Abtei lung V
E-6303/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Eberle, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 25. August 2008 /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6303/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, (...), eigenen Angaben zufolge am 10.
Januar 2006 seinen Heimatort und im Februar 2006 Afghanistan
verliess und am 14. Mai 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am
16. Mai 2006 um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chias-
so summarisch sowie am 18. Juli 2006 durch die zuständige kantonale
Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass das Bundesamt am 22. Mai 2006 eine radiologische Analyse des
Knochenalters durchführen liess und den Beschwerdeführer am
21. August 2008 ergänzend zu seinen Fluchtgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe einen Schulfreund gehabt, der
Bahai gewesen sei,
dass er mehr über diese Religion habe erfahren wollen und sich daher
Bücher über den Bahaismus ausgeliehen habe,
dass ihn sein Onkel bei der Lektüre der Bücher erwischt und daraus
gefolgert habe, der Beschwerdeführer sei zur Bahai-Religion konver-
tiert,
dass der Beschwerdeführer in der Folge geschlagen und beschimpft
worden sei, obwohl er stets bestritten habe, seine Religion gewechselt
zu haben,
dass er sich ab Anfang 2006 daher bei Familienangehörigen versteckt
habe, bevor ihm B._______ im Februar 2006 zur Flucht ins Ausland
verholfen habe,
dass B._______ in der Zwischenzeit vergiftet worden sei,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 25. August 2008 die Asylgrün-
de als nicht glaubhaft beurteilte, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
Seite 2
E-6303/2008
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM
vom 25. August 2008 die Asylgewährung, eventuell die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme und subeventuell die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid beantragte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 verlangte Kos-
tenvorschuss am 27. Oktober 2008 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 3
E-6303/2008
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt, offensichtlich nicht glaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise einerseits ausgesagt hat,
er sei fünfzehn Tage nachdem sein Onkel die Bücher bei ihm entdeckt
habe, von zu Hause geflüchtet (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 6), an-
dererseits schilderte, er sei drei Monate nach der Entdeckung der Bü-
cher durch den Onkel von zu Hause geflüchtet, zuvor habe er noch an
einer Hochzeit teilgenommen und dort nach verbalen Angriffen gegen
seine Person den Sohn seines Onkels geschlagen und sei erst nach
diesem Vorfall auf Anraten des älteren Bruders zunächst zu Familien-
angehörigen in C._______ und danach ausser Landes gegangen (vgl.
kantonales Protokoll S. 15),
dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Befragung durch das
Bundesamt neu geltend machte, auch an Zusammenkünften der
Bahais teilgenommen zu haben, um sich dadurch mehr Informationen
über diese Religion zu beschaffen,
Seite 4
E-6303/2008
dass er diese Aktivitäten bei den beiden vorangegangenen Befragun-
gen nicht erwähnt hat,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sich im Wesentlichen
darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Vorbringen zu be-
kräftigen und zu ergänzen, womit die von der Vorinstanz aufgezeigten
Unstimmigkeiten und Widersprüche zu zentralen Punkten der Asylbe-
gründung nicht entkräftet werden können,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
Seite 5
E-6303/2008
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwi-
schen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans
dargestellt hat (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte,
Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und 30, bestätigt und aktuali-
siert in EMARK 2006 Nr. 9) und infolge der vergleichsweise günstige-
ren Situation den Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimm-
ten Voraussetzungen, namentlich dem Bestehen eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar er-
achtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die nach wie vor komplexe Sicher-
heitssituation in Afghanistan nicht verkennt, jedoch im heutigen Zeit-
punkt keine Veranlassung hat, von der oben dargelegten Rechtspre-
chung abzuweichen,
dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul geboren wurde,
dort mit seiner Familie lebte und seine D._______ gemäss
vorliegenden Akten nach wie vor dort ihren Wohnsitz haben,
dass aufgrund der – wie oben ausgeführt – nicht glaubhaften Vorbrin-
gen weiter anzunehmen ist, dass weitere Familienangehörige des Be-
schwerdeführers, wie der von ihm erwähnte Onkel und E._______, in
Kabul Wohnsitz haben,
Seite 6
E-6303/2008
dass somit davon auszugehen ist, der junge und gemäss den Akten
gesunde Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten offen steht, sich
wieder in Kabul – allenfalls anfänglich D._______ – niederzulassen
und sich eine eigene berufliche und wirtschaftliche Existenz auf-
zubauen,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM korrekt und vollstän-
dig erstellt worden ist und sich aus den Akten keine Gründe für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ergeben,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet werden.
Seite 7
E-6303/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 8