Abtei lung V
E-6301/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______,
dessen Ehefrau
B._______
und deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Prof. Dr. Stephane Laederich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung
des BFM vom 20. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6301/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus X._______ (Kosovo) stammenden und der Volksgruppe der
Roma zugehörigen Beschwerdeführenden suchten am 22. Oktober
2001 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. Januar
2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüll ten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar
2002 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 11. Mai 2005 insoweit abgewiesen,
als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von
Asyl und die Nichtanordnung der Wegweisung beantragt wurden.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerde
gutgeheissen, die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung
aufgehoben und das BFM angewiesen, die Beschwerdeführenden
vorläufig aufzunehmen.
B.
Gestützt darauf schob das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2005 den
Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
vorerst für 12 Monate auf.
C.
Mit Schreiben vom 30. März 2007 bat das BFM das Schweizerische
Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen vor Ort, welches mit
Schreiben vom 31. Mai 2007 dazu Stellung nahm.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 wurde den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen vom 31. Mai 2007
gewährt und dazu, ob allfällige Gründe gegen eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen
würden.
E.
Am 11. Juli 2007 nahmen die Beschwerdeführenden über ihren
Rechtsvertreter dazu Stellung.
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E-6301/2007
F.
Mit Verfügung vom 20. August 2007 – Eröffnungsdatum 23. August
2007 – stellte das BFM fest, es lägen keine Wegweisungshindernisse
vor, so dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall
zumutbar, zulässig und möglich sei, und hob die angeordnete vor-
läufige Aufnahme auf. Im Ergebnis führte es zur Begründung aus, die
Einzelfallabklärung durch das Verbindungsbüro in Pristina habe –
entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden – ergeben,
dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Die gemäss
bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Re-
integrationskriterien seien erfüllt, und es würden keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
G.
Mit Eingabe vom 18. September 2007 liessen die Beschwerdeführen-
den gegen diese Verfügung mittels ihres Rechtsvertreters beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vor-
instanzliche Verfügung vom 20. August 2007 sei aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig bezie-
hungsweise unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass eines Kosten-
vorschusses ersuchen. Der Beschwerde legten sie ein Arztzeugnis des
(...), die Beschwerdeführerin betreffend, sowie zwei Berichte über die
allgemeine Lage von Roms und anderer ethnischen Minderheiten im
Kosovo bei.
H.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und verschob
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig verfügte sie die
Überweisung der Beschwerdeakten an das BFM zur Vernehmlassung.
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E-6301/2007
I.
In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2007 hielt das BFM
vollumfänglich an seiner Verfügung vom 20. August 2007 fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 10. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführenden replizieren.
K.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 stellte das BFM den Einwohner-
diensten der Stadt (...) ein Gesuch der Beschwerdeführenden um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Dieses wurde von den Ein-
wohnerdiensten mit Verfügung vom 9. April 2010 abgewiesen.
L.
Mit prozessleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin angesichts ihres geltend
gemachten Krankheitsbildes aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen
Bericht einzureichen, welcher detailliert Aufschluss über die jeweiligen
Behandlungen seit Oktober 2007 gebe und sich ebenso über ihren
aktuellen psychischen Gesundheitszustand äussere.
M.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 liessen die Beschwerdeführenden
einen ärztlichen Bericht des (...) zu den Akten reichen. Zugleich legten
sie eine Beschwerdeergänzung ins Recht.
Auf den Inhalt der diversen Eingaben wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Gesuch vom 10. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Aus-
stellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise,
welches mit Verfügung vom 26. Mai 2010 vom BFM mangels Beweis
der Schriftenlosigkeit i.S.v. Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV, SR 143.5) abgelehnt wurde.
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E-6301/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 112
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50
VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Nach der Ablehnung eines Asylgesuchs oder einem Nichteintreten da-
rauf verfügt das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug ab. Erweist sich der Wegweisungsvollzug als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt es die Anwesenheit
mit dem fremdenpolizeilichen Status der vorläufigen Aufnahme nach
den Bestimmungen des AuG (Art. 44 AsylG; vgl. zum Institut der vor-
läufigen Aufnahme allgemein BVGE 2009/40 E. 4.4.1 und speziell im
Asylverfahren BVGE 2009/40 E. 4.4.2). Hat es dem abgewiesenen
Asylsuchenden einmal die vorläufige Aufnahme gewährt, überprüft das
BFM periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind.
Kommt es zum Schluss, dass sie es nicht sind, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84
Abs. 1 und 2 AuG).
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Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
gemessen an der aktuellen Situation (vgl. Entscheidungen und Mittei -
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 27 E. 4f S. 211) zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es dem abge-
wiesenen Asylsuchenden zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in seinen Heimatstaat, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 44 Abs. 2
AsylG e contrario).
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob
das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Der
angefochtene Aufhebungsentscheid des BFM hat sich somit nicht nur
vor der im Moment seines Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage
zu behaupten, sondern auch gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens hinzugetretenen Tatsachen und Beweismitteln zu
bewähren.
Sind nicht alle drei genannten Bedingungen (Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) gleichzeitig erfüllt (vgl. zur
entgegengesetzten Konstellation bei der Gewährung einer vorläufigen
Aufnahme BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erweist sich der Vollzug der
Wegweisung unverändert als undurchführbar, und eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme fällt – Art. 84 Abs. 3 AuG vorbehalten – nicht in
Betracht. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, ist der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden (weiterhin) als unzumutbar zu
beurteilen. Dementsprechend erübrigt sich eine Erörterung der beiden
anderen Kriterien.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift herrscht im
jetzigen Zeitpunkt in Kosovo klarerweise nicht eine generell unsichere,
von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen ge-
prägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer
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Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wür-
den. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht,
um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
4.2.1 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus
Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben
in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Weg-
weisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo
sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungs-
büro [heute: Schweizerische Botschaft] in Kosovo) feststehe, dass be-
stimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesund-
heitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungs-
netz – erfüllt seien. Diese Beurteilung ist auch nach der Un-
abhängigkeit Kosovos noch gültig.
4.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann mangels
nicht widerlegter Tatsachen der Einzelfallabklärung mit der Vorinstanz
zu Recht davon ausgegangen werden, dass sie mit den Eltern des
Beschwerdeführers, dessen Bruder und Familie sowie den drei
Schwestern an ihrer letzten Wohnadresse in ihrem Heimatstaat über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Es ist zwar nicht
auszuschliessen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Kosovo ihre Verwandten aufgrund der damit verbundenen Verpflicht-
ung, sich um diese zu kümmern, vor gewisse Probleme stellen könnte.
Dennoch ist davon auszugehen, dass diese im Rahmen ihrer ver-
wandtschaftlichen Unterstützungspflicht, welche im kulturspezifischen
Kontext in Kosovo sehr ausgeprägt ist und aufgrund der finanziellen
Verhältnisse der Familie, die gemäss Abklärungsergebnis vor Ort eine
der reichsten im Quartier sei, für die unterstützungsbedürftigen Be-
schwerdeführenden sorgen könnten. Finanzielle Unterstützung wäre
insbesondere auch durch die in (...) lebenden Geschwister der Be-
schwerdeführenden gewährleistet. Die Erklärung, wonach die Familie
des Beschwerdeführers nicht für die Beschwerdeführenden sorgen
beziehungsweise diese nicht bei sich aufnehmen könnte, vermag auf-
grund der Abklärungsergebnisse vor Ort nicht zu überzeugen.
Aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (vgl.
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E. 4.3.1 S. 9 f.) kann von den Familienangehörigen zwar nicht erwartet
werden, dass die Beschwerdeführenden ihr Auskommen vollständig,
zum Beispiel durch Arbeit im (...), selber verdienen. Mit der erwähnten
Unterstützung der zahlreichen Verwandten und dem Vermögen der
Kernfamilie dürfte es ihnen aber dennoch möglich sein, in Kosovo
wieder eine Existenz aufzubauen und eine allfällige medizinische Be-
treuung der Beschwerdeführerin zu finanzieren. Dies insbesondere
angesichts der Tatsache, dass sie – laut Aussagen in der Beschwerde
– sicher in der ersten Zeit im Elternhaus des Beschwerdeführers leben
könnten.
4.3 Für die Beschwerdeführenden stehen eigenen Angaben zufolge in
erster Linie die gesundheitlichen Probleme sowie die fortgeschrittene
Integration in der Schweiz, welche die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme als unverhältnismässig erscheinen lasse, der Zumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs entgegen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführe-
rin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Prob-
leme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat-
oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins
et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und b).
Aus den eingereichten ärztlichen Berichten des (...) vom
18. September 2007 und vom 20. April 2010 geht im Wesentlichen
hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer Depression schweren
Grades mit Suizidalität (ICD-10: F32.2), einer Somatisierungsstörung
mit chronischen Rücken- und Beinschmerzen (ICD-10: F45.5) sowie
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E-6301/2007
unter einer PTBS mit ausgeprägten Schlafstörungen, (ICD F 43.1)
leidet.
Trotz mehrjähriger Behandlung in der Schweiz ist es der Beschwerde-
führerin offenbar nicht gelungen, die aussagegemäss in ihrer Heimat
erlebten Bedrohungen und Gewalttaten soweit zu verarbeiten, dass sie
angstfrei leben kann, zumal sie auch in der Schweiz täglich von
Hoffnungslosigkeit und Ängsten begleitet sei. Offenbar hat durch die
Behandlung lediglich eine leichte Verbesserung ihres Zustandes er-
reicht werden können (vgl. dazu Arztbericht vom 18. September 2007,
wonach eine Depression schweren Grades und den Arztbericht vom
20. April 2010, wo eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode, diagnostiziert wurde). Empfohlen wird eine Weiterführung der
Psychotherapie.
4.3.1 Betreffend die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Ko-
sovo ist festzuhalten, dass es im Grossraum X._______, wo die Be-
schwerdeführenden bis zur ihrer Ausreise im Oktober 2001 lebten,
neben der staatlichen medizinischen Infrastruktur auch eine von nicht-
staatlichen Organisationen getragene Gesundheitsversorgung gibt. So
steht neben einem Regionalspital, das über eine neuropsychiatrische
Abteilung verfügt, ein mit internationaler Unterstützung eingerichtetes
Gesundheitszentrum (Community Mental Health Center) zur Verfügung
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Kosovo, Zur Lage der medizini-
schen Versorgung - Update" vom 7. Juni 2007).
Mit Hilfe der Schweiz wurden in sechs Gemeinden von Kosovo unter
anderem zwei psychiatrische Pflegezentren eingerichtet. Ebenso
wurde am Universitätsspital in Pristina, welches keine (...) Busstunden
von X._______ entfernt liegt, bereits im Jahre 2005 eine
psychiatrische Intensivpflegeabteilung eröffnet, die qualifizierte
Pflegeleistungen erbringen kann (vgl. Direktion für Entwicklung und
Zusammenarbeit, "Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas",
November 2008, S. 22).
4.3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die me-
dizinische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat
gewährleistet ist. Die von ihr benötigte Behandlung dürfte in Kosovo
– jedenfalls teilweise – erhältlich sein. Auch wenn sie Schwierigkeiten
bekundet, sich in neuen Situationen zurecht zu finden, ist es ihr zu-
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mutbar, sich an die in Kosovo vorhandenen medizinischen Institutionen
zu wenden, um die notwendige Behandlung fortsetzen zu können.
4.4
4.4.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem
früheren Art. 14 Abs. 4 aANAG (heute Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1.
S. 57 sowie EMARK 2006 Nr. 24, mit Hinweisen). So können nament-
lich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung
von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-
personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz,
ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Re-
integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver-
trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Ferner können er-
schwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer
fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen
Familie führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.).
4.4.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren beiden Kindern
C._______ und D._______ im Oktober 2001 in die Schweiz gelangt.
Während des Beschwerdeverfahrens gebar die Beschwerdeführerin
zwei weitere Kinder (E._______ und F._______. Die Familie hält sich
demnach seit nahezu neun Jahren in der Schweiz auf. Im Zeitpunkt
der Einreise waren die beiden älteren Kinder C._______ sieben und
D._______ fünf Jahre alt, heute sind sie 16- und 14-jährig.
Aufgrund des Alters von C._______ und D._______ im Zeitpunkt der
Einreise in die Schweiz ergibt sich, dass sie ihre gesamte bisherige
schulische Ausbildung hier durchlaufen haben. Mit der Einschulung in
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der Schweiz haben sie Schweizer Dialekt und Hochdeutsch erlernt
und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert
beziehungsweise sind insbesondere durch den Besuch der Schule in
erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld
geprägt worden. Es ist auch davon auszugehen, dass sie sich in den
letzten neun Jahren ein eigenes persönliches Beziehungsnetz ge-
schaffen haben. Demgegenüber werden sie kaum über die – nament-
lich schriftlichen – Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für
eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat
vorauszusetzen wäre. Auch werden sie aufgrund der langjährigen
Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen Personen in
ihrem Heimatland haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen
Differenzen zwischen der Schweiz und Kosovo wäre ihre Reintegration
in der Heimat in erhöhtem Masse in Frage gestellt. Bei dieser Sach-
lage besteht für C._______ und D._______ somit die konkrete Gefahr,
dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung
aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und
die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in
die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland
andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung
führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu
vereinbaren wären. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Voll-
zug der Wegweisung von C._______ und D._______ nach Kosovo als
nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.8.2 S. 753, BVGE 2009/28 E. 9.3.4 S. 368 f.; EMARK
2005 Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.).
4.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte und
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG in fine; EMARK 1998 Nr. 31 E. S. 258,
EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11
S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden (auch) zum
heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Aus den Akten
ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten
der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG (vgl. Art. 84
Abs. 3 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz sind somit nach wie vor gegeben.
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5.
Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass das BFM mit der angefochtenen
Verfügung vom 30. Mai 2007 gegen die Bestimmung von Art. 84 Abs. 2
AuG verstossen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfügung vom 20. August 2007 ist daher in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, wodurch die mit Verfügung
vom 18. Mai 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin wirksam
bleibt.
6.
6.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist dem Gesagten zufolge von
einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind den Beschwerdefüh-
renden keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
6.2 Den Beschwerdeführenden ist – als vollständig obsiegender Par-
tei – für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde-
führenden haben im Verlauf des Verfahrens darauf verzichtet, eine
Kostennote ihres Vertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die
Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der
notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen
lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzu-
setzen und auf insgesamt Fr. 1'000.- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2
VGKE). Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerde-
führenden keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8
VGKE). Die ihnen vom BFM zu vergütende Parteientschädigung ist
somit auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 wird aufgehoben. Die
Beschwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 13