B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6296/2019
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Brauchli,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. November 2019 / N (…).
E-6296/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Oktober 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 16. Februar
2018 bereits in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 5. November 2019 wurde
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich
gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), voraussichtlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte
sie geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, weil sie sich
dort aus politischen und privaten Gründen nicht sicher gefühlt habe. Man
habe ihr keine Unterkunft zugewiesen, und sie sei bedroht worden. Zudem
habe sie in Frankreich eine Beziehung zu einer Person gehabt, die zurzeit
in der Schweiz lebe.
B.
Am 6. November 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO. Dieser Anfrage wurde am 8. November 2019 zugestimmt.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2019 (eröffnet am 21. November 2019)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Frankreich. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug
der Überstellung an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November
2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 20. Novem-
ber 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr
E-6296/2019
Seite 3
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sub-
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen
bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinsicher Ver-
sorgung sowie der Unterbringung bei den französischen Behörden einzu-
holen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozess-
führung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorlie-
gende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
29. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
F.
Mit Verfügung vom 29. November 2019 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort
einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
E-6296/2019
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1
und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Den
nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine solche Be-
schwerde vorliegt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017
VI/5 E. 6.2).
E-6296/2019
Seite 5
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E-6296/2019
Seite 6
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe
ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und damit den
Untersuchungsgrundsatz verletzt. Bereits anlässlich des persönlichen Ge-
sprächs vom 5. November 2019 habe sie auf diverse Gesundheits-
beschwerden hingewiesen. Den eingereichten Arztberichten sei zu entneh-
men, dass weitere ärztliche Untersuchungen geplant seien. Die Vorinstanz
habe die ihr obliegenden Pflichten verletzt, indem sie es unterlassen habe,
die Ergebnisse dieser Abklärungen abzuwarten.
4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist
und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-
suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht
uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl-
suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis
besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklä-
rungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchen-
den Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
4.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich
mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Be-
schwerden auseinandergesetzt. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterla-
gen ergeben sich keine Anhaltspunkte für derartig gravierende medizini-
sche Probleme der Beschwerdeführerin, dass eine Überstellung nach
Frankreich zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustands führen könnte. Im Übrigen muss eine definitive Festlegung des
E-6296/2019
Seite 7
künftigen Behandlungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht zwingend in der
Schweiz erfolgen, sondern kann gegebenenfalls auch durch die zukünftig
für die Behandlung zuständigen Ärzte in Frankreich erfolgen. Dass das
SEM die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Folgeuntersuchungen nicht
abgewartet hat, ist bei dieser Aktenlage demzufolge nicht zu beanstanden,
da diesen keine ausschlaggebende Bedeutung für das vorliegende Verfah-
ren beizumessen ist.
4.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen
sich demnach als unbegründet. Für die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz besteht keine Veranlassung.
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 16. Februar 2018 in Frank-
reich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die fran-
zösischen Behörden am 6. November 2019 um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die franzö-
sischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. November
2019 zu.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates blieb unbestritten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
5.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, die generelle Situation
Asylsuchender in Frankreich sei prekär und habe sich in jüngster Zeit mas-
siv verschlechtert. Der Zugang der Beschwerdeführerin zu einer Unterkunft
und zu medizinischer Versorgung wäre dort nicht gewährleistet. Sie sei
nicht in der Lage, sich selbstständig um ihre Bedürfnisse zu kümmern, und
es sei angesichts ihrer psychischen Verfassung fraglich, ob sie ihre Rechte
im französischen Asylverfahren wahrnehmen könnte. In Anbetracht ihrer
möglicherweise gravierenden psychischen Erkrankung, ihrer Vulnerabilität
E-6296/2019
Seite 8
als alleinstehende, durch eine (…) behinderte Frau sowie angesichts der
schlechten Aufnahmebedingungen in Frankreich führe eine Überstellung in
dieses Land mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustandes.
5.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Das Nachbarland der Schweiz kommt seinen diesbezüg-
lichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen
werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
5.2.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des persönli-
chen Gesprächs vom 5. November 2019 sowie in der Beschwerdeeingabe
lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer
Schwachstellen des französischen Asylsystems entnehmen. Namentlich
rechtfertigt es sich nicht, aus den eingereichten und zitierten Berichten zur
Situation von Asylsuchenden in Frankreich auf generelle und systemati-
sche Mängel desselben zu schliessen (vgl. statt vieler etwa die Urteile des
BVGer D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom
26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019 vom 14. November 2019
S. 5 f.).
5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Hinweis auf ihre Vulnerabi-
lität, insbesondere ihre medizinischen Probleme, die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
E-6296/2019
Seite 9
5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie [wieder]
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hin-
weise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs durch die franzö-
sischen Behörden mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung
in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre.
5.3.3 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen,
dass ein definitiver negativer Entscheid über ein Asylgesuch und die An-
ordnung der Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung
des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung ei-
nes Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only")
dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in ver-
schiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017
VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche
gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33
FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
5.3.4 Die Beschwerdeführerin hat auch keine ernsthaften und konkreten
Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte
sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden
und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie, siehe auch Urteil des BVGer
F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 6.2, m.w.H.). Weiterhin hat sie bei allfäl-
ligen Schwierigkeiten auch die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen
Organisationen zu kontaktieren.
E-6296/2019
Seite 10
5.3.5 Im Übrigen ist Frankreich ein Rechtsstaat, welcher über ein funktio-
nierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt, und es liegen keine konkreten
Hinweise vor, dass die französischen Sicherheitsbehörden der Beschwer-
deführerin einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch
Drittpersonen verwehren würden. Das Argument, dass sie ausserstande
wäre, sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen.
Während ihres vorherigen Aufenthalts in Frankreich war sie offenbar in der
Lage, eine Unterkunft zu finden, und sie hat sich auch gegenüber den
schweizerischen Asylbehörden durchaus imstande gezeigt, ihre Rechte
wahrzunehmen.
5.3.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Frankreich eine
Beziehung zu einem – sich zurzeit in der Schweiz aufhaltenden – Mann
unterhalten, der ihr die Heirat versprochen, sie jedoch nach ihrer Fehlge-
burt verlassen habe; sie befürchte nun bei einer allfälligen Rückkehr in die
Türkei Probleme zu bekommen respektive von ihrer Familie umgebracht
zu werden (vgl. Beschwerde S. 3). Mit dieser Beziehungsgeschichte wer-
den keine Umstände vorgetragen, welche bei der Beurteilung des Vorlie-
gens humanitärer Gründe relevant wären. Eine allfällige Gefährdung bei
der Rückkehr in den Heimatstaat wird die Beschwerdeführerin bei den für
die Beurteilung des Asylgesuchs zuständigen französischen Behörden gel-
tend machen können.
5.3.7 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ihr Gesundheitszu-
stand stehe einer Überstellung entgegen, und macht damit geltend, die
Überstellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit
aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
E-6296/2019
Seite 11
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben; der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit im Sinne
dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Sie konnte nicht
nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Ge-
sundheit ernsthaft gefährden würde. Die geltend gemachten und in den
ärztlichen Kurzberichten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme er-
scheinen nicht derart gravierend, dass aus humanitären Gründen von einer
Überstellung abgesehen werden müsste (namentlich, weil eine damit ver-
bundene Exazerbation zu befürchten wäre).
Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizi-
nische Infrastruktur verfügt (vgl. bspw. das Urteil des BVGer F-5840/2019
vom 14. November 2019 S. 8). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten
und ernsthaften Hinweise vor, wonach Frankreich diesen Verpflichtungen
nicht nachkommt und der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden, wie in
der angefochtenen Verfügung betont wird, den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.3.8 Bei dieser Ausgangslage besteht demnach kein Anlass zur Einholung
individueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist.
E-6296/2019
Seite 12
5.3.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-
instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und Sicherheits-
bedenken ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen
Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet.
Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer
Äusserungen.
5.3.10 Eine allfällige sich aus den vorgelegten fremdsprachigen Gerichts-
dokumenten ergebende Verfolgungsgefahr wäre bei den für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen französischen
Behörden geltend zu machen.
5.3.11 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
wiederaufzunehmen.
E-6296/2019
Seite 13
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6296/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain