B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6299/2014
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 25. September 2014.
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Sachverhalt:
A.
Die Gäste der Beschwerdeführerin, ihr Bruder mit seiner Ehefrau und fünf
Kindern sowie zwei Neffen, ersuchten beim Schweizerischen Generalkon-
sulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa.
B.
Das Generalkonsulat verweigerte am 10. Juni 2014 den Gesuchstellenden
die beantragten Visa. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Infor-
mationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-
den können.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vo-
rinstanz Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte sie
aus, ihre Verwandten hätten im November 2013 den Termin auf der
Schweizerischen Vertretung in Istanbul vereinbart und hätten diesen am 5.
Juni 2014 wahrgenommen. Ihre Verwandten könnten nicht nach Syrien zu-
rückkehren.
D.
Mit Verfügung vom 25. September 2014 wies die Vorinstanz die Einspra-
che vom 10. Juli 2014 ab.
E.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien die Ein-
reisevisa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklä-
rung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 setzte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 600.–. Dieser ging am 24. November 2014 fristge-
recht beim Gericht ein.
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G.
Am 3. Dezember 2014 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vo-
rinstanz zur Stellungnahme. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 be-
antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Februar
2015 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehm-
lassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird.
In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der
Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG
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[SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geän-
dert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]).
3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten und das SEM im Rahmen ihrer Zuständig-
keit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen
aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationa-
ler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzko-
dex).
4.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in Anbetracht
des in Syrien herrschenden Krieges und der Millionen von Syrern, die das
Land verlassen hätten, beziehungsweise intern Vertriebenen sei das Risiko
einer nicht fristgerechten Rückkehr als grundsätzlich hoch einzustufen.
Dass die Gesuchstellenden dennoch fristgerecht ausreisen würden, sei
von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan worden. Die Ein-
reisevorsetzungen für ein Schengen-Visum seien nicht erfüllt. Sodann
seien die Gesuchstellenden in der Türkei keiner ernsthaften Gefährdung
für Leib und Leben ausgesetzt. In der Türkei herrsche weder Krieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. Zurzeit würden sich dort Tausende syri-
scher Flüchtlinge unter denselben Lebensbedingungen aufhalten. Diese
seien nicht derart schlecht, dass den Gesuchstellenden ein weiterer Ver-
bleib nicht zumutbar sei. Sodann bestehe keine Gefahr einer Rückschie-
bung. Auch würden keine besonderen humanitären Gründe vorliegen, die
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eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen
liessen. Schliesslich komme die Ausnahmeregelung für syrische Familien-
angehörige im Sinne der Weisung vom 4. September 2013 nicht zur An-
wendung. Die Weisung sei am 29. November 2013 aufgehoben worden.
Die Termine für die Visumsgesuche seien am 17. April 2014 vereinbart wor-
den.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin nicht
zur vorinstanzlichen Feststellung, die Gesuchstellenden würden die Vor-
aussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllen. Es kann
daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wer-
den.
5.2 Indes wird in der Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf Ausdru-
cke zweier E-Mail geltend gemacht, der TLS (Transport Layer Security)-
Erstkontakt habe am 11. November 2013 und damit vor der Aufhebung der
Weisung vom 4. September 2013 per 29. November 2013 stattgefunden.
Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, mit den Ausdrucken
sei der Beweis dafür erbracht, dass die Gesuchstellenden noch vor der
Ausserkraftsetzung der Weisung den Erstkontakt zum Generalkonsulat
hergestellt hätten und somit unter den Anwendungsbereich der Weisung
fallen würden.
5.3
5.3.1 Die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung
von Besucher-Visa für syrische Familienanagehörige wurde von der Vo-
rinstanz per 29. November 2013 wieder aufgehoben. Entscheidend zur Be-
stimmung der Anwendbarkeit dieser Weisung ist gemäss Ziffer 1 der Wei-
sung des BFM vom 29. November 2013 der Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt die Vorsprache, mithin die Anmel-
dung für Termine bei den Servicezentren.
5.3.2 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhan-
densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab-
leitet (Art. 8 ZGB). Bezogen auf das vorliegende Verfahren bedeutet dies,
dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise die Gesuchstellenden für
das Anmelde- und Einspracheverfahren sowohl die Substantiierungs- als
auch die Beweislast tragen.
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5.3.3 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde geltend gemacht, der
Erstkontakt mit dem Servicecenter habe am 11. November 2013 stattge-
funden. Im Zusammenhang mit weiteren Abklärungen wurden seitens der
Vorinstanz diesbezüglich Manipulationsfragen aufgeworfen. Vorliegend ist
demnach die Frage zu klären, ob der Erstkontakt vor der Ausserkraftset-
zung der Weisung durch die Beschwerdeführerin bewiesen ist. Auf die teil-
weise irreführenden und vorliegend unerheblichen Ausführungen betref-
fend die vier Neffen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen.
5.3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin für die be-
hauptete Rechtzeitigkeit des Erstkontaktes Kopien von zwei an sie gerich-
tete E-Mails des TLScontact Istanbul vom 11. November 2013 eingereicht.
Daraufhin hat die Vorinstanz weitere Abklärungen beim Generalkonsulat in
Istanbul veranlasst. Als Antwort liess die Vertretung der Vorinstanz
Screenshots aus der Datenbank betreffend die Gesuchstellenden zukom-
men.
Die beiden Screenshots enthalten je eine Strichcode-Nummer. Der Strich-
code M(…) ist dem Gesuchsteller und drei Kindern, der Code M(…) der
Gesuchstellerin, einem Kind sowie zwei Neffen zuzuordnen. Ferner ist dem
Auszug aus der Datenbank das Datum des Erstkontaktes, der 17. April
2014 und der Vorsprachetermin, der 5. Juni 2014 zu entnehmen. Die
Strichcode-Nummern und der Vorsprachetermin auf den Auszügen aus der
Datenbank stimmen mit denjenigen auf den E-Mails vom 11. November
2013 überein.
Das Gericht hat keinen Anlass, an der Korrektheit der Auszüge aus der
Datenbank des Generalkonsulats in Istanbul und damit am Erstkontakt
vom 17. April 2014 zu zweifeln. Gemäss Akten konnten beim Generalkon-
sulat in Istanbul wiederholt manipulierte E-Mails festgestellt werden. Zu-
dem liegen die eingereichten Beweismittel lediglich in Kopie vor und kann
die Kopfzeile einer E-Mail ohne weiteres geändert werden. Die Beschwer-
deführerin hat nebst den E-Mails des TLScontact betreffend die Gesuch-
stellenden auch eine E-Mail desselben Absenders betreffend ihre Neffen
eingereicht. Ein Vergleich der Kopfzeilen der E-Mails zeigt, dass sich die
Darstellung des Sendedatums der Mails wesentlich voneinander unter-
scheiden, was angesichts desselben Absenders erstaunt. Dies umso mehr
als bei den Neffen von der Rechtzeitigkeit des Erstkontaktes ausgegangen
wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vo-
rinstanz auf die identifizierbaren Screenshots (Auszüge aus der Datenbank
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des Generalsekretariats) und nicht auf die leicht zu verfälschenden E-Mails
abstellt und daraus schliesst, dass die Rechtzeitigkeit nicht gegeben ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind bei dieser Sach-
lage keine weiteren Abklärungen angezeigt. Was die beantragten straf-
rechtlichen Untersuchungen betrifft, gehören diese nicht zu den gesetzli-
chen Beweismitteln des Verwaltungsverfahrens (Art. 12 VwVG). Mit ver-
waltungsrechtlichen Mitteln lässt sich das Datum des Erstkontaktes nicht
mit Aussicht auf weiteren Erkenntnisgewinn abklären. Ist eine weitere Be-
weisführung nicht möglich und der Beweis nicht erbracht, trägt die Folgen
der Beweislosigkeit derjenige, der die rechtsbegründende Tatsache be-
hauptet, vorliegend mithin die Gesuchstellenden beziehungsweise die Be-
schwerdeführerin.
5.3.5 Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie an-
nimmt, der Beweis bezüglich des Erstkontaktes vor der Ausserkraftsetzung
der Weisung vom 28. September 2013 sei nicht erbracht. Sie geht daher
zutreffend davon aus, dass sich die Gesuchstellenden nicht auf die Aus-
nahmeregelung vom 4. September 2013 berufen können.
5.4 Für den Fall der Nichtanwendbarkeit der Weisung vom 4. September
2013 auf die Gesuchstellenden beantragt die Beschwerdeführerin, diesen
die Einreise in die Schweiz unter humanitären Aspekten zu gewähren.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausge-
gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem Dritt-
staat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht.
Die Gesuchstellenden halten sich in der Türkei und damit in einem Dritt-
staat auf. Eine asylrelevante Gefährdung der Gesuchstellenden in der Tür-
kei wird nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie
in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Auch bestehen keine
Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten
hätten. Sie sind somit zur Zeit nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht
und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die
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syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer beson-
deren Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen würde. Mit den Hinweisen auf die für alle Flüchtling schwierige
Lebenssituation, den harten Winter und den Umstand, dass die Türkei kein
Asylverfahren kenne, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz vorliegend zu Unrecht keine humanitären Visa erteilt hat.
5.5 Die Vorinstanz hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl
die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verweigert
und folgerichtig die Einsprache per Verfügung abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch
den am 24. November 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: