B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6307/2017
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat Tibet gemäss eigenen
Angaben am (…) 2015. Er sei zu Fuss über die Grenze zunächst nach
Nepal gelangt, wo er sich bis zur Weiterreise am (…) 2015 aufgehalten
habe. Die Weiterreise habe er auf dem Luftweg sowie per Eisenbahn und
Auto bestritten. Am 28. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 10. November 2015
fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt.
A.b Um die Herkunft des Beschwerdeführers zu verifizieren, beauftragte
das SEM seine Fachstelle "LINGUA" am 28. November 2016 mit dem Er-
stellen einer entsprechenden Analyse. Am 14. März 2017 fand das Telefon-
gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Die im Anschluss daran erstellte
Analyse ("LINGUA-Bericht") vom 14. September 2017 führte zusammen-
fassend aus, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht wie an-
gegeben im Kreis C._______ in Tibet hauptsozialisiert worden, sondern
sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der
Volksrepublik China.
A.c Am 9. Oktober 2017 führte das SEM die eingehende Anhörung mit dem
Beschwerdeführer durch. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur
durchgeführten Herkunftsabklärung gewährt.
A.d Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tibeter buddhistischen Glaubens
und im Dorf D._______/Gemeinde E._______/Bezirk C._______ in der
Präfektur F._______ geboren, wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern, ei-
nem Bruder und einer Schwester gelebt habe. Er habe nie die Schule be-
sucht. Seine Aufgabe sei es gewesen, für die Familie jeweils Kohle zu be-
sorgen, während sein Vater und Bruder (…)handwerk ausgeübt hätten.
Er habe im Heimatland eine Freundin gehabt. Deren Vater, ein Polizist,
habe etwas gegen ihn und seine Familie gehabt, weil sie (…) seien, und
habe seine Tochter mit einem anderen Mann verheiratet. Einen Monat nach
der Eheschliessung habe der Ehemann erfahren, dass seine Ehefrau vor-
mals mit ihm liiert gewesen sei, und habe sie daher wieder zu ihrer Familie
zurückgeschickt. Der Vater der Freundin sei daraufhin am (…) 2015 etwa
um zehn Uhr morgens in Begleitung des Sohnes und zweier Polizisten zu
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seinem (Beschwerdeführer) Elternhaus gekommen; er sei zu diesem Zeit-
punkt mit der Mutter und der jüngeren Schwester allein zu Hause gewesen.
Sie seien alle geschlagen worden. Zudem habe der Vater der Ex-Freundin
versucht, der Schwester die Kleider auszuziehen. Er habe das nicht taten-
los hinnehmen können und mit einem Holzstück auf jenen eingeschlagen.
Inmitten dieser Auseinandersetzung seien sein Vater, Bruder und die Nach-
barn zum Haus gekommen. Der Bruder habe ihn dann wegbringen und
nach G._______ mitnehmen können. Im Haus des Bruders sei er eine
Nacht geblieben. Am (…) 2015 sei er mit Hilfe des Vaters der Schwägerin
nach H._______ und von dort zu Fuss über die Grenze nach Nepal ge-
langt. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass der Vater seiner vor-
maligen Freundin einen Tag nach dem Vorfall im Spital verstorben sei. Zwei
Tage vor (…) hätten der Sohn des Verstorbenen und weitere Personen sein
(Beschwerdeführer) Elternhaus durchsucht und dabei die tibetische Fahne
und Plakate mit der Aufschrift "Freiheit für Tibet" gefunden. Diese Sachen
seien ihm offensichtlich untergeschoben worden.
Schliesslich liess der Beschwerdeführer bei der Anhörung wissen, seine
Freundin in der Schweiz stehe kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kin-
des.
A.e Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsausweise oder sonstigen
Unterlagen zu den Akten.
B.
Mit (am 17. Oktober 2017 eröffneter) Verfügung vom 11. Oktober 2017
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.
C.
Am 23. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen
Termin zwecks Anhörung der Gesprächsaufzeichnung der telefonisch
durchgeführten Herkunftsabklärung (vgl. Bst. A.b). Am 31. Oktober 2017
konnte der Beschwerdeführer das aufgezeichnete Telefongespräch anhö-
ren.
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Seite 4
D.
D.a Mit Eingabe vom 8. November 2017 reichte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung
vom 17. Oktober 2017 ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei, und sein weiterer Aufenthalt
sei im Rahmen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Subeventualiter sei
der Entscheid des SEM aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüglich
seiner Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Ausrichten einer angemessenen Partei-
entschädigung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 wurde der Eingang des
Rechtsmittels bestätigt und festgestellt, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
zu behandeln, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz legte in ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2017 die im
LINGUA-Bericht vom 14. September 2017 genannten Feststellungen dar.
4.1.1 Dabei führte das SEM aus, die Angaben des Beschwerdeführers be-
treffend sein Heimatdorf und dessen Lage, die dabei genannten Nachbar-
kreise und auch seine Distanzangaben seien korrekt. Hier treffe nur seine
Angabe nicht zu, dass es sich bei F._______ um einen Provinzbezirk
handle. Was die administrative Gliederung des Heimatdorfes D._______
betreffe, habe der Experte dies nicht verifizieren können; er sei allerdings
von diesen Angaben angesichts der Grösse von D._______ "erstaunt" ge-
wesen. Einen vom Beschwerdeführer genannten Fluss sowie das er-
wähnte Kloster habe der Experte nicht lokalisieren können, was aber nicht
den Schluss zulasse, Fluss und Kloster gebe es nicht. Allerdings habe der
Beschwerdeführer den grössten, bedeutendsten Fluss in seiner Umge-
bung und auch das nördlich von D._______ gelegene bedeutende Kloster
nicht nennen können. Seine Angaben zu I._______, wo der Beschwerde-
führer ein Kloster besucht habe, seien im Wesentlichen zutreffend, nur
habe er die genaue Lage der Burg, von der Stupa aus betrachtet, falsch
angegeben. Dieses Unwissen habe den Experten ebenso überrascht wie
die mangelnden Kenntnisse von den dort stattfindenden (…)festen. Die
Antworten zum (…)handwerk und zum Schulsystem seien vom Beschwer-
deführer richtig ausgefallen, einzig die Frage nach dem Schulgeld habe er
nicht zu beantworten gewusst. Dass die für die Ausstellung des Personal-
ausweises genannte Gebühr nicht ganz richtig gewesen sei, werde durch
den langen Zeitablauf relativiert. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen
Kenntnisse des Beschwerdeführers seien insgesamt nur wenige Zweifel
hinsichtlich der tatsächlichen Sozialisation in Tibet anzubringen.
4.1.2 Hinsichtlich der Sprech- und Sprachkompetenz hielt das SEM einlei-
tend fest, aufgrund der Vielfalt an Dialekten in Zentral Tibet, Kham und
Amdo und in weiteren Teilen der Volksrepublik China mit tibetischer Bevöl-
kerung würden sich sogar die Tibeter untereinander oft nur schwer oder
gar nicht verstehen. Auch im vorliegend interessierenden Kreis C._______
gebe es einen eigenen besonderen Dialekt, zu dem keine wissenschaftli-
chen Arbeiten existieren würden. In solchen Fällen werde ein Referenz-
dialekt zu Hilfe gezogen, der in der geografischen Nähe gesprochen werde.
Der Experte habe sich vorliegend des Dialekts des Kreises J._______ als
Referenzdialekt bedient. Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang
mit der sich ausserhalb Tibets entwickelten Sprachfärbung, der sogenann-
ten "exiltibetischen Koine", sowie des Umstands, dass namentlich jüngere
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Leute in Tibet mindestens Grundkenntnisse des Chinesischen vorweisen
könnten, welche Sprache den tibetischen Alltag in mehrerer Hinsicht präge,
sei vorliegend zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den muttersprach-
lichen tibetischen Dialekt von C._______ – und diesen ohne sprachliche
Varietäten – spreche und über Kenntnisse einfacher chinesischer Wörter
und Redewendungen aus dem Alltag verfüge. In diesem Zusammenhang
sei die phonetisch/phonologisch (lautsprachliche) Analyse vorliegend nicht
ergiebig, jedoch sei "unerwartet", dass die Sprache des Beschwerdefüh-
rers im morphologisch/morphosyntaktischen Bereich keine Gemeinsam-
keiten mit dem Referenzdialekt aufweisen würde und der Beschwerdefüh-
rer zudem Formen verwendet habe, die im Innertibetischen ungramma-
tisch seien. Dies sei Indiz für eine "stärkere Prägung ausserhalb Tibets".
Auch seien zwei von ihm verwendete Lexeme für die inner-tibetische Re-
gion nicht idiomatisch. Auffallend seien letztlich die geringen Chinesisch-
Kenntnisse des Beschwerdeführers.
Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr
wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volks-
republik China hauptsozialisiert worden sei.
Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu vorgebrachten Erklärungen
nahm das SEM auf und erklärte namentlich hinsichtlich der kritischen Be-
merkungen des Beschwerdeführers zum Experten, diese seien haltlos, zu-
mal es sich beim Experten um eine geprüfte, ständigen Qualitätskontrollen
unterliegende Person handle.
4.1.3 Gestützt auf ihre Erwägungen schloss die Vorinstanz, aufgrund des-
sen, dass vorliegend von einer sehr wahrscheinlichen Hauptsozialisation
ausserhalb des Autonomen Gebiets Tibets auszugehen sei, würde auch
den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen der Boden entzogen,
zumal auch diesbezüglich mehrere Zweifel am Wahrheitsgehalt anzubrin-
gen seien.
4.1.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft und
seine Asylgründe glaubhaft darzulegen und davon auszugehen sei, dass
er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe, sei der Schluss zu ziehen,
dass keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe vorliegen
würden, die einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort entgegenste-
hen würden. Die Flüchtlingseigenschaft könne nach dem Gesagten nicht
anerkannt und das Asylgesuch müsse abgewiesen werden.
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4.2 Im Rechtsmittel hält der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf
die einzelnen Erwägungspunkte in der vorinstanzlichen Verfügung – am
Wahrheitsgehalt der Vorbringen fest, namentlich hinsichtlich der gemach-
ten Herkunftsangabe. Auf die einzelnen Punkte der Begründung der Laien-
eingabe wird, bei Bedarf, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
5.
5.1 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG).
Diese Maxime beinhaltet die Pflicht der Behörden, von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
besorgt zu sein, die dazu notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber
Beweis zu führen.
In diesem Zusammenhang sind zentral die Grundsätze betreffend Glaub-
haftmachens eines rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von Art. 7
Abs. 2 AsylG zu beachten. Glaubhaftmachen bedeutet im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an Vorbringen eines Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse, die gekennzeichnet ist durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Asylsuchenden
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Bejahung der Glaubhaftigkeit genügt dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2 Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht betref-
fend die Ausführungen des SEM zur Frage der Herkunft des Beschwerde-
führers das Folgende fest:
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Seite 9
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der telefonisch durchgeführ-
ten Herkunftsabklärung die überwiegende Anzahl der landeskundlichen
Fragen korrekt und überzeugend beantwortet. Der Experte meldete in sei-
nem Schlussbericht – dessen Inhalt von der Vorinstanz in ihren Erwägun-
gen massgeblich übernommen worden ist – denn auch lediglich geringe
Zweifel an: Der Beschwerdeführer habe viele landeskundlich-kulturelle
Kenntnisse vorweisen können, habe die Namen verschiedener Orte und
Distanzen im Wesentlichen korrekt wiedergegeben. Auch die Angaben
zum Schulwesen seien detailliert und fast ausnahmslos lückenlos erfolgt.
Die geringfügig lückenhaften Kenntnisse in Bezug auf die Administrativbe-
zeichnung zu F._______, die exakte Lage der alten Burg in I._______, das
dort bekannte (…)fest und bezüglich des Schulgelds liessen nur "wenige"
Zweifel an der vom Beschwerdeführer genannten Herkunft zu. Diese we-
nigen Zweifel wurden vom Experten denn auch im Zwischenfazit nur da-
hingehend unterlegt, dass einige der gemachten Antworten "unerwartet"
erfolgt seien.
5.3.2 Die korrekten Angaben des Beschwerdeführers überwiegen nach
dem Gesagten im Verhältnis zu den (teilweise marginal erscheinenden)
falschen oder fehlenden Antworten klar. Der landeskundliche Teil der Ana-
lyse fällt in einer Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers
aus. Dies deckt sich letztlich mit dem erwähnten Zwischenfazit des Exper-
ten.
5.4
5.4.1 In Bezug auf die sprachlichen Merkmale (morphologisch/morphodi-
daktisch/lexikalisch) hielt der Experte mit Bezug auf das Tibetisch vorweg
fest, dass wissenschaftliche Erkenntnisse zum Dialekt von C._______
nicht greifbar, respektive nicht vorhanden seien; es gebe keine wissen-
schaftlichen Arbeiten dazu. Offenbar war der lokale Dialekt dem aus West-
europa stammenden Experten auch persönlich nicht bekannt. Um die Ana-
lyse trotzdem durchführen zu können, behalf sich der Experte eines soge-
nannten Referenzdialekts, wobei er einleitend erläuterte, in der Sprachwis-
senschaft verwende man in solchen Fällen einen Dialekt, der geografisch
möglichst nahe zum gesuchten Dialekt (vorliegend zum Dialekt in
C._______) sei. Vor diesem Hintergrund verwendete der Experte als Re-
ferenzdialekt denjenigen des Kreises J._______, deren Kreishauptstadt
250 Kilometer vom Dorf D._______ entfernt liege. Demnach beurteilte der
Experte die sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers jeweils ge-
stützt auf den Dialekt der Region J._______.
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5.4.2 Ohne an dieser Stelle die Einzelheiten des Analyse-Berichts in Bezug
auf Linguistik, Morphologie und Morphosyntax (erneut) aufzulisten, befin-
det das Gericht, dass mit Bezug auf den Referenzdialekt bei einer Entfer-
nung von 250 km (Landweg) und einer schwer zugänglichen Gebirgsregion
wohl kaum von einer – geografisch und mit Bezug auf den lokalen Dialekt
– nahegelegenen Sprachregion gesprochen werden kann (vgl. in diesem
Zusammenhang den in der Beschwerde, S. 5, zitierten Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe, "China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis
der chinesischen Sprache", 10. Dezember 2015, S. 2 ff.). Ohne die im Be-
richt erwähnten sprachwissenschaftlichen Grundsätze als solche in Frage
zu stellen, ist damit festzuhalten, dass im konkreten Fall die "ersatzweise"
gewonnenen Erkenntnisse nicht als taugliche Beurteilungsgrundlage im
Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG gelten können.
5.5 Auch was die gemäss Analyse ungenügenden Chinesisch-Kenntnisse
des Beschwerdeführers betrifft, überzeugt der vorliegende LINGUA-
Bericht nicht:
5.5.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt angegeben, er sei nicht zur
Schule gegangen und daheim sei nur tibetisch gesprochen worden, er
könne nur wenig Chinesisch (vgl. Protokoll BzP S. 4, Protokoll Anhörung
F./A. 51 f.).
5.5.2 In der Analyse wird zunächst explizit festgehalten, angesichts der so-
zialen und kulturellen Biografie des Beschwerdeführers seien von diesem
nur passive Kenntnisse von einfachen, häufig vorkommenden chinesi-
schen Wörtern und Redewendungen aus seinem Alltagsbereich zu erwar-
ten. Es wird auch festgestellt, er habe während des Gesprächs von sich
aus chinesische Lehnwörter für alltägliche Bezeichnungen wie "Dorf",
"Dorfvorstand", "Personenwagen" und "Bus" verwendet und einfache chi-
nesische Fragen mit chinesischen Wörtern beantwortet (vgl. Analyse
S. 11).
5.5.3 Andererseits wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, er sei nicht in
der Lage gewesen, bestimmte Begriffe "aus dem Tibetischen ins Chinesi-
sche" zu übersetzen (vgl. a.a.O.), was angesichts der einleitend erwähnten
Beschränkung der Erwartungen auf passive Sprachkenntnisse merkwürdig
erscheint. In der Konsequenz ist auch der Umstand, dass der Beschwer-
deführer unbestrittenermassen nur über geringe Chinesisch-Kenntnisse
verfügt, nicht zu seinen Lasten auszulegen (vgl. zur Frage der Verbreitung
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Seite 11
der chinesischen Sprache unter der Bevölkerung des Tibets auch das Re-
ferenzurteil E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die LINGUA-Analyse in ihrem
landeskundlich-kulturellen Teil zum Schluss kommt, dass nur geringe Zwei-
fel an der behaupteten Herkunft aus Tibet bestünden. Die Beurteilung der
Muttersprache erfolgte in casu auf einer kaum geeigneten Vergleichs-
grundlage und die Qualifikation der Fremdsprachenkenntnisse erscheint
als wenig logisch und kaum nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Ex-
perten AS19, der Beschwerdeführer sei "sehr wahrscheinlich" nicht im Au-
tonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden, überzeugt das Gericht bei dieser
Aktenlage nicht.
5.7 Hinzu kommt, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in der Anhörung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zum LINGUA-Bericht (wie auch die Ausführungen im Rechtsmittel, die sich
erneut eingehend mit der Herkunft respektive den diesbezüglichen
Schlussfolgerungen des SEM befassen) plausibel und nachvollziehbar wir-
ken. Nach Auffassung des Gerichts hat er bei dieser Anhörung auch aus-
serhalb der Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich authentisch
und lebensecht wirkende Angaben zu seiner Lebensumgebung vor Verlas-
sen des Heimatstaates zu Protokoll gegeben.
5.8 Insgesamt kommt das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass
die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das
Glaubhaftmachen des Herkunftsortes gestellt hat. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist insoweit ungenügend festgestellt worden, und die Feststel-
lung des SEM, die Vorbringen zum Sozialisierungsort würden den redu-
zierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht genügen, ver-
letzt Bundesrecht.
5.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit (even-
tualiter) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
5.10 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe
kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben.
Die Akten werden dem SEM zur korrekten Durchführung des Asylverfah-
rens überwiesen. Dabei werden auch die aktuellen Familienverhältnisse
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein, dessen Verlobte (eine
Tibeterin, die seit […] in der Schweiz lebt und über eine Aufenthalts-
E-6307/2017
Seite 12
bewilligung verfügt) in nächster Zeit sein Kind zur Welt bringen werde (vgl.
Beschwerde S. 7).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit (ebenso wie das
Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) gegen-
standslos.
7.
Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG; Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Be-
schwerdeführer rechtlich nicht vertreten ist, ist davon auszugehen, dass
ihm mit Einreichung seiner Beschwerde keine entschädigungspflichtigen
Vertretungskosten entstanden sind. Es ist somit keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6307/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Akten
gehen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay