B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6306/2017
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 / N (…).
E-6306/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat am 1. September 2015 und reiste am 1. Okto-
ber 2015 in die Schweiz ein. Am 5. Oktober 2015 suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach. Für die Dauer des Asyl-
verfahrens wurde er dem Kanton (…) zugewiesen. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 13. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu sei-
nen Asylgründen vom 11. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen folgende Vorbringen geltend:
Er stamme aus B._______, im Gouvernement Al-Hasaka. Ab 1982 habe er
in Damaskus gelebt. Er sei von 1999 bis 2003 ein aktives Mitglied der de-
mokratischen Partei Kurdistan (PDK-S) gewesen. Am 18. März 2011 habe
die Revolution in Syrien begonnen und es habe Volksproteste auf der
Strasse gegeben, an denen auch er sich beteiligt habe. Im gewaltsamen
Konflikt zwischen den Protestierenden und der Regierung habe der Be-
schwerdeführer viele Verbrechen mitansehen müssen. In Damaskus habe
er im Jahr 2011 an zwei oder drei Demonstrationen teilgenommen; dabei
sei er von Spitzeln fotografiert worden, weshalb man ihn für zwei oder drei
Tage in Haft genommen habe; bei der Freilassung habe er sich verpflichten
müssen, nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen; aus Angst um seine
Kinder habe er dies, so lange er in Damaskus geblieben sei, auch einge-
halten.
Sein Bruder C._______ sei aus demselben Grund für einen Monat und vier
Tage verhaftet worden (A14/14 Q37, 40); auch sein Bruder D._______ für
etwa zweieinhalb Monate inhaftiert worden (A14/14 Q52); ein Neffe sei bei
den Demonstrationen getötet worden (a14/14 Q40).
Die syrische Regierung habe im Juli 2012 den Beschwerdeführer und seine
Familie nebst der übrigen Bevölkerung aus seinem Wohn- und Arbeitsquar-
tier in Damaskus vertrieben. Daraufhin habe er seine Familie (Ehefrau und
[…] gemeinsame Kinder) zu seiner Schwiegermutter nach B._______ ge-
schickt. Der Beschwerdeführer sei noch einige Monate bei seiner Schwes-
ter in einem anderen Quartier in Damaskus verblieben, um sich um sein
Haus und sein (…)geschäft zu kümmern. Die nunmehr leerstehenden Häu-
ser seien jedoch geplündert und teilweise in Gefängnisse umfunktioniert
worden, weshalb nichts mehr zu retten gewesen sei. In dieser Zeit habe er
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viele Greuel sowie zahlreiche willkürliche Verhaftungen an den Kontroll-
posten mitangesehen. Die Schabiha-Milizen seien im Quartier präsent ge-
wesen; die Situation sei sehr bedrohlich gewesen.
Er habe schliesslich Damaskus endgültig verlassen und sei zu seiner Fa-
milie nach B._______ gezogen. In B._______ habe der Beschwerdeführer
wieder begonnen, an regimefeindlichen Demonstrationen teilzunehmen.
Weil die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) Interesse an der Rekrutierung
seines Sohnes gezeigt habe, und weil auch an den Kontrollposten die Ein-
ziehung des Sohnes in die Armee hätte drohen können, habe er sich ge-
zwungen gesehen, ihn in den Irak zu schicken. Schliesslich gebe es in sei-
ner Heimatregion auch noch die Gefahr, die vom sogenannten "Islami-
schen Staat" ausgehe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte im Original (ausgestellt am […] 2004), einen syrischen Familien-
registerauszug, eine Elektrizitätsrechnung seines Hauses in Syrien sowie
einen Auszug aus seinem syrischen Familienbüchlein zu den Akten.
B.
B.a Mit Eingaben an das SEM vom 29. November 2016 und 8. August 2017
ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Associa-
tion pour la Promotion des Droits Humains), insbesondere unter Hinweis
auf die schwierige Lage der in Syrien zurückgebliebenen Familie, um be-
förderliche Behandlung des hängigen Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers (A12, A15).
B.b Mit Eingabe an das SEM vom 11. August 2017 ersuchte der Beschwer-
deführer gestützt auf den Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2015
(Beschluss betreffend Massnahmen zu Gunsten von Kriegsvertriebenen
aus Syrien, namentlich betreffend die erleichterte Erteilung von humanitä-
ren Einreisevisa) um Familiennachzug seiner Frau und Kinder, die sich
zum damaligen Zeitpunkt weiterhin in Syrien aufhielten.
B.c Mit Antwortschreiben vom 16. August 2017 nahm das SEM Kenntnis
vom Anliegen des Beschwerdeführers und teilte ihm mit, dass leider keine
zeitlichen Angaben zum Abschluss des Verfahrens gemacht werden könn-
ten; es sei indes bemüht, das Gesuch so schnell wie möglich zu behandeln.
C.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 – eröffnet am 11. Oktober 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
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nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an.
Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einrei-
chen und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung; eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung; subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer
vollumfänglich Einsicht in die Akten A18/5, A19/2 und A20/1 sowie in sämt-
liche eingereichten Beweismittel (inklusive einen allenfalls noch zu erstel-
lenden Beweismittelumschlag) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtli-
che Gehör zu den Akten A18/5, A19/2 und A20/1 sowie zu den eingereich-
ten Beweismitteln (inklusive einen allenfalls noch zu erstellenden Beweis-
mittelumschlag) zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Zusammen mit der Beschwerde wurden neben Registerauszügen betref-
fend die Ehefrau und die Kinder und einem Arztzeugnis betreffend die Ehe-
frau insbesondere Unterlagen in Kopie betreffend die Inhaftierung von
C._______ im Jahr 2012 eingereicht. Ausserdem wurde die Kopie des
deutschen Flüchtlingsanerkennungsbescheids vom 31. August 2017 be-
treffend E._______ eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, zumal er durch die vorläufige Aufnahme bereits
über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge. Das SEM
wurde angewiesen, bis zum 30. November 2017 die Beweisunterlagen
samt zu erstellendes Beweismittelverzeichnis dem Beschwerdeführer zur
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Einsicht zuzustellen. Mit gleicher Frist wurde es angewiesen, die Aktenstü-
cke A18/5, A19/2 und A20/1 ordentlich ins Aktenverzeichnis aufzunehmen.
F.
Nachdem das SEM dieser Aufforderung fristgerecht Folge leistete, bot das
Gericht dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 24. Novem-
ber 2017 Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.
G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten reichen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2017 wurde das Gesuch um
Befreiung von den Verfahrenskosten gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Vernehm-
lassung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Es verwies auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen
es vollumfänglich festhielt.
J.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer auf Einla-
dung des Gerichts eine Replik zu den Akten reichen.
K.
Am 24. Juni 2019 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers, F._______,
und die fünf minderjährigen Kinder G._______, H._______, I._______,
J._______ und K._______ (alle N […]) sowie der volljährige Sohn
L._______ (N […]) in die Schweiz ein und stellten hier Asylgesuche. Mit
Verfügungen vom 5. beziehungsweise 6. August 2019 wies das SEM die
Asylgesuche ab, ordnete aber die vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs an. Diese Verfügungen erwuchsen un-
angefochten in Rechtskraft.
L.
Mit Eingabe vom 5. November 2019 setzte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Gericht über die jüngsten Ereignisse im Syrienkrieg
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Seite 6
in Kenntnis. Insbesondere teilte er mit, dass das syrische Regime die kur-
dischen Gebiete in Rojava wieder unter seine Kontrolle bringen würde. Als
Beweismittel wurde ein Ausdruck der Karte AFP «accord russo-turc sur le
nord-est de la Syrie» ins Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wurde das Beschwerdeverfahren in
deutscher Sprache geführt, nachdem die Beschwerdeschrift in Deutsch
eingereicht worden ist. Auch der Beschwerdeführer selber hat im Übrigen
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dem SEM gegenüber den Wunsch geäussert, schriftliche Unterlagen lieber
in Deutsch als in Französisch zu erhalten (vgl. A16).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, selbst unter der An-
nahme, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (die dreitägige Inhaf-
tierung und die Drohungen im Jahr 2011) glaubhaft seien, würden diese
mangels Intensität der erlittenen Nachteile den Anforderungen an die Asyl-
relevanz nicht gerecht werden. Ferner seien diese Nachteile nicht zeitlich
kausal zu seiner erst vier Jahre später erfolgten Ausreise. Die übrigen Vor-
bringen (Vertreibung aus Damaskus, Plünderung des Geschäfts und Stein-
würfe, Beobachtung von unmenschlichen Handlungen, das Gefühl von Ge-
fangensein) seien ebenso wenig asylrelevant, weil es sich um allgemeine
kriegsbedingte Ereignisse handle, von denen die gesamte Bevölkerung be-
troffen sei. Aus den Akten gehe demnach nicht hervor, dass der Beschwer-
deführer persönlich, gezielt und aus einem asylrelevanten Motiv verfolgt
würde. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gerecht.
4.
4.1 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, er habe glaubhaft
dargelegt, dass er an mehreren Demonstrationen in Syrien teilgenommen
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Seite 8
habe. Dadurch sei er von den syrischen Behörden inhaftiert und für drei
Tage festgehalten worden. Er sei nur deshalb aus dem Gefängnis entlas-
sen worden, weil er ein Dokument unterschrieben habe, in welchem er den
syrischen Behörden versichert habe, nicht mehr an regimekritischen De-
monstrationen teilzunehmen. Nichtsdestotrotz habe er kurze Zeit später in
B._______ dennoch wieder an regimekritischen Demonstrationen teilge-
nommen, weshalb er von den syrischen Behörden verfolgt werde. Der Be-
schwerdeführer habe nur so lange in Syrien verweilen können, weil er sich
in B._______ aufgehalten habe, wo die syrische Regierung zwischenzeit-
lich keine Kontrolle mehr ausgeübt habe.
4.2 Zudem werde der Beschwerdeführer auch aufgrund der politischen
Aktivitäten seiner Familienangehörigen in Syrien asylrelevant verfolgt. Er
habe mehrfach glaubhaft dargelegt, dass seine beiden Brüder C._______
und D._______ in Syrien aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten inhaftiert
worden seien, und dass der Name seiner Familie bei den syrischen Behör-
den bekannt sei. Das SEM habe das politische Profil der Familie mit kei-
nem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer habe sowohl an der BzP als
auch an der Anhörung ausführlich geschildert, dass sein Bruder C._______
ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb inhaftiert
worden sei. Als Beweismittel wurden im Beschwerdeverfahren Kopien der
Dokumente betreffend die Inhaftierung von C._______ vom 31. März 2012
bis 30. April 2012 eingereicht.
Der Sohn von C._______, E._______, habe dieselben Dokumente in sei-
nem Asylverfahren in Deutschland eingereicht. Gestützt darauf sei ihm in
Deutschland Asyl gewährt worden; diesbezüglich wurde eine Kopie des
deutschen Anerkennungsbescheids (lautend auf den Namen E._______)
vom 31. August 2017 eingereicht.
Ausserdem habe sich für die gesamte Familie (…) eine Gefährdung zu-
sätzlich daraus ergeben, dass der Neffe des Beschwerdeführers,
M._______, in der Schweiz politisch sehr aktiv sei und sich unter anderem
(…) 2011 exponiert habe. Der Neffe M._______ sei in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund seiner ausgeprägten exilpolitischen
Aktivitäten seien zahlreiche Familienmitglieder, so unter anderem auch
N._______ (der Vater von M._______ und Bruder des Beschwerdefüh-
rers), in Syrien asylrelevant verfolgt worden.
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Seite 9
4.3 Zusammenfassend sei die gesamte Familie (…) bei den syrischen Be-
hörden als regimekritische und oppositionelle Familie bekannt und werde
asylrelevant verfolgt.
4.4 Zudem habe es das SEM versäumt, die Rekrutierungsbemühungen
der PYD gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers zu würdigen. Der
Beschwerdeführer habe seinen Sohn in den Nordirak geschickt und
dadurch die PYD an einer Rekrutierung gehindert. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch von der PYD asylrelevant
verfolgt werde.
4.5 Schliesslich wurde mit Verweis auf diverse internationale Länderbe-
richte zur Lage in Syrien ausgeführt, dass die Regierungstruppen in der
Heimatregion des Beschwerdeführers an Macht gewonnen hätten, wes-
halb der Beschwerdeführer als kurdischer Regimegegner offensichtlich
weiterhin von einer asylrelevanten Verfolgung durch das Assad-Regime
ausgehen müsste.
5.
In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, den Akten seien keine Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfol-
gung drohen könnte. Er habe an seiner Anhörung lediglich erklärt, er sei
nicht mehr nach Damaskus zurückgekehrt, da sein Bruder verhaftet wor-
den sei, und unter Berücksichtigung dessen, was dieser in Haft erlitten
habe; andererseits habe er es wegen der Präsenz des Regimes nicht ge-
wagt, nach Kamischli zu gehen, dies auch wegen seines Familiennamens,
zumal damals bereits drei seiner Brüder verhaftet worden seien. Diese Vor-
bringen würden jedoch nicht genügen, um daraus für den Beschwerdefüh-
rer auf ernsthafte Nachteile schliessen zu können. Es sei anzumerken,
dass der Beschwerdeführer keinerlei behördliche Behelligungen geltend
gemacht habe, die im Zusammenhang mit einem Familienmitglied erfolgt
seien. Die Unterlagen zur Verhaftung eines Bruders des Beschwerdefüh-
rers würden keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.
6.
In der Replik wurde dem SEM entgegnet, es sei offensichtlich, dass vorlie-
gend die Verfolgung des Beschwerdeführers auf sein eigenes Profil ver-
bunden mit dem Profil seiner gesamten Familie (insbesondere der Brüder
und Neffen) – und somit auf die entsprechende Reflexverfolgung – zurück-
zuführen sei. Wie in der Beschwerde dargelegt, habe es das SEM unter-
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Seite 10
lassen, diese Prüfung fundiert vorzunehmen. Weder habe das SEM im Ver-
nehmlassungsverfahren heilend die Dossiers der Familienmitglieder bei-
gezogen, noch wäre eine Heilung des entsprechenden Rechtsfehlers in ei-
nem solchen Fall überhaupt zulässig, weil dem Beschwerdeführer dadurch
eine Instanz verloren ginge.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde verschiedene pro-
zessuale Anträge. Die diesbezüglichen formellen Rügen sind vorab zu be-
handeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des An-
spruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
sowie der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
7.3 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die vollumfängliche Einsicht
in die Akten A18/5, A19/2 und A20/1 sowie in sämtliche eingereichte Be-
weismittel (inklusive einen allenfalls noch zu erstellenden Beweismittelum-
schlag); eventualiter wurde die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu die-
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sen Dokumenten (inklusive Beweismittelumschlag) beantragt; anschlies-
send sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Beschwerde
S. 3 ff.; Eingabe vom 11. Dezember 2017).
Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2017 wurde das SEM ange-
wiesen, ein Beweismittelverzeichnis zu erstellen, das Aktenverzeichnis zu
ergänzen und die verlangten Dokumente dem Beschwerdeführer zur Ein-
sichtnahme zuzustellen. Danach wurde dem Beschwerdeführer Frist zur
Stellungnahme angesetzt, von der er am 11. Dezember 2017 Gebrauch
machte. Der Mangel des verletzten Einsichtsrechts wurde demnach nach-
träglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben. Dem Beschwer-
deführer ist kein prozessualer Nachteil erwachsen, weshalb diesbezüglich
keine Veranlassung zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
Rückweisung der Sache an das SEM besteht.
7.4 Sodann wird in der Beschwerde moniert, der Anspruch auf rechtliches
Gehör sei auch verletzt worden, indem das SEM es weitgehend unterlas-
sen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu wür-
digen. Damit sei auch das Willkürverbot verletzt worden (Beschwerde S. 6;
Eingabe vom 11. Dezember 2017).
Betreffend die Würdigung der Beweismittel ist eine entsprechende Gehörs-
verletzung respektive Verletzung des Willkürverbots zu verneinen. Die Vor-
instanz muss sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zeln auseinandersetzen. Die Würdigung der wesentlichen Vorbringen ge-
nügt in der Regel. Entsprechend war das SEM vorliegend auch nicht an-
gehalten, sämtliche Beweismittel einzeln zu würdigen, zumal die Sachver-
haltsaspekte, die mit den Beweismitteln untermauert werden (Identität des
Beschwerdeführers und seiner Angehörigen; Tatsache, dass er in Damas-
kus gelebt hat, was er mit einer Elektrizitätsrechnung belegen kann; vgl.
A31), vom SEM nicht in Zweifel gezogen worden sind. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beweismittelwürdigung ist
folglich zu verneinen.
7.5 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, es stelle auch eine Ver-
letzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM seit Einreichen des Asyl-
gesuchs bis zur Durchführung der Anhörung über ein Jahr ungenutzt ver-
streichen lassen habe (Beschwerde S. 14).
Hierzu gilt es festzuhalten, dass der vorliegend gerügte zeitliche Abstand
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beinhaltet. Als Grundlage für den
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Seite 12
Entscheid dienen dem Sachbearbeiter des SEM die schriftlichen Protokolle
der Anhörung und eingereichte Beweismittel. Ergänzungen zum aktenkun-
digen Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer im Sinne seiner Mitwir-
kungspflicht jederzeit von sich aus einbringen können. Eine Verletzung der
Abklärungspflicht durch das SEM ist nicht feststellbar.
7.6 Schliesslich wird gerügt, das SEM habe es versäumt, die Asyldossiers
der Verwandten des Beschwerdeführers – insbesondere diejenigen der
Brüder N._______ und O._______ sowie des Neffen M._______ – beizu-
ziehen, obwohl der Beschwerdeführer eine asylrelevante Reflexverfolgung
ausdrücklich geltend gemacht habe (Beschwerde S. 6 ff.). Die Tatsache,
dass diese Brüder und der Neffe in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt
worden seien und ihnen Asyl gewährt worden sei, sei ein weiteres Indiz für
den notwendigen Aktenbeizug. Dabei wurde auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (u.a. Urteile D-2352/2015, E-
4122/2016m.w.H., E-3270/2015). Das SEM habe seine Pflicht zur vollstän-
digen und rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung verletzt.
Ausserdem habe das SEM verschiedene Sachverhaltsaspekte in seiner
Verfügung unerwähnt gelassen, womit es den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt habe. So seien namentlich die rele-
vanten Vorbringen unberücksichtigt geblieben, dass die Brüder C._______
und D._______ verhaftet worden seien, dass die ganze Familie bei den
syrischen Behörden bekannt gewesen sei, weshalb eine Rückkehr weder
nach Damaskus noch nach Kamischli möglich sei, und dass ein Neffe bei
einer Demonstration getötet worden sei. Nicht erwähnt habe das SEM fer-
ner, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Damaskus
nach B._______ wieder begonnen habe, an Demonstrationen teilzuneh-
men, und dass er sich bereits im Jahr 2004 politisch engagiert habe. Im
Wesentlichen beschränke sich das SEM darauf, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen, obwohl es zwingend
weitere Abklärungen hätte durchführen müssen. Der Beschwerdeführer sei
zu einer allfälligen Reflexverfolgung wegen seinen Verwandten nicht aus-
reichend befragt worden, und das SEM habe insgesamt das politische Pro-
fil des Beschwerdeführers und seiner nahen Angehörigen verkannt.
Der Beschwerdeführer äusserte sich im Übrigen auch im materiellen Teil
seiner Beschwerdebegründung eingehend zur Frage der Reflexverfolgung;
diesen Ausführungen zufolge seien die Voraussetzungen einer Reflexver-
folgung gegeben (vgl. Beschwerde S. 15 ff.).
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Seite 13
8.
In den nachfolgenden Erwägungen ist zu untersuchen, ob im Sinne der
Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorliegen,
und das SEM entsprechend gehalten gewesen wäre, diesbezügliche Ab-
klärungen zu treffen.
8.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann /Weissenberger [Hrsg.],
2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.2 Der Beschwerdeführer machte an der BzP unter anderem geltend, sein
Bruder D._______ sei während ungefähr zweieinhalb Monaten und sein
Bruder C._______ während einem Monat und vier Tagen inhaftiert gewe-
sen (A3/12 S. 8). Anlässlich seiner Anhörung wiederholte er, dass einer
seiner Brüder, C._______, der wie der Beschwerdeführer Inhaber eines
(…)geschäfts gewesen sei, im März oder April 2012 für einen Monat und
vier Tage verhaftet worden sei. Wie der Beschwerdeführer habe dieser an
Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen denunziert worden bei
den Behörden (A14/14 Q37f., 40). Ebenso gab er zu Protokoll, der Bruder
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D._______ sei aufgrund einer Denunziation verhaftet und zwei Monate und
zehn Tage inhaftiert und während dieser Zeit misshandelt worden (A14/14
Q52). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, einer seiner Neffen na-
mens P._______, der Sohn seiner Schwester, sei im Februar 2012 wäh-
rend einer Demonstration getötet worden (A14/14 Q40). Ausserdem habe
der Beschwerdeführer, nachdem sein Bruder verhaftet worden sei und an-
gesichts dessen, was dieser im Gefängnis erlitten habe, es nicht mehr ge-
wagt, nach Damaskus zu gehen. Genauso wenig habe er sich nach Ka-
mischli gewagt, weil dort das Regime präsent gewesen sei und sein Fami-
lienname bekannt gewesen sei, da drei seiner Brüder [Anmerkung des Ge-
richts: es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer sich selber hier mitzählt]
bereits verhaftet worden seien (A14/14 Q53). Zusammenfassend erklärte
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, dass er wegen des Re-
gimes, das seine Brüder und ihn verhaftet habe, das Land verlassen habe
(A14/14 Q59). Zwei seiner Brüder – O._______ und N._______, der Vater
von M._______ – würden sich sodann in der Schweiz aufhalten. (A14/14
Q60; vgl. auch A3/12 S. 5 f.).
8.3 Aus diesen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen hinlängliche
Hinweise auf politisch exponierte nahe Verwandte des Beschwerdeführers
hervor, denen im vorinstanzlichen Verfahren nachzugehen gewesen wäre.
Die vom SEM in der Vernehmlassung dargelegte Auffassung, aus den Ver-
folgungsmassnahmen gegen die Brüder des Beschwerdeführers lasse sich
nichts betreffend ihn selber ableiten, überzeugt nicht. Im Gegenteil wären
die Erlebnisse der nahen Verwandten – sowohl jener, die sich weiterhin in
Syrien aufhalten, als auch jener, die in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt worden sind – bei der Prüfung von Relevanz gewesen, ob der Be-
schwerdeführer eine Verfolgung aus politischen Gründen in begründeter
Weise befürchten muss.
Gemäss den Angaben im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS
halten sich zahlreiche nahe Verwandte des Beschwerdeführers in der
Schweiz auf. Von Interesse für das vorliegende Verfahren sind zum einen
die Ehefrau F._______ mit den minderjährigen Kindern (N […]) sowie der
volljährige Sohn M._______ (N […]), zum andern die Brüder O._______
(N […]), N._______ (N […]), D._______ (N […]) und der Neffe M._______
(N […]).
N._______ wurde mit Verfügung des SEM vom 1. September 2015 Asyl
gewährt in der Schweiz; dessen Sohn M._______, mithin der Neffe des
Beschwerdeführers, wurde mit Verfügung des SEM vom 7. November 2013
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als Flüchtling anerkannt, wobei die Asylgewährung ausgeschlossen wurde;
dies wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6848/2013 vom
17. April 2014 bestätigt. In Gutheissung eines späteren Mehrfachgesuchs
wurde M._______ mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 Asyl ge-
währt. O._______, einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers, wurde
(nach Gutheissung einer entsprechenden Beschwerde mit Urteil D-
7233/2013 vom 2. Juli 2014) mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 die
Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt. Der Bruder D._______
wurde vorläufig aufgenommen in der Schweiz; seine Beschwerde mit An-
trag auf Asyl und Anerkennung als Flüchtling wurde mit Urteil E-94/2018
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2018 abgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren wird schliesslich unter Einreichung einer Kopie
eines deutschen Asylentscheids darauf hingewiesen, dass der Sohn des
Bruders C._______, E._______, in Deutschland als Flüchtling anerkannt
worden sei, nachdem dieser im deutschen Verfahren das syrische Haftur-
teil seines Vaters eingereicht habe.
9.
9.1 Die vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers stehen alle
im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung. Aufgrund
der Aktenlage und angesichts der aktuellen Lage in Syrien ist es durchaus
möglich, dass für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung vorliegen
könnte. Es handelt sich dabei um wesentliche Vorbringen, die nähere Ab-
klärungen durch das SEM erfordert hätten. Ein Beizug der Asyldossiers der
vorstehend erwähnten Familienangehörigen des Beschwerdeführers geht
aus den vorinstanzlichen Akten indes nicht hervor. In der angefochtenen
Verfügung äusserst sich das SEM mit keinem Wort zur geltend gemachten
Reflexverfolgung. Das SEM hat in seiner Entscheidbegründung demnach
ein wesentliches Sachverhaltselement unberücksichtigt gelassen respek-
tive nicht hinlänglich abgeklärt. Im Rahmen seiner Vernehmlassung nahm
das SEM zwar hierzu Stellung, indes hielt es im Wesentlichen lediglich fest,
dass sich aus den fraglichen Vorbringen keine Verfolgungsgefahr für den
Beschwerdeführer ableiten lasse; diese Einschätzung teilt das Bundesver-
waltungsgericht, wie bereits festgehalten, nicht. Eine Bezugnahme zu den
Asylvorbringen der weiteren Familienangehörigen blieb auch im Rahmen
der Vernehmlassung aus. Ebenso wurde weiterhin – soweit aus den Akten
ersichtlich – von einem Beizug der Asyldossiers seiner Familienangehöri-
gen in der Schweiz abgesehen.
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9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, indem es sich nicht rechts-
genüglich mit der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers auseinandergesetzt hat.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im
vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt,
weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung, weshalb sich eine Kassation der angefoch-
tenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instan-
zenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsge-
richt letztinstanzlich entscheidet.
Das SEM ist anzuweisen, die Asylverfahrensakten der Verwandten des Be-
schwerdeführers beizuziehen, dem Beschwerdeführer diesbezüglich kor-
rekt das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 30 VwVG zu gewähren und zu
prüfen, ob gegebenenfalls – betreffend die in Syrien verbliebenen Angehö-
rigen – weitere Abklärungen erforderlich sind. Auch die Asylverfahrensak-
ten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers sind beizuziehen
und dem Beschwerdeführer ist auch diesbezüglich das rechtliche Gehör zu
gewähren. Sodann ist unter Prüfung einer allenfalls drohenden Reflexver-
folgung erneut zu entscheiden.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in ihrem Hauptantrag (Ziffer 4 der
Rechtsbegehren), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen, gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und
das Verfahren ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Die Beschwerdeakten E-6306/2017 sind der Vorinstanz zur kurzen Ein-
sichtnahme in die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie in die ein-
gereichten Beweisunterlagen zuzustellen. Es wird um anschliessende zeit-
nahe Retournierung der Akten an das Gericht ersucht.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das Ver-
fahren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang