B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6298/2019
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. November 2019 / N (…).
E-6298/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 19. September 2019 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie mit Vollmacht vom 23. September 2019 die Mitarbeitenden des
Bundesasylzentrums Nordwestschweiz, Basel, mit ihrer Vertretung im
Asylverfahren beauftragte (vgl. SEM-Akte 105632-12/1),
dass am 24. September 2019 die Personalienaufnahme (PA, vgl. SEM-
Akte 105632-11/7) durchgeführt wurde, wobei die Beschwerdeführerin an-
gab, ihre Eltern und ihr Bruder lebten in der Schweiz,
dass sie betreffend ihren Reiseweg geltend machte, sie habe Sri Lanka am
14. September 2019 mit dem Flugzeug verlassen und sei via Delhi und
Dubai nach Frankreich gelangt und von dort in die Schweiz eingereist,
dass gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank die Beschwer-
deführerin am 23. März 2018 in Italien registriert worden ist,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch vom 1. Okto-
ber 2019 (vgl. SEM-Akte 105632-15/5; nachfolgend Akte 15) das rechtliche
Gehör insbesondere zu ihrer illegalen Einreise nach Italien, zur mutmass-
lichen Zuständigkeit Italiens, allenfalls Frankreichs, für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid auf das Asylgesuch mit Wegweisung in diesen Signatarstaat
und zum medizinischen Sachverhalt im Sinne von Art. 26a AsylG
(SR 142.31) gewährte,
dass die Beschwerdeführerin dabei vortrug, sie habe sich im Jahr 2018
lediglich eine Woche lang in Italien aufgehalten und sei danach vom
Schlepper wieder nach Sri Lanka zurückgebracht worden,
dass sie weiter angab, sie könne nicht nach Italien zurückkehren; sie habe
in der Heimat niemanden; ihre Mutter lebe in der Schweiz und sie (die Be-
schwerdeführerin) sei im Übrigen auch nicht bereit, nach Frankreich zu-
rückzukehren,
dass sie weiter vortrug, unter (…) zu leiden und hierzu angab, bereits in Sri
Lanka mehrmals in medizinischer Behandlung gewesen zu sein,
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dass das SEM am 1. Oktober 2019 die italienischen Behörden aufgrund
des Ergebnisses des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Da-
tenbank (Eurodac) gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um einen Informationsaustausch
betreffend die Beschwerdeführerin (hinsichtlich: Asylgesuchstellung in Ita-
lien, allfälliger Status im Asylverfahren; allfälliger Besitz eines Aufenthalts-
titels mit Anspruch auf Verlängerung; allfällige Inhaftnahme bei einer Über-
stellung nach Italien) ersuchte,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. November 2019 dem
SEM mitteilten, dass die Beschwerdeführerin in Italien über eine zeitlich
unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen («permesso
per motivi familiari a tempo indeterminato») verfüge,
dass das SEM am 7. November 2019 die italienischen Behörden aufgrund
des Ergebnisses des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Da-
tenbank (Eurodac) gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Dublin-III-VO um
die Übernahme («take charge») der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass das SEM in der Anfrage mitteilte, die Beschwerdeführerin gebe an,
sie habe Italien im Jahr 2018 nach einer Woche wieder verlassen und Sri
Lanka angeblich erst im September 2019 erneut verlassen, wofür aber
keine Hinweise vorlägen, und auch auf die Antwort Italiens vom 6. Novem-
ber 2019 im Informationsaustausch hinwies,
dass die italienischen Behörden am 15. November 2019 dem Übernahme-
ersuchen des SEM vom 7. November 2019 gestützt auf Art. 12 Abs 2 Dub-
lin-III-VO zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2019 – eröffnet am
21. November 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis würden der Beschwerdeführerin ausgehän-
digt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
28. November 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Ver-
fügung vom 20. November 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die vorinstanzli-
che Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung zurückzu-
weisen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, von einer Überstellung
nach Italien sei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
29. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. November 2019 den
Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, die vor-
gängig zu behandeln sind,
dass vorgetragen wird, das SEM habe es unterlassen, der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu gewähren hinsichtlich der Antwort der ita-
lienischen Behörden, wonach die Beschwerdeführerin über eine Aufent-
haltsbewilligung in Italien verfüge; zudem habe es das SEM unterlassen,
zur Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise zur geltend gemachten Aus-
reise der Beschwerdeführerin aus Italien im Jahr 2018 nähere Auskünfte
der italienischen Behörden einzuholen,
dass diese Rüge unbegründet ist, nachdem das SEM seine Anfragen an
die italienischen Behörden vom 1. Oktober 2019 und 7. November 2019
korrekt und inhaltlich umfassend formuliert hat und der Beschwerdeführe-
rin im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 1. Oktober 2019 explizit Gele-
genheit einräumte, sich zu einer allfälligen Überstellung nach Italien zu
äussern,
dass diese Vorgehensweise des SEM im Einklang mit den Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen zum Dublin-Verfahren steht,
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dass beim Dublin-Verfahren im Rahmen der Vorbereitungsphase gemäss
Art. 26 Abs. 2 und 4 AsylG das rechtliche Gehör zur Rückkehr in den Dub-
lin-Staat zu gewähren ist, wenn von dessen Zuständigkeit für das Asylver-
fahren ausgegangen werden kann (vgl. Art. 20b AsylV 1 [Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999; SR 142.311]),
dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase im Dublin-Verfahren kein
vorgängiger Entscheidentwurf zur Unterbreitung an die beschwerdefüh-
rende Person oder deren Rechtsvertretung vorgesehen ist (vgl. Art. 26b
und 26c AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 2 und 20c Bst. g und h AsylV 1),
dass nach dem Gesagten die Vorgehensweise des SEM nicht zu bean-
standen ist,
dass auch das Vorbringen, die gesundheitlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführerin seien nicht abgeklärt worden und es habe im Bundes-
asylzentrum bei der medizinischen Beratungsstelle sprachliche Schwierig-
keiten gegeben, nicht überzeugend ist, nachdem in allen Bundesasylzen-
tren eine Vielzahl von Dolmetschern eingesetzt wird,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin beim persönlichen Dublin-Ge-
spräch vom 1. Oktober 2019 von ihrer Rechtsvertretung vertreten war und
diese Rechtsvertretung beim Gespräch vom 1. Oktober 2019 auch tatsäch-
lich anwesend war, was unterschriftlich bestätigt wurde (vgl. Akte 15, S. 2),
dass zudem festzuhalten ist, dass der zuständige Fachspezialist des SEM
im Rahmen des Dublin-Gesprächs auf die von der Beschwerdeführerin de-
ponierten gesundheitlichen Einschränkungen einging und sie an das hier-
für zuständige Facharzt- und -pflegepersonal im Bundesasylzentrum ver-
wies (vgl. Akte 15, S. 2),
dass sich nach dem Gesagten die formalen Rügen als unbehelflich respek-
tive unbegründet erweisen,
dass der eventualiter gestellte Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung und Rückweisung der Sache abzuweisen ist, weil den Akten
keine Hinweise auf eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung
des Sachverhalts durch das SEM entnommen werden können,
dass das SEM dem Untersuchungsgrundsatz mit seinem Informationser-
suchen an die italienischen Behörden vom 1. Oktober 2019 und gestützt
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auf die diesbezügliche Antwort der italienischen Behörden vom 6. Novem-
ber 2019 Genüge getan und den Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in Italien
im März 2018 volljährig war,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch ge-
mäss dieser Bestimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behan-
deln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig
wäre,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit Euro-
dac ergab, dass sie – damals bereits volljährig – am 23. März 2018 in
B._______ (Italien) in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist,
und dass sich aus den Akten ergibt, dass die italienischen Behörden ihr in
der Folge eine zeitlich nicht limitierte Aufenthaltsbewilligung aus familiären
Gründen erteilten,
dass die italienischen Behörden am 15. November 2019 dem Übernahme-
ersuchen des SEM vom 7. November 2019 zustimmten,
dass das SEM zutreffend darauf hinwies, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen sei, die von ihr behauptete, angeblich Ende März/anfangs
April 2018 erfolgte Rückkehr nach Sri Lanka, den angeblichen Verfolger-
staat, und ihren dortigen Aufenthalt bis zur angeblichen erneuten Ausreise
aus Sri Lanka am 14. September 2019 glaubhaft zu machen,
dass auch das Gericht diese Angaben – angeblich sei die Beschwerdefüh-
rerin im Jahr 2018 mit einem Schlepper von Sri Lanka nach Italien gereist,
indessen bereits nach einer Woche, wiederum mit dem Schlepper, nach
Sri Lanka zurückgekehrt – für nicht plausibel erachtet,
dass die Beschwerdeführerin auch die anlässlich des Dublin-Gesprächs
vom 1. Oktober 2019 in Aussicht gestellten Beweismittel zur Stützung der
geltend gemachten Rückkehr ins Heimatland, insbesondere Dokumente,
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welche angeblich belegen würden, dass sie sich nach ihrer Rückkehr nach
Sri Lanka in Spitalpflege begeben habe, nicht nachgereicht hat,
dass das auf Beschwerdeebene eingereichte, undatierte Schreiben einer
Person namens «C._______» von D._______ an den «Grama Niladhari»
von D._______ sowie die auf demselben Dokument angebrachte Bestäti-
gung des «Grama Niladhari» und des «Administrative Officer for Divisional
Secretary Divisional Secretariat» von D._______ datiert mit «28.11.2019»
nicht geeignet sind, die behauptete Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Sri Lanka als überwiegend wahrscheinlich darzutun,
dass dieses Beweismittel lediglich in Form einer Kopie und ohne Zustell-
couvert zu den Akten gereicht wurde, weshalb diesem Dokument ange-
sichts der leichten Manipulierbarkeit kein massgeblicher Beweiswert zuge-
sprochen werden kann,
dass auch der Inhalt dieses Beweismittel erhebliche Zweifel aufkommen
lässt, zumal nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb die Beschwerdeführerin
in D._______ eine Stiefmutter («step-mother») namens C._______ haben
soll, nachdem gemäss ihren eigenen Angaben beide Elternteile der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz leben sollen (vgl. PA, Ziffer 3.01, S. 4),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass
die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – nach ihrer illegalen Ein-
reise in Italien am 23. März 2018 in ihr Heimatland Sri Lanka zurückgekehrt
und am 14. September 2019 über Indien, Dubai und mutmasslich Frank-
reich in die Schweiz eingereist ist,
dass keine anderweitigen, gegen die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechenden Hinweise vorliegen
oder geltend gemacht werden,
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, was die
Beschwerdeführerin – abgesehen von der nicht glaubhaft gemachten
Rückkehr nach Sri Lanka – auch nicht zusätzlich explizit bestreitet,
dass ihrem Wunsch, lieber in der Schweiz zu bleiben, wo sich ihre Mutter
aufhalte, entgegenzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass Italien zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin
zuständig ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen,
dass das SEM ebenfalls zutreffend festhielt, es sei Sache der italienischen
Behörden, gestützt auf das geltende, nationale Recht über die allfällige Er-
neuerung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden, über welche die Be-
schwerdeführerin noch verfüge,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien
komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach,
dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR, A.M.E. v. Niederlande vom 13. Januar 2015, Nr. 51428/10; A.S. v.
Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13),
dass an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Be-
rücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich
festzuhalten ist (vgl. Urteil des BVGer E-5575/2019 vom 31. Oktober 2019,
m.w.H.),
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017
vom 6. März 2018 E. 5.3.1),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihr Asylgesuch unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder
in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin eine zeitlich un-
beschränkt gültige Aufenthaltsbewilligung («permesso a tempo indetermi-
nato») erteilt haben, weshalb vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte
vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass die italienischen Behörden
sie aus Italien wegzuweisen gedenken,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach
geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder ter-
minales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine
schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener
medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron-
tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem
Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember
2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vortrug, an
(…), Schmerzen (…) und (…) zu leiden,
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dass die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im
Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen oder Arztberichte einge-
reicht hat,
dass es sich bei den angegebenen Gesundheitsbeschwerden offensicht-
lich nicht um schwere Krankheitsbilder handelt, die zu einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes führen würden und die Beschwerdeführerin somit einem realen
Risiko im Sinne der EGMR-Rechtsprechung aussetzen würden,
dass in der angefochtenen Verfügung das SEM zu den von der Beschwer-
deführerin beim rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt depo-
nierten Leiden an (…)schmerzen sowie (…) zutreffend ausführte, Italien
verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei als zu-
ständiger Dublin-Mitgliedstaat verpflichtet, ihr die erforderliche medizini-
sche Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasse, zu gewähren,
dass im Übrigen die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin bereits bei der Organisation und den Modalitäten der Überstel-
lung nach Italien Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden im
Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor ihrer Überstellung darüber und
über die notwendige Behandlung zu informieren haben wird, wodurch die
allenfalls erforderliche ununterbrochene und angemessene Weiterbehand-
lung gewährleistet werden kann,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden,
Flüchtlingen und Aufenthaltsberechtigten annehmen, bei denen die Be-
schwerdeführerin bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen
kann,
dass kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin gerate in
Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt
(vgl. BVGE 2015/9),
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dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in die Prüfung einbe-
zogen worden sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und ihre Überstellung nach Italien angeordnet hat, welches zur Prüfung
ihres Asylgesuches zuständig ist, und wo sie eine aus familiären Gründen
ausgestellte, unbefristet gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.
83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E.
5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass der am 29. November 2019 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu-
weisen ist, weil die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv: nächste Seite)
E-6298/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: