Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6309/2011
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 14. November 2011 / N /…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung
vom 30. Mai 2001 die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner
Angehörigen (Ehefrau und (…) Kinder) abwies, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2005 – in Anwendung von
Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121],
entsprechend Art. 84 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG – die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers aufhob und ihn aufforderte, die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 3. April
2005 zu verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 2. März 2005 mit Urteil E3973/2006 vom
13. September 2011 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2011 erneut um Asyl
nachsuchte, wobei er zur Begründung – in Abweichung von seinen
vormaligen Vorbringen – geltend machte, bei seiner Einreise im Jahr
1998 habe er über ein Vermögen von vier Millionen Deutsche Mark –
unter anderem bestehend aus Darlehen von Geschäftspartnern in der
Heimat in der Höhe von rund 1,7 Millionen USDollar – verfügt,
dass sein Bankguthaben mittlerweile infolge der aktuellen Finanz und
Währungskrise – auf die Summe von etwa einer Million Schweizer
Franken geschmolzen sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach
Afghanistan nicht in der Lage sein würde, seine drei dort ansässigen
Gläubiger zu befriedigen,
dass diese deshalb nach seinem Leben trachteten, wobei
Verfolgungsmotivation in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe, nämlich derjenigen der Schuldner einflussreicher
Gläubiger liege,
dass schliesslich seine Konti durch das gegenwärtig hängige
Scheidungsverfahren mit einer Verfügungssperre belegt seien und er
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gänzlich mittellos würde, falls seine Ehefrau mit ihren Ansprüchen
obsiege,
dass nach dem Gesagten für den Fall, dass seinen Vorbringen die
Asylrelevanz abgesprochen werde, zumindest die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, da ein solcher eine Gefährdung
von Leib und Leben mit sich bringen würde,
dass darüber hinaus gegenwärtig ärztlich abgeklärt werde, ob zu seinen
Gunsten (…) Massnahmen zu ergreifen seien,
dass er ausserdem Analphabet sei und in Afghanistan über kein soziales
Netz mehr verfüge, zumal seine ganze Familie in der Schweiz lebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2011 – gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
– auf das zweiten Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.–
erhob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Akten
ergäben sich keine Hinweise, dass seit dem Abschluss des
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass hinsichtlich der angeblich drohenden Behelligungen von in
Afghanistan wohnhaften Gläubigern festzustellen sei, dass die
entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen
vermöchten,
dass er namentlich im Laufe des sechs Jahre andauernden Verfahrens
betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. E3973/2006)
weder die nunmehr geltend gemachte Verfolgungssituation noch das
Bestehen von heimatlichen Darlehen erwähnt habe, weshalb diese
Vorbringen als nachgeschoben zu bezeichnen seien,
dass zudem verschiedene seiner Vorbringen – wie die Aufnahme von
Darlehen bei einem bestehenden Vermögen von über zwei Millionen
Deutscher Mark, die angeblich kursbedingte Verminderung von
Vermögen auf Schweizer Bankkonti oder der aussagegemäss drohende
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Zuschlag über das ganze Vermögen zugunsten der Ehefrau – mit der
Logik des Handelns respektive der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar
seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E3973/2006
vom 13. September 2011 zum Schluss gekommen sei, dass die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge schwerwiegender
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufzuheben sei,
wobei sich das Gericht ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt
habe, ob der Wegweisungsvollzug durchführbar und verhältnismässig sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 sei aufzuheben, die Sache
sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, es sei eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein
ärztliches Zeugnis der B._______ vom 10. November 2011 und ein
Protokoll der (…)behörde (…) vom 22. November 2011 zu den Akten
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2011 beim Bundesver
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben
zu betrachten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass der Prüfung, ob zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignete Ereignisse eingetreten sind, der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht
erfüllt ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis
massstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von
vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17),
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dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich)
genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und E. 5.6
S. 771),
dass das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Regel
mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wahrgenommen wird
(vgl. a.a.O. S. 765),
dass in der Beschwerde vom 21. November 2011 unter anderem
sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren und eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG durchführen müssen,
dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör indessen grundsätzlich nur
auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche
Würdigung desselben bezieht (vgl. PATRICK SUTTER, in: CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen
2008, Art. 29 N 12 S. 424),
dass sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 7. November 2011
zum Sachverhalt nach Belieben äussern konnte, weshalb von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Verweis auf vorstehende
Erwägungen keine Rede sein kann,
dass die mit dieser Eingabe ebenfalls kolportierte Tatsache, wonach auch
das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt seines Urteils vom
13. September 2011 nicht über die nunmehr geltend gemachte
Verfolgung informiert gewesen sei, einzig auf das Verhalten des
Beschwerdeführers zurückzuführen ist,
dass die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art.
8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), weshalb es vorliegend am Beschwerdeführer gewesen wäre,
seine Asylgründe unaufgefordert lückenlos vorzutragen und mit
entsprechenden Beweismitteln zu dokumentieren (vgl. BVGE 2009/50 E.
10.2.2),
dass das BFM seine Feststellung, wonach nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens keine zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
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geeigneten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevanten Ereignisse eingetreten seien, mit der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7
AsylG) begründete und folgerichtig auf eine Prüfung von deren
Asylrelevanz verzichtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; THOMAS HÄBERLI, IN: BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genève
2009, Art. 62 VwVG, Rz. 37 ff., S. 1249 f.), weshalb es die
Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine
Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in:
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62
VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz.
677),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend eine Motivsubstitution im
erwähnten Sinne vornimmt und nachstehend die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der
Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz prüft,
dass nämlich selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten
drohenden Behelligungen durch die Darlehensgeber des
Beschwerdeführers festzustellen ist, dass es sich bei der
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch die genannten
Gläubiger um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt, welcher
zudem kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende
Aufzählung in Art. 3 AsylG) zugrunde liegt,
dass sich das in Art. 3 AsylG genannte Kriterium der "Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne eines Auffangtatbestandes
auf Personen bezieht, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal
auszeichnen, welches den Anknüpfungspunkt für eine sachlich nicht
gerechtfertigte Verfolgungsmassnahme bildet (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl und
Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 181 f.),
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dass damit die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die
drohende Verfolgung asylrelevant sei, da er der "sozialen Gruppe der
Schuldner einflussreicher Gläubiger" angehöre, klarerweise ins Leere
geht,
dass zusammenfassend keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind, vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob die neu vorgetragenen Ereignisse für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind respektive sie
Gründe darstellen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
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5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine menschen
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Afghanistan droht,
dass damit der – mit Verfügung vom 3. Februar 2005 verfügten und mit
Urteil vom 13. September 2011 bestätigten – Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers nach wie vor keine völker oder
landesrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen,
dass der Beschwerdeführer sich mit rechtlichen Schritten gegen allfällige
Behelligungen seiner Gläubiger wehren kann und die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme psychischer und selbstgefährdender Art
keinen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darstellen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgerichtvorliegend mit Urteil E3973/2006
vom 13. September 2011 im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtskräftig festgestellt hat, dass
beide Tatbestandsvarianten von Art. 83 Abs. 7 (Bstn. a und b) AuG erfüllt
seien,
dass eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung ergeben hat, dass das
öffentliche Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung die
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz überwiegen würden,
dass dabei die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneut
vorgetragenen, den Beschwerdeführer begünstigenden Faktoren wie
seine unterdurchschnittliche Schulbildung oder das Fehlen eines
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familiären Beziehungsnetzes in der Heimat hinreichend berücksichtigt
wurden,
dass es sich daher erübrigt, auf diese Vorbringen weiter einzugehen, da
sie nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens bilden können (res iudicata; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715),
dass sich damit für das vorliegende Verfahren einzig die Frage stellt, ob
in der Verschlechterung des psychischen Zustandes des
Beschwerdeführers ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken ist,
dass mit anderen Worten zu prüfen ist, ob die mit Urteil E3973/2006 vom
13. September 2011 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch
unter Berücksichtigung dieser neuen Umstände verhältnismässig
erscheint (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG),
dass dem eingereichten ärztlichen Zeugnis der B._______ vom
10. November 2011 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer leide an
einer schweren depressiven Episode (ICD10: F32.2) und an einer akuten
Belastungsreaktion mit Suizidalität (ICD10: 43.0),
dass diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemäss den
behandelnden Ärzten auf den negativen Ausgang des ersten
Asylverfahrens zurückzuführen ist ("Diese Symptome haben sich in
Zusammenhang mit der per 18.11.2011 angekündigten Ausweisung von
Herrn A._______ in der letzten Zeit deutlich verstärkt"),
dass es nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich
bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten
Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt,
dass dieser Druck, welchem für die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, deshalb im
Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung höchstens
von geringfügiger Bedeutung sein kann,
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dass zudem festzustellen ist, dass die im eingereichten ärztlichen
Zeugnis aufgelisteten Krankheiten in C._______, dem Herkunftsort des
Beschwerdeführers, behandelbar sind, (…),
dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat
einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen
Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer
angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass die Feststellung im vorgenannten ärztlichen Zeugnis, wonach der
Beschwerdeführer infolge "geringer Kenntnis der deutschen Sprache"
sowie eines "stark eingeengten Denkens und Handelns in Bezug auf die
entstandenen finanziellen Verluste" eingeschränkt handlungsfähig sei,
gerade nicht für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen,
dass sich aus einer Behandlung im Heimatstaat vielmehr insoweit ein
gewichtiger therapeutischer Vorteil für den Beschwerdeführer ergibt, als
allfällige Therapiesitzungen in einer ihm verständlichen Sprache
durchgeführt werden können,
dass auch der anamnestisch festgestellte (seitens des
Beschwerdeführers gegenüber dem Arzt geschilderte) Suizidversuch an
der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern vermag, da anders zu
entscheiden hiesse, dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene
Person es jederzeit in der Hand hätte, durch entsprechende Äusserungen
die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zu erzwingen,
dass dem Protokoll der (…)behörde (…) vom 22. November 2011 zu
entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr
in der Lage sei, seine persönlichen, finanziellen und administrativen
Angelegenheiten zu erledigen, weshalb (…),
dass diese Erkenntnisse nicht gegen die Verhältnismässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen, da die genannten Probleme
überwiegend auf die administrativen und juristischen Verstrickungen des
Beschwerdeführers sowie auf seine fehlenden Sprachkenntnisse
zurückzuführen sein dürften,
dass zusammenfassend auch die neu vorgetragenen gesundheitlichen
Aspekte im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht zum
Schluss führen, Art. 83 Abs. 7 AuG sei nicht anwendbar, da sich der
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Wegweisungsvollzug nach zutreffender Auffassung des BFM auch unter
deren Berücksichtigung als durchführbar und verhältnismässig erweist,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat nach wie vor möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die in Aussicht
gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, zumal die vorliegende
Eingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt und auch kein
Grund zur Ansetzung einer Nachfrist ersichtlich ist (vgl. Art. 53 VwVG),
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen
standslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass auch die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der eigenen Aussagen zufolge über
ein Vermögen von etwa einer Million Schweizer Franken verfügt, zu
verneinen wäre,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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Seite 14
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
E6309/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: