Abtei lung V
E-6299/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6299/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, stellte
am 11. November 2008 ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung des
BFM vom 3. Juli 2009 aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen abgelehnt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine da-
gegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2009 ab.
Am 19. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2009
gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 1. Oktober 2009
ab.
B.
B.a Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am 20. Juli
2010 erneut in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag ein zwei-
tes Mal um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer machte im Rah-
men der Befragung vom 10. August 2010 und der Anhörung vom
18. August 2010 geltend, er habe die Schweiz am 20. Januar 2010
verlassen, weil er nicht habe zwangsausgeschafft werden wollen und
sei per Auto zu einem Bekannten nach Lyon gereist, wo er gewartet
habe, um von einem Landsmann einen Pass zu erhalten. Für 100 Euro
habe er sodann einen kongolesischen Reisepass und ein Rückflugti-
cket kaufen können. Am 15. Februar 2010 sei er um 22 Uhr von Paris
nach D._______ geflogen. Dort angekommen habe er den Reisepass
weggeworfen und sei zu einem Freund in die Commune B._______
(Quartier in Kinshasa) gezogen, wo er bis zum 1. Juli 2010 geblieben
sei; Anschliessend habe er die letzten zehn Tage seines Aufenthalts im
Heimatstaat in einer anderen Commune (C._______) gewohnt, bis er
nach D._______ und von dort per Flug via Addis Abeba nach Rom und
sodann in die Schweiz gereist sei.
Der Beschwerdeführer gab keine die Reise dokumentierende Belege
zu den Akten.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen
geltend, die Polizei in Kinshasa habe nach ihm gesucht, weil er in
einen Verkauf von illegalen Compact Discs (CD) von einer gegen Jo-
seph Kabila gerichteten Bewegung aus Europa „Combattants ya Lon-
dres“ beziehungsweise in eine Bestellung von solchen CDs verwickelt
worden sei. Als am 1. Juli 2010 der Abholschein der Post für ein Paket
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mit CDs aus dem Ausland (an ihn adressiert) bei seinem Freund B.
eingetroffen sei, habe B. gewollt, dass sie beide das Paket abholen
würden. Er habe sich aber geweigert. Da er ein schlechtes Gewissen
gehabt habe, weil er seinem Freund finanziell zur Last gefallen sei,
beziehungsweise weil dieser ihm gesagt habe, er solle wieder CDs
verkaufen, um ihn finanziell zu unterstützen, habe er ihm seine
Identitätskarte („Perte de Pièces“, die er nach Ankunft in Kinshasa
gegen 2'500 francs erhalten habe) gegeben, damit dieser die CDs
habe abholen können. B. sei aber bei der Post von der Polizei verhaftet
beziehungsweise gefoltert worden, weil die Flughafenbehörde die Post
bereits avisiert habe, dass der Empfänger bei der Polizei gemeldet
werden solle, sobald er auftauche. B. habe ihn daraufhin denunziert
und sei mit der Polizei ins Quartier gekommen, wo er sich bei
Nachbarn aufgehalten habe. Diese hätten bemerkt, dass B., von der
Polizei begleitet, nach ihm gesucht habe, und hätten ihn deshalb
versteckt. Nach diesem Ereignis sei er vom Nachbarn zu seiner
Schwester in die Commune C._______ geschickt worden, um von der
Polizei nicht gefunden zu werden. Die Ausreise (Flug und
Reisedokumente) habe ihm Tonton H. gegen Bezahlung von 1'800
Euro organisiert.
C.
Das BFM trat mit vom 27. August 2010 datierter Verfügung, persönlich
eröffnet am 26. August 2010, auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 20. Juli 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte
dessen Wegweisung, verbunden mit dem Hinweis, er habe die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 3. September 2010 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte,
die Verfügung vom 27. August 2010 sei aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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E-6299/2010
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2010 wird der Eingang
der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
1.2.1 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide be-
trägt fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 2 AsylG).
1.2.2 Die auf den 27. August 2010 datierte Verfügung wurde dem Be-
schwerdeführer gemäss handschriftlich notiertem Datum (Eröffnungs-
stempel) am 26. August 2010 eröffnet. Der vom Beschwerdeführer
unterzeichnete Eröffnungs- und Empfangsschein (vgl. C13) datiert
ebenfalls vom 26. August 2010. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge
kann eine Verfügung erst nach deren Erlass eröffnet werden. In der
Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung am 27. August 2010
erhalten zu haben. Diese Datendivergenz kann beweisrechtlich nicht
geklärt werden, weshalb nach Treu und Glauben davon auszugehen
ist, dass dem Beschwerdeführer die auf den 27. August 2010 datierte
Verfügung auch am selben Tag eröffnet wurde. Es ist somit auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.4 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen ei-
ne Verfügung, mit welcher das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretens-
entscheide, mit denen es das Bundesamt ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), mit Be-
schwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Be-
schwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asyl-
gesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise einer
materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretens-
verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts hingegen in der Frage der Wegweisung
und deren Vollzugs, weil das Bundesamt sich diesbezüglich auch ma-
teriell zur Sache zu äussern hatte.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischen-
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zeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintre-
tensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit ein formelles
(früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende
Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen.
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 11. November
2008 ein erstes Asygesuch stellte, welches zwar angefochten, aber
rechtskräftig abgewiesen wurde. Das formelle Erfordernis für einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit
erfüllt.
4.2 Nicht so eindeutig – wie vom BFM in ihrem Entscheid vom
27. August 2010 angenommen – präsentiert sich die Aktenlage in Be-
zug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf
seither eingetretene bedeutsame Ereignisse.
4.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG hat das Bundesamt auch auf
ein neues, d.h. nicht erstmaliges Asylgesuch einzutreten und damit ei -
ne materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen, sobald
sich Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse erge-
ben, die entweder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft ge-
eignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind. Die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne dieser
Bestimmung bemisst sich nicht nach demselben - weiten - Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b, Art. 34 Abs. 1 AsylG
und Art. 35 AsylG (vgl. zu den ersten drei Bestimmungen EMARK
2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247); bedeutsam
sind vielmehr nur Hinweise auf solche Ereignisse, die sich zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Mit anderen Worten muss ein
engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden, und es ist dann auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flücht-
lingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18). Innerhalb des so gesteckten Rahmens ist bei
der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG ein gegenüber den - ihrerseits im Vergleich zum strikten Beweis
bereits erleichterten - Anforderungen des Glaubhaftmachens
(vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) nochmals reduzierter Beweismassstab an-
zuwenden. Grundsätzlich ist, sobald in den Akten Hinweise auf flücht-
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lingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes be-
deutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Ver-
fahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei
erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tat-
sache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit
schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als
Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.).
4.4
4.4.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid haupt-
sächlich damit, dass der Beschwerdeführer zwar behaupte, in die De-
mokratische Republik Kongo (DRK) zurückgekehrt zu sein, indessen
keine Beweise habe vorlegen können. Zudem erscheine der erfolgte
Flug mit einem gänzlich unverfälschten Reisepass einer Drittperson im
Lichte rigider Personenkontrollen an internationalen Flughäfen grund-
sätzlich unglaubhaft. Ebenso könne nicht geglaubt werden, dass er
angeblich für 100 Euro einem Kongolesen dessen Reisepass und das
Rückflugticket habe abkaufen können, insbesondere deshalb nicht,
weil er dem Passbesitzer dessen Dokument nach Gebrauch nicht
mehr habe retournieren müssen.
Auch seien die Angaben, wonach er den Kontakt zu den heimatlichen
Behörden vermieden haben wolle, weil er sich vor einer Verhaftung
gefürchtet habe, im Zusammenhang mit der Ablehnung der freiwilligen
Rückkehrhilfe nicht nachvollziehbar, zumal er dann doch angeblich in
seinen Heimatstaat zurückgereist sein will. Schliesslich könne auch
nicht geglaubt werden, dass dem Beschwerdeführer innert weniger
Tage die Rückreise für nur 1'800 Euro organisiert worden sein soll.
4.4.1 Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers stufte das BFM
als unglaubhaft ein, zumal viele Angaben teils nicht nachvollziehbar,
teils widersprüchlich und der Logik eines angeblich Gesuchten wider-
sprechen würden. So habe er angegeben, nach seiner Ankunft in Kin-
shasa bei den zuständigen Behörden eine „Pertes de Pièces“ bean-
tragt. Ferner sei er in Besitz von 1'800 Euro gewesen, habe aber sei -
nen Freund B. nicht von diesem Geld entschädigt; stattdessen sei er
der Aufforderung von B. gefolgt, CDs zu verkaufen, um zu Geld zu
kommen. Die CDs hätten angeblich an die Adresse von B. zugestellt
werden sollen, seien aber auf den Namen des Beschwerdeführers
bestellt worden. Weiter mache dieser geltend, B. sei auf dem Postamt
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verhaftet worden, obschon die Polizei dessen Adresse gekannt habe.
Ebensowenig habe der Beschwerdeführer plausibel begründen
können, wie er Informationen über das angebliche Abfangen des CD-
Pakets beim Flughafen, der Verbindung mit der Post und der
angeblichen Folter von B. erfahren haben will.
4.4.2 Zusammengefasst würden sich aufgrund der widersprüchlichen
und nicht nachvollziehbaren Ausreisegründe die Zweifel an der geltend
gemachten Rückkehr in die DRK erhärten, womit den darauf basie-
renden neuen Vorbringen jegliche Grundlage entzogen würde. Es
hätten sich deshalb keine Hinweise ergeben, dass nach dem Ab-
schluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer bestätigte seine Vorbringen in seiner
Rechtsmitteleingabe und entgegnete, diese seien vom BFM aus dem
Blickwinkel des schweizerischen Verständnisses heraus beurteilt wor-
den und trage dem soziokulturellen Kontext der DRK nicht Rechnung.
Es sei durchaus möglich, auf dem Schwarzmarkt einen afrikanischen
Reisepass für 100 Euro zu kaufen und das BFM habe bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit seiner Ausreise unberücksichtigt gelassen,
dass der dazu verwendete Reisepass gültig gewesen sei und er der
Person auf dem Passfoto ähnlich sehe. Bezüglich der rigiden Perso-
nenkontrollen auf internationalen Flughäfen sei zu bemerken, dass
diese bei der Ausreise von Personen afrikanischer Herkunft beachtlich
geringer als bei deren Einreise in den europäischen Raum ausfallen
würden. Hinsichtlich der Nicht-Inanspruchnahme der freiwilligen
Rückkehrhilfe habe er befürchtet, die kongolesischen Behörden wür-
den über seine Rückkehr informiert werden, weshalb er bei seiner
Rückkehr den offiziellen Weg nach Kinshasa gemieden habe und über
D._______ in seinen Heimatstaat eingereist sei. Was die kurze Orga-
nisationszeit und der günstige Preis der Reise betreffe, könne es
durchaus sein, dass er aufgrund seines dortigen Beziehungsnetzes
eine Person gefunden habe, die ihm für den angegeben Preis von
1'800 Euro in nur kurzer Zeit zur Ausreise habe verhelfen können. Zu-
gegebenermassen habe er keine genauen Zeitangaben zu den Flug-
zeiten machen können, was aber ein Problem vieler Kongolesen sei.
4.5.2 Der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Verfolgungs-
vorbringen sei entgegenzuhalten, dass es in der DRK nichts Ausser-
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gewöhnliches sei, bei Freunden für einige Zeit kostenlos logieren zu
dürfen. Eine Arbeit könne aber angesichts der schlechten Wirtschafts-
lage nicht so einfach gefunden werden und erfordere einflussreiche
Beziehungen. Auch das Beantragen einer „Pertes de Pièces“ bedeute
in Kinshasa noch nicht, die Regierung und die Polizei würden von der
Anwesenheit des Antragstellers erfahren, zumal die Infrastruktur sehr
rudimentär vorhanden sei und deshalb keine Datenregistrierungen
stattfänden. Hinsichtlich des Geschäftes mit den CDs seien die vom
BFM genannten Ungereimtheiten nicht entscheidend, sondern allein
die Tatsache, dass dieses Manöver Geld hätte einbringen sollen, was
er konstant gleich vorgebracht habe. Auch sei den Ausführungen des
BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht habe plausibel erklären
können, weshalb er über den genauen Hergang der Verhaftung des B.
Bescheid gewusst habe, zu entgegnen, dass er doch zuviele Details
habe nennen können, als dass diese als unglaubhaft beurteilt werden
müssten. Auch sei es durchaus möglich, dass die Polizei mit der
Postbehörden zusammenarbeite. Auf die weiteren Ausführungen wird
verzichtet, zumal sie sich in der Wiederholung des vorgetragenen
Sachverhalts erschöpfen.
4.6
4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz
beim vorliegenden Verfahren den im Vergleich zur normalen Glaubhaf-
tigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG nochmals reduzierten Beweismass-
stab, der in casu anzuwenden ist, deutlich überschritt und die Vor-
bringen des Beschwerdeführers einer normalen Glaubhaftigkeitsprü-
fung nach Art. 7 AsylG unterzog. Der überschrittene Beweismassstab
lässt sich nicht nur anhand des Umfangs der Erwägungen, sondern
auch in der Begründung erkennen, indem die Vorinstanz sich nicht auf
einige wenige krass offensichtlich unglaubhafte Elemente abstützen
kann, sondern auf sämtliche Vorbringen eingehen muss, um schliess-
lich zur Auffassung zu gelangen, der Beschwerdeführer sei nicht in
Kinshasa gewesen; die auf einen Blick erkennbare Evidenz lässt die
Vorinstanz in ihren Ausführungen indessen vermissen.
4.6.2 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückreise
nach Kinshasa und die Befürchtung vor Verfolgung durch die Polizei
können nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft qualifiziert werden.
Zu Recht wird – um nur zwei Beispiele zu nennen - in der Beschwerde
denn auch eingewendet, auf dem Schwarzmarkt könne ein afrikani-
scher Reisepass und Rückkehrticket zu einem geringen Preis gekauft
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werden und ein Antrag auf eine „Pertes de Pièces“ in Kinshasa belege
noch nicht, dass der Beschwerdeführer sich nicht vor den kongolesi -
schen Behörden beziehungsweise der Polizei gefürchtet habe. Auf-
grund der dort herrschenden Korruption und der mangelhaften Infra-
struktur ist das Geschilderte des Beschwerdeführers nicht derart ab-
wegig, als dass es als offensichtlich haltlos einzustufen wäre.
4.6.3 Das materielle Erfordernis für einen Nichteintretensentscheid
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
4.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Asyl-
verfahrens zu überweisen.
5.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird damit gegenstandslos.
5.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist grundsätzlich zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist recht-
lich nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine
derartigen Kosten erwachsen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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