Abtei lung V
E-6305/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Burkina Faso,
vertreten durch Alain Michel Tchuente,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6305/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte und hierzu am 13. Juli 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen befragt wurde,
dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, trotz eines
gesetzlichen Verbotes beruflich als Frauenbeschneider tätig gewesen
zu sein und in Ausübung dieser Funktion einem Mädchen unbe-
absichtigterweise erhebliche Verletzungen zugefügt zu haben, in
welchem Zusammenhang er Verfolgung durch die Familie des
Mädchens und durch die Behörden befürchte und deshalb am
5. August 2008 sein Heimatland verlassen habe,
dass er via Libyen nach Lampedusa (Italien) gelangt und am
22. November 2008 daktyloskopiert worden sei, in der Folge die
Weiterreise auf dem Luftweg nach Rom angetreten und dort nach er-
neuter Daktyloskopierung gleichentags um Asyl nachgesucht habe,
dass er nach Ablehnung seines Gesuchs am 7. Juli 2009 in die
Schweiz gelangt sei, um erneut um Schutz vor Verfolgung zu er-
suchen,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Be-
weismittel anderer Art einreichte,
dass er geltend machte, seine Identitätskarte in der Sahara verloren
zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2010 eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2010 seine Verfügung vom
8. März 2010 aufhob, da die Frist zur Überstellung nach Italien ab-
gelaufen sei, und das nationale Verfahren in der Schweiz wieder auf-
nahm,
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dass der Beschwerdeführer am 3. August 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG vom BFM ergänzend zur Befragung vom 13. Juli 2009 angehört
wurde,
dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes auf die Akten
und die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
sei anlässlich der Einreichung seines Asygesuches am 7. Juli 2009
schriftlich und im Laufe des Verfahrens auch mündlich auf die ent-
sprechende gesetzliche Bestimmung hingewiesen worden, habe
innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe
angegeben,
dass nebst dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer an-
gegebene Praxis zur Erlangung von Papieren in seinem Heimatland
nicht glaubhaft sei, angesichts der ebenfalls festzustellenden Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auch seine Angaben zum Fehlen
beziehungsweise zum Verbleib seiner Papiere nicht glaubhaft und als
Konstrukt zu werten seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass Personen, die Beschneidungen durchführen würden, be-
kanntermassen keine jungen Männer, sondern traditionell erfahrene
ältere Frauen seien, was die Vorbringen des Beschwerdeführers schon
unter diesem Aspekt als Konstrukt ausweisen würden,
dass sich der Beschwerdeführer über exemplarische Unkenntnis der
von ihm angeblich durchgeführten Eingriffe ausgewiesen be-
ziehungsweise versucht habe, sich der Aufforderung, den Ablauf einer
Beschneidung zu schildern, durch vorgebliche Kopfschmerzen zu ent-
ziehen,
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dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass er mehrmals
nachdrücklich an seine Mitwirkungspflicht habe erinnert werden
müssen, welcher er sich zunächst durch angebliche Sprachprobleme
sowie durch nicht aktenkundige Kopfschmerzen zu entziehen versucht
habe,
dass, selbst wenn er als Beschneider hätte tätig sein können, seine
Angaben zu seinem missglückten Eingriff und den daraus
resultierenden Folgen als zu unsubstanziiert und der Logik des
Handelns zuwiderlaufend bewertet werden müssten, als dass sie ge-
glaubt werden könnten,
dass, wenn er in der geltend gemachten Weise tätig gewesen wäre, er
ferner damit willentlich und wissentlich einem verbotenen Gewerbe
nachgegangen wäre und sich einer rechtsstaatlich legitimen Zwecken
dienenden und damit nicht asylrelevanten staatlichen Massnahme
ausgesetzt hätte, da in Burkino Faso die Beschneidung seit November
1996 verboten sei und strafrechtlich verfolgt werde,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und folglich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen, subsidiär sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Prüfung an das BFM zu überweisen,
dass zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wird,
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dass der Beschwerdeführer als Beilage der Rechtsmitteleingabe einen
Internetausdruck "Les communautés du Burkina Faso" und ein
ärztliches Zeugnis vom 6. April 2010 zu den Akten reicht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung,
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass auf das Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da das BFM in
der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde nicht entzogen hat und dies demnach nicht Gegenstand des
Verfahrens bildet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur
Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt,
während unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der
hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen
Behörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der
Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorwies,
dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines sol-
chen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen ver-
mochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts
vorzubringen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen
würde,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es könne glaubhaft er -
scheinen, dass auf einer derart langen Reise, wie sie der Be-
schwerdeführer absolviert habe, ein Identitätspapier verloren gehen
könne, in objektiver Hinsicht nicht zu bestreiten ist,
dass jedoch in Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers die von ihm genannten Gründe, weshalb er keine
hinreichenden Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, unglaub-
haft und stereotyp ausgefallen sind,
dass somit auch der Einwand in der Beschwerde, es sei aufgrund der
fehlenden Kommunikationsinfrastruktur in der rückständigen Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers unmöglich, (nachträglich) Identi-
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tätspapiere zu organisieren, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht
durchzudringen vermag und sich der Beschwerdeführer offensichtlich
gar nicht darum bemüht hat (Akten BFM A37/16 F11),
dass aufgrund der Aktenlage geschlossen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine all fällige Rück-
kehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der
Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5),
dass aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung
vom 3. August 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG;
BVGE 2007/8 E. 5.5 f.),
dass die diesbezüglichen ausgewogenen und sachgerechten Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu stützen
sind und auf diese verwiesen werden kann,
dass auch die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten
psychischen Beeinträchtigungen, denen der Beschwerdeführer
während der Anhörung vom 3. August 2010 unterlegen gewesen sei,
vorliegend keine andere Beurteilung zulassen,
dass festzustellen gilt, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise
sein Rechtsvertreter im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten
gewesen wäre, das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche
Zeugnis, das bereits am 6. April 2010 ausgestellt wurde und dem
Beschwerdeführer zur Verfügung stand, dem BFM unverzüglich
einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), so dass das Arztzeugnis dem
BFM vor der Anhörung vom 3. August 2010 aktenkundig gewesen
wäre,
dass jedoch selbst wenn das BFM vom Arztzeugnis Kenntnis erlangt
hätte, sich in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Ein-
schätzung der Sachlage ergeben hätte,
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dass die im Arztzeugnis festgestellte Einschränkung der Konzentration
und Merkfähigkeit sowie die attestierte starke Vergesslichkeit des Be-
schwerdeführers zumindest im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage
erheblich zu relativieren sind,
dass der Beschwerdeführer äusserst detaillierte Angaben zu machen
im Stande ist, wenn "unverfängliche" Themen zur Sprache kommen
(vgl. etwa A1/11 S. 7 zum Reiseweg), was jedenfalls nicht generell auf
eine verminderte Merkfähigkeit oder starke Vergesslichkeit des Be-
schwerdeführers schliessen lässt,
dass aufgrund der Aktenlage auffällt, dass sich der Beschwerdeführer
immer dann auf Erinnerungslücken berief, wenn er in Erklärungsnot-
stand geriet und auf Fragen, die er - hätte er die entsprechenden Vor-
bringen tatsächlich erlebt - mühelos hätte beantworten können
müssen, ausweichend reagierte,
dass aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich
der Anhörung vom 3. August 2010 deutlich hervorgeht, dass die aus-
weichenden Antworten oder die vermeintlichen Unkenntnisse nicht mit
der geltend gemachten beeinträchtigten psychischen Verfassung er-
klärt werden können,
dass in Berücksichtigung all dieser Aspekte entgegen der Einwände in
der Rechtsmitteleingabe die Anhörung nicht zu beanstanden ist und
als Entscheidgrundlage für die angefochtene Verfügung des BFM
herangezogen werden konnte,
dass aufgrund der Aktenlage der rechtserhebliche Sachverhalt hin-
reichend erstellt ist und keine Veranlassung besteht, die Sache zur
ergänzenden Abklärung, Prüfung und Neuentscheidung an das BFM
zurückgehen zu lassen,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der
Rechtsprechung zur schuldhaften groben Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht und der Verweis auf das Urteil EMARK 2003 Nr. 22 unbehelflich
ist, da sich die vorliegende angefochtene Verfügung nicht auf Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG stützt,
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dass das BFM vielmehr zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass namentlich Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen
lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die all -
gemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und 5b),
dass die durch das Arztzeugnis beurteilten psychischen Probleme des
Beschwerdeführers (Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Grübeln,
negative Zukunftsperspektiven und reduzierter Appetit als Symptome
einer mittelgradig depressiven Episode ICD-10: F32.1) offenkundig
nicht derart gravierend erscheinen, dass sie diesen Kriterien ent-
sprechen würden, und keine hinreichenden Hinweise für eine mögliche
erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle der
Rückkehr in den Heimatstaat vorliegen,
dass auch diesbezüglich der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend
erstellt ist und zusätzliche Abklärungen nicht als notwendig zu er -
achten sind, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. --
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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