B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6302/2015
geh
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).
E-6302/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz [in] B._______, Distrikt Jaffna – verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2014 und reiste
am 3. Dezember 2014 von (…) her kommend in die Schweiz ein. Noch
gleichen Tags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch, wo er am 12. Dezember 2014 summarisch zu
seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 6. Au-
gust 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im September 2013 bei den Kommunalwah-
len in der Nordprovinz die Tamil National Alliance (TNA) respektive eine
Partei mit dem Namen „Tamil Kut Amai Pu“ unterstützt. Konkret habe er
dem Politiker C._______ in seinem Wahlkampf geholfen, indem er zu den
Dorfbewohnern nach Hause gegangen sei, Flugblätter an sie verteilt habe,
sie motiviert habe, an den vom genannten Politiker organisierten Versamm-
lungen teilzunehmen, Plakate aufgehängt und bei der Dekoration der Red-
nerbühne [von] C._______ mitgewirkt habe. Er sei aber kein Mitglied der
Allianz respektive der Partei gewesen. Wegen dieser Wahlkampfhilfe seien
in der Nacht vom 20. Oktober 2014 drei unbekannte Personen zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihm mit dem Tod gedroht, wenn er die TNA
respektive die „Tamil Kut Amai Pu“ weiterhin unterstütze. Davor habe es
keine entsprechenden Vorfälle gegeben. Da sein Vater ihm davon abgera-
ten habe, die Polizei über dieses Ereignis zu informieren, habe er dies un-
terlassen und sei am darauffolgenden Tag zu seiner Tante väterlicherseits
nach D._______ (Distrikt Jaffna) geflohen, von wo aus er einen Monat spä-
ter aus Sri Lanka ausgereist sei.
Nach seiner Ankunft in der Schweiz, das heisst im (…) 2015, habe er an
einer Protestkundgebung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) [in
der Schweiz] teilgenommen. In Sri Lanka hätten aber weder er noch seine
Angehörigen Kontakte zu den LTTE oder zu Organisationen gehabt, die
mit den Tigers zusammengearbeitet haben.
Nach Identitätsdokumenten befragt, führte der Beschwerdeführer aus,
dass er seine Identitätskarte in Sri Lanka gelassen habe. Sein Pass – der
ein Visum für E._______ enthalte, wo er sich im September 2014 zwecks
Tourismus aufgehalten habe, danach aber wieder nach Sri Lanka zurück-
gekehrt sei – befinde sich beim Schlepper. Im Laufe des Verfahrens reichte
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der Beschwerdeführer eine Kopie seines sri-lankischen Geburtsscheins
sowie seine aus Sri Lanka zugestellte Identitätskarte im Original nach.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2015 – eröffnet am 3. September 2015 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es zunächst aus, dass die Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten. So bestünden daran schon
deshalb Zweifel, weil Hinweise dafür gegeben seien, dass er im Oktober
2014 bereits nicht mehr in Sri Lanka gewohnt habe. Während er anlässlich
der summarischen Befragung zunächst zu Protokoll gegeben habe, vor
seiner Ausreise aus Sri Lanka im Dezember 2014 nie im Ausland gewesen
zu sein, habe er wenig später im Widerspruch dazu ausgeführt, sich im
September 2014 mit einem Touristenvisum für (…) Tage in E._______ auf-
gehalten zu haben. Im Rahmen der Anhörung habe er dann behauptet, nur
einen Tag in E._______ verbracht zu haben. Ferner habe er unglaubhafte
Angaben zu den Papieren, mit denen er im Dezember von Colombo abge-
flogen sei, und zum Ablauf der Zollkontrolle am Flughafen (…) gemacht.
Hinzu kämen Ungereimtheiten in den Aussagen zu seiner politischen Tä-
tigkeit. Während er anlässlich der summarischen Befragung zunächst an-
gegeben habe, zwischen September 2013 und Oktober 2014 Plakate auf-
geklebt und Leute über Meetings informiert zu haben, habe er in der nächs-
ten Antwort behauptet, er habe nur im Jahr 2013 Plakate aufgehängt, im
Jahr 2014 indes nichts mehr Entsprechendes gemacht. In der Anhörung
wiederum habe er zu Protokoll gegeben, während der Kommunalwahlen
im September 2013 einen Kandidaten unterstützt zu haben, indem er im
Dorf Flugblätter an Haushalte verteilt, die Bühne dekoriert und Leute für
Versammlungen organisiert habe. Obwohl er daraufhin ausdrücklich ange-
geben habe, sonst nichts mehr für die Partei gemacht zu haben, habe er
im Laufe der Anhörung – auf seine Aussage in der summarischen Befra-
gung angesprochen, wonach er auch Plakate aufgeklebt habe – im Wider-
spruch dazu behauptet, auch daran beteiligt gewesen zu sein. Weiter habe
er unterschiedliche Angaben zu seinem Verhalten nach den Ereignissen
vom 20. Oktober 2014 gemacht. Darauf angesprochen, ob er den Vorfall
der Polizei gemeldet habe, habe er bei der summarischen Befragung aus-
geführt, dies nach Rücksprache mit seinem Vater nicht getan zu haben.
Während der Anhörung habe er im Gegensatz dazu angegeben, er habe
mit niemandem darüber gesprochen, ob und wie er sich vor den Tätern
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schützen könne. Erst unter Hinweis auf den Widerspruch habe er seine
Aussage anlässlich der summarischen Befragung, mit seinem Vater über
eine mögliche Konsultation der Polizei gesprochen zu haben, bestätigt.
Schliesslich habe er bei der Anhörung nicht angeben können, ob nach sei-
ner Ausreise in seiner Heimat noch einmal etwas mit Bezug zu seinen Vor-
fluchtgründen passiert sei, was nicht nachvollziehbar sei, weil er gemäss
eigenen Angaben weiterhin Kontakt zu seinen Verwandten in Sri Lanka ge-
habt habe und sein mangelndes Interesse an der aktuellen Bedrohungs-
lage nicht überzeuge.
Bezüglich der Nachfluchtgründe hielt das SEM fest, dass diese nicht rele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. So vermöge eine einmalige Teil-
nahme an einer Demonstration, wie sie der Beschwerdeführer bezüglich
einer Protestkundgebung der LTTE in [der Schweiz] im (…) 2015 geltend
gemacht habe, keine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu
begründen. Er habe selbst angegeben, dass er in [der Schweiz] als Privat-
person, das heisst nicht als Mitglied einer Partei oder Organisation, anwe-
send gewesen sei, an jener Demonstration offensichtlich sehr viele Leute
aus verschiedenen europäischen Ländern teilgenommen hätten und er
sich sonst in keiner Weise in der Schweiz politisch betätigt habe. Im Rah-
men der Wiedereinreise und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers
könne die Aufmerksamkeit seitens der sri-lankischen Behörden zwar durch
seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter zwischen 20 und 45
Jahren, dem angeblich illegalen Verlassen des Landes, das indes ernsthaft
anzuzweifeln sei, und seiner Rückkehr mit einem temporären Reisedoku-
ment erhöht werden. Dennoch gebe es keinen hinreichend begründeten
Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über
einen sogenannten Background Check hinausgehen würden.
Mit Verweis auf die Praxis des EGMR erachtete das SEM den Wegwei-
sungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers für zulässig. Hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, dass der Beschwer-
deführer aus dem Distrikt Jaffna stamme, wo er bis zu seiner Ausreise sein
ganzes Leben verbracht habe. Die dort herrschende Sicherheitslage spre-
che nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner lägen
auch keine individuellen Gründe vor, die der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegenstünden. So sei der Beschwerdeführer jung und
gesund. Nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung habe er zwar nicht
gearbeitet, gemäss seinen Aussagen aber vom Einkommen seines Vaters,
der [Beruf] sei, gelebt. Seine Familie sei im Besitz eines eigenen Hauses.
Zudem habe er in Sri Lanka ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz
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sowie im Ausland lebende Verwandte, auf deren Hilfe er im Bedarfsfall zu-
rückgreifen könne.
C.
C.a Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2015
(Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertreterin ge-
gen den Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen.
C.b Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung respektive -berichtigung wurde
zunächst angeführt, bei „Tamil Kut Amai Pu“ handle es sich um den tamili-
schen Namen der TNA. Das SEM sei bezüglich der Klärung dieser Tatsa-
che seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, was nicht zu Las-
ten des Beschwerdeführers gehen dürfe. Ferner sei der Beschwerdeführer
im September 2013 (und nicht 2014) nach E._______ gereist. Zudem habe
er nicht nur – wie bereits anlässlich seiner Befragung vorgetragen – am
(…), sondern überdies auch am (…) an einer tamilischen Demonstration in
[der Schweiz] teilgenommen.
C.c Dem Vorhalt des SEM, der Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka sowie
deren Illegalität seien unglaubhaft, wurde entgegnet, dass es gemäss
Rechtsprechung sowohl der Schweizer Behörden als auch des EGMR un-
haltbar sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der summarischen Be-
fragung und der vertieften Anhörung derart zu gewichten, wie dies das
SEM in dieser Hinsicht getan habe. Angesichts dessen seien die sich wi-
dersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Auf-
enthalt in E._______ sowie auch in Bezug auf die politische Tätigkeit für
die TNA und das Verhalten nach dem Ereignis am 20. Oktober 2014 viel-
mehr dahingehend zu beurteilen, dass diese tatsächlich stattgefunden hät-
ten. Seine eher knappe Begründung, dass er anlässlich der summarischen
Befragung vielleicht durcheinander gewesen sei, sei deshalb auch als irre-
levant zu qualifizieren. Das SEM irre folglich, wenn es die genannten Vor-
bringen zur Ausreise des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifi-
ziere. Es stelle sich ohnehin die Frage, inwiefern die Länge des Aufenthalts
in E._______ überhaupt eine Rolle spiele, da sie nicht asylrelevant sei.
Relevant sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer das Ereignis vom 20.
Oktober 2014 genau und detailliert habe schildern können, was die Glaub-
haftigkeit deutlich untermaure. Die daraus resultierende Entscheidung,
E-6302/2015
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seine Familie und sein Heimatland nach dem Vorfall zu verlassen, verdeut-
liche die Vehemenz der dargelegten Bedrohungen. Anzufügen sei, dass
die Beschreibung des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise aus
Sri Lanka der in Realität zu beobachtenden Vorgehensweise der Schlepper
entspreche. So nähmen diese den Flüchtlingen doch tatsächlich ihre Ori-
ginalpässe ab und versuchten Letztere im Hintergrund zu halten.
Gegen die Einschätzung des SEM, die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich seiner politischen Tätigkeit im Heimatland seien wider-
sprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen, wurde angeführt, dass ge-
rade hinsichtlich des Zeitpunkts jener Tätigkeit nicht von einem Wider-
spruch die Rede sein könne, wenn der Beschwerdeführer unmissverständ-
lich an mehreren Stellen der beiden Befragungen zu Protokoll gegeben
habe, dass er nur im September 2013 für die TNA Propagandaarbeit ge-
leistet habe. Demzufolge sei seine Antwort „seit September bis Oktober
2014“ auf die Frage seit wann er die TNA unterstützt habe, so zu verstehen,
dass er die Frage falsch verstanden habe. Die auf die Nachfrage nach sei-
ner letzten Tätigkeit für die TNA gegebene Antwort, er habe nur im 2013
Plakate geklebt, sei ein Indiz dafür. Bei den verschiedenen Aktivitäten für
die TNA, von denen der Beschwerdeführer berichtet habe, handle es sich
um Ergänzungen und genauere Erläuterungen. So habe er auf die Frage
hin, weshalb er das Plakatkleben nicht erwähnt habe, erklärt, dass er das
Verteilen von Flyern, die Mithilfe bei der Bühnendekoration und das Kleben
von Plakaten gleichzeitig erledigt habe. Für den Beschwerdeführer sei klar
gewesen, dass das Verteilen von Flugblättern das Plakatkleben beinhaltet
habe, was seine Antworten, dass dies zur Propaganda gehöre und er dies
damals gleichzeitig gemacht habe, bestätigten. Die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen werde aber nicht zuletzt durch seine präzisen Ortsangaben ze-
mentiert.
Die Widersprüche, die das SEM bezüglich des Verhaltens des Beschwer-
deführers nach dem Vorfall vom 20. Oktober 2014 verortet habe, seien fer-
ner durch die Art der Fragestellung in der vertieften Anhörung entstanden.
So hätten die Fragen, ob er sich Gedanken darüber gemacht habe, ir-
gendwo Hilfe zu holen, und ob er mit jemandem darüber gesprochen habe,
bei ihm nicht automatisch die Antwort erzeugen müssen, dass er mit seiner
Familie darüber gesprochen habe. Vielmehr habe die Art der Fragestellung
beim Beschwerdeführer Verwirrung ausgelöst, was darin zum Ausdruck
komme, dass er sich danach erkundigt habe, was von ihm erwartet werde.
Tatsache sei, dass er nicht mit irgendjemandem, sondern mit seinem Vater
über den Vorfall und mögliche Sicherheitsvorkehrungen gesprochen habe.
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Dass er sich nicht an den Staat gewendet habe, hänge damit zusammen,
dass dies in Sri Lanka oft wenig zielführend sei.
Zum Vorhalt des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer keine Kenntnis über allfällige Vorfälle im Zusammenhang mit seinen
Fluchtgründen nach seiner Ausreise habe, wurde ausgeführt, dass er seine
Mutter gebeten habe, ihn über entsprechendes zu informieren, was sie bis-
lang nicht getan habe. Er habe Angst, nachzufragen, und glaube, dass
seine Eltern ihm nichts erzählten, weil sie ihn schützen wollten.
Zusammenfassend sei in gesamthafter Betrachtung aller Schilderungen
des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der von ihm einge-
reichten Dokumente und Erfahrungswerte bezüglich der Situation in Sri
Lanka von der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen auszugehen.
C.d Ferner seien die Erlebnisse des Beschwerdeführers auch asylrele-
vant.
Da seitens der singhalesischen Bevölkerung in Sri Lanka gegen die politi-
sche Position der TNA nach wie vor starke Ressentiments bestehen wür-
den und die Allianz von vielen als das politisch organisierte Überbleibsel
der LTTE wahrgenommen werde, sei auch mit Blick auf die Verfolgung des
Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, dass diese aus asylrelevanten
Motiven erfolgt sei. So bestehe angesichts der Unterstützung der TNA eine
private Verbindung des Beschwerdeführers zur LTTE, womit er einer der in
BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehöre. Dass nicht bekannt
sei, wer die Täter seien, ändere an der Brisanz der Bedrohung nichts. An-
zufügen sei, dass die Informationsmenge zu Verfolgungsmassnahmen ge-
genüber TNA-Unterstützern aktuell zu gering sei und der Sachverhalt, wie
ihn der Beschwerdeführer vorbringe, aufgrund fehlender Erfahrungswerte
nur ungenügend überprüft werden könne. Somit müssten seine Vorbringen
im Kontext aller möglichen Szenarien als überwiegend wahrscheinlich be-
trachtet werden.
Spätestens bei der Rückkehr nach Sri Lanka habe der Beschwerdeführer
asylrelevante Verfolgung zu befürchten. So würde er als Tamile aus dem
Norden des Landes bereits bei seiner Einreise systematisch ins Visier der
Sicherheitskräfte geraten. Ohne sri-lankischen Reisepass würde er mit sei-
nem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylver-
fahren identifizierbar. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz – in den Augen des sri-lankischen Staatsapparats immer noch ein
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politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora – würde bei einer Rückkehr
zusätzlich die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zie-
hen. Schliesslich sei auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers geeignet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten
Gefährdung zu führen. So werde der politisch aktive Teil der Diaspora sei-
tens der sri-lankischen Regierung als ernsthafte Gefährdung empfunden.
Nicht nur besonders exponierte Regimekritiker müssten bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit Verhaftung, Folter oder Tötung rechnen. Zur Untermau-
erung dieses Vorbringens wurden der Link zu einem auf YouTube hochge-
ladenen Video der Demonstration in [der Schweiz] vom (…), auf dem der
Beschwerdeführer zu sehen sei, sowie ein Ausdruck aus diesem Video ins
Recht gelegt.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 lud das Gericht das SEM ein,
zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 führte das SEM im We-
sentlichen aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Aus-
reise – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – gänz-
lich widersprüchlich seien. So habe er die Frage, ob er vor dieser Ausreise
bereits einmal im Ausland gewesen sei, anlässlich der summarischen Be-
fragung zunächst mit „nein“ beantwortet. Gleiches gelte für die massiv un-
terschiedlichen Aussagen zur Länge seines Aufenthalts in E._______. Be-
züglich der unterschiedlichen Benennung der Partei sei darauf hinzuwei-
sen, dass diesbezüglich nicht nur Widersprüche zwischen den Aussagen
in der summarischen und der eingehende Anhörung vorlägen. Vielmehr
seien auch die Angaben in der Anhörung selbst unterschiedlich ausgefal-
len. Allerdings spiele die unterschiedliche Benennung der Partei in Bezug
auf die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM in der angefochtenen Verfügung
gar keine Rolle.
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Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2015 aufgeführten stark risikobe-
gründenden Faktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE
und exilpolitische Tätigkeit) sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer die Kriterien betreffend die beiden erstgenannten Elemente nicht er-
fülle. Was die exilpolitische Tätigkeit angehe, sei in Ergänzung zur ange-
fochtenen Verfügung auszuführen, dass auf der nachgereichten Videoauf-
nahme betreffend die Demonstration am (…) die in der Beschwerdebeilage
mit Pfeil gekennzeichnete Person etwa elf Sekunden lang zu sehen sei,
wobei die Aufnahme derart schlecht sei, dass eine Identifizierung dieser
Person schlichtweg unmöglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht vertrete
im Referenzurteil überdies ebenfalls die Auffassung, dass angesichts des
gut aufgestellten sri-lankischen Nachrichtendienstes davon auszugehen
sei, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveran-
staltungen zwar als solche identifizieren könnten, diese aber in Sri Lanka
nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Was die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an einer weiteren Demonstration (…) angehe, sei darauf
hinzuweisen, dass das entsprechende Video gemäss verfügbarer Akten-
lage bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht worden sei. Die zeitliche
Nähe zwischen erstinstanzlichem Entscheid und Teilnahme an dieser zwei-
ten Demonstration sowie die Tatsache, dass weitere exilpolitische Tätigkei-
ten nicht aktenkundig seien, nähre zudem den Verdacht, dass der Be-
schwerdeführer nachträglich auf missbräuchliche Weise versucht habe,
subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Von den schwach risikobegrün-
denden Elementen komme vorliegend nur einer der vom Gericht aufge-
zählten Punkte in Betracht, welcher für sich alleine keine relevante Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
möge.
G.
In seiner Replik vom 14. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer in Er-
gänzung zur Beschwerdeschrift und als Antwort auf die Vernehmlassung
des SEM vorbringen, dass die angeblichen Widersprüche bezüglich frühe-
rer Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar
seien. So habe dieser die generelle Frage nach einem Auslandaufenthalt
zwar zunächst negativ beantwortet, da er die kurze Reise nach E._______
wohl vergessen habe. Er habe sie indes erwähnt, als es um die Frage eines
Touristenvisums gegangen sei, wo ihm dieser Auslandaufenthalt wieder in
den Sinn gekommen sei. Auf die angeblich innerhalb der Anhörung aufge-
tretenen Widersprüche betreffend die unterschiedliche Benennung der
TNA könne zudem nicht eingegangen werden, da diese vom SEM nicht
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genauer bezeichnet worden seien. Es fehle diesem Argument an Substan-
ziiertheit, weshalb es unerheblich sei.
Ferner sei die Bemerkung des SEM, der Beschwerdeführer befinde sich
sicher nicht auf einer „Stop-List“, nicht haltbar. So sei unklar und auch nicht
überprüfbar, ob sich eine Person auf dieser Liste befinde. Auch im Rahmen
der im Referenzurteil E-1866/2015 erwähnten Eigenschaften, die zu einem
Eintrag in die „Stop-List“ führen könnten, sei lediglich die Rede von einer
„Verbindung zu den LTTE“. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die im aktuel-
len Fall vorliegenden Faktoren – Unterstützung der TNA, illegale Ausreise,
politisches Engagement in der Schweiz und Rückreise nach Colombo – als
eine solche Verbindung zu bewerten seien. Unter Berücksichtigung des
nächtlichen Vorfalls vom 20. Oktober 2014 lägen Indizien dafür vor, dass
der sri-lankische Staat die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers un-
terbinden wolle und diese als Sympathiekundgebung gegenüber den LTTE
werte. Folglich sei auch die allgemeine Verneinung des SEM hinsichtlich
einer Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht haltbar, selbst
wenn hinter dem Vorfall vom 20. Oktober 2014 nicht der Staat stehe und
unklar sei, ob ein politisches Engagement für die TNA auch als entspre-
chende Verbindung gewertet werden könne. Weiter bestehe die Möglich-
keit, dass der Beschwerdeführer auf der „Watch-List“ aufgeführt sei. Der
Vermerk auf beiden Listen bringe eine asylrelevante Verfolgung mit sich.
Des Weiteren würden die Vorbringen des SEM, der Beschwerdeführer sei
auf den Videoaufnahmen der Demonstration vom (…) nicht erkennbar, und
eine Identifizierung sei nicht möglich, vollumfänglich bestritten. So habe
das Gericht im erwähnten Referenzurteil festgehalten, dass der sri-lanki-
sche Nachrichtendienst gut aufgestellt und technisch hoch entwickelt sei.
Damit stehe fest, dass der sri-lankische Staat die Identität des Beschwer-
deführers mittels Gesichtserkennungsprogramm auf der eingereichten Vi-
deoaufnahme aus dem Internet feststellen könne. Dafür dass der sri-lanki-
sche Staat den Beschwerdeführer, wie vom SEM behauptet, tatsächlich
nur als Mitläufer qualifizieren würde, fehlten jegliche Hinweise. So sei das
Interesse der sri-lankischen Behörden an Aktivitäten im Ausland weiterhin
sehr stark, wobei auch untergeordnete Tätigkeiten an exilpolitischen Ver-
anstaltungen Grund für Folter nach der Rückkehr ins Heimatland sein
könnten. Der Vorwurf des SEM, weitere exilpolitische Aktivitäten seitens
des Beschwerdeführers fehlten, was die missbräuchliche Schaffung von
subjektiven Nachfluchtgründen vermuten lasse, entbehre jeglicher Grund-
lage. So könne der Beschwerdeführer weder auf das Datum der Zustellung
des erstinstanzlichen Urteils noch auf das Datum der Demonstration Ein-
E-6302/2015
Seite 11
fluss nehmen. Die Teilnahme an der zweiten Demonstration reihe sich viel-
mehr in die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein, die bereits
mit der Unterstützung der Regionalwahlen in Sri Lanka begonnen hätten.
So habe der Beschwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde denn
auch als Bannerträger an weiteren Demonstrationen teilgenommen, so am
(…), am (…) und am (…). Zudem habe er sich auch am Gedenktag der
Märtyrer vom (…) und vom (…) engagiert.
Schliesslich sei der beste Schulfreund des Beschwerdeführers im (…)
2016 von Unbekannten eingeschüchtert und nach der Telefonnummer des
Beschwerdeführers gefragt worden. Es sei somit davon auszugehen, dass
die Bedrohungslage aufrecht bleibe und eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka grosse Risiken mit sich bringe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
E-6302/2015
Seite 12
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mit-
hin Vorfluchtgründe vorliegen.
E-6302/2015
Seite 13
4.2 Dies ist insofern zu verneinen, als das SEM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als unglaub-
haft einstufte.
So erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer erst im Okto-
ber 2014 von Unbekannten bedroht worden sein soll, nachdem seit seinem
angeblichen Engagement für die TNA im September 2013 ein Jahr lang
nichts passiert sei. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er im Rahmen der
Wahlkampfunterstützung keine politisch herausragende Funktion wahrzu-
nehmen schien. So war er seinen Schilderungen zufolge lediglich ein spon-
tan eingesetzter Helfer, der niederschwellige Arbeiten, wie die Dekoration
der Bühne und das Verteilen von Flyern, verrichtete, indes nicht Mitglied
der TNA war und von deren Programm auch keine Ahnung hatte (vgl.
A18/15 F 42 ff., 61 ff.). Inwiefern an einer Person mit diesem Profil, die
auch nach den Unterstützungsaktionen unauffällig am angestammten
Wohnort im Dorf weitergelebt hat, nach einem Jahr noch Interesse beste-
hen sollte, leuchtet nicht ein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer unter diesen Umständen seitens der Gegner der TNA als
Gefahr hätte wahrgenommen werden sollen, die es zu bekämpfen galt.
Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass es wenig plausibel erscheint, dass
der Beschwerdeführer nicht habe wissen wollen, ob nach seiner Flucht aus
Sri Lanka bei ihm zu Hause noch einmal etwas vorgefallen sei. Schon al-
leine mit Blick auf die Wichtigkeit einer solchen Information für das Asylver-
fahren in der Schweiz entspräche es dem zu erwartenden Verhalten einer
Person in der Situation des Beschwerdeführers, dass er und seine Ange-
hörigen sich über entsprechende Ereignisse ausgetauscht hätten, wenn
denn tatsächlich etwas vorgefallen wäre. Zudem dürfte das Ereignis vom
20. Oktober 2014 auch den Beschwerdeführer und seine Familie über-
rascht haben, rechneten doch auch sie kaum mit einem Besuch unbekann-
ter Feinde, ansonsten sie wohl Vorsichtsmassnahmen getroffen hätten. An-
gesichts dessen wäre eher zu erwarten gewesen, dass eine erneute Be-
helligung durch die Unbekannten für Gesprächsstoff in der Familie gesorgt
hätte, als dass ein solches Ereignis totgeschwiegen worden wäre. Vor die-
sem Hintergrund erscheint denn auch die in der Replik erwähnte Bedro-
hung des besten Freundes des Beschwerdeführers im (…) 2016 nachge-
schoben. So ist auch nicht ersichtlich, was allfällige Täter mit einem ent-
sprechenden Vorgehen drei Jahre nach der niederschwelligen Wahlkampf-
unterstützung durch den Beschwerdeführer hätten bewirken wollen.
E-6302/2015
Seite 14
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Be-
stehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Aus-
reise Ende des Jahres 2014 glaubhaft zu machen.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb
seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen
respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.
5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
E-6302/2015
Seite 15
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
5.3
5.3.1 Nachdem auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit des vom Be-
schwerdeführer geschilderten Ereignisses vom 20. Oktober 2014 ausgeht,
sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie auf
Beschwerdeebne vorgebracht, aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins
Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Selbst wenn er sich,
wie von ihm dargelegt, im September 2013 für die TNA engagiert haben
sollte, wäre diese Tätigkeit derart niederschwellig, dass sie noch nicht aus-
reichen würde, um die Aufmerksamkeit der Behörden oder anderer Grup-
pierungen auf sich zu ziehen. Dies wird wiederum durch die mangelnde
Plausibilität der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers untermauert. Werden diese nämlich nicht geglaubt, hatte ein all-
E-6302/2015
Seite 16
fälliges Engagement für die TNA keinerlei Auswirkungen, womit nicht er-
sichtlich ist, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers für Gegner der
Allianz nun plötzlich relevant werden sollte. Hinzuzufügen bleibt in diesem
Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu
Protokoll gab, dass weder er noch jemand aus seiner Familie je für die
LTTE tätig gewesen sei (vgl. A18/15, F78 f.).
5.3.2 Indes stellt sich vorliegend die Frage, ob die sri-lankischen Behörden
den Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Teil-
nahme an exilpolitischen Demonstrationen und Heldengedenktagen der
LTTE bezüglich eines Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus
als Gefahr wahrnehmen könnten.
Im Rahmen der eingehenden Anhörung sowie in der Rechtsmitteleingabe
trug der Beschwerdeführer vor, am (…) und am (…) an regimekritischen
tamilischen Demonstrationen in [der Schweiz] teilgenommen zu haben.
Während er hinsichtlich der Manifestation vom (…) einen Link zu einem auf
YouTube aufgeschalteten Video dieses Anlasses mit ihm als sichtbarem
Teilnehmer einreichte, erklärte er in der Beschwerdeschrift, dass von der
Demonstration am (…), die ebenfalls in [der Schweiz] stattgefunden habe,
auch ein solches Video existiere, wobei er diesbezüglich nie entspre-
chende Beweismittel ins Recht legte. In der Replik machte er schliesslich
geltend, neben seiner Anwesenheit an den Heldengedenktagen im Jahr
(…) und (…) zusätzlich an den regimekritischen tamilischen Demonstrati-
onen vom (…) und (…) teilgenommen zu haben, wobei er dort gar als Ban-
nerträger aufgetreten sei. Beweismittel dazu reichte er indes keine ein.
Mit Blick auf die Demonstration vom (…) kommt das Gericht zum Schluss,
dass es wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Teilnahme daran seitens der sri-lankischen Regierung als Person wahr-
genommen wird respektive werden könnte, die bestrebt ist beziehungs-
weise einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnte, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.4). So gab der Beschwerdeführer
anlässlich der eingehenden Anhörung an, als einfacher Teilnehmer an der
Demonstration mitgelaufen zu sein. Er sei mit anderen teilnehmenden Per-
sonen unterwegs gewesen; das sei alles gewesen, sonst habe er nichts
gemacht (vgl. A18/15, F81 f.). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die sri-lankischen Behörden Demonstrationen in der Schweiz
überwachen und Aufnahmen davon erstellen, ist angesichts der vom Be-
schwerdeführer beschriebenen Art der Teilnahme und der grossen Zahl an
E-6302/2015
Seite 17
Demonstranten nicht davon auszugehen, dass er dabei als Person aufge-
fallen wäre, von der eine Gefahr im zuvor genannten Sinn ausgeht. Dafür
spricht auch, dass der Anteil der dokumentierten Fälle von asylrelevanten
Übergriffen auf Rückkehrende an der Gesamtzahl der Rückkehrenden bei
weniger als fünf Prozent liegt, wohingegen der Anteil der Tamilen, die in der
Schweiz an exilpolitischen Veranstaltungen teilnehmen, relativ gross sein
dürfte (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.3). An die-
ser Einschätzung ändert auch das YouTube Video nichts, lässt sich dieses
doch mittlerweile nicht mehr abrufen.
Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen
vom (…) und vom (…) und (…) ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen
Vorbringen gänzlich unsubstantiiert geblieben sind. Während mit Blick auf
die beiden Manifestationen vor einem Jahr nicht einmal angegeben wurde,
wo sie stattgefunden haben sollen, geschweige denn Beweismittel dazu
eingereicht wurden, obwohl das Vorbringen erst mit der Replik erfolgte, ist
betreffend die Demonstration vom (…) zwar bekannt, dass sie ebenfalls in
[der Schweiz] durchgeführt wurde. Indes wurde das gemäss der Beschwer-
deschrift dazu angeblich vorhandene Video auch nicht nachgereicht, nach-
dem das SEM sich in seiner Vernehmlassung zu dessen Fehlen in den
Akten geäussert und das Gericht dem rechtlich vertretenen Beschwerde-
führer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 nochmals die Gele-
genheit gewährt hatte, zusammen mit der Replik entsprechende Beweis-
mittel einzureichen. Selbst wenn auch unter diesen Umständen nicht aus-
geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an die-
sen Manifestationen teilgenommen hat, bleibt es eine Behauptung, dass er
dort Bannerträger gewesen sein soll. Vielmehr ist auch bezüglich dieser
drei weiteren Demonstrationen davon auszugehen, dass er ein einfacher
Teilnehmer war, der aus den zuvor genannten Gründen und auch ange-
sichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit von den sri-lankischen Be-
hörden kaum als Person wahrgenommen wurde, die bestrebt ist bezie-
hungsweise einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnte, den ethni-
schen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen.
Ebenfalls gänzlich unsubstantiiert blieb, inwiefern der Beschwerdeführer
sich im Rahmen der Heldengedenktage engagiert und damit exponiert
habe. Vor dem Hintergrund seiner erst auf Replikebene geäusserten, völlig
vagen Angaben ist nicht davon auszugehen, dass er dort in der zuvor be-
schriebenen, asylrelevanten Weise hervorgetreten wäre.
E-6302/2015
Seite 18
5.3.3 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Daran än-
dert auch nichts, dass er angab, seinen Reisepass dem Schlepper über-
geben zu haben, und folglich nicht mehr über die für die Einreise nach Sri
Lanka erforderlichen Identitätsdokumente verfügt. So muss unter diesen
Umständen zwar damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei
der Einreise nach Sri Lanka angehalten, befragt und überprüft wird. Auch
kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen der Ausreise ohne Rei-
sepass gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen seitens des sri-
lankischen Staates nicht asylrelevant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4). Dass er mangels Reisepass flüchtlingsrecht-
lich beachtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner
wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka und seiner nur sehr nieder-
schwelligen Teilnahme an Demonstrationen aber nicht überwiegend wahr-
scheinlich.
5.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist
und der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft mithin – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht erfüllt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-6302/2015
Seite 19
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
E-6302/2015
Seite 20
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil
E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Da es den Ausführungen in E. 5 folgend wenig wahrscheinlich ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten muss, die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle eines „real
risk“ von menschenrechtswidriger Behandlung aus denselben Gründen
nicht überschritten.
7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
E-6302/2015
Seite 21
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Be-
treffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt
es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.)
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und mithin – wie
soeben erwähnt – aus dem Distrikt Jaffna. Anlässlich seiner summarischen
Befragung gab er zu Protokoll, dreizehn Jahre lang die Schule besucht,
danach jedoch nie gearbeitet zu haben. Er habe bis zur Ausreise bei seinen
Eltern gewohnt, wobei die Familie vom Einkommen des Vaters, der [Beruf]
sei, habe leben können. Zudem lebe in D._______, ein Ort in der Nähe
seines Heimatdorfes, seine Tante väterlicherseits. Mithin ist davon auszu-
gehen, dass er in seiner Heimatregion über eine Unterkunft und ein Bezie-
hungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr zählen kann.
Ferner gab er an, in Europa weitere Verwandte zu haben. Es ist dem SEM
beizupflichten, dass er im Bedarfsfall auf deren Hilfe zurückgreifen könne.
Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jung und gesund. Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr
nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6302/2015
Seite 22
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
worden ist (vgl. Bst. D) und nicht von einer Veränderung in den finanziellen
Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6302/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer