B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6308/2014
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Sohn
C._______, geboren am (…),
Libyen,
alle vertreten durch (…), Rechtsanwalt (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
20. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die libyschen Beschwerdeführenden am 20. August 2014 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten und die Eltern – A._______ und
B._______ – am 27. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen getrennt summarisch dazu befragt wurden, wobei ih-
nen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frank-
reich gewährt wurde (A9 und A10 S. 8),
dass am selben Tag die volljährige Tochter D._______ auch ein Asylge-
such im EVZ Kreuzlingen einreichte, für welche ein eigenes Verfahren
eingeleitet wurde (N […]),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 – eröffnet am
24. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und
die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 29. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, dass nach
Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2014 das Bundesamt anzu-
weisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die vor-
liegenden Asylgesuche für zuständig zu erachten,
dass der Rechtsvertreter auch vorinstanzliche Verfahrensfehler rügte,
dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und der Beschwerdeschrift die aufschiebende Wirkung einzuräu-
men sei,
dass der Beschwerde verschiedene Ausdrucke aus dem Internet (Kom-
mentare von verschiedenen Personen in arabischer Sprache sowie Fotos
eines jungen Mannes mit diversen Narben an seinem Körper) und eine
Kopie eines Ausweises in arabischer Schrift (No. […]) beilagen,
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dass zudem ein handschriftlicher Brief (nicht unterschrieben) und ein ärzt-
liches Attest von Dr. E._______(Expert médical auprès des Tribinaux et
des Assurances, Tunis) für F._______ (geboren am (…) (recte: […]) zu
den Akten gereicht wurden,
dass beim BFM am 28. Oktober 2014 ein handschriftliches Schreiben der
volljährigen Tochter einging, welches dem Bundesverwaltungsgericht
übermittelt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung
haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass aus verfahrensrechtlicher Sicht gerügt wurde, die Beschwerdefüh-
renden seien erstens von der Vorinstanz nur rechtsungenügend angehört
worden, da der Rechtsvertreter nicht zur Befragung vorgeladen worden
sei; zweitens sei ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden, weshalb
die Verfügung vom 20. Oktober 2014 nichtig sei und drittens sei der Ent-
zug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeschrift nirgends be-
gründet worden,
dass in der Vorbereitungsphase nach Einreichung des Asylgesuchs das
BFM die Personalien der asylsuchenden Person erhebt, herkunfts- bzw.
identitätsspezifische Abklärungen trifft und es die Person zu ihrer Identi-
tät, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen kann, wie-
so sie ihr Land verlassen hat (Art. 26 Abs. 2 und 2bis AsylG); bei Nichtein-
tretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG wird der asylsuchenden
Person das rechtliche Gehör gewährt; in den übrigen Fällen – aber eben
nicht im Dublin-Verfahren – findet eine Anhörung nach Art. 29 AsylG statt
(Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 19 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass im vorliegenden Verfahren das BFM am 22. August 2014 die Mel-
dung des zentralen europäischen Visumsystems (CS-VIS) erhielt, die Be-
schwerdeführenden hätten am (…) 2014 von Frankreich in Tunis ein
Schengen-Visum erhalten (A3 und A4); daraufhin wurden die Beschwer-
deführenden separat am 27. August 2014 summarisch zu ihrer Person
und ihrem Reiseweg befragt (A7 und A10); gleichzeitig wurde ihnen das
rechtliche Gehör bezüglich einer möglichen Wegweisung nach Frankreich
gewährt (A9 und A10 S. 8),
dass der Rechtsvertreter erst am 28. Oktober 2014 – vier Tage nach Er-
öffnung der Verfügung vom 20. Oktober 2014 – bevollmächtigt wurde, die
Beschwerdeführenden auf dem Rechtsmittelweg zu vertreten,
dass er schon aus diesem Grund zur Befragung nicht eingeladen werden
konnte,
dass wie bereits erwähnt den Beschwerdeführenden das rechtliche Ge-
hör zu einer möglichen Wegweisung nach Frankreich rechtsgenüglich
gewährt wurde,
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dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht begründet
werden muss, da dies bereits gesetzlich vorgesehen ist (Art. 107a Abs. 1
AsylG),
dass infolgedessen keine verfahrensrechtlichen Fehler vorliegen und die
diesbezüglichen Rügen daher abzulehnen sind,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass folglich die Anwendung der Dublin-III-VO nicht – wie in der Rechts-
mitteleingabe behauptet – willkürlich, sondern rechtens ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO; sog. take charge-
Verfahren),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000;
EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dub-
lin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer A._______ an der Befragung angab, er heis-
se G._______ (geboren am […]) und seine Ehefrau heisse H._______
(geboren am […]; A7 S. 2 f.),
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich seines Namens
dahingehend informierte, die Angaben des Visums (A._______) seien
richtig und die Personalien würden mit jenen der Identitätskarte überein-
stimmen; bei ihnen zähle der Sippenname mehr als die Personalien und
jeder Libyer gehöre einer Sippe an und werde nach dieser benannt (A9
S. 1),
dass das BFM daraufhin festhielt, das Verfahren in der Schweiz werde
gemäss den Angaben des Reisepasses (A._______) geführt, wogegen
der Beschwerdeführer nichts einzuwenden hatte (A9 S. 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau mit dem zentralen europäischen Visumsystem (CS-VIS) ergab,
dass Frankreich ihnen am (…) 2014 in Tunis ein Visum ausgestellt hatte
(gültig bis am (…) 2014; A3 und A4),
dass das BFM die französischen Behörden infolgedessen am 15. Sep-
tember 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12
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Abs. 2 Dublin-III-VO (Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa) ersuch-
te,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
20. Oktober 2014 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, woran auch die
Vermutung des Rechtsvertreters, dass die Visa gefälscht sein könnten,
nichts zu ändern vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das französi-
sche Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
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dass für sie ein Leben in Frankreich nicht in Frage komme; sie hätten viel
über die Schweiz – hinsichtlich der Beachtung der Menschenrechte und
des Ausbildungssystems – gelesen und hätten von Anfang an in dieses
Land kommen wollen (A9 S. 1, A10 S. 9),
dass ein Sohn – mutmasslich der sich in Tunesien aufhaltende I._______
(geboren am […]; A7 S. 6) – entführt worden sei (A10 S. 8), da die Eltern
verdächtigt worden seien, dem al-Gaddafi-Regime nahe gestanden zu
haben,
dass das Leben der Beschwerdeführenden in Frankreich in Gefahr sei,
da die Milizen von Ben Walid die Beschwerdeführenden auch in diesem
Land verfolgen würden,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die französischen Behörden würden ihnen keinen
Schutz bieten beziehungsweise ihren Antrag auf internationalen Schutz
nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annah-
me dargetan haben, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
gen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Ehefrau auf ihren Gesundheitszustand berief, der einer
Überstellung entgegenstehe, da sie Diabetikerin sei (A10 S. 8),
dass sie damit implizit geltend machte, die Überstellung nach Frankreich
setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
EMRK,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 m.H.a. die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
nicht zutrifft, welche kundtat, sie leide an Diabetes, welche mit der regel-
mässigen Einnahme von Tabletten behandelt werde (A10 S. 9),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Signatarstaaten der Aufnahmerichtlinie den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliess-
lich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in-
formieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass über das Asylgesuch der volljährigen Tochter bis anhin zwar noch
nicht entschieden wurde, indes davon ausgegangen werden darf, dass
das BFM bei einer allfälligen Rückführung der Tochter nach Frankreich
die Familienmitglieder möglichst gemeinsam überstellen wird,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragten,
dass sich dieses Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behör-
den werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu infor-
mieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: