Abtei lung V
E-6309/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. September 2007
Mitwirkung: Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger
A._______, Türkei,
gesetzlich vertreten durch dessen Mutter, B._______, Türkei,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg
6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Oktober 2003 in Sachen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und Asyl / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Vater des Beschwerdeführers, D._______, stellte am 6. Februar 1997 ein
Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFF mit Verfügung vom 16. Oktober 1997
guthiess. D._______ wurde Asyl in der Schweiz erteilt. Am 23. Juli 2001 heirateten
A._______ und D._______. Mit der Heirat nahm die Ehefrau den Namen ihres
Mannes an. Sie stellte kein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
ins Asyl ihres Ehemannes.
B. Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2002 in (...) geboren. Gemäss Geburtsschein
vom (...) 2002 wohnten seine Eltern zu diesem Zeitpunkt an unterschiedlichen
Adressen.
C. Auf Anfrage des Migrationsamtes Zürich richtete die Mutter des Beschwerdefüh-
rers am 14. Oktober 2002 ein Schreiben ans BFF und beantragte, ihr Sohn sei in
die Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes einzuschliessen, und es sei ihm Asyl zu
gewähren.
D. Das BFF ersuchte mit an die Mutter gerichtetem Schreiben vom 21. Oktober 2002
um Nachreichen einer von beiden Elternteilen des Beschwerdeführers unterzeich-
neten Erklärung.
E. Die Rechtsvertreterin orientierte mit Schreiben vom 19. Januar 2003 das Bundes-
amt über das übernommene Mandat und teilte mit, der Vater des Beschwerdefüh-
rers sei nicht kooperativ, verweigere jeglichen Kontakt und wolle auch die Erklä-
rung nicht unterschreiben. Falls die Unterschrift ihrer Auftraggeberin nicht ausrei-
chen sollte, werde sie den Eheschutzrichter anzurufen, damit ihre Mandantin selb-
ständig für den Beschwerdeführer entscheiden dürfe.
F. Mit Schreiben vom 26. August 2003 teilte die Rechtsvertreterin mit, es sei kein
Eheschutzverfahren eingeleitet worden, zumal der Ehemann anfangs (...) 2003
das Scheidungsverfahren eingeleitet habe. Das mit dem Scheidungsverfahren
befasste Gericht habe im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ihrer Mandantin die
alleinige Obhut für den Sohn zugewiesen.
In der Beilage befand sich die Kopie einer Verfügung des (...)-gerichts (...). Ihr ist
unter anderem zu entnehmen, dass die Scheidungsklage am (...) 2003 mit einem
Begehren der Mutter des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher
Massnahmen anhängig gemacht worden sei, nachdem ihr Ehemann zuvor die
Weisung des zuständigen Friedensrichteramtes verlangt, aber beim Gericht noch
nicht eingereicht habe. Aus der betreffenden Verfügung geht weiter hervor, dass
die Ehegatten bereits seit geraumer Zeit getrennt lebten. Der Beschwerdeführer
wurde entsprechend dem Antrag beider Ehegatten und insbesondere zur Wahrung
des Kindeswohls unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. Das Gericht stellte
fest, dass niemand ein Besuchsrecht gegenüber dem Sohn beantragt habe. Auch
scheine der Beklagte die Tatsache seiner Vaterschaft nie akzeptiert zu haben und
stehe einem persönlichen Verkehr mit seinem Sohn ablehnend gegenüber,
weshalb sich vorliegend rechtfertige, ihm einstweilen kein Besuchsrecht
zuzugestehen. Weiter wurde festgestellt, mit der Übertragung der Obhut sei die
3Klägerin befugt, über den künftigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu
befinden. Auf den Antrag der Klägerin, sie sei zu ermächtigen, alleine die
Eintragung des gemeinsamen Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Klägers
vornehmen zu lassen, trat das Gericht nicht ein.
G. Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2002
unter dem Titel "Asylgesuch zwecks Familienzusammenführung" mit Verfügung
vom 6. Oktober 2003 - eröffnet am 8. Oktober 2003 - ab. Zur Begründung des Ent-
scheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Voraussetzung für den Einbe-
zug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern (vgl. dazu Art. 51 Abs. 3
AsylG) sei, dass ein eigentliches Familienleben bestehe. Dies sei jedoch vorlie-
gend nicht der Fall. Die am 23. Juli 2001 geschlossene Ehe sei bereits getrennt
und das Scheidungsverfahren sei hängig. Gemäss Verfügung des (...)-gerichts (...)
lehne der Vater des Beschwerdeführers jeglichen Kontakt zum Sohn ab. Es sei da-
mit keine Vater-Sohn-Beziehung vorhanden. Der Beschwerdeführer könne nicht in
die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen werden, weil keine Einheit der
Familie bestehe, die geschützt werden müsste. Die Regelung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers liege in der Kompetenz der Fremdenpolizeibehörde des zu-
ständigen Aufenthaltskantons.
H. Mit Beschwerde vom 7. November 2003 an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche
Vertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in
die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einzubeziehen. In formeller Hinsicht wur-
de Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung in der
Person der Rechtsvertreterin gestellt. Der Beschwerdeführer liess Kopien der
Klageeinleitung vom (...) 2003, des Beschlusses des (...)-gerichtes (...), des
Geburtsscheins, einer Vereinbarung vom (...) 2003, eines Protokolls der
Vormundschaftsbehörde vom (...) 2003 und eines weiteren Hinweises zur
finanziellen Situation einreichen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Vater des Be-
schwerdeführers sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Der Be-
schwerdeführer sei in der Schweiz geboren worden. Zwar hätten seine Eltern be-
reits vor dem Zeitpunkt seiner Geburt getrennt gelebt, weil die Ehefrau die von ih-
rem Mann gewünschte Abtreibung nicht habe vornehmen lassen und er sie wieder-
holt massiv misshandelt habe. Sie habe ins Frauenhaus flüchten müssen und
habe Strafanzeige gegen ihn erhoben; das gegen ihren Mann ergangene Strafur-
teil sehe eine dreimonatige Freiheitsstrafe vor, sei aber angefochten worden und
noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Wiederholte Versuche seitens der Ehefrau
und Mutter, ihre schwierigen Beziehungen zum Ehemann etwas zu glätten und ins-
besondere für das Wohl des Kindes die notwendigen Kontakte zu knüpfen, hätten
bis anhin nicht gefruchtet. Seine aktuell ablehnende Haltung lasse indessen nicht
auf ein künftiges Verhalten schliessen. So sei durchaus möglich, dass sein In-
teresse an einer Beziehung zum Sohn zunehmen werde, wenn dieser selber Kon-
takte zum Vater aufbauen könne. Seine ablehnende Haltung gegenüber dem Sohn
sei wohl darin begründet, dass er geglaubt habe, sich auf diese Weise seinen
familienrechtlichen Pflichten, beispielsweise der Unterhaltspflicht, entziehen zu
können. Klar sei nur, dass er zur Zeit seiner Ehefrau nicht begegnen und sich mit
ihr nicht absprechen wolle. Der Umstand, dass er im Scheidungsverfahren
4anfänglich die Obhut für den Sohn beantragt habe, zeige immerhin ein Interesse
an seinem Sohn, wenn auch nicht an seiner Mutter. Weiter habe der
Beschwerdeführer das Recht, beide Elternteile kennen zu lernen. Es könne somit
nicht nur auf den Willen des Vaters abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei
aufgrund der Tatsache, dass er der Sohn seines Vaters sei, in der Türkei
gefährdet. Aufgrund dieser Situation wage seine Mutter nur, mit ihrem alten Pass
zu reisen, in welchem sie noch immer als ledige Person gelte. Der
Beschwerdeführer erfülle die Minimalvoraussetzungen der gesetzlichen
Bestimmungen über das Familienasyl: Er sei ein in der Schweiz geborenes Kind
eines anerkannten Flüchtlings. Mehr sei nicht erforderlich, mithin auch keine
verheirateten oder zusammenlebenden Eltern. Ausserdem sei der erwähnte Artikel
im Geist der UN-Kinderrechtskonvention auszulegen. Mithin sei der Beschwerde-
führer in das Asyl seines Vaters einzubeziehen.
I. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2003 verzichtete die ARK auf Erhebung
eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung des Gesuchs um Kostenbefrei-
ung in den Endentscheid und wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab.
J. Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. April 2004 vollumfänglich an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 28. April 2004 zur
Kenntnis gebracht.
K. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer an den gestellten An-
trägen festhalten und reichte die Fotokopie der Personalienseiten des Passes sei-
ner Mutter ein.
L. Am 2. März 2006 brachte das Migrationsamt des Kantons (...) der ARK zur
Kenntnis, dass in der Zwischenzeit ein Aufenthaltsgesuch im Kanton gestellt wor-
den sei, und ersuchte um prioritäre Behandlung des vorliegenden Falles.
M. Mit Schreiben vom 13. März 2006 ersuchte die ARK die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers um weitere Informationen und Beweismittel zum Verlauf des
Scheidungsverfahrens und des Verhaltens des Vaters.
N. Mit Schreiben vom 30. April 2006 nahm die Rechtsvertreterin Stellung und reichte
Kopien des Scheidungsurteils und einer Verfügung vom (...) 2004 ein. Dem am (...)
2004 in Rechtskraft getretenen Scheidungsurteil ist im Wesentlichen zu
entnehmen, dass es sich um eine Konventionalscheidung bezüglich aller Streit-
punkte handelt. Der Beschwerdeführer wurde unter die elterliche Sorge der Mutter
gestellt. Trotz einstweiligem Verzicht des Vaters auf Ausübung des Besuchsrecht
verständigten sich die Parteien über die Modalitäten, die von ihm im Falle der Aus-
übung seines grundsätzlich bestehenden Besuchsanspruchs zu beachten wären.
Weiter hat sich der Vater an den Kosten des Unterhalts und der Erziehung seines
Sohnes zu beteiligen, auch allenfalls über dessen Mündigkeit hinaus. Weiter geht
aus dem Entscheid des Zivilstandsamts (...) 2007 hervor, dass die Mutter und
gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nach der Scheidung wieder ihren
Mädchennamen angenommen hat.
O. Eine telefonische Anfrage vom 17. August 2007 beim Migrationsamt (...) ergab,
dass die Mutter des Beschwerdeführers seit (...) 2005 keinen geregelten Aufent-
5haltsstatus in der Schweiz besitzt. Ihre Aufenthaltsberechtigung B sei seit (...)
2005 nicht mehr verlängert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM (vormals BFF) gestützt auf das Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und ist damit auch zustän-
dig für die Behandlung von Beschwerden um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl. Vorliegend stellt der Entscheid des BFF vom 6. Oktober 2003 -
Abweisung eines Asylgesuchs zwecks Familienzusammenführung - eine Verfü-
gung dar, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden kann.
1.2 Die ARK war bis Ende 2006 für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entschei-
de des BFM zuständig. Per 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die
hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder
Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der
Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt
(Art. 51 Abs. 3 AsylG).
Gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Art. 51 Abs. 3
AsylG (bzw. Art. 3 Abs. 3 aAsylG) bezweckt die Gesetzesbestimmung von Art. 51
Abs. 3 AsylG keine Privilegierung der in der Schweiz geborenen Kinder. Sie sieht
denn auch keine automatische Anerkennung von in der Schweiz geborenen Kin-
dern von Flüchtlingen vor. Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern
6steht stets unter dem Vorbehalt besonderer Umstände (vgl. Art. 51 Abs. 3 AsylG
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AsylG). Als besonderer Umstand, der einer Gewährung von
Familienasyl entgegenstehen kann, wertete die Praxis beispielsweise eine dauer-
hafte Trennung der ehelichen Gemeinschaft (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b).
Demgegenüber wurde in einem anderen Fall das voreheliche minderjährige Kind
der Ehefrau und Stiefkind des Ehemannes in dessen originäre
Flüchtlingseigenschaft und seinen Asylstatus einbezogen, zumal das Kind mit
beiden Ehegatten zusammenlebte (EMARK 2000 Nr. 22).
Schliesslich können im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Familien-
asyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG weder die Bestimmungen von Art. 8
EMRK noch jene des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte ergän-
zend Anwendung finden (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2002 Nr. 6).
4.
4.1 Das BFF argumentierte in der angefochtenen Verfügung, Voraussetzung für die
Anwendung der Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 AsylG, die auf dem Grundsatz der
Einheit der Familie basiere, sei ein eigentliches Familienleben, welche Vorausset-
zung vorliegend nicht gegeben sei (vgl. zur weiteren Begründung vorn sub H.).
4.2 In der Beschwerde wird weder das Getrenntleben noch der fehlende Kontakt zum
Vater bestritten. Dies könne sich jedoch ändern, zumal der Vater bis anhin wohl
bloss beabsichtigt habe, sich der Unterhaltskosten zu entziehen. Darüber hinaus
sei der Beschwerdeführer durch den Umstand, Sohn eines in der Schweiz aner-
kannten Flüchtlings zu sein, bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet. Schliess-
lich würde der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters dem Beschwer-
deführer die Möglichkeit geben, sich international (Ausnahme: in der Türkei) frei
bewegen zu können, ohne je Furcht davor zu haben, eines Tages aufgrund eines
internationalen Haftbefehls der Türkei zwangsweise diesem Staat zugeführt zu
werden (vgl. zur weiteren Begründung vorn sub I.).
4.3 Mit Vernehmlassung vom 21. April 2004 wies das Bundesamt darauf hin, dass der
Beschwerdeführer zu einer späteren Kontaktnahme mit dem Vater und Aufbau ei-
nes gelebten Vater-Kind-Verhältnisses weder der Flüchtlingseigenschaft noch des
Asyls in der Schweiz bedürfe. Unbestreitbar sei indessen, dass aktuell von keinem
gelebten, intakten Vater-Kind-Verhältnis ausgegangen werden könne, weshalb die
Grundlage für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters nicht gege-
ben sei. Schliesslich sei anzumerken, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers
nie um ihren eigenen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft bemüht habe, was
darauf hindeute, dass sie selber kein Schutzbedürfnis habe. Schliesslich sei es
realitätsfremd zu glauben, der türkische Staat würde ein Kleinkind an Stelle oder
wegen seines Vaters in asylbeachtlicher Weise verfolgen.
4.4 Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 bestritt die Rechtsvertreterin die Möglichkeit einer
Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit seinem Vater von der Türkei aus. Letz-
terer könne nicht in die Türkei reisen, und der Beschwerdeführer sei noch für län-
gere Zeit zu klein, um alleine eine Reise in die Schweiz anzutreten. Wäre in dieser
Situation die Mutter die Reisebegleiterin, so würde wohl daran der Aufbau einer
7Beziehung zum Vater scheitern. Zu angespannt sei die aktuelle Situation unter den
Eltern. Ausserdem sei ein Visum nur mit Mitwirkung des Vaters erhältlich, was zu
Problemen führen könnte, falls er sich wieder verheiraten würde. Der Beschwerde-
führer habe aber ein Recht auf Kontaktnahme, auch ohne Unterstützung seines
Vaters. Weiter sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
blossen Verwandtschaft später verfolgt sein werde. Ein Leben in ständiger Unsi-
cherheit wäre bei verweigertem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
die Folge. Ein Sohn eines Flüchtlings müsse in seiner Person ja gar keine Voraus-
setzungen erfüllen, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Deshalb sei bereits
eine Einschränkung der Entwicklung des in der Schweiz geborenen Beschwerde-
führers Grund genug, ihn in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einzubeziehen.
Nicht überzeugend sei schliesslich der Vorhalt des Bundesamtes, wonach sich die
Mutter des Beschwerdeführers selber nie um den Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Ehemannes bemüht habe. Für sie sei im Zeitpunkt, in dem sie von
der Möglichkeit eines Einbezugs erfahren habe, bereits klar gewesen, dass er sich
von ihr scheiden lassen wolle. Auch hätte sie immer noch später einen solchen
Antrag stellen können, falls sich das Verhältnis wieder normalisiert hätte.
Schliesslich sei ihre Heirat in der Schweiz den türkischen Behörden nie gemeldet
worden. Ausserdem sei daraus nicht auf eine fehlende Gefährdung des Sohnes zu
schliessen.
4.5 Mit Schreiben vom 30. April 2006 wurde erklärt, der Vater lehne jeden Kontakt
zum Beschwerdeführer ab.
5.
5.1 Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familien-
asyls erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der Fällung dieses Urteils. Mithin ist der folgen-
de Sachverhalt für die Beurteilung der aktuellen Situation relevant:
Der Vater des Beschwerdeführers besitzt seit dem (...) 1997 Asylstatus in der
Schweiz zufolge eigener Verfolgung. Nach der am (...) 2001 erfolgten Heirat hat
die Mutter des Beschwerdeführers sich nie um einen Einbezug ihrer Person in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Partners bemüht. Sie lebte bereits schon vor der
Geburt des Beschwerdeführers (...2002) von ihrem Mann getrennt; er soll sie
"massiv misshandelt" haben und habe die Abtreibung gewünscht. Nach über zwei
Jahren der Trennung wurde mit Urteil vom (...) 2004 die am (...) 2001
geschlossene Ehe einvernehmlich geschieden und der Beschwerdeführer definitiv
unter die ausschliessliche Obhut seiner Mutter gestellt, derweil der Vater auf die
Ausübung seines Besuchsrechts verzichtete. Die Mutter des Beschwerdeführers
verfügt nicht mehr über einen gültigen fremdenpolizeilichen Aufenthaltsstatus in
der Schweiz.
5.2 Den Vorakten und den aktuellen Beschwerdeakten sind keine erheblichen Hinwei-
se zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf eigene Asylgründe
allenfalls den Flüchtlingsstatus erfüllen könnte. Es wurde zwar behauptet, er sei
wegen des blossen Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater bei einer allfäl-
ligen Rückkehr in die Türkei gefährdet und könnte sich auch später ausserhalb der
Türkei nicht mehr frei und furchtlos bewegen. Unter Berücksichtigung der aktuellen
8Verhältnisse im Heimatland ist diese geltend gemachte Furcht als unrealistisch zu
qualifizieren. Aus den eingereichten Beweismitteln geht nichts hervor, was einen
anderen Schluss nahelegen würde.
5.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die (originäre) Flücht-
lingseigenschaft seines Vaters einbezogen werden kann.
Eine Weitergabe der Flüchtlingseigenschaft an leibliche Kinder in der Schweiz ist
grundsätzlich möglich. Indessen ist vorliegend zu beachten, dass die Ehe seit lan-
gem nicht mehr gelebt und es ein gemeinsames Familienleben nie gegeben hat.
Nach einer rund zweijährigen Trennung wurde am (...) 2004 (Rechtskraft: (...)
2004) die Scheidung ausgesprochen. Der Vater hat schon vor der Geburt seines
Sohnes keine familiären Kontakte mehr gepflegt und wünschte insbesondere auch
später keine Kontakte oder Beziehungen zur Ehegattin und zum (unerwünschten)
Sohn. Unbestrittenermassen besteht damit kein gelebtes Vater-Sohn-Verhältnis.
Somit ist eine der Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft nicht gegeben: Das Fehlen einer gelebten Beziehung ist der
Rechtsprechung zufolge als "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG zu qualifizieren, welcher einem Einbezug des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft seines Vaters zwingend entgegensteht (vgl. EMARK 2002
Nr. 20, E. 4b S. 165 f.).
5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer aus eige-
nen Gründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt noch die Voraussetzungen für sei-
nen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3
AsylG erfüllt sind.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Einbezug
des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters gemäss Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt sind. Somit hat die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
(vgl. Zwischenverfügung vom 26. November 2003).
Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum
Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten
zu bezahlen.
Vorliegend ist aufgrund der Unterlagen von der Bedürftigkeit der gesetzlichen Ver-
treterin auszugehen. Zudem können die Begehren der Beschwerde nicht als zum
Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. So war bei Beschwerdeeinreichung
9noch nicht absehbar, dass die Beziehung zwischen den Ehepartnern dauerhaft
zerstört sein und die ablehnende Haltung des Vater seinem Sohn gegenüber bis
zum heutigen Tag unvermindert anhalten würde. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, durch deren
Rechtsvertreterin (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im
Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- (...) (Kopie)
- (...) (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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