Abtei lung V
E-6307/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6307/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste gemäss eigenen
Angaben am 28. September 2000 mit einem gültigen Visum in die
Schweiz ein, wo er am 28. Oktober 2002 um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) C._______ vom 7. November 2002 sowie der
kantonalen Anhörung vom 21. Januar 2003 machte der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
er stamme aus einer politisch aktiven Familie und mehrere seiner Ver-
wandten seien deswegen politisch verfolgt worden und teilweise auch
in Haft gewesen. Sein Cousin, D._______, sei für die Türkiye Komünist
Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML) aktiv gewesen und im Jahre 1982
untergetaucht. Er (der Beschwerdeführer) habe D._______ und
dessen Freunden Unterschlupf gewährt und sie finanziell unterstützt,
zudem hätten diese auch Waffen bei ihm deponiert. Er sei deswegen
in dieser Zeit von der Polizei mehrmals verhaftet und unter massiven
Schlägen zu D._______ befragt worden. Ein weiterer Cousin,
E._______, welcher ebenfalls für die TKP/ML aktiv gewesen sei, sei
ebenfalls verhaftet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe zudem für
die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) Plakate an die Wände geklebt
und Zeitschriften sowie Zeitungen verteilt. Die Situation sei dann zu
heikel geworden, weshalb er die Türkei verlassen und sich nach
F._______ begeben habe, wo er sich dann von 1987 bis Juli 1998 als
Asylbewerber aufgehalten habe. Sein Asylantrag sei erstinstanzlich
abgewiesen worden und das anschliessende Beschwerdeverfahren sei
noch hängig gewesen, als er im Juli 1998 freiwillig in die Türkei
zurückgekehrt sei, um eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte
Ausländerin zu heiraten und auf die Gutheissung des in der Schweiz
gestellten Gesuchs um Familiennachzug zu warten. Anlässlich seiner
Ankunft auf dem Flughafen in G._______ sei er verhaftet und sechs
Tage auf dem Polizeiposten beim Flughafen festgehalten worden.
Während seiner Inhaftierung sei er immer wieder zum Aufenthaltsort
seines Bruders H._______ sowie seiner Cousins befragt worden,
zudem habe man ihn beschuldigt, politische Ziele zu verfolgen. Er sei
wiederholt geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Dank der
Intervention seiner späteren Ehefrau, deren Anwalts sowie des
Dorfvorstehers sei er schliesslich freigelassen worden. Er habe sich
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dann nach B._______ zu den Eltern seiner späteren Ehefrau begeben,
wo er im August 1999 von einer Spezialeinheit der Militärbehörde
festgenommen und auf den Gendarmerieposten mitgenommen worden
sei. Er sei dort während zweier Tage geschlagen und zum
Aufenthaltsort seiner Verwandten befragt worden. Er sei wiederum erst
dank der Intervention des Anwalts seiner späteren Ehefrau sowie des
Dorfvorstehers freigekommen. Im Februar 2000 sei er wiederum in
B._______ verhaftet, einen Tag festgehalten und zu seinen
Verwandten befragt worden, bevor er dank der Intervention des
Dorfvorstehers erneut entlassen worden sei. Im April 2000 habe er ge-
heiratet und am 5. September 2000 einen Visumsantrag bei der
Schweizer Botschaft in I._______ gestellt, um zu seiner damaligen
Ehefrau in die Schweiz zu ziehen. Er sei dann am 28. September 2000
legal mit einem gültigen Visum in die Schweiz eingereist. Mitte Mai
2001 sei die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden und das
J._______ habe seine bis zum 31. März 2002 gültige Auf-
enthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Da sein Leben in der Türkei
in Gefahr gewesen wäre, habe er am 28. Oktober 2002 ein Asylgesuch
gestellt.
B.
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1996 und 1997 je einmal
wegen illegalen Grenzübertritts ohne rechtsgenügliche Ausweispapie-
re in der Schweiz festgenommen und verbüsste deshalb nach seiner
legalen Einreise in die Schweiz vom 28. September 2000 eine Haft-
strafe.
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2003 (eröffnet am 30. April 2003) stellte
das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF] heute: BFM) fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
D.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 (Poststempel) liess der Beschwerdefüh-
rer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
von Asyl sowie eventualiter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In pro-
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zessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2003 wies die zuständige Instruk-
tionsrichterin der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung ab, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 27. Juni 2003 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2003 liess der Beschwerdeführer eine Replik
sowie Beweismittel zu den Akten reichen.
H.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 liess der Bescherdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFF führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse vor sei-
ner Ausreise nach F._______ lägen zeitlich zu weit zurück, weshalb
die zeitliche Kausalität unterbrochen sei. Die diesbezüglichen Vorbrin-
gen vermöchten deshalb den Anforderungen an die Asylrelevanz ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Aufgrund der Akten lägen zudem
keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat staatliche Verfolgungshandlungen aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen würden. Trotz dreimaliger Fest-
nahme im Anschluss an seine Rückkehr in die Türkei im Jahre 1998
sei nie ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet
worden. Die Tatsache, dass er am Flughafen von G._______ während
sechs Tagen verhört und anschliessend freigelassen worden sei, lege
die Vermutung nahe, die Behörden hätten sich trotz intensiver Abklä-
rungen nicht in der Lage gesehen, gegen den Beschwerdeführer for-
melle Anzeige zu erstatten. Die beiden Verhaftungen in B._______
hätten zwar mit mündlichen Drohungen geendet, indessen aber keine
weiteren juristischen Schritte Seitens der Behörden nach sich gezogen
und würden zudem ausgeprägten lokalen Charakter aufweisen. Vor
diesem Hintergrund sowie gestützt auf die Niederlassungsfreiheit für
Staatsangehörige der Türkei bestünde für den Beschwerdeführer oh-
nehin die Möglichkeit, sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthalts-
alternative in einer anderen Region des Landes niederzulassen.
Schliesslich vermöge auch die Ehe mit einer in der Schweiz wohnhaf-
ten Frau keine asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers zu begründen, da das politisch-gesellschaftliche Pro-
fil der Ehefrau nicht geeignet sei, ein gegen den Beschwerdeführer
gerichtetes Reflexverfolgungsinteresse der türkischen Behörde hervor-
zurufen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen geltend, fast alle seiner Familienmitglieder seien anerkann-
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te Flüchtlinge. Zum Teil seien Familienangehörige wegen tatsächlich
bestehender Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden. Ob-
wohl sich deshalb die Vermutung aufdränge, er könnte wegen seiner
Familienzugehörigkeit verfolgt worden sein, werde dieser Aspekt in der
angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Die Vorinstanz
habe lediglich die Möglichkeit einer Reflexverfolgung aufgrund seiner
Ehe geprüft, obwohl er aber von seiner Ehefrau getrennt lebe. Weiter
habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die
geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise nach F._______
lägen zeitlich zu weit zurück, als dass der Kausalzusammenhang
zwischen diesen Ereignissen und der Flucht in die Schweiz als
gegeben erscheine. Diese Auffassung überzeuge nicht, da die
Ereignisse vor der Ausreise nach F._______, die Rückkehr in die
Türkei sowie die Einreise in die Schweiz alle in einem Zusammenhang
stünden. Er sei wegen eigener Aktivitäten, aber vor allem wegen
seiner Hilfeleistung für Familienangehörige ab dem Jahre 1982 verfolgt
worden. Nach dem geleisteten Militärdienst sei die Verfolgung für ihn
unerträglich geworden, weshalb er nach F._______ habe fliehen
müssen, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Dieses Asylgesuch sei
erstinstanzlich abgewiesen worden und die dagegen erhobene
Beschwerde habe nur bescheidene Aussichten auf Erfolg gehabt,
weshalb es nur allzu logisch sei, dass er die Möglichkeit ergriffen
habe, zu heiraten und dadurch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
erhalten. Es sei ihm egal gewesen, unter welchem Rechtstitel er sich
in Europa habe aufhalten können; die Hauptsache sei gewesen, dass
er nicht in der Türkei habe leben müssen, wo er jederzeit mit einer
Festnahme hätte rechnen müssen. Auf Empfehlung seines K._______
Anwalts, welcher erklärt habe, es sei in F._______ nicht möglich, als
Asylbewerber ohne gefestigten Aufenthalt eine in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte Ausländerin zu heiraten, sei er in die Türkei
zurückgekehrt, um dort die Hochzeitsvorbereitungen vorzunehmen.
Seine Rückkehr in die Türkei sei somit nicht so freiwillig gewesen, wie
sie die Vorinstanz dargestellt habe. Eine vorübergehende Rückkehr in
den Heimatstaat, um familienrechtliche Probleme zu lösen, stelle
selbst bei anerkannten Flüchtlingen nicht zwangsläufig einen Grund
für den Widerruf des Asyls dar. Im vorliegenden Fall bedeute dies,
dass seine Rückkehr in die Türkei den Kausalzusammenhang
zwischen der Verfolgung vor dem Jahre 1987 und der Flucht nach
Europa nicht unterbrochen habe. Seine geltend gemachten
Asylgründe, welche sich auf die Zeit vor dem in F._______ gestellten
Asylgesuch beziehen würden, seien deshalb vorliegend dennoch zu
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prüfen. Völlig absurd seien die Ausführungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung betreffend die drei Festnahmen nach der
Rückkehr in die Türkei im Jahre 1998. Die Vorinstanz gehe zwar
offensichtlich von der Glaubhaftigkeit der Festnahmen aus, erachte
aber die Festnahme am Flughafen von G._______ sowie die
anschliessenden Misshandlungen und Drohungen als nicht
asylrelevant, da die Vermutung nahe läge, die türkischen Behörden
hätten sich trotz intensiver Abklärungen nicht in der Lage gesehen,
formelle Anzeige gegen ihn zu erstatten.
6.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2003 aus,
im Rahmen der Abklärungen seien die Dossiers der Ehefrau des Be-
scherdeführers sowie des Bruders, H._______, beigezogen worden.
Betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers werde auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen; betreffend
H._______ ergäben sich keine Hinweise, dass dessen politische Akti-
vitäten über den Tatbestand einer logistischen Hilfeleistung an Gueril-
las hinausgereicht hätten. Er sei denn auch vor Abschluss seines türki-
schen Gerichtsverfahren, dessen Ausgang nicht bekannt sei, aus der
Untersuchungshaft entlassen worden. Sein politisches Profil sei nicht
dergestalt, dass es beinahe ein Jahrzehnt später mit hoher Wahr-
scheinlichkeit dem Beschwerdeführer gegenüber ein asylrechtlich rele-
vantes und insbesondere landesweites behördliches Reflexverfol-
gungsinteresse zeitigen würde. Weiter führt die Vorinstanz aus, sie
habe im Rahmen der Vernehmlassung die in der Beschwerdeschrift
aufgeführten Dossiers von mehreren Cousins sowie eines Onkels des
Beschwerdeführers konsultiert. Aufgrund der erheblichen zeitlichen
Distanz zu den konsultierten Verfahren, der im Vergleich zu den Neun-
zigerjahren des vergangenen Jahrhunderts deutlich beruhigten Lage
rund um die PKK-Guerilla, des diesbezüglich deutlich geringeren Ver-
folgungsinteressens der türkischen Behörden, des wenig ausgepräg-
ten Profils des Beschwerdeführers sowie dessen legaler Ausreise aus
der Türkei, sei die Gefahr einer Reflexverfolgung für den Beschwerde-
führer zu verneinen.
7.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 15. Juli
2003 geltend, die türkischen Sicherheitskräfte seien anlässlich einer
Razzia mit aller Härte und unter Einsatz schwerer Waffen gegen
H._______ vorgegangen, wobei dessen elfjähriger Sohn getötet wor-
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den sei. Wenn man der Auffassung der Vorinstanz folge und davon
ausgehe, H._______ habe die PKK nur minimal unterstützt, so könne
die heftige Reaktion der türkischen Sicherheitskräfte nur damit erklärt
werden, dass es sich bereits damals um eine Reflexverfolgung gehan-
delt haben könnte, wie sie heute noch gegen die gesamte Familie
L._______ bestehe. Die Dossiers seiner Verwandten würden
bestätigen, dass sehr viele Mitglider der Familie L._______ wegen
erlittener Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden seien und
dass ausser einer verheirateten Schwester, welche durch die Heirat
nicht mehr L._______ heisse, allesamt geflohen seien. Als
Beweismittel liess der Beschwerdeführer unter anderem die Begrün-
dung des positiven Asylentscheids betreffend seinen Cousin,
M._______, sowie zwei Zeitungsberichte betreffend die Razzia bei
H._______ samt Übersetzung zu den Akten reichen.
8.
8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt ein Asylsuchender die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat (beziehungsweise solche mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss), welche ihm gezielt und aufgrund bestimmter
in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden
sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfol-
gung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch
aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in ei-
nem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor
Verfolgung zu finden.
Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich -
auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz ab-
schliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als
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wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 21 E. 3 S. 138). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was
ein vernünftig denkender und besonnener Mensch angesichts
geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht
empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise
zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat
derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der
erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl.
EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern Stuttgart 1991, S. 108).
8.2 Aus den beigezogenen Verfahrensakten ist ersichtlich, dass zahl-
reiche Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive in
Europa als Flüchtlinge anerkannt wurden.
8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits asylrelevan-
te Verfolgung erlitten und da er einer bekanntermassen politisch akti-
ven Familie – mit seltenem Familiennamen – angehöre, würde er bei
einer Rückkehr in die Türkei sofort festgenommen und über den Ver-
bleib anderer Familienmitglieder befragt. Es bestehe die Gefahr, dass
er quasi stellvertretend für die übrigen Familienmitglieder in asylrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde.
Aufgrund dieser Sachlage ist zu prüfen, ob erhebliche Gründe zur An-
nahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger
Verfolgung bestehen.
Sippenhaft im juristisch technischen Sinne als gesetzlich erlaubte
Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer An-
gehöriger existiert zwar in der Türkei nicht. Indessen werden staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten -
vornehmlich verbotener linker Gruppierungen - vor allem in den Süd-
und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt, was als soge-
nannte Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant ist. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne
zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Famili-
enmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat,
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dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein eigenes politisches Engagement
seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E.
3h und i S. 47 ff; Nr. 17 E. 3c S. 136 f). Je grösser jedoch das politi-
sche Engagement des Gesuchten ist, umso geringere Anforderungen
sind an den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu stellen, zumal Ziel
einer Reflexverfolgung häufig auch bloss die Bestrafung der gesamten
Familie für Taten eines Familienmitglieds sein kann. Im Übrigen sind
nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei Re-
pressalien gegen Angehörige einer gesuchten Person selbst dann
nicht auszuschliessen, wenn den Behörden bekannt ist, dass sich die
gesuchte Person ins Ausland abgesetzt hat.
8.4 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer
politisch aktiven Familie. Wie bereits ausgeführt, haben sich verschie-
dene Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers in der Türkei als
Mitglieder oder Sympathisanten linksgerichteter Parteien exponiert.
Zahlreiche Familienmitglieder haben die Türkei verlassen und halten
sich heute zum Teil als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz auf. Al-
lein schon deshalb ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der
zwar eigenen Angaben zufolge selbst nur in unbedeutendem Masse
für die PKK aktiv gewesen sei respektive seinem Cousin D._______,
einem Mitglied der TKP/ML, und dessen Freunden Unterschlupf
gewährt habe, als Bruder respektive Cousin der geflüchteten Personen
bei einer Rückkehr in die Türkei die Aufmerksamkeit der Behörden auf
sich ziehen würde. Aufgrund der erlebten und glaubhaft gemachten ei-
genen Inhaftierungen und Misshandlungen gilt der Beschwerdeführer
zudem als vorverfolgt. Überdies ist keineswegs auszuschliessen, dass
die türkischen Sicherheitskräfte noch heute ein Interesse daran haben,
den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei über sei-
nen verschwundenen Bruder respektive seine Cousins zu befragen
und entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihm Informationen
über deren vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement
zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso naheliegender, als die
türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen
werden, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz in Kontakt zu seinen
hier als Flüchtlinge anerkannten Verwandten gestanden. Der Be-
schwerdeführer machte denn auch glaubhaft geltend, er sei im An-
schluss an seine Rückkehr in die Türkei im Juli 1998 dreimal festge-
nommen und zu seiner politisch aktiven Verwandtschaft befragt wor-
den. Dabei sei er misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Un-
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ter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch der
beigezogenen Akten sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen ei-
ner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung als erfüllt zu erachten.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend genügend Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im
dargelegten Sinne und damit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die angefochtene Verfügung ist deshalb
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in
der Schweiz Asyl zu gewähren, nachdem keine Asylausschlussgründe
vorliegen.
10.
Dem Beschwerdeführer sind infolge des Obsiegens keine Verfah-
renskosten aufzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich
somit als gegenstandslos.
11.
Sodann hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist
von der Vorinstanz zu entrichten und in Anwendung von Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. den Bestimmungen von Art. 7 - 9 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berück-
sichtigung der eingereichten und angemessen erscheinenden Kosten-
note vom 26. Januar 2009 auf insgesamt Fr. 2'024.-- (inklusive aller
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2003 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'024.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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