B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6309/2015
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juni 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 13. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel zur Person (BzP) befragt. Sie gab zu Protokoll, via Italien in die
Schweiz eingereist zu sein. Aufgrund dieser Aussage wurde ihr das recht-
liche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei gab sie an, sie habe in Italien
zwei Nächte auf der Strasse verbringen müssen. Sie wolle hier in der
Schweiz in Sicherheit leben.
B.
Am 28. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Ita-
lien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie
der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung
der Verfügung des SEM vom 29. September 2015 und die Gewährung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 7. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Soweit
die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung be-
gehrt, erweitert sie den Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
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steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der
Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu bleiben, vermöge da-
ran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären
Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für
einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei in Italien weder
persönlich fotografiert worden, noch seien von ihr Fingerabdrücke genom-
men worden. Sie sei beim Verlassen des Schiffes lediglich nach ihrem Na-
men gefragt worden. Dies sei kein Grund, sie nach Italien zurückzuschi-
cken.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.3.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin
zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden
– gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Über-
nahme ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Italien ist somit verpflichtet, die Person auf-
zunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin,
sie sei in Italien weder fotografiert noch seien ihr Fingerabdrücke genom-
men worden, vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzu-
stossen oder in Frage zu stellen.
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4.3.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im
vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
4.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin unter Ver-
letzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-
Refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz be-
steht keine Veranlassung.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: