei aus demselben Grund verhaftet worden, weshalb er Angst bekommen
habe, ebenfalls verhaftet zu werden beziehungsweise habe die Regierung
tatsächlich versucht, ihn zu verhaften. So seien Polizisten eines Morgens
bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn gefragt, ob er ebenfalls in
solche Tätigkeiten verwickelt sei. Dies habe er verneint und anschliessend
sei es ihm gelungen, über die Toilette zu fliehen. Als er auf einem Berg
gewesen sei, sei auf ihn geschossen worden, man habe ihn jedoch nicht
getroffen. Innert einer Stunde sei er schliesslich an die Grenze zu Äthiopien
gelangt und habe diese überqueren können.
Zu seinen Lebensverhältnissen gab er an, die Schule in E._______ be-
sucht, diese jedoch in der 7. Klasse abgebrochen zu haben. Er und seine
Familie hätten von der Landwirtschaft gelebt; sie hätten ein Stück Land
besessen, auf dem sie Weizen und Mashella angebaut hätten. Er habe
sechs Geschwister, ein Bruder lebe in Israel. Seine Eltern hielten sich zur
Zeit in F._______ zur medizinischen Behandlung auf. Dazu seien sie legal
ausgereist.
E-6294/2015
Seite 3
C.
Zur Bestätigung seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer dem SEM
am 20. März 2015 eine Taufbestätigung der eritreisch-orthodoxen Kirche
im Original ein.
D.
Mit Verfügung vom 3. September 2015 – eröffnet am 5. September 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die geltend gemachte
Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine Asylgründe seien nicht
glaubhaft ausgefallen.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein
Asylgesuch sei gutzuheissen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht vorläufig auf das Erheben eines Kostenvorschusses und
lud das SEM zum Schriftenwechsel ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 hielt das SEM mit einer ergän-
zenden Bemerkung an seinen Erwägungen fest.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen
und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein.
E-6294/2015
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer meh-
rere Schulzeugnisse sowie eine Sendebestätigung der Deutschen Post
DHL ein. Betreffend die Fürsorgeabhängigkeit brachte er an, eine entspre-
chende Bescheinigung liege der Eingabe bei, was indessen nicht zutrifft.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab.
K.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 informierte der Beschwerdeführer das
Gericht über eine Adressänderung und führte aus, er sei bemüht, die deut-
sche Sprache gut zu lernen und eine Arbeit zu finden. Der Eingabe legte
er eine Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses vom 22. Dezem-
ber 2016 bei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er von seinen Eltern
gehört habe, dass seine Schwester nach Äthiopien geflohen sei. Sie sei
seinetwegen im Gefängnis gewesen und geschlagen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
E-6294/2015
Seite 5
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6294/2015
Seite 6
5.
5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentli-
chen mit der Begründung ab, da weder seine vorgebrachte eritreische Her-
kunft noch die daraus abgeleitete Verfolgungssituation geglaubt werden
könnten, sei seine Staatsangehörigkeit als unbekannt zu erachten. Die
Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
(recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren
Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
Abgesehen von der Einreichung eines Taufscheines, welchem keine Be-
weiskraft zukomme, habe sich der Beschwerdeführer nicht bemüht, den
schweizerischen Asylbehörden seine Identität mit rechtsgenügenden Iden-
titätsdokumenten nachzuweisen. Weiter falle ins Gewicht, dass er über die
jüngste politische Entwicklung Eritreas, die für die einheimische Bevölke-
rung von Bedeutung sei, kaum Wissen habe. So habe er keinerlei Angaben
zum Unabhängigkeitskrieg machen können und die Frage, ob er beson-
dere Feiertage Eritreas kenne, zunächst verneint. Nachdem er konkret auf
den Nationalfeiertag angesprochen worden sei, habe er erklärt, dieser
finde jeweils im Mai jedes Jahres statt; das genaue Datum habe er jedoch
nicht angeben können. Da dieser besondere Feiertag beziehungsweise
dessen politischer Hintergrund bereits im eritreischen Schulunterricht
Thema sei und die Schüler entsprechend indoktriniert würden, wirke seine
diesbezüglich nur vage Angabe mehr als befremdlich. Auch kenne er of-
fensichtlich keinen einzigen berühmten eritreischen Sportprofi mit Namen.
Sodann seien ihm weder eritreische Zeitungen noch Fernseh-Programme
namentlich bekannt, obwohl er angegeben habe, im Besitz eines TV-Ge-
räts gewesen zu sein. Schliesslich sei er spontan auch nicht in der Lage
gewesen, anzugeben, wie das oberste Regierungsmitglied mit Namen
heisse, obwohl es sich bei diesem um eine prominente, in Eritrea allgegen-
wärtige Figur handle. Der Name sei ihm erst später im Verlauf der Anhö-
rung beziehungsweise nach einer Anhörungspause in den Sinn gekom-
men. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich seit seiner Geburt bis zu sei-
ner Ausreise Ende 2013 in Eritrea gelebt, wäre zu erwarten gewesen, dass
er zu grundlegenden Länderkenntnissen gestellte Fragen spontan hätte
beantworten und sich insbesondere auch auf das exakte Datum des Nati-
onalfeiertages hätte festlegen können.
Die Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Herkunft des Beschwer-
deführers würden sich durch seine widersprüchlichen Angaben betreffend
die Flucht aus Eritrea erhärten. In der BzP habe er einerseits ausgeführt,
E-6294/2015
Seite 7
seine Ausreise sei geplant gewesen und nicht spontan erfolgt. Bei der An-
hörung habe er hingegen vorgebracht, er habe den Polizisten, die ihn hät-
ten festnehmen wollen, via die Toilette und noch im Pyjama bekleidet, ent-
wischen und dann rennend die Grenze nach Äthiopien überqueren können.
Bei der BzP habe er andererseits erwähnt, es habe bei der Grenze zwi-
schen Eritrea und Äthiopien keine Kontrollen gegeben. Im Widerspruch
dazu habe er bei der Anhörung angegeben, Soldaten, die sich in der Nähe
der Grenze auf einem Berg befunden hätten, hätten ihn bei seiner Flucht
gesehen und auf ihn geschossen. Dieses Vorbringen sei als nachgescho-
ben zu werten, da eine Schilderung dieses dramatischen Ereignisses be-
reits bei der BzP hätte erwartet werden dürfen. Im Übrigen sei die Erklä-
rung für den Widerspruch nicht überzeugend ausgefallen. Betreffend den
unmittelbaren Fluchtgrund habe er bei der BzP noch angegeben, lediglich
Angst vor einer Verhaftung gehabt zu haben, später bei der Anhörung je-
doch ausgeführt, es seien Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen
und hätten ihn tatsächlich festnehmen wollen.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtmitteleingabe weit-
gehend den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte ergänzend
aus, da er bei der Ausreise noch nicht achtzehn Jahre alt gewesen sei und
die Schule nicht regelmässig habe besuchen können, sei er nicht im Besitz
eines Identitätsausweises. Indessen habe er einen Taufschein, den Identi-
tätsausweis seiner Eltern sowie von seinem Cousin, der mit Niederlas-
sungsbewilligung C in G._______ lebe, eingereicht. Auch habe er seine
Eltern gebeten, ihm Schulzeugnisse aus Eritrea zu schicken. Im Übrigen
könne auch sein Priester in der Schweiz bestätigen, dass er aus Eritrea
stamme; dieser sei momentan jedoch in den Ferien. Von jemandem wie
ihm, der in einem Dorf aufgewachsen sei und die Schule nur wenig besucht
habe, könne man nicht dieselben Kenntnisse wie von einer gebildeten Per-
son erwarten. Was den Vorwurf des SEM betreffe, er habe in der BzP an-
gegeben, seine Ausreise geplant zu haben, müsse ein Übersetzungsfehler
vorliegen. Indessen sei die Flucht sehr wohl so passiert, wie er sie in der
Anhörung geschildert habe; er sei in Eritrea in Gefahr, da er dort falsch
beschuldigt und verfolgt werde.
5.3 Betreffend die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe die Identi-
tätsausweise seiner Eltern sowie seines Cousins eingereicht, hielt das
SEM im Rahmen des Schriftenwechsels fest, entsprechende Dokumente
würden sich nicht in den Akten befinden.
E-6294/2015
Seite 8
5.4 Mit Replik vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer die
in Aussicht gestellten Schulzeugnisse ein. Diese bestätigten, dass er aus
dem Dorf H._______ stamme und die eritreische Nationalität besitze.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 3. September 2015 zu bestätigen ist. Insbeson-
dere teilt das Gericht ihre Ansicht, wonach weder die angegebene eritrei-
sche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch seine Verfolgungs-
gründe glaubhaft dargelegt wurden.
6.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer in der Anhörung eine Vielzahl von
Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsstaat Eritrea gestellt (vgl. A16/3
F16-F108), wobei er etliche dieser Fragen mit „dies wisse er nicht“ beant-
wortete (vgl. A16/5 F45, 53, 57, 58, 60, 63, 65, 70, 88). Der Einwand in der
Rechtsmitteleingabe, bei der Beantwortung von Herkunftsfragen könne
ihm nicht der gleiche Massstab wie einer gebildeten Person gesetzt werden
– er sei auf dem Dorf aufgewachsen und habe nur wenige Jahre lang die
Schule besucht –, ist offensichtlich unbehilflich, da es bei den angespro-
chenen Themen um einfaches Grundwissen und in der eritreischen Gesell-
schaft stark verwurzelte Bereiche ging, welche selbst ungebildeten Perso-
nen – erst recht Personen, wie dem Beschwerdeführer, die sieben Jahre
lang die Schule besucht haben – ansatzweise bekannt sein müssten.
6.3 Dies gilt nicht nur für den jährlich am 24. Mai stattfindenden National-
feiertag, wobei anzumerken ist, dass sich – anders als das SEM dies fest-
hielt – aus dem Protokoll nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer über-
haupt wusste, dass dieser im Monat Mai stattfindet; er gab nämlich lediglich
an, es gäbe ein jährliches Festival und dieses finde einmal im Jahr statt
(A16/5 F46ff.). In Eritrea gibt es darüber hinaus noch weitere besondere
Feiertage – wie etwa den Tag der Märtyrer oder den Tag der Revolution –,
welche dem Beschwerdeführer ebenso unbekannt waren (vgl. A16/5 F45;
zu den eritreischen Nationalfeiertagen siehe: BEREKET KIDANE, Eritrea’s
National Holidays: Independence Day, Martrys’ Day, and September 1st
Revolution Day, 2017, abzurufen unter:
2017/05/eritreas-national-holidays-independence.html, 15.03.2018). Un-
verständlich und im eritreischen Kontext unvereinbar ist sodann, dass er
die eritreische Flagge nicht richtig umschreiben konnte, sondern zunächst
ausführte beziehungsweise aufzeichnete, diese enthalte die Farben rot
und grün (vgl. A16/5 F55 sowie Beiblatt). Dass er später in der Anhörung –
notabene nach der Pause – plötzlich den Staatspräsidenten benennen
E-6294/2015
Seite 9
konnte (vgl. A16/9F97f.) – auch diesen kannte er zunächst nicht (vgl. A16/5
F52f.) –, sowie darauf hinwies, dass er die eritreische Flagge falsch be-
schrieben habe (vgl. A16/9 F102), spricht nicht zu Gunsten des Beschwer-
deführers, sondern bestätigt den Eindruck, dass er versucht hatte, gewisse
Informationen auswendig zu lernen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach er ungebildet und auf
dem Dorf aufgewachsen sei, ist entgegenzusetzen, dass er selbst die Dorf-
ältesten nicht angeben konnte (vgl. A16/3 F19ff.), was von einer Person,
die angibt, in einem kleineren Dorf aufgewachsen und dort über sechzehn
Jahre lang gelebt zu haben, gerade zu erwarten gewesen wäre. Im Rah-
men der Replik widersprach sich der Beschwerdeführer betreffend sein
Heimatdorf sogar noch weiter, indem er dort ausführte, mit den eingereich-
ten Schulzeugnissen könne er nun beweisen, dass er aus dem Dorf
H._______ stamme, während er gemäss seinen ursprünglichen Ausfüh-
rungen aus dem Dorf D._______ komme (vgl. A3/3f.). Aus dem eingereich-
ten, in Englisch ausgefüllten Dokument wird im Übrigen als Heimatdorf
„D._______“ und als Suzoba „H._______“ angegeben, was zeigt, dass sich
der Beschwerdeführer entweder des Namens seines angeblichen Heimat-
dorfes oder aber dessen administrativer Einteilung nicht bewusst ist.
Was die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Taufurkunde angeht,
so hat die Vorinstanz in der Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass
ihr nur eingeschränkten Beweiswert zugemessen werden kann, was
ebenso für die nachgereichten Schulzeugnisse gilt. Naheliegender wäre
ferner gewesen, wenn der Beschwerdeführer zum Beleg seiner eritrei-
schen Herkunft die Reisedokumente seiner Eltern eingereicht hätte. Ge-
mäss seinen Aussagen seien diese ja in der Lage gewesen, Eritrea legal
zu verlassen, um in F._______ medizinische Behandlung in Anspruch zu
nehmen (vgl. A16/14 F153ff.), was gültige Reisedokumente voraussetzt.
Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sowohl
die Identitätskarten seiner Eltern als auch seines Cousins eingereicht, fin-
det in den Akten keinerlei Stütze. Bezeichnenderweise nahm der Be-
schwerdeführer zum entsprechenden Vorhalt der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung dann nicht Stellung. In das Bild, wonach es dem Beschwer-
deführer nicht gelingt, seine behauptete Herkunft glaubhaft zu machen,
passt sodann, dass er die in der Rechtmitteleingabe in Aussicht gestellte
Bestätigung seines Priesters in der Schweiz – welcher im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung am 3. Oktober 2015 in den Ferien gewesen sei –
dem Gericht bis heute nicht zu den Akten gereicht hat.
E-6294/2015
Seite 10
Die Zweifel an der Herkunft werden schliesslich durch die unglaubhaften
Asylvorbringen gestützt, die – wie das SEM zu Recht ausführte – unsub-
stantiiert und widersprüchlich ausfielen. Auf die entsprechenden Erwägun-
gen der Vorinstanz (Verfügung S. 3f.) kann, um Wiederholungen zu ver-
meiden, verwiesen werden. Bezeichnenderweise brachte der Beschwer-
deführer auf Beschwerdestufe nichts vor, was die vom SEM aufgezeigten
teilweise massiven Widersprüche zu entkräften vermöchte. Mit dem pau-
schalen Einwand eines Übersetzungsfehlers in Bezug auf den Vorhalt des
SEM, er habe in der BzP noch angegeben, die Ausreise sei geplant gewe-
sen und später in der Anhörung eine spontane Flucht umschrieben, ver-
mag er nichts zu bewirken, zumal er die Richtigkeit der Protokolle mit sei-
ner Unterschrift bestätigte.
6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind im Ergebnis aufgrund ihrer
gänzlichen Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit als
derart haltlos zu bezeichnen, dass deren Beurteilung keiner weiteren fach-
lichen Abklärungen mehr bedurften. Damit erübrigt es sich auf die in BVGE
2015/10 dargelegten formellen Mindestanforderungen an die Herkunftsab-
klärung näher einzugehen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Betreffend die
Gewährung des rechtlichen Gehörs ist immerhin darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen wie-
derholt damit konfrontierte, weshalb er nur so wenige Kenntnisse von zent-
ralen Bereichen seines Landes habe. Der Beschwerdeführer konnte dafür
in der Regel keine plausible Erklärung abgeben (vgl. u.a. A16 S. 8 F91ff.,
ebd. S. 9 F103, F107).
6.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es im Ergebnis nicht, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6294/2015
Seite 11
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Wie vorgehend unter E. 6 ausgeführt, gelingt es dem Beschwerdefüh-
rer nicht, seine Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen. Vielmehr gilt
diese als unbekannt.
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art.
7 AsylG). Das SEM hat in seiner Verfügung zu Recht darauf hingewiesen,
dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise
ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugs-
hindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E.8.2).
Im Übrigen und zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu-
treffende Begründung des SEM (Verfügung S. 4f.) verwiesen werden.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-6294/2015
Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
20. November 2015 abgewiesen worden ist, sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6294/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: