B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6306/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (…).
E-6306/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde, verliess seinen Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben am 2. Januar 2008, indem er mit dem
Flugzeug von Istanbul über ein ihm unbekanntes afrikanisches Land nach
Paris flog, wo er sich während zwei Wochen aufhielt. Anschliessend reiste
er mit dem Auto in die Schweiz, wo er nach sechstägigem Aufenthalt am
28. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Februar 2008 und der Anhö-
rung vom 4. März 2010 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus,
der türkische Staat habe ihn aufgrund der Aktivitäten seiner Brüder für die
PKK (kurdische Arbeiterpartei; Partiya Karkerên Kurdistan) und verschie-
dener Besuche bei einem seiner Brüder in den Bergen ebenfalls der Mit-
gliedschaft bei dieser Organisation verdächtigt. Er sei deshalb am (…).
beziehungsweise (…) 1998 in B._______ in Polizeigewahrsam genom-
men und im (…) 1998 in Untersuchungshaft versetzt worden. Während
der Polizeihaft sei er massiv gefoltert worden und habe unter Folter auch
ein Verhörprotokoll unterzeichnen müssen. Im Jahre (…) habe ihn das
DGM B._______ (ehemaliges Staatssicherheitsgericht Devlet Güvenlik
Mahkemeleri) gestützt auf dieses Protokoll wegen PKK-Mitgliedschaft,
Unterstützung und Anwerbung von neuen Mitgliedern zu (…) Jahren Ge-
fängnis verurteilt. Im (…) – knapp (…) Jahre nach der Festnahme – sei er
aufgrund der Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte und der damit
verbunden Änderung des Strafgesetzbuches auf Bewährung vorzeitig
entlassen worden; bei einer erneuten Straffälligkeit müsste er die gesam-
te Reststrafe absitzen. Auch nach seiner Entlassung sei er am Wohnort
seiner Eltern in I._______ zweimal festgenommen worden. Auch an sei-
nem Wohnsitz sei er ständig durch die Polizei bedroht und mehrfach – zu-
letzt Anfang 2006 – verhaftet worden. Dies sei zum einen geschehen, um
ihn einzuschüchtern und als Spitzel gegen die PKK zu gewinnen. Zum
anderen sei es um den Militärdienst gegangen, den er als Kurde und als
Bruder von drei Geschwistern, welche von den türkischen Behörden getö-
tet worden seien, nicht habe leisten wollen. Deshalb habe er I._______
verlassen und sei nach B._______ gegangen, wo er seine Unterkunft
ständig gewechselt habe. Dort sei er ab (…) 2007 drei- bis viermal von
Spezialeinheiten mit dem immer gleichen Chauffeur im Auto mitgenom-
men und bedroht worden. So habe man ihn im Frühjahr 2007 auf dem
C._______-Platz angehalten, mit dem Auto in den Wald D._______ ge-
E-6306/2011
Seite 3
bracht und aufgefordert, mit der Polizei zusammenzuarbeiten und die
PKK sowie die DTP (kurdische Partiya Civaka Demokratîk) – deren Tref-
fen er ab und zu besucht habe – auszuspionieren. Seine Eltern seien
ebenfalls mehrfach wegen ihm verhört worden. Zusammen mit seiner re-
ligiös angetrauten Frau (E._______, ebenfalls N (…)), welche er im (…)
im Gefängnis kennengelernt habe – habe er mittels Brief am 24. April
2007 bei der Schweizer Botschaft in Ankara um Asyl nachgesucht. Vor
einigen Monaten sei sie in die Schweiz eingereist und er sei ihr im Januar
2008 gefolgt, da er immer wieder von den Sicherheitskräften mitgenom-
men und bedroht worden sei und den Verfahrensausgang nicht in der
Türkei habe abwarten können. Noch immer leide er unter den psychi-
schen und physischen Folgen der Folter und der Gefängniszeit. Seine El-
tern würden weiterhin durch die Sicherheitskräfte aufgesucht und sein Va-
ter werde regelmässig mitgenommen.
Die Schweizer Botschaft in Ankara verzeichnete den erwähnten Brief des
Beschwerdeführers nicht als Asylgesuch. Mit Schreiben vom 23. Ap-
ril 2008 übermittelte sie die ihr durch den Beschwerdeführer eingereich-
ten Beweismittel dem BFM. Dabei handelte es sich um eine Haftbestäti-
gung, zwei Gerichtsurteile, welche Verwandte des Beschwerdeführers be-
treffen, eine Aktennotiz, zwei Todesscheine, eine Todesanzeige und mili-
tärische Dokumente (inkl. eines Marschbefehls).
B.
Am (…) wurde die Tochter des Beschwerdeführers, F._______, geboren,
welche zusammen mit ihrer Mutter, der ehemaligen Partnerin des Be-
schwerdeführers, lebt.
C.
Der Beschwerdeführer reichte dem BFM mit Schreiben vom 8. Mai 2009
eine Bestätigung der psychiatrischen Poliklinik G._______ vom 23. Sep-
tember 2008 ein, wonach er wegen einer posttraumatischen Belastungs-
störung (PTBS) seit dem 8. April 2008 in ambulanter psychiatrisch / psy-
chotherapeutischer Behandlung sei. Zudem legte er eine Bestätigung und
einen ärztlichen Bericht seine Tochter betreffend ins Recht und am 8.
September 2009 einen ihn betreffenden medizinischen Abklärungsbericht
der psychiatrischen Poliklinik G._______ vom 3. September 2009.
D.
Mit Schreiben vom 23. April 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Bot-
schaft in Ankara um Abklärungen. Diese führte in ihrer Antwort vom
E-6306/2011
Seite 4
24. Mai 2010 aus, im Fahndungsregister der Polizei bestehe betreffend
den Beschwerdeführer seit (…) ein politisches Datenblatt mit dem Ver-
merk "bedenkliche Person", welches von der Polizei in B._______ auf-
grund einer vermuteten PKK-Mitgliedschaft erstellt worden sei. Aus dem
Fahndungsregister gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ge-
sucht werde oder einem Passverbot unterliegen würde. Seine Angaben
zu seinem Verfahren vor dem DGM in B._______ seien zutreffend. Er ha-
be seine diesbezügliche Strafe verbüsst und es würden gegenwärtig an
den Gerichten in B._______, H._______ und I._______ weder Untersu-
chungen noch hängige Verfahren gegen ihn bestehen. Allerdings werde
er wegen des nicht geleisteten Militärdienstes gesucht.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
1. Juni 2010 das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und zur Antwort
der Botschaft. Er führte dazu – mit Verweis auf ein Gutachten der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. Februar 2006 – im We-
sentlichen aus, das Vorliegen eines Datenblattes betreffend ehemalige
Mitglieder beziehungsweise Aktivisten der PKK könne einen Verdachts-
moment begründen, der staatliche Verfolgungsmassnahmen hervorrufe.
Auch die türkischen Grenzbehörden hätten Zugang zu Daten über ehe-
malige Mitglieder politischer Organisationen. Aufgrund seines Datenblat-
tes wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei mit entsprechenden Risiken
konfrontiert. Hinzu komme, dass er als Verurteilter ohnehin unter Druck
stehen würde und wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes be-
hördlich gesucht werde. Er sei nicht bereit, diesen zu leisten, zumal er
von zahlreichen dokumentierten Fällen Kenntnis habe, in welchen kurdi-
sche Soldaten während des Dienstes umgebracht worden seien. Ange-
sichts seines familiären Hintergrundes wäre er im Militär direkte Ziel-
scheibe und müsste deshalb um sein Leben fürchten. Seine schwierige
Situation zeige sich auch daran, dass seine Eltern weiterhin ein- bis
zweimal monatlich von Beamten der JITEM (Jandarma İstihbarat ve
Terörle Mücadele; Geheimdienst der Gendarmerie) aufgesucht und unter
Druck gesetzt würden.
E.
Am 6. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer dem BFM den Beizug
des N-Dossiers seiner (als Flüchtling anerkannten) Schwester,
J._______, N (…) (recte: N (…)).
F.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 – eröffnet am
E-6306/2011
Seite 5
21. Oktober 2011 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die
Wegweisung an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
– die sich aus der psychosozialen Lage des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise dem Wohl seiner in der Schweiz lebenden, kranken Tochter
ergebe – nahm die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorläufig auf.
Die ehemalige Partnerin und die Tochter des Beschwerdeführers wurden
mittels separater, unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 14. Oktober 2011 als Flüchtlinge anerkannt; das Asyl wurde zufolge
Asylunwürdigkeit verweigert. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
G.
Mit Beschwerdeeingabe vom 21. November 2011 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie
(eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner beantragte
er, das BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu un-
terlassen beziehungsweise er sei über eine allfällig bereits erfolgte Da-
tenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2011 gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud
es die Vorinstanz unter Hinweis auf BVGE 2010/9 zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
I.
Das BFM führte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 aus, die Be-
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
E-6306/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-6306/2011
Seite 7
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Asylrelevanz genügen würden.
So müsse bezweifelt werden, dass er bereits kurz nach seiner Freilas-
sung aus dem Gefängnis im Jahre (…) wieder ins Visier der Sicherheits-
kräfte geraten sei. Unabhängig davon würde es sich jedoch ohnehin aus-
schliesslich um eine lokal begrenzte Verfolgung handeln, der er sich
durch einen Wohnsitzwechsel hätte entziehen können und die damit nicht
asylrelevant sei. Als unglaubhaft erweise sich im Weiteren das Vorbrin-
gen, er sei in B._______ zwischen 2006 und 2007 dreimal von einer
Sondereinheit der Sicherheitskräfte aufgegriffen und unter Todesdrohun-
gen zur Kollaboration mit diesen und zur Preisgabe von Informationen
über die PKK und die DTP aufgefordert worden. Dieses Verhaltensmuster
widerspreche dem üblichen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte
und müsse angesichts der Menschenrechtslage bezweifelt werden, zumal
es unwahrscheinlich sei, dass die Sicherheitskräfte ihn überhaupt auf der
Strasse in der Millionenstadt B._______ hätten ausfindig machen und er-
greifen können. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Be-
schwerdeführer nach jenen angeblichen Vorfällen nicht an die Menschen-
rechtsstiftung beziehungsweise eine andere Menschenrechtsorganisation
oder einen Rechtsanwalt gewendet habe, um gegen das gesetzeswidrige
Verhalten der Sicherheitskräfte vorzugehen. Ferner sei unglaubhaft, dass
die Eltern des Beschwerdeführers auch nach dessen Flucht regelmässig
ein- bis zweimal monatlich von der JITEM aufgesucht und unter Druck
gesetzt worden seien beziehungsweise würden, da dieses Vorgehen
letztlich sinnlos wäre, nachdem den Sicherheitskräften die Auslandabwe-
senheit des Beschwerdeführers mittlerweile bekannt und dieser trotz
E-6306/2011
Seite 8
Druckausübung nicht greifbar sei. Schliesslich sei selbst unter Berück-
sichtigung des Vorliegens eines politischen Datenblattes aus dem Jahre
(…) mit dem Vermerk "bedenkliche Person" eine asylrelevante Verfolgung
nicht wahrscheinlich, da davon auszugehen sei, dass in der Türkei keine
polizeilichen oder gerichtlichen Untersuchungsmassnahmen mehr gegen
ihn hängig seien. Im Übrigen sei er seit seiner Haftentlassung nicht mehr
politisch aktiv gewesen und seit seine der PKK angehörenden Geschwis-
ter im Kampf gefallen seien, könne ihn deren ehemalige Mitgliedschaft
nicht mehr belasten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine po-
litische Verfolgung für die Zeit nach seiner Haftentlassung nicht glaubhaft
machen können. Das Datenblatt könne er löschen lassen, um künftig
nicht mehr als vorbelastete Person wahrgenommen zu werden. Eine all-
fällige genaue Kontrolle bei der Wiedereinreise in die Türkei aufgrund des
bestehenden Datenblattes und aufgrund des Umstandes, dass ihn die Mi-
litärbehörden suchen würden, könne zwar ebenso wenig ausgeschlossen
werden wie eine Einziehung zum Militärdienst. Allerdings habe sich die
Menschenrechtslage in der Türkei insbesondere seit der Einführung zu-
sätzlicher Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 deutlich verbessert. Eine
von Übergriffen bedrohte Person habe die Möglichkeit, Klage gegen fehl-
bare Beamte zu erheben. Die Einberufung in den Militärdienst sei nicht
asylrelevant und Refraktion werde strafrechtlich, wenn überhaupt, milde
bestraft. Das BFM habe ausserdem keine Kenntnisse davon, dass kur-
disch-stämmige Personen im Militärdienst durch türkische Armeeangehö-
rige bedroht würden.
4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer entge-
gen, er habe sich der Verfolgung durch Sicherheitskräfte nur durch eine
Ausreise entziehen können, da er landesweit fichiert sei. Dies zeige sich
auch in den massiven Behelligungen, denen er in B._______ ausgesetzt
gewesen sei. Er habe sich überdies nicht an eine Menschenrechtsorgani-
sation wenden können, da er befürchtet habe, diese würden durch Si-
cherheitskräfte beobachtet und könnten ihn durch eine Weitergabe von
Informationen noch mehr gefährden. Ausserdem hätte ihm eine solche
Organisation in seiner konkreten Situation nicht helfen können. Weil er in
verschiedener Hinsicht als verdächtig gelte, werde man ihn auch künftig
nicht in Ruhe lassen. Illegale Entführungen mit dem Ziel, Personen zur
Kollaboration mit den Sicherheitskräften zu zwingen, würden im Übrigen
in der Türkei noch immer vorkommen; so sei in der Zeitung "Özgür Gün-
dem" berichtet worden, dass am 15. November 2011 ein 15-jähriger Jun-
ge bedroht und zur Kollaboration gezwungen worden sei. Nach seiner
langjährigen Haft und der anschliessenden Bedrohung durch die Sicher-
E-6306/2011
Seite 9
heitskräfte habe er (Beschwerdeführer) eine sichere Lösung suchen und
ausreisen müssen. Nachdem seine Geschwister PKK-Mitglieder gewesen
seien, werde sein Datenblatt mit dem Vermerk "bedenkliche Person" nie
gelöscht werden. Zum einen gehe der türkische Staat davon aus, dass er
den Tod seiner Geschwister rächen wolle und zum anderen laste der
Staat ihm (Beschwerdeführer) die Mitgliedschaft seiner Geschwister an.
Dabei spiele es keine Rolle, dass er seine Haftstrafe verbüsst habe. Er
sei durch das Datenblatt in einer Weise vorbelastet, dass er leicht wieder
verurteilt werden könne, ohne etwas getan zu haben. Dies zeige sich am
aktuellen Beispiel der Verhaftung der Professorin Busra Ersanli, welche
sich für die Kurden eingesetzt und die BDP (kurdische Partei Barış ve
Demokrasi Partisi) beim Entwurf einer neuen Verfassung unterstützt ha-
be. Ihr sei eine angebliche Mitwirkung bei der KCK (kurdische Unter-
grundorganisation Koma Civakên Kurdistan) vorgeworfen worden, wobei
ihre Verhaftung ohne Beweise sondern einzig gestützt auf ihre im Daten-
blatt erfasste Vorstrafe erfolgt sei. Neben ihr seien tausende weitere Per-
sonen von solchen KCK-Verhaftungsoperationen betroffen und würden
ohne Anklage jahrelang in Gefängnissen festgehalten. Die Menschen-
rechtslage in der Türkei habe sich nicht verbessert. Hinsichtlich des Mili-
tärdienstes sei gemäss eines Internet-Berichts vom 8. Oktober 2011 er-
wiesen, dass bereits 1440 Soldaten (insb. kurdische Jugendliche) wäh-
rend ihres Dienstes, unter dem Vorwand eines Selbstmordes getötet wor-
den seien.
4.3 Das BFM führte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 (welche
dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen mit vorlie-
gendem Urteil zugestellt wird, mit dem seinen Anliegen inhaltlich entspro-
chen wird [vgl. Art. 30 Abs.2 Bst. c VwVG]) aus, die Beschwerde enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
5.
5.1 In BVGE 2010/9 – auf den die Vorinstanz anlässlich der Einladung zur
Vernehmlassung hingewiesen wurde – äusserte sich das Bundesverwal-
tungsgericht zum Thema der politischen Datenblätter. Demnach wird an
der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission fest-
gehalten, wonach bei Asylbewerbern aus der Türkei, für die – im Zusam-
menhang mit einem Strafverfahren – politische Datenblätter im so ge-
nannten Allgemeinen Informationssystem GBTS (Genel Bildi Toplama
Sistemi) angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fi-
E-6306/2011
Seite 10
chierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevan-
ter staatlicher Verfolgung auszugehen ist. Derartige Fichierungen bleiben
im Allgemeinen auch dann bestehen, wenn ein Strafverfahren eingestellt
wird oder mit einem Freispruch endet. Das GBTS ist für Polizei- und
Gendarmeriestellen des ganzen Staatsgebiets, insbesondere auch für an
den Landesgrenzen tätige, für Ein- und Ausreisekontrollen zuständige
Einheiten zugänglich. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass das
politische Datenblatt bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Kon-
trolle der betroffenen Person entdeckt wird, was bereits ein Risiko staatli-
cher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungs-
massnahmen darstellt. Sodann führt die Fichierung üblicherweise zu ei-
ner – möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden – be-
hördlichen Überwachung. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die
betroffene Person bei politisch relevanten Zwischenfällen in ihrer Wohn-
gegend häufig automatisch als potenziell tatverdächtig in Betracht gezo-
gen und entsprechend behandelt wird (vgl. a.a.O. E. 5.3 S. 120 ff.; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 11).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde nachweislich vom DGM B._______ mit
dem Urteil (…) zu einer Haftstrafe von (…) Jahren verurteilt und verbrach-
te (…) Jahre in verschiedenen Gefängnissen, bevor er aufgrund einer
Gesetzesänderung beziehungsweise der Abschaffung der Staatssicher-
heitsgerichte frühzeitig aus der Haft entlassen wurde. Ferner anerkennt
die Vorinstanz gestützt auf die Botschaftsabklärung vom 24. Mai 2010
das Bestehen eines politischen Datenblattes betreffend den Beschwerde-
führer mit dem Vermerk "bedenkliche Person". Damit hat dieser gemäss
der dargelegten Rechtsprechung bereits bei der Wiedereinreise begrün-
dete Furcht vor einer künftigen aslyrechtlich relevanten staatlichen Ver-
folgung und zwar unabhängig davon, dass gemäss den Erkenntnissen
des BFM aktuell – soweit erkennbar – keine Untersuchungsmassnahmen
gegen den Beschwerdeführer mehr hängig seien. Gemäss erwähnter
Praxis ist dabei irrelevant, ob die Strafe bereits (teilweise) verbüsst wor-
den ist oder ob behördliche Untersuchungsmassnahmen noch hängig
sind. Das Vorliegen eines politischen Datenblattes reicht grundsätzlich
gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus, um die
Gefahr einer künftigen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu
begründen. Ferner sind fichierte Personen auch bei alltäglichen Behör-
denkontakten diversen Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Die Argumentation des BFM hinsichtlich der in der Türkei verbesserten
Verfahrensgarantien ist nicht relevant, da diese Änderungen schon seit
E-6306/2011
Seite 11
Juni 2005 in Kraft und in der im erwähnten Entscheid vorgenommenen
Einschätzung bereits berücksichtigt worden sind. Die Vorinstanz lässt
ausserdem unbegründet, auf welchem Wege es dem Beschwerdeführer
möglich sein sollte, das Datenblatt löschen zu lassen. Aufgrund der lan-
desweit feststellbaren Fichierung steht dem Beschwerdeführer schliess-
lich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine interne Fluchtalter-
native zur Verfügung.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Unter diesen Umstän-
den erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM, auf die im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers
gegen die vorinstanzliche Verfügung und auf die einzelnen Beweismittel
näher einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG; Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind nicht
ersichtlich.
5.3 Zu prüfen bleibt die Frage einer allfällige Asylunwürdigkeit des Be-
schwerdeführers. Flüchtlingen wird – als Ausnahme zu Art. 2 Abs. 1
AsylG – kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen
dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG; vgl. zum Beg-
riff der verwerflichen Handlung BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564 und das
Urteil D-2604/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012
E. 4 m.w.H).
5.4 Dem Urteil (…) des DGM B._______ ist insbesondere zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der PKK sei und für diese
Organisation illegale Unterstützungshandlungen (Kauf von Handfunkge-
räten) vorgenommen habe. Er habe indes nicht die Position eines Be-
fehlshabers bekleidet und keine besonderen Pflichten oder Aufgaben in-
nerhalb der PKK gehabt (vgl. die vorinstanzlichen Akten C14 Beweismittel
Nr. 11).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die
PKK-Mitgliedschaft für sich alleine keine verwerfliche Handlung im Sinne
von Art. 53 AsylG dar. Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln
und differenziert nach der Schwere der Tat, dem persönlichen Anteil am
E-6306/2011
Seite 12
Tatentscheid, dem Motiv des Täters und unter Berücksichtigung allfälliger
Rechtfertigungs- und Schuldmilderungsgründe zu beurteilen, unter Be-
rücksichtigung des Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. BVGE
2011/29 E. 9.2.4 S. 565 und EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Nachdem
dem Beschwerdeführer – der eine Mitgliedschaft bei der PKK und Unter-
stützungshandlungen jeglicher Art verneint – selbst durch das DGM
B._______ keine Aktivitäten vorgeworfen wurden, die in konkretem Zu-
sammenhang mit einem kriminellen Delikt der PKK stehen, liegt im vor-
liegenden Falle offensichtlich keine qualifizierte Unterstützungstätigkeit
des Beschwerdeführers vor. Das BFM hat dem Beschwerdeführer somit
zu Unrecht das Asyl verweigert, womit die angefochtene Verfügung auch
in diesem Punkt aufzuheben ist.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen.
Die Verfügung des BFM ist aufzuheben, und dieses ist anzuweisen, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren.
6.2 Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des
Beschwerdeführers an die Türkei. Die Gesuche um Offenlegung der Da-
tenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenwei-
tergabe an die türkischen Behörden sind mit vorliegendem Entscheid ge-
genstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das
Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzusprechen.
E-6306/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. Oktober 2011 wird aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen und diesem Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: