B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6307/2016
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im März
2015. Am 18. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichen-
tags ein Asylgesuch. Am 26. August 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. Dezember 2015 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte er geltend, seine Familie habe Streit mit einer
anderen Familie gehabt. Diese habe seinen Onkel getötet und seine
Schwester vergewaltigt. Aus diesem Grund habe er Eritrea illegal verlas-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2016 – eröffnet am 26. September 2016
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sein Rechtsver-
treter sei als amtliche Verbeiständung zu bestellen.
Er reichte zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe,
ein Dokument der Vorinstanz zur Disporasteuer, eine Lageanalyse der
Vorinstanz, eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt wird die Verfügung von ihm nicht angefochten und der Weg-
weisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
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ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache gel-
tend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft wer-
den, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Per-
sonen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die erit-
reischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung ge-
langen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die
sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei
zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass
der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der erit-
reischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Natio-
naldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Er
habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entneh-
men, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea
seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz
vorgenommene Praxisänderung entbehre jeglicher Grundlage. Es würden
keine Herkunftsländerinformationen vorliegen, welche eine solche zu be-
gründen vermögen würden. Es sei nicht gesichert, dass die gesetzlich vor-
gesehenen Strafen nicht angewendet werden würden und freiwillige Rück-
kehrer nicht in den Fokus der Behörden geraten würden. Die von der Vor-
instanz vorgenommene Praxisänderung sei somit nicht zulässig. Er habe
die illegale Ausreise glaubhaft geschildert, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle. Zudem habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Sie habe die vorgenommene Praxisänderung nicht erläutert
und die illegale Ausreise, welche erheblich und entscheidrelevant sei, nicht
thematisiert. Die Vorinstanz habe daher ihre Begründungspflicht verletzt.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
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Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.4 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zum
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. oben E. 4.3). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Pra-
xisänderung der Vorinstanz bestätigt und die illegale Ausreise als für sich
allein flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat, gibt es keinen
Grund, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungs-
pflicht wegen ungenügender Äusserung zur Praxisänderung und zur ille-
galen Ausreise anzunehmen, wie es der Beschwerdeführer auf Beschwer-
deebene vorbringt. Dieser weist neben der illegalen Ausreise keine zusätz-
lichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, wes-
halb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. Aus
den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten.
4.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
19. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur.
Christian Hoffs als amtlicher Vertreter eingesetzt. Dem amtlichen Vertreter
ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der
eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 502.50 (inkl. Auslagen) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Ass. iur. Christian Hoffs
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 502.50
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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