B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6305/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 27. Mai 2016 zur Person befragt wurde und ihm das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mut-
masslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Über-
stellung dorthin gewährt wurde,
dass er diesbezüglich ausführte, in Italien gelitten zu haben und nicht zu-
rückkehren zu wollen,
dass er viel gearbeitet habe, um in die Schweiz zu reisen und sein Ziel
gewesen sei, seinen Onkel zu sehen und bei ihm zu wohnen,
dass er in Italien niemanden kenne,
dass das SEM am 2. Juni 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO (Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der während der Prü-
fung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-
enthaltstitel aufhält) die italienischen Behörden um Rückübernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass dieses Gesuch unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. September 2016 – eröffnet am 6. Ok-
tober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 107a
Abs. 1 AsylG), und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, gestützt auf die Dublin-III-VO seien die italienischen Behörden
für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
dass aus dem Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge,
nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da sein Onkel nicht als Familien-
angehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte und keine Hin-
weise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und sei-
nen Verwandten in der Schweiz bestehen würden, weshalb sich aus der
Anwesenheit seines Onkels in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium
ableiten lasse und die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe,
dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt
habe,
dass Italien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Überstellung nach Ita-
lien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen (Art. 3 EMRK) ausgesetzt werde, in eine existenzielle
Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- respektive Her-
kunftsstaat überstellt werde,
dass im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Män-
gel vorliegen würden,
dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorhanden seien,
die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen,
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dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beste-
hen würden,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
12. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein
Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, die aufschiebende Wirkung sei zu
erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren,
dass er zur Begründung vorbringt, er habe keine Bezugspersonen oder
Verwandte in Italien, bei denen er unterkommen könnte,
dass Einzelpersonen selber schauen müssten, wo sie schlafen und ihr Es-
sen erbetteln könnten und die meisten auf der Strasse landen würden,
dass sein einzig lebender Verwandter in Afrika und Europa sein Onkel in
der Schweiz sei und er mit diesem zusammenleben und Teil einer Familie
sein möchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 14. Oktober 2016 den
Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung ausführte, kein
Asylgesuch in einem anderen Land gestellt zu haben,
dass jedoch ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit
der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 4. Dezember 2014 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Juni 2016 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass Italien das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess, womit es seine Zuständigkeit
implizit anerkannte (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers nicht als
Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und auch
keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm
und dem Beschwerdeführer vorliegen, weshalb sich daraus kein Zustän-
digkeitskriterium ableiten lässt,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise bzw. wiesen systemi-
sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-
VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde in Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass im Übrigen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde aus
den genannten Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass weiter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da zumindest eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, nach-
dem die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast