Abtei lung V
E-6298/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Marozia Fischer, CARITAS - Genève,
rue de Carouge 53, case postale 75, 1211 Genève 4,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung Flüchtlingseigenschaft und Widerruf Asyl;
Verfügung des BFF vom 12. Dezember 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6298/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der bosniakischen Ethnie
aus B._______, verliess seinen Heimatstaat im September 1992 und
traf in Kroatien mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern zu-
sammen, welche Bosnien einen Monat zuvor verlassen hatten. Nach-
dem die Familie während eines Jahres in C._______ gelebt hatte,
gelangte sie am 6. Januar 1994 in die Schweiz, wo sie um vorläufige
Aufnahme nachsuchte, welche ihr von den damals dafür zuständigen
Bundesämtern für Ausländerfragen und für Flüchtlinge gewährt wurde.
A.b Nachdem der Beschwerdeführer und seine Familie erfahren ha-
ben, dass die kollektive vorläufige Aufnahme von Bosniaken aufgeho-
ben werden soll, suchten sie am 5. Mai 1998 um Asyl in der Schweiz
nach. Sie machten geltend, aufgrund ihres niedrigen Bildungsstandes
und der im Zeitpunkt ihrer Einreise extremen psychischen Belastungs-
situation hätten sie sich im Jahre 1994 mit der vorläufigen Aufnahme
begnügt; dass sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen wür-
den, sei ihnen nicht bewusst gewesen. Am selben Tag fanden die sum-
marischen Befragungen zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt
(A1 und A2); am 1. Juli 1998 folgte die kantonale Anhörung zu den
Asylgründen (A14).
A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer geltend, im Mai des Jahres 1992 habe die jugoslawische Armee
die Bewohner seines Heimatdorfes zum Verlassen der Häuser aufge-
fordert. In D._______ seien die Männer von ihren Familien getrennt
worden und der Beschwerdeführer habe die Ermordung seines
Cousins miterlebt. Er sei zunächst ins Lager E._______ und später in
jenes von F._______ gebracht worden, wo er vom 28. Mai bis am 10.
August 1992 festgehalten worden sei. Am 12. Juni 1992 sei er von den
Lageraufsehern dermassen geschlagen worden, dass diese ihn tot
geglaubt und liegengelassen hätten. Erst am nächsten Morgen hätten
Mithäftlinge ihn bewusstlos aufgefunden und ihn gepflegt. Während
seines Aufenthaltes in diesem Lager sei er Zeuge vieler Gräueltaten
geworden. Nach der Öffnung des Lagers am 10. August 1992 sei er ins
Transitlager G._______ transferiert worden, wo er weitere zehn Tage
geblieben sei. Am 21. August 1992 seien die Gefangenen nach
H._______ deportiert worden, wo die tauglichen Männer von den
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Tchetniks weggebracht worden seien. Die älteren Personen und
Frauen seien an die Grenze zum freien Territorium gebracht worden.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte geltend gemacht, nach der
Trennung von ihrem Mann sei sie mit ihren Töchtern und mit den ande-
ren Frauen und Kindern ins Lager D._______ gebracht worden, wo sie
im Schulgebäude vom 27. Mai bis am 24. Juni 1992 festgehalten
worden seien. Jeden Abend hätten maskierte Personen Frauen
abgeholt. Am zehnten Tag sei auch die Beschwerdeführerin abgeholt
und mit weiteren drei Frauen in einem Zimmer vergewaltigt worden.
Am 24. Juni 1992 sei sie zusammen mit den beiden Töchtern nach
I._______ und von dort nach C._______ gebracht worden, wo sie
schliesslich wieder mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater
zusammengetroffen seien.
A.d Mit Verfügung vom 7. August 1998 anerkannte das BFF den Be-
schwerdeführer und seine Familie als Flüchtlinge und erteilte ihnen
Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 gelangte das BFF an den Be-
schwerdeführer. Es teilte ihm mit, laut einer Information von dritter Sei-
te sei er offenbar im Besitze eines heimatlichen Reisepasses und
habe sich nach Erteilung des Asyls in Bosnien und Herzegowina auf-
gehalten. Sowohl eine Reise in den Heimatstaat als auch bereits der
Erhalt eines heimatlichen Reisepasses, würden aber in der Regel den
Widerruf des Asyls oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nach sich ziehen. Die Konsequenz eines solchen Widerrufs- bezie-
hungsweise Aberkennungsentscheides sei, dass die betroffene Person
nicht mehr dem Asylgesetz unterstehe, sondern den allgemeinen, für
Ausländer geltenden Regelungen.
B.b In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 hielt der Be-
schwerdeführer fest, er habe einen Pass von Bosnien und Herzegowi-
na besessen, welcher seit dem Jahre 1998 abgelaufen sei; diesen
habe er den schweizerischen Behörden im Verlaufe seines Asylverfah-
rens abgegeben. Mit diesem Pass sei er letztmals im Jahre 1997, im
Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung, in sein Heimatland ge-
reist. Dies sei sein letzter Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina ge-
wesen. Die Information der denunzierenden Person könne schon des-
wegen nicht zutreffen, weil die bosnisch-herzegowinischen Behörden
in der Schweiz nicht bereit seien, hier anerkannten Flüchtlingen Reise-
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pässe auszustellen. Nach Bosnien und Herzegowina zu reisen, um
sich vor Ort ein solches Dokument ausstellen zu lassen, erlaube ihm
sein gestützt auf den Flüchtlingsstatus ausgestellter Reiseausweis
nicht. Er sei also weder in der Lage, einen heimatlichen Pass zu
erhalten, noch wünsche er dies.
B.c Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 teilte das BFF dem Be-
schwerdeführer mit, aufgrund seiner Stellungnahme bestehe kein An-
lass, den Äusserungen der Drittperson weiter nachzugehen.
B.d Im Jahre 2003 erlangten die beiden Töchter des Beschwerdefüh-
rers das schweizerische Bürgerrecht; ihre Eltern erhielten die Nieder-
lassungsbewilligung (Ausweis C).
C.
C.a Mit Notiz vom 30. Oktober 2002 zeigte das Grenzwachtkorps Chi-
asso dem BFF an, dass der Beschwerdeführer von Italien her in die
Schweiz eingereist sei und sich dabei mit einem gültigen heimatlichen
Pass ausgewiesen habe. Gemäss der beigelegten Kopie wurde der
bosnisch-herzegowinische Pass, Nr. 3912583, am 27. Juni 2002 in
D._______ ausgestellt und war bis am 27. Juni 2007 gültig.
C.b Mit Schreiben vom 20. November 2002 teilte das BFF dem Be-
schwerdeführer seine Absicht mit, seine Flüchtlingseigenschaft abzu-
erkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus,
es gehe davon aus, der Beschwerdeführer habe sich unter den Schutz
seines Heimatstaates gestellt, nachdem er im Besitze eines gültigen
heimatlichen Passes sei. Demzufolge sei das Asyl zu widerrufen. Der
Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeute-
ten jedoch nicht, dass er die Schweiz verlassen müsse, sondern ein
solcher Entscheid habe in erster Linie zur Folge, dass er nicht mehr
dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehe.
Auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung habe der Asylwi-
derruf keinen Einfluss. Für entsprechende Fragen könne er sich an die
kantonale Fremdenpolizeibehörde wenden. Dasselbe gelte im Übrigen
hinsichtlich eines bereits hängigen oder künftigen Einbürgerungsver-
fahrens. Nachteile könnten sich allenfalls im Bereich des Sozialversi-
cherungswesens einstellen, wenn er über zu wenige Beitragsjahre ver-
füge.
C.c In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2002 führte der Be-
schwerdeführer aus, aus dem Umstand, dass er über einen heimatli-
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chen Pass verfüge, sei weder sein Wille noch sein Wunsch abzuleiten,
sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Sein Tun sei
einzig aufgrund einer moralischen Verpflichtung seiner Familie
gegenüber erfolgt. Sein Neffe sei nämlich seit zehn Jahren
verschwunden. Nachdem in Bosnien und Herzegowina Massengräber
ausgehoben worden seien, habe er sich verpflichtet gefühlt, mittels
einer Blutprobe bei der Identifizierung seines Neffen behilflich zu sein,
zumal sein Bruder, der Vater seines Neffen, welcher ebenfalls in der
Schweiz lebe, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
gewesen sei, eine solche Reise zu unternehmen. Zur Ein- und
Ausreise in und aus Bosnien und Herzegowina habe er aber eines
heimatlichen Passes bedurft.
D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2002 - eröffnet am 13. Dezember
2002 - aberkannte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers und widerrief sein Asyl. Zur Begründung führte es aus, der
Beschwerdeführer habe es unterlassen, bei den schweizerischen Be-
hörden um Erlaubnis zur Reise in den Heimatstaat nachzusuchen.
Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre,
das Blut in der Schweiz zu spenden und via die bosnisch-herzegowini-
sche Vertretung in sein Heimatland schicken zu lassen. Insgesamt sei-
en die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) formu-
lierten drei Widerrufsvoraussetzungen - Freiwilligkeit der Handlung,
Absicht auf Unterschutzstellung, erfolgte Schutzgewährung - erfüllt. Es
sei erwiesen, dass er über einen bosnisch-herzegowinischen Pass ver-
füge, dass er mit diesem problemlos über einen Grenzübergang in sei-
nem Heimatland eingereist ist und dass er dieses ebenso problemlos
wieder verlassen habe.
E.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2003 gelangte der Beschwerdeführer
an die damals zuständige ARK und beantragte die Aufhebung der
BFF-Verfügung vom 12. Dezember 2002. In formeller Hinsicht begehr-
te er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Auferlegung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte er aus, er
habe sich seinem Bruder gegenüber verpflichtet gefühlt, bei der Identi-
fizierung seines Neffens behilflich zu sein, zumal er als einziger der
Familie den Sohn dieses Bruders im Jahre 1992 im Lager F._______
zuletzt lebend gesehen habe. Er habe sich zwecks Passausstellung
nicht selbst zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden begeben,
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sondern Freunde hätten das Dokument für ihn besorgt und ihm vor
dem Grenzübertritt übergeben. Er sei sich auch nicht bewusst
gewesen, dass sich aus der Ausstellung des Passes Probleme im
Zusammenhang mit seinem Flüchtlingsstatus ergeben könnten. Seit
seiner Einreise in die Schweiz und bis zur fraglichen Reise Mitte
Oktober des Jahres 2002 sei der Beschwerdeführer nie mehr nach
Bosnien und Herzegowina gereist. Mit den Behörden seines
Heimatstaates habe er im Zusammenhang mit seiner Reise im
Oktober 2002 nur insofern Kontakt gehabt, als er sich durch
Vermittlung seiner Freunde habe einen Pass ausstellen lassen, mit
diesem die Grenze überquert habe und mit den dafür zuständigen
Organisationen anlässlich der Identifizierung seines Neffens in Kontakt
gekommen sei, wobei die diesbezüglich beauftragten Organisationen
kaum als Behörden bezeichnet werden könnten. Insgesamt sprächen
die Umstände, namentlich, dass der Beschwerdeführer bis zum
fraglichen Ereignis nie ins Heimatland zurückgereist sei und seine
Freunde für ihn den Pass besorgt hätten, gegen seine Absicht, sich
wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Auch die
Aufenthaltsdauer von zwei Wochen im Heimatstaat sei angesichts des
Zwecks der Reise und der damit zusammenhängenden Umstände
nicht ein Hinweis dafür. Zudem sei der Anlass seiner Reise als
schwerwiegender familiärer Grund zu qualifizieren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2003 verzichtete der Instrukti-
onsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege in den Endentscheid.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2003 hielt das BFF an seinem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
H.a Mit Gesuchen vom 18. September 2006 gelangten der Beschwer-
deführer und seine Frau ans BFM und beantragten die Ausstellung von
neuen Reisedokumenten für Flüchtlinge.
H.b Mit Schreiben vom 27. September 2006 gelangte das BFM an den
Beschwerdeführer und forderte ihn dazu auf, seinen bosnisch-herze-
gowinischen Reisepass abzugeben, welcher bis am 27. Juni 2007 gül-
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tig sei und sich noch in seinem Besitz befinde. Danach könnten die
Gesuche um Abgabe von Reisepapieren behandelt werden.
H.c Mit Schreiben vom 1. November 2006 hielt die Ehefrau des Be-
schwerdeführers fest, dieser habe entschieden, seinen bosnischen
Reisepass zu behalten. Sie selbst wünsche jedoch die Behandlung ih-
res Gesuches um Ausstellung eines Reisedokumentes.
H.d Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte sein Gesuch vom 18. September 2006
aufgrund des Schreibens vom 1. November 2006 als gegenstandslos.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C
Ziff. 1 - 6 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die
Beendigungsklauseln hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, sie definieren
mit anderen Worten die Umstände, unter denen ein Flüchtling nicht
mehr unter die FK fällt, also aufhört, ein Flüchtling zu sein.
3.2 Nach Art. 1 C Ziff. 1 FK fällt eine Person, welche die Definition ei-
nes Flüchtlings im Sinne der Konvention erfüllt, dann nicht mehr unter
das Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. Dies ist dann
anzunehmen, wenn die Person freiwillig in Kontakt mit dem Heimat-
land getreten ist und dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz
in Anspruch zu nehmen. Schliesslich muss der Schutz ihr auch tat-
sächlich gewährt worden sein (vgl. zu den einzelnen Kriterien die wei-
terzuführende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 29 E. 3.a-b mit weiteren Hinweisen,
insbes. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8-10; Handbuch über Verfahren und Kri-
terien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, September
1979, Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003, Erläuterungen
zu Art. 1C FK, S. 32 f., Ziff. 118 ff., insbes. Ziff. 121).
4.
Vorab kann festgehalten werden, dass der vorliegende Entscheid das
Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers (Niederlassungsbewil-
ligung, Ausweis C) in der Schweiz nicht tangiert. Diesbezüglich kann
ergänzend auf das Schreiben des BFF vom 20. November 2002 ver-
wiesen werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich, allenfalls
durch Vermittlung von Freunden, von den bosnisch-herzegowinischen
Behörden in D._______ im Juni 2002 einen heimatlichen Pass mit
einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat ausstellen lassen und dass
er damit im Herbst des Jahres 2002 in seinen Heimatstaat gereist, sich
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dort während rund zweier Wochen aufgehalten und wieder zurück in
die Schweiz gereist ist. Damit ist das Kriterium einer
Unterschutzstellung zweifellos erfüllt. Ebenso offensichtlich ist, dass
die Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden auch
tatsächlich erfolgte. Der Pass wurde von den bosnisch-
herzegowinischen Behörden tatsächlich ausgestellt und der
Beschwerdeführer reiste damit problemlos in sein Heimatland ein und
wieder aus. Nachdem er sich bei seiner Wiedereinreise in die Schweiz
gegenüber den Behörden mit dem Pass auswies, ist davon
auszugehen, dass er ihn auch bei den übrigen Grenzübergängen, die
er auf seiner Reise zu passieren hatte, benutzte.
5.2 Es verbleibt zu prüfen, ob diese Unterschutzstellung freiwillig und
absichtlich im Sinne der unter E. 3.2 genannten Kriterien geschah.
5.2.1 Was das Kriterium der Freiwilligkeit betrifft, so ist damit gemeint,
dass der Flüchtling - trotz Erfüllung der übrigen Kriterien - dann nicht
aufhört ein solcher zu sein, wenn er die betreffende Handlung gegen
seinen Willen vornimmt, etwa weil er von den Behörden des Landes,
wo er seinen Wohnsitz hat, dazu angewiesen wird, oder weil Umstän-
de, auf die er keinen Einfluss hat, ihn dazu zwingen (EMARK 1996 Nr.
7 E. 8 a, Handbuch UNHCR a.a.O., Ziff. 120). Der Beschwerdeführer
wurde von den schweizerischen Behörden nicht angewiesen, sich ei-
nen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Wie das BFF in seiner
Verfügung zutreffend erwägt, hätte es zudem der Heimatreise des Be-
schwerdeführers - demzufolge auch der Passausstellung - nicht be-
durft, um die Blutprobe den zuständigen Stellen zukommen zu lassen.
Zwar macht er auf Beschwerdestufe geltend, wesentlich sei auch ge-
wesen, dass er derjenige gewesen sei, der seinen Neffen zuletzt gese-
hen habe, und sich an die Kleider erinnern könne, die er getragen
habe, was seine Anwesenheit in Bosnien und Herzegowina zwingend
erfordert habe. Auch dieser Umstand steht jedoch der Freiwilligkeit der
erfolgten Schutzunterstellung nicht entgegen, denn er hätte ohne Wei-
teres von den schweizerischen Behörden eine Ausnahmeerlaubnis für
eine Reise ins Heimatland verlangen können. Angesichts des geltend
gemachten tragischen Grundes seiner Reise hätte er zweifellos hohe
Chancen auf Bewilligung eines solchen Gesuches gehabt, so dass
also die Ausstellung eines heimatlichen Passes nicht notwendig gewe-
sen wäre; dies geht im Übrigen sinngemäss aus der angefochtenen
Verfügung hervor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das
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Kriterium der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung vorliegend erfüllt
ist.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, sich absichtlich unter den
Schutz seines Heimatstaates gestellt zu haben. Wenn ein Flüchtling ei-
nen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bean-
tragt und erhält, so ist das zwar - entgegen der früheren schweizeri-
schen Praxis - nicht mehr ein absoluter Asylwiderrufsgrund, immerhin
aber noch ein gewichtiges Indiz für seine Absicht, erneut den Schutz
seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Dass seine Freunde für
den Beschwerdeführer den Pass hätten ausstellen lassen, vermag da-
gegen noch nichts Wesentliches zu bewirken. Das Argument der Un-
wissenheit verfängt schon deshalb nicht, weil aus den Akten gerade
etwas anderes hervorgeht. So haben sich sowohl der Beschwerdefüh-
rer selbst als auch seine Angehörigen bereits während den Jahren, als
sie sich im Rahmen der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhiel-
ten, wiederholt an die Behörden gewandt und um die Bewilligung von
Auslandaufenthalten nachgesucht. Diese wurden ihnen, bei gegebe-
nen Voraussetzungen, auch erteilt. Einem solchen, vom Beschwerde-
führer verfassten, Gesuch vom 1. Juni 1995 an die zuständige Migrati-
onsbehörde um Ausstellung eines Reisedokumentes für seine Tochter
J._______ lässt sich etwa entnehmen, dass der Beschwerdeführer
wusste, dass ihre Situation in der Schweiz (Ausweis F) an sich eine
Auslandreise nicht zulasse. Auch seine Stellungnahme vom 18.
Oktober 2001 (vgl. oben unter Sachverhalt, Bst. B.b) lässt die
Annahme, er habe völlig unwissend hinsichtlich der Konsequenzen
seines Vorgehens gehandelt, nicht zu. Mit dem Kriterium der Absicht
der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling
seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere
oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt
(EMARK 1998 a.a.O. E. 3 b, bb). Das vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Motiv seiner Reise nach Bosnien und Herzegowina wäre
zwar ein solcher beachtlicher Grund. Allerdings sind Zweifel
angebracht, ob es der wirkliche und der einzige Grund war, der den
Beschwerdeführer veranlasst hat, sich einen heimatlichen Pass
ausstellen zu lassen. Zwar hatte er bereits im Rahmen des
Asylverfahrens ausgeführt, er sei bei der Ankunft im Lager F._______
von seinem Neffen getrennt worden und habe ihn seither nie
wiedergesehen (A14 S. 3). Demgegenüber ist schwer nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an den Versuchen zur
Identifizierung seines Neffen in keiner Weise belegen kann. Letztlich
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kann aber die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Grundes offen bleiben,
weil, wie erwähnt (vgl. E. 5.2.1), für diese Reise ein heimatlicher Pass
nicht notwendig gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, seine fehlende Absicht werde zusätzlich erkennbar daraus,
dass er seit seiner Einreise in die Schweiz abgesehen von der Reise
zur Identifizierung seines Neffen nie nach Bosnien und Herzegowina
gereist sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit schon deswegen
nichts bewirkt, weil er sich diesbezüglich widersprüchlich geäussert
hat. Laut seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 habe er nämlich
mit seinem im Jahre 1997 ausgestellten heimatlichen Pass im Jahre
1997 eine kurze Reise ins Heimatland unternommen. Zwar wird der
Grund jener Reise nirgends ersichtlich; möglicherweise waren es die
Wahlen vom 13. und 14. September 1997. Letztlich spielt dies auch
keine Rolle, wobei im Sinne einer Klammerbemerkung zu erwähnen
ist, dass die schweizerischen Behörden damals auch anerkannten
Flüchtlingen die Teilnahme an den Wahlen erlaubten, ohne dass sie
ihres Status verlustig gingen. Immerhin kann festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Ausführungen in der
Beschwerde, offenbar - zwar vor seiner Anerkennung als Flüchtling,
aber nach Verwirklichung seiner Asylgründe - mit einem heimatlichen
Pass nach Bosnien und Herzegowina gereist ist.
5.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kriterien
der freiwilligen und absichtlichen Schutzunterstellung vorliegend eben-
falls erfüllt sind. Bestätigung erfährt diese Einschätzung durch den
Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Ehefrau
nicht bereit sei, seinen heimatlichen Pass dem BFM abzugeben, son-
dern vielmehr entschieden habe, diesen zu behalten und auf die Aus-
stellung des beantragten Reiseausweises zu verzichten (vgl. oben un-
ter Sachverhalt, Bst. H). Mit dieser Weigerung unterstreicht er, dass er
sich freiwillig und permanent unter den diplomatischen Schutz seines
Heimatlandes stellt und diesen geniesst.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rechtspre-
chung ausformulierten Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 1 C Ziff
1 FK respektive 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat
demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers aberkannt und sein Asyl widerrufen. Die angefochtene Verfügung
verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
verbleibt jedoch zu behandeln und ist gutzuheissen, nachdem die
Beschwerde im Zeitpunkt, als sie eingereicht wurde, nicht als
aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren war und von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Demzufolge sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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