B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6307/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2012 / N (…).
E-6307/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in (…), verliess
Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…). Er sei von (…) aus auf dem
Seeweg an einen ihm unbekannten Ort gelangt; von dort sei er auf dem
Landweg am 25. Mai 2009 in die Schweiz gebracht worden.
Er suchte am 26. Mai 2009 um Asyl nach. Am 3. Juni 2009 wurde er zur
Person befragt und am 8. Juni 2009 zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, am (…) sei er zu Hau-
se vom B._______ verhaftet und in das (…) gebracht worden. Er sei nach
seinem Bruder befragt worden, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gewesen und im (…) bei Kampfhandlungen gestorben sei.
Es sei ihm vorgeworfen worden, ebenfalls Mitglied der LTTE zu sein. Man
habe ihm ein Foto gezeigt, auf welchem er C._______, ein Mitglied dieser
Organisation, erkannt habe, der zusammen mit ihm bei (…), gearbeitet
habe. Er habe dort von (…) bis (…) bei (…) geholfen. Von (…) bis (…)
hätten er und seine Eltern C._______ Unterkunft gewährt. C._______ sei
danach für sein Studium nach (…) gegangen, habe sich jedoch telefo-
nisch immer wieder einmal gemeldet. Das B._______ habe ihm Telefon-
rechnungen von C._______, auf denen dessen Telefonnummer angeführt
gewesen sei, und das Video einer (…), bei welcher er teilgenommen ha-
be, vorgehalten. Man habe ihn geschlagen und ihm einen mit Benzin ge-
tränkten Plastiksack über den Kopf gestülpt. Er sei über seinen Bruder
ausgefragt worden; man habe ihm nicht geglaubt, dass dieser tot sei.
Schriftlich habe er bestätigen müssen, dass er Mitglied der LTTE sei und
"(…)" Informationen liefere. Drei Tage später sei er nach (…) und tags
darauf nach (…) mitgenommen worden, wo er (…) hätte identifizieren sol-
len. Er habe aber niemanden verraten. Im (…) sei er erneut geschlagen
worden. Am (…) sei er mit verbundenen Augen in einem Van wegge-
bracht und in ein anderes Fahrzeug geschoben worden. In diesem seien
sein Onkel, der ihn durch Bestechung freibekommen habe, und ein
Schlepper gesessen, welcher ihn später in die Schweiz gebracht habe.
B.
Mit am 3. November 2012 eröffneter Verfügung vom 1. November 2012
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 26. Mai 2009 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Aufhe-
bung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Fest-
stellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei dem unterzeichneten
Anwalt vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung anzusetzen und ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwal-
tungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vor-
liegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Ent-
scheid mitwirken würden. In der Begründung der Beschwerde wird zudem
beantragt, falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde,
sei er erneut direkt zu seiner heutigen Gefährdung anzuhören; es seien
die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, und es sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente (vgl.
Beilagen 2-44 gemäss Verzeichnis auf S. 39 f. der Beschwerdeschrift)
ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies den Antrag auf vorgängige Fristansetzung zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung ab, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des für das Verfah-
ren zuständigen Spruchgremiums gut und nannte dessen Zusammenset-
zung. Weiter wies er den Antrag auf Fristansetzen für das Einreichen all-
fälliger zusätzlicher Beweismittel ab, verlegte den Entscheid über die wei-
teren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt
und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens
auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen oder
eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht einbezahlt.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer unter
Beilage weiterer Beweismittel (vgl. Beilagen 45-53 gemäss Verzeichnis
auf Seite 4 der Eingabe) auf die neueste Entwicklung in Sri Lanka hin und
reichte seine Kostennote zu den Akten.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Mai 2013 zur Stellungnah-
me eingeladen, hielt das BFM mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 an
seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
22. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2012 (recte: 2013) reichte der Beschwerdefüh-
rer Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka ein (vgl. Beilagen 55-68
gemäss Verzeichnis auf Seite 14 der Eingabe). Er beantragte, es seien
vor Ausfällung des Urteils die neuesten britischen Richtlinien abzuwarten,
zudem solle das Bundesverwaltungsgericht weitere Abklärungen im Zu-
sammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rück-
kehrenden tätigen; zumindest sei ihm eine Frist für die Einreichung zu-
sätzlicher Informationen anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-6307/2012
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige
Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
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Seite 6
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung
verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die letzte Anhörung
dreieinhalb Jahre vor deren Erlass stattgefunden und die Vorinstanz es
unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Da sich
die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bun-
desanhörung, hätte das BFM ihn erneut befragen oder ihm zumindest
Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers fin-
det (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner
letzten Befragung vom 8. Juni 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen
Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete,
weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit
dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorin-
stanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Er sei bei seiner Haft am (…) vom B._______ mit einem Vi-
deo über (…) und der LTTE-Mitgliedschaft seines getöteten Bruders kon-
frontiert worden. Dies bedeute, dass das B._______ bereits vor der Ver-
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haftung umfangreiche Ermittlungen über ihn angestellt und eine Akte an-
gelegt habe. Im angefochtenen Entscheid würden jegliche Ausführungen
zur Fragestellung, welche auf das Bestehen von aktenmässig bekannten
Verdächtigungen hinwiesen, fehlen.
Das BFM erwähnt in seinen Ausführungen beide Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass es
diese auch in seine Erwägungen miteinbezogen hat. Wenn die Vorinstanz
im Rahmen ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung darauf
hinweist, dass seine damalige Entlassung – auch wenn nur als Folge von
Bestechung – dafür spreche, die sri-lankische Armee habe ihn nicht als
ernsthafte sicherheitspolitische Gefahr eingestuft, ist ihr nicht vorzuwer-
fen, sie habe sich mit der Möglichkeit des Anlegens einer Akte nicht aus-
einandergesetzt.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
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schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei weder
vollständig noch richtig abgeklärt worden, weil das BFM die Bedeutung
von C._______ und das gegen diesen geführte Verfahren in (…) wegen
dessen LTTE-Aktivitäten nicht abgeklärt habe. Das BFM hat jedoch in
seiner Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu C._______
nicht in Zweifel gezogen. Zu weitergehenden Abklärungen bestand des-
halb kein Anlass. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet.
5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei auch des-
halb unvollständig abgeklärt worden, weil die anhaltende Suche nach ihm
und ebenso die Gründe, welche für eine Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden, nicht abgeklärt worden seien. Abgese-
hen davon, dass er solches vor der Vorinstanz nie vorgebracht hat, zeigt
er weder konkret auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Sachverhaltsfest-
stellung im Lichte der einschlägigen Rechtsnormen unvollständig sein
sollte.
5.2.3 Schliesslich wird unter dem Titel der unvollständigen Sachverhalts-
abklärung gerügt, das Bundesamt habe es unterlassen, länderspezifische
Informationen zu erheben; es würden sich keine Länderberichte bei den
Akten befinden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass
der sri-lankischen Armee bei ihrem Sieg über die LTTE im Mai 2009 gros-
se Aktenbestände dieser Organisation in die Hände gefallen seien und
diese durch deren Auswertung weitgehende Kenntnisse über die Aktivitä-
ten von LTTE-Mitgliedern und LTTE-Unterstützern erhalten habe. Aus der
angefochtenen Verfügung ergibt sich – auch in Berücksichtigung des ein-
schlägigen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2011/24 vom 27. Oktober 2011) – nicht, dass das BFM die aktuellen Län-
derinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hat. Allein aus
der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte
erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht
der Schluss gezogen werden, es seien keine Berichte oder sonstige län-
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derspezifische Informationen berücksichtigt worden. Der Umstand, dass
das Bundesamt im angefochtenen Entscheid nicht davon ausging, der
Beschwerdeführer gehöre zu einer im (vorerwähnten) Grundsatzurteil er-
wähnten Risikogruppe von Personen, welche über ein spezielles Profil
verfügen und einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, ist nicht
auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zu-
rückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zu
grundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vor-
bringen. Darauf wird nachstehend eingegangen.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die angefoch-
tene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist abzuweisen.
Da das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das
rechtliche Gehör nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Be-
schwerdeebene eine zusätzliche Anhörung durchzuführen, nochmals
Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen oder weiterge-
hende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Nachdem weder die
Rechtsprechung des britischen High Court noch die britischen Richtlinien
zu Wegweisungen nach Sri Lanka für das Bundesverwaltungsgericht von
Belang sind und dieses eine eigene, differenzierte Rechtsprechung hierzu
hat, ist keine Notwendigkeit für ein Abwarten der diesbezüglichen Ent-
wicklungen ersichtlich. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf
Gesuch hin Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die geltend gemachte Verhaftung des Beschwerdeführers im
(…), bei welcher ihm vorgeworfen worden sei, Mitglied der LTTE gewesen
zu sein, habe der behördlichen Ermittlung gedient, Genaueres über des-
sen Beziehung zu C._______ und eventuelle Verbindungen zur LTTE zu
erfahren. Ein solches Vorgehen habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken
gedient und sei daher nicht asylrelevant.
Die Situation in Sri Lanka habe sich in der Zwischenzeit grundlegend ge-
ändert. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende
gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wie-
der unter Regierungskontrolle. Die im Krieg vorgekommenen massiven
Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien
stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil recht scharfe
Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die Sicherheitskräfte Sri Lan-
kas kein Anlass mehr, flächendeckend nach Mitgliedern oder Sympathi-
santen der LTTE zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine
Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes ge-
flüchtet seien. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn
zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch
verdächtig machen könnte. Er sei eigenen Angaben zufolge zu keinem
Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Die sri-lankische Armee hätte ihn
nicht nach (…) aus dem (…) entlassen, wenn er unter Verdacht politi-
scher Aktivitäten zugunsten dieser Organisation gestanden wäre. Dass er
damals freigekommen sei, spreche dafür, dass die sri-lankische Armee
ihn nicht als ernsthafte sicherheitspolitische Gefahr eingestuft habe. An
dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass
sein Bruder Mitglied bei den LTTE gewesen und im Krieg umgekommen
sei. Es seien keine Fälle bekannt, wo Familienangehörige von Mitgliedern
der LTTE an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Verantwor-
tung gezogen würden. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
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Der Vollzug der Wegweisung nach (…) sei zulässig, sowohl in genereller
als auch in individueller Hinsicht zumutbar und ausserdem technisch
möglich sowie praktisch durchführbar.
6.4 In der Beschwerde werden im Wesentlichen Ausführungen zur aktuel-
len Lage in Sri Lanka gemacht, welche sich deutlich anders präsentiere
als im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht BVGE 2011/24, und
es wird auf die Strategie der sri-lankischen Regierung, die Prevention of
Terrorism Act, die anhaltende Suche nach Unterstützern der LTTE, die In-
haftierungen, die Situation der Rehabilitierten, die Registrierungs- und
Überwachungsmassnahmen von Tamilen in Sri Lanka und im Ausland,
die paramilitärischen Gruppierungen, die tamilischen Rückkehrer und die
diplomatische Situation eingegangen. Der Beschwerdeführer habe sich in
den Jahren (…) und (…) für (…) engagiert, wobei er im Jahre (…) durch
das B._______ gefilmt worden sei. Er stamme aus einer Familie, welche
durch den Bruder für ihre Unterstützung der LTTE bekannt sei. Mit
C._______, der ein LTTE Mitglied gewesen sei und bei welchem Informa-
tionen über ihn gefunden worden seien, habe er über Jahre Kontakt ge-
pflegt, was zu seiner Verhaftung am (…) geführt habe. In den Augen der
sri-lankischen Behörde sei er Mitglied oder Unterstützer der LTTE, und es
existiere eine Akte über ihn. Auch werde nach ihm gesucht. Hinzu kom-
me, dass er sich in der Schweiz regelmässig an Veranstaltungen der
LTTE beteiligt habe; er besuche jeweils (…). Weiter laufe er als tamili-
scher Rückkehrer Gefahr, in Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts
der Unterstützung dieser Organisation verhaftet, unter schwerer Folter
verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden.
Wenn das BFM argumentiere, seine Haft im (…) sei rechtsstaatlich legi-
tim gewesen, habe es offensichtlich übersehen, dass der Konflikt zwi-
schen den LTTE und den Behörden ein klar politischer sei und die Be-
kämpfung der Aktivitäten von Unterstützern und Aktivisten der LTTE somit
eine politische Verfolgung darstelle. Würde der Argumentation des Bun-
desamtes gefolgt, könnte jeder Verfolgerstaat seine Verfolgungsaktivitä-
ten als rechtsstaatlich legitim bezeichnen, und das Asylrecht würde im
Kern abgeschafft.
Angesichts der systematischen Kontrolle von rückkehrenden Tamilen sei
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits
am Flughafen festgenommen, verhört und allenfalls inhaftiert würde.
Nachdem er auch heute noch als Unterstützer der LTTE gesucht werde,
sei davon auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist
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worden sei, was mit Sicherheit eine Verhaftung zwecks weiterer Abklä-
rungen und der Gefahr von Folter zur Folge hätte. Zu beachten sei weiter,
dass er bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der abgewiesenen
tamilischen Asylgesuchstellern gehören würde und auch deswegen be-
droht wäre.
Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Aus den darge-
legten Verhältnissen würden zurückkehrenden Tamilen bereits am Flug-
hafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr
drohen.
6.5 Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer auf
die neueste Entwicklung in Sri Lanka hin, welche sich erneut verschlech-
tert habe. Es sei von der sri-lankischen Regierung der Verdacht geäus-
sert worden, die sich im Ausland aufhaltenden (politischen) Exil-Tamilen
seien für die jüngsten Ausschreitungen mitverantwortlich. Aus der Aktuali-
tät der Ereignisse ergebe sich ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für
rückkehrende Tamilen.
6.6 Mit Eingabe vom 27. Mai 2012 (recte: 2013) machte der Beschwerde-
führer erneut auf die Entwicklung in Sri Lanka aufmerksam und führte
aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in einem jüngeren Urteil
sachverhaltsmässig und rechtlich völlig unqualifiziert mit der Frage der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befasst. Bei der
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden handle es sich um
eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Flüchtlingsbegriffes, da das
Merkmal, in einem Land mit grosser tamilischer Diaspora ein Asylgesuch
eingereicht und sich längere Zeit dort aufgehalten zu haben, unabänder-
lich und die entsprechende Gruppe in der Gesellschaft erkennbar sei.
Tamilische Asylsuchende seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer
unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt. Selbst wenn diese mit einer geringen
Verwirklichungswahrscheinlichkeit von Massnahmen rechnen müssten,
wovon mit Sicherheit nicht auszugehen sei, würde sich aufgrund des ho-
hen bestehenden Schadenspotenzials insgesamt ein grosses Risiko er-
geben.
7.
Das BFM äusserte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers. Seine Vorbringen sind denn auch sehr ausführ-
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Seite 13
lich, übereinstimmend und plausibel. Obwohl er vielschichtige Ereignisse
schilderte, gelang ihm solches ohne wesentliche Widersprüche, und die
Vorbringen sind mit Details und Realkennzeichen versehen. Die Prüfung
der Akten ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermag. Das Gericht hat keine Veran-
lassung, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen.
8.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
8.1 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.).
8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.,
m.w.H.).
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8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der Situation in Sri
Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung mitzube-
rücksichtigen, auch wenn die jüngste Entwicklung teilweise zu Besorgnis
Anlass gibt. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risi-
kogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört.
Es gibt auch nach der Beendigung des militärischen Konflikts in Sri Lanka
Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen oder gestanden zu haben; auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte EGMR ist dieser Auffassung (vgl. statt vieler
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008). Zu dieser Gruppe gehört der Beschwerdeführer.
8.4 Der Beschwerdeführer war zwar selbst nicht Mitglied der LTTE, aber
er hat in den Jahren (…) und (…) während (…) für (…) gearbeitet und an
(…) teilgenommen. Allein daraus lässt sich kein Risikoprofil begründen,
zumal davon auszugehen ist, dass praktisch die gesamte dortige Bevöl-
kerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte zu den LTTE auf-
wies und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste.
Vorliegend kommt aber hinzu, dass der Beschwerdeführer im (…) – mit-
hin in der Schlussphase des Bürgerkriegs – unter dem Verdacht der Zu-
gehörigkeit zu den LTTE verhaftet und (…) lang festgehalten worden ist.
Während dieser Haft wurde er verhört, und er war Folterungen ausge-
setzt; er hat diese plausibel und substanziiert zu beschreiben vermocht.
Die Folterungen hörten erst auf, nachdem er unter Misshandlungen ein
"Papier" mit dem Geständnis unterzeichnet hatte, dass er "LTTE-Mitglied
sei und (…) Informationen liefere". Zweimal wurde er daraufhin an einen
Ort gebracht, wo er (…) hätte verraten müssen. Die Freilassung erfolgte
aufgrund einer Schmiergeldzahlung seines Onkels, wobei das B._______
seine Identitätskarte zurückbehielt.
Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft zu schildern, dass seine Ver-
haftung und die ihm dabei zugefügten Misshandlungen auf seine familiäre
Verbindung zu einem gefallenen LTTE-Kämpfer (Bruder) und seine ihm
von den Behörden nachgewiesene Beziehung zu C._______, einem mut-
masslichen Mitglied oder Informanten der LTTE, zurückzuführen seien.
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8.5 Aufgrund der nahen Verbindungen zum LTTE-Umfeld, der – teilweise
durch Video- und Bildaufnahmen dokumentierten – Hilfeleistungen, die
der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, und
des von ihm erpressten Geständnisses ist davon auszugehen, dass die
sri-lankischen Behörden ihm ernstzunehmende Verbindungen zu den
LTTE vorwerfen. Zudem wurde er bereits Ziel staatlicher Repressionen,
welche als hinreichend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen
sind. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei
einer Rückkehr Ziel behördlicher (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen in
asylrelevantem Ausmass werden könnte. Dem Beschwerdeführer ist da-
her ein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen
Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und daher zum heuti-
gen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht hat, im Heimatland asylrelevan-
ten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als er-
füllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerken-
nen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist folglich aufzuheben und es ist
ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
(Art. 53 AsylG und Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) in der Schweiz Asyl zu
gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss ist daher zurückzuerstatten.
10.2 Entsprechend des Ausgangs des Verfahrens ist von einem Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene not-
wendige Vertretungskosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 28. Dezember 2012 machte der Rechtsvertreter
unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von
(…) Stunden (à Fr. (…).–) geltend, seine zusätzliche Eingabe vom
27. Mai 2012 (recte: 2013) nicht eingerechnet. Die formellen Rügen ha-
ben sich als unbegründet herausgestellt. Zudem erscheint der in der Kos-
tennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand insbesondere auf-
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grund der zahlreichen Dokumente, die keinen direkten Bezug zum Be-
schwerdeführer haben, nicht als vollumfänglich angemessen respektive
notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Auch enthalten die Einga-
ben teils unnötig weitschweifige, teils redundante Passagen. Der damit
verbundene Aufwand ist als nicht notwendig zu bezeichnen und demnach
nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen ist dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädi-
gung im Betrag von insgesamt Fr. 2000.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. November 2012 wird aufgehoben. Das
Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; der am 27. Dezember 2012
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger