B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6302/2012
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Algerien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (…).
E-6302/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am 26. September
2012 legal und im Besitze eines gültigen Visums für Italien. Am 6. Okto-
ber 2012 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl
nach. Am 23. Oktober 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei machte sie geltend, sie
sei B._______ und habe während ihres Studiums in verschiedenen euro-
päischen Ländern studiert. Unter anderem habe sie sich für ihre Master-
arbeit in den Jahren 2011/2012 in Italien aufgehalten. Anlässlich der Be-
fragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gewährt.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 26. November 2012 – eröffnet am
3. Dezember 2012 – auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte
es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung. Sodann händigte es der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Dezember 2012 (Poststempel:
5. Dezember 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 26. November 2012 ein und beantragt sinn-
gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
E-6302/2012
Seite 3
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-VO) ist, wenn der Asylbewerber ein gültiges Visum be-
sitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl-
antrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit
schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde.
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin habe gemäss ihren eigenen Angaben von der italieni-
schen Vertretung in Algier ein von Oktober 2011 bis Oktober 2012 gülti-
ges Visum erhalten. Im September 2012 sei sie letztmals von Algerien
nach Italien gereist. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des
BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2
E-6302/2012
Seite 4
Dublin-II-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien.
4.2 In der Rechtsmittelgabe macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr
Studienaufenthalt in Italien sei am 30. Juni 2012 zu Ende gewesen. Nach
ihrer Rückkehr nach Algerien habe sie den Heimatstaat am 26. Septem-
ber 2012 in Richtung Schweiz verlassen. Sie sei dabei nicht mehr in Ita-
lien eingereist.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht an
den vorgängigen Aufenthalt, sondern an den Akt der Visumserteilung an-
knüpft. Aufgrund dieser Anknüpfung liegt die Zuständigkeit vorliegend bei
Italien, das auch dem Übernahmegesuch der Schweiz am 26. November
2012 zugestimmt hat.
Weitergehend richten sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
gegen die Aufenthaltsbedingungen in Italien. Daraus sowie aus den ein-
gereichten Unterlagen vermag die Beschwerdeführerin indes nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Italien ist Signatarstaat der der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien
im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mit-
gliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die
Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein
EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. nament-
lich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] und The Law Stu-
dents’ Legal Aid Office, Juss-Buss [Norwegen], Oslo und Bern, vom Mai
2011; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Re-
fugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer 5: "Reception conditions for asy-
lum-seekers"). Indes werden nach der Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Zudem
nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsu-
chenden und Flüchtlingen an. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor,
dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die
E-6302/2012
Seite 5
Beschwerdeführerin unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurück-
schaffen würde.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei-
sung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
net.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6302/2012
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: