B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6299/2017
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland im
Januar 2014 verlassen und in der Folge in Khartum (Sudan) gelebt habe,
wo sie als Haushaltshilfe tätig gewesen sei,
dass sie sich gemäss Recherchen der Flughafenpolizei Zürich mit grosser
Wahrscheinlichkeit am (…) 2017 mit einem Flug von Doha aus mit einer in
Khartum gekauften Flugkarte für die Einfahrtstrecke Khartum-Doha-Zürich
nach Zürich begeben hat, wo sie am (…) 2017 unter Verwendung eines
schweizerischen Flüchtlingspasses angekommen ist,
dass sie am (…) 2017 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführerin gleichentags mit Verfügung des SEM die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbe-
reich des Flughafens Zürich als vorläufigen Aufenthaltsort zugewiesen
wurde,
dass die Beschwerdeführerin am (…) 2017 zur ihrer Person, zum Reise-
weg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP], Akten SEM A10/15) und am (…) 2017 vertieft angehört wurde,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Juli (…) im Alter von
(…) Jahren für die weitere Schulausbildung in die (…) Runde in Sawa ein-
gegliedert worden und nach der (nicht bestandenen) Maturaprüfung im Juli
(…) für die Sommerpause nach Hause zurückgekehrt,
dass sie im Herbst (…) in den Militärdienst hätte einrücken müssen,
dass sie zusammen mit einer Kollegin im Oktober (…) von Geheimdienst-
beamten unter dem Verdacht der Absicht einer illegalen Ausreise angehal-
ten, auf den Polizeiposten gebracht und eine Woche festgehalten worden
sei,
dass sie darauf an einem anderen Ort drei bis vier Wochen inhaftiert wor-
den seien,
dass sie beide nach einer weiteren Verlegung unter schwierigen Bedingun-
gen zusammen mit 39 anderen Frauen über ein Jahr lang in einem ge-
schlossenen Raum festgehalten worden seien, den sie zweimal pro Tag
zur Verrichtung der Notdurft hätten verlassen können,
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dass sie auch ab und zu zu Reinigungsarbeiten herangezogen worden
seien,
dass sie am 31. Dezember (…) anlässlich eines Putzauftrages ausserhalb
der Zelle zur Entsorgung des Mülls das Gelände verlassen hätten, sich un-
bemerkt hätten davon machen können und sich zum Elternhaus ihrer
Freundin begeben hätten,
dass die Beschwerdeführerin innert zwei Tagen zusammen mit anderen
jungen Leuten die Ausreise organisiert und nach einer Busfahrt und einem
sechstägigen Fussmarsch den Sudan erreicht habe,
dass sie in der Folge knapp vier Jahre in Khartum gelebt habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten und auf die an-
gefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass sie im Rahmen des Asylverfahrens eine Kopie eines Taufscheines,
jedoch keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten
gab,
dass sie zwei Fotografien zu den Akten gab, die sie in Sawa zeigen wür-
den,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. November 2017 – gleichentags eröff-
net – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte, sie aus dem Transitbereich des Flugha-
fens Zürich wegwies, sie aufforderte, den Transitbereich am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie in Haft
genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden
könne,
dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen festhielt, die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zu den zentralen Aspekten des geltend ge-
machten Sachverhaltes hätten sich allgemein als stereotyp und substanz-
los erwiesen,
dass insgesamt festzustellen sei, dass sie zu Sawa und dem Prozedere
der schulischen, beruflichen und militärischen Weiterbildung in Eritrea ei-
nige Auskünfte habe geben können, es ihren kurzen und substanzlosen
Angaben jedoch kontinuierlich an persönlichen Eindrücken fehle, die auf
eine tatsächlich erlebte Zeit in Sawa deuten würden, weshalb ein dortiger
Aufenthalt nicht geglaubt werden könne,
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dass auch die Darstellung der weiteren geltend gemachten Ereignisse
nicht zu überzeugen vermöge, da die Angaben zu den ersten beiden Haft-
standorten pauschal und spärlich ausgefallen seien,
dass auch die Schilderungen zur geltend gemachten über einjährigen Haft
unsubstanziiert, nicht überzeugend und zum Teil gar haltlos (so zum Alltag
der Haft) bezeichnet werden müssten und sich die Darstellung der prob-
lemlosen Flucht aus der Haft als widersinnig erweise,
dass insgesamt ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Haft gewesen und aus dem Gefängnis geflüchtet sei,
dass zudem ihr Bericht über die Ausreise in den Sudan oberflächlich und
stereotyp sei und eine illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft er-
scheine,
dass andere Anknüpfungspunkte, die die Beschwerdeführerin in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, nicht ersichtlich seien,
dass vorliegend dem SEM aufgrund der unglaubhaften Aussagen die Prü-
fung verunmöglicht würde, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko
einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehen könnte,
dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe sowie der angeblichen
illegalen Ausreise aus Eritrea auch nicht von einer tatsächlichen und un-
mittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst
ausgegangen werden könne,
dass gesamthaft die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderun-
gen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass das Asyl-
gesuch abzulehnen sei,
dass sie demnach den Transitbereich des Flughafens Zürich zu verlassen
habe,
dass auch keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin in ihr Heimatland sprechen würden,
dass den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen
seien, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohen
würde,
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dass in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und sich aus
den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben würden, welche ihren
Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen
würde,
dass aufgrund der allgemein als zweifelhaft zu wertenden Aussagen der
Beschwerdeführerin es dem SEM auch nicht möglich sei, sich in voller
Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu äussern,
dass es nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht Aufgabe der Asylbe-
hörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin im Heimatland jedenfalls über ein Bezie-
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge und ein in der
Schweiz lebender Cousin sie jahrelang finanziell unterstützt und ihr die
Flugreise in die Schweiz bezahlt habe,
dass es keine Hinweise für eine konkrete individuelle Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Heimatland gebe,
dass mit Beschwerde vom 8. November 2017 beantragt wird, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die
Einreise zu bewilligen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme als Ausländer anzuordnen,
dass subeventualiter der Fall an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung und
Beurteilung zurückzuweisen sei,
dass die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass mit der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, die Vorhal-
tungen der Vorinstanz müssten entschieden bestritten werden,
dass einerseits auffalle, dass die Beschwerdeführerin von einem Mann be-
fragt und die Vorbringen durch einen männlichen Dolmetscher übersetzt
worden seien und andererseits der Befrager die Beschwerdeführerin kaum
habe frei sprechen lassen,
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dass die Beschwerdeführerin auf jede Frage ganz klare Antworten gege-
ben habe,
dass ihre Ausführungen als genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel gewertet werden müssten,
dass sie gegenüber der Rechtsvertreterin angegeben habe, dass sie sich
in der Anhörung zu den Asylgründen nicht wohl gefühlt und sich geschämt
habe, über alle Dinge zu sprechen,
dass sie der Polizei mehrere Seiten überreichen werde, in denen sie die
Ereignisse in Sawa wie im Sudan erklären werde, die für sie sehr schwierig
gewesen seien,
dass aufgrund des glaubhaft geschilderten Sachverhaltes davon ausge-
gangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre, da sie sich dem
Militärdienst entzogen habe und mit einer harten Bestrafung rechnen
müsse,
dass ihr demnach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren sei,
dass eventualiter der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet wer-
den müsse, da Art. 3 EMRK und Art. 4 Abs. 2 EMRK verletzt würden,
dass subeventualiter vorliegend der Untersuchungsgrundsatz als verletzt
erachtet und der Fall zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werden müsse, da aufgrund der bei der Anhörung anwesenden
Männer die Beschwerdeführerin nicht habe frei sprechen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. November 2017
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zwei weitere Fotografien zu
den vorinstanzlichen Akten gelangten, so offenbar eine Klassenfoto und
eine Fotografie, die die Beschwerdeführerin mit zwei Kolleginnen zeigt,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass vorliegend entgegen der Rüge in der Be-
schwerde nicht ersichtlich ist, dass die Untersuchungspflicht vom SEM ver-
letzt worden wäre,
dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass keine Anhaltspunkte gegeben
sind, die Beschwerdeführerin hätte sich anlässlich der Anhörung durch das
SEM nicht frei und vollumfänglich zu ihrem Asylgesuch äussern können,
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dass sie zudem auf die ausdrückliche Nachfrage, ob sie Übergriffe erlebt
habe, die sie nur Frauen erzählen würde, bestätigte, sie habe sonst (ausser
den von ihr geschilderten) keine weiteren Übergriffe erlebt (A14/22, F150),
dass sie anlässlich der Anhörung auch versicherte, sie habe alles sagen
können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte (A14/22, F190),
dass zudem anzumerken ist, dass sich die anwesende Vertreterin eines
Hilfswerkes nicht zu irgendwelcher Bemängelung der Anhörung veranlasst
sah (A14/22, S.22),
dass es – ausgenommen vorhandener zwingender Gründe, die vorliegend
nicht ersichtlich sind – nicht opportun erscheint, wenn nach sorgfältiger
Ausübung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz und nach aus-
drücklicher Bestätigung gegenüber der Vorinstanz, alles Wesentliche vor-
getragen zu haben, im Rahmen der Beschwerdevorbereitungen Sachver-
halte nachgetragen werden, um der Vorinstanz die Verletzung von Unter-
suchungspflichten vorzuhalten,
dass in der Beschwerde angeführt wird, die Beschwerdeführerin werde der
Polizei mehrere Seiten überreichen, in denen sie die Ereignisse in Sawa
wie im Sudan erklären werde, die für sie sehr schwierig gewesen seien,
dass dieses handschriftliche fremdsprachliche Schreiben mit Datum vom
8. November 2017 zwar Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden
hat, aber nicht zum Bestandteil der vorliegenden Beschwerde gemacht
wurde,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem im Rahmen der Beschwerdeein-
gabe vom 8. November 2017 oder einer Beschwerdeergänzung hierzu voll-
umfänglich hätte äussern können,
dass vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz die Un-
tersuchungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
hinreichend erhoben hat,
dass demnach der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zu erneuter Ab-
klärung und Beurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen ist und sich unter anderem Vorbringen
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein dürfen,
dass darüber hinaus Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen
müssen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen,
dass Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchsteller lässt,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen und im Sinne einer Gesamtwürdigung entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht und dabei auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.),
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die gesuchsbegründenden
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht zu genügen vermögen, und dabei vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen
werden kann,
dass das SEM in ausgewogener und ausführlicher Weise unter zutreffen-
den Verweisen auf die Aktenstellen und in rechtskonformer Anwendung der
Glaubhaftigkeitskriterien entschieden hat,
dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu zentralen und ent-
scheidwesentlichen Aspekten derart ausgefallen ist, dass es nicht geeignet
ist, den Eindruck zu erwecken, dass sie auf tatsächlichen Erlebnissen be-
ruhen würden,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse von
einer Vielzahl persönlicher, nachhaltig eindrücklicher Erlebnisse geprägt
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gewesen sein müssten und einen reichen, detailgetreuen Erinnerungs-
schatz hinterlassen hätten,
dass sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin anstelle von nach-
vollziehbaren Realkennzeichen durch die Wiedergabe von Allgemeinplät-
zen auszeichnen, die beliebig von irgendjemanden vom Hörensagen auf-
genommen werden können,
dass in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und weit überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen und in der Beschwerdeschrift den überzeugenden Argumenten des
SEM keine substanziellen und in entscheidwesentlicher Hinsicht keine
stichhaltigen Einwände entgegengehalten werden, die eine Korrektur der
Einschätzung des SEM rechtfertigen könnten,
dass auch die als Beweismittel eingereichten Fotografien nicht tauglich
sind, an dieser Einschätzung in entscheidwesentlicher Hinsicht etwas zu
ändern,
dass im Weiteren festzustellen gilt, dass bei einer illegalen Ausreise aus
Eritrea im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen ist und eine illegale
Ausreise allein daher nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
führt,
dass es vielmehr hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]),
dass aufgrund dieser Rechtsprechung auf weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der il-
legalen Ausreise verzichtet werden kann und die Beschwerdeführerin ne-
ben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte für eine Schärfung ihres Profils aufweist, nachdem mangels Glaub-
haftigkeit ihrer entsprechenden Aussagen keine Anhaltspunkte für eine
drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung bestehen,
dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekre-
tariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig ist,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen und so keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden kann,
dass sich die Zulässigkeit des Vollzuges vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen beurteilt (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) und gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen
müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen auch
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
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zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass mit dem SEM einig zu gehen ist, wonach es gemäss ständiger Recht-
sprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen
seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu forschen,
dass dem SEM sodann zuzustimmen ist, dass aufgrund der Unglaubhaf-
tigkeit der Asylgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea
auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einbe-
rufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden kann und
aufgrund der unglaubhaften Aussagen die Prüfung verunmöglicht wird, ob
ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von
Art. 4 EMRK bestehen könnte,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise glaubhaft gemacht wurden und
den vorliegenden Akten auch keine solchen zu entnehmen sind, dass der
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohen
würde,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im
Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) ausführte, Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass
sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-
Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten
würden und davon auszugehen sei, dass Inhaber dieses Dokumentes von
der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder ver-
lassen dürften,
dass dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt
in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle und während dieser drei Jahre
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass
diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen
oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden,
dass, wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, im Rahmen
der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden könne, da ein bloss hypo-
thetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass
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sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könn-
ten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4),
dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nach ihrer
Ausreise aus Eritrea knapp vier Jahre im Ausland aufgehalten hat und sich
zumindest um den „Diaspora-Status“ bemühen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Ein-
schätzung des SEM nicht zu beanstanden ist, wonach sich aus den Akten
auch keine individuellen Gründe ergeben würden, welche den Wegwei-
sungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass zudem mit dem SEM einig zu gehen ist, dass es aufgrund der allge-
mein als zweifelhaft zu wertenden Aussagen der Beschwerdeführerin auch
nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen
und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
zu äussern,
dass mit dem SEM immerhin festzustellen ist, dass die Beschwerdeführe-
rin im Heimatland über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsitu-
ation verfügt und ein in der Schweiz lebender Cousin sie gemäss eigenen
Angaben jahrelang finanziell unterstützt hat,
dass schliesslich die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss
der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG nicht entgegensteht und es der Beschwerdeführerin
obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde auch als aussichtlos zu
bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und somit auch das Gesuch
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um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen
sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6299/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: