B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6308/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 6. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 5. Juni 2015 in die Schweiz ein und
suchte am gleichen Tag bei den hiesigen Behörden um Asyl nach.
An der Befragung vom 19. Juni 2015 führte der im B._______ geborene
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe einen Marschbefehl für
den (…) 2013 erhalten, weswegen er am selben Tag (respektive im […]
2014) sein Land verlassen habe (A7 S. 6). Während der Anhörung vom
30. September 2016 präzisierte er, dass er (geboren am […], A7 S. 2) im
Jahr 1994 oder später mit seiner Familie nach Eritrea ins Dorf C._______
zurückgekehrt sei (A16 F15 ff). Dort habe er die Junior School besucht; die
Mittelschule habe er jedoch in der 8. Klasse abgebrochen, um seiner Fa-
milie in der Landwirtschaft zu helfen (A16 F75 ff.). (…) Tage (A16 F110)
nach seinem Schulabbruch im (…) 2014 (A16 F100 f. und 108) habe er
eine militärische Vorladung erhalten (A16 F97 ff.). Er sei jedoch zu diesem
Zeitpunkt nicht zuhause gewesen (A16 F105 ff.). Weil er nicht habe in den
Nationaldienst einrücken wollen, habe er sich (…) Tage bei einem Freund
versteckt (A16 F122 ff. und 139 ff.). In dieser Zeit sei seine Familie von
Soldaten besucht worden, welche den Beschwerdeführer gesucht hätten.
Weil sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Vater – ein Soldat
(A16 F27), der in der Umgebung seines Dorfes gedient habe (A16 F132 f.)
– für (…) Tage mitgenommen (A16 F122 ff.). Nach (…) Tagen bei seinem
Freund sei der Beschwerdeführer ausgereist (A16 F124 und 141 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab,
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass
die Schilderung der Einberufung in den Militärdienst den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalte. Hin-
sichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea sei festzuhalten, dass diese nicht
asylrelevant sei (Art. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem
auch im Sinne von Art. 3 und Art. 4 EMRK zulässig, ebenso sei dieser zu-
mutbar und möglich.
C.
Am 8. November 2017 reichte die mandatierte Rechtsvertreterin im Namen
des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Ziffern 4 und 5 des Ver-
fügungsdispositivs seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des
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Wegweisungsvollzugs festzustellen, weil der drohende Einzug des Be-
schwerdeführers in den Militärdienst völkerrechtlichen Normen widerspre-
che. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu bestel-
len.
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
bestellte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
In den vorinstanzlichen Akten (A18) befinden sich jeweils Kopien einer
Schülerkarte (ausgestellt im […] 2009) von D._______ aus E._______ ([…]
Jahre, […] Klasse der Schule [F._______]); der Student Report Card von
D._______ ([…] Jahre, […] Klasse im akademischen Jahr 2011/12) sowie
der jeweiligen eritreischen Identitätskarten der Eltern (ausgestellt in
[G._______] [B._______] bzw. [H._______] [B._______]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde richtet sich aus materieller Sicht ausschliesslich gegen
den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dis-
positivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigen-
schaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen
ergibt sich die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 112 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) in Verbindung mit
Art. 49 VwVG. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige und vollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde hat sich während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erwiesen. Sie ist daher im Verfahren einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer
Begründung zu beurteilen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde ferner auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
Dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2017 die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerde als nicht aus-
sichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen (vgl.
dazu ausführlich das Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017
E. 2.2).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
4.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemein verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK).
4.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dabei
hat es diesbezüglich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl
unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK)
als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und
erniedrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Le-
bensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch
im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Natio-
naldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht im-
mer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz ein-
zelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebens-
unterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in
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der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshand-
lungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. ebenda E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. ebenda E. 6.1.5.2).
4.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil der Grossen Kammer des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). In seinem Grundsatzurteil führte das Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende
dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erlei-
den. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl.
ebenda E. 6.1.6). Dabei ist zu beachten, dass die vorstehenden Erwägun-
gen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkeh-
rern betreffen, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführun-
gen aus der Schweiz akzeptieren, und sich an diesem Umstand bis zum
allfälligen Ab-schluss eines Rückführungsabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte (vgl. ebenda E. 6.1.7). Wei-
tere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift.
Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
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4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.3.1 Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in
allgemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe dargetan hat, die seinen
Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen be-
ziehungsweise bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen
könnten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in den National-
dienst den Vollzug als nicht unzumutbar erscheinen.
4.3.2 Eine Rückkehr nach Eritrea galt bereits bisher ausnahmsweise bei
begünstigenden individuellen Umständen als zumutbar (vgl. EMARK 2005
Nr. 12). Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zum Schluss kam, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in
der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im
Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rück-
kehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht
mehr aufrechterhalten werden (vgl. ebenda E. 17.2). Angesichts der
schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des
Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbar-
keit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. ebenda E. 17.2).
4.3.3 Vorliegend kann nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund von in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen
geschlossen werden. Er hat gemäss eigenen Angaben in Eritrea die
Schule bis zur (…) Klasse besucht und in der (…) gearbeitet. Sein Vater
sei Soldat und arbeite als Miliz in C._______ (A16 F196 ff.), während seine
Mutter sich um die Familie kümmere. Er habe (…) – vermutlich jüngere –
Geschwister (A7 S. 5; A16 F11 ff.). Die Familie besitze Land (A16 F30) und
Schafe (A16 F83). Der Beschwerdeführer habe auch weitere Verwandte in
den USA, in Israel und in Eritrea (A16 F183 ff.). Eine Tante arbeite bei den
(…) in I._______ und ein Onkel sei ebenfalls Soldat (A16 F192 ff.). Auf-
grund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass ihn seine nach wie vor
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in Eritrea lebenden Angehörigen nach seiner Rückkehr dabei unterstützen
werden, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden, beziehungsweise dass
er bei ihnen wieder wohnen kann und Aufnahme finden wird. Aktuelle ge-
sundheitliche Probleme machte der Beschwerdeführer keine geltend, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Um-
stände als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeich-
nen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die
zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Fest-
stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 15. Novem-
ber 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszuge-
hen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen vom Ausgang des Verfahrens
zu entschädigen. Die Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Die
Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung von Art. 8-11
sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Demnach beträgt das Honorar für die amtlich eingesetzte
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Rechtsvertreterin pauschal Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehr-
wertsteuerzuschlag).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Kathrin Stutz, wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: