B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6309/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Juni 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 1. Juli 2014 sowie den Anhörungen vom 15. Mai 2015 und 3. No-
vember 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei elf
Jahre in seinem Heimatort B._______ zur Schule gegangen. Im Jahr 2006
habe er das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Gleichzeitig habe er die fünf-
monatige militärische Grundausbildung gemacht. Nach der Lehrerausbil-
dung im Teachers Training Institute (TTI) habe er im Rahmen des Natio-
naldienstes vier Jahre als Lehrer an der Elementary School (1.-5. Klasse)
in C._______ gearbeitet. Im August 2013 sei er für zwei Monate inhaftiert
worden, weil er sich geweigert habe, ohne Weiterbildung an einer anderen
Schule auf der „General-Stufe“ (6.-8. Klasse) zu unterrichten. Als er sich
bereit erklärt habe, weiter zu unterrichten, hätten sie ihn entlassen. Nach
der Entlassung habe er sich drei Monate zu Hause und zwei Monate in
D._______ und E._______ aufgehalten und in der Landwirtschaft gearbei-
tet. Im Februar 2014 sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern
und seiner Schwester sowie eine Admission Card aus Sawa ein.
B.
Mit Schreiben vom 24. August 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer Fragen zu seiner Lehrertätigkeit und seiner Ehefrau. Der Be-
schwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 27. August
2016.
C.
Mit Verfügung vom 13. September 2016 (eröffnet am 15. September 2016)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Schreiben vom 30. September 2016 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses
und Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
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E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz vom 13. September 2016 sei in den Dispositivpunkten 1, 4
und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und der
Beschwerdeführer sei wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben
und der Beschwerdeführer sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei
daher der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Schnellrecherchen der Länderanalyse
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. August 2016 beziehungs-
weise vom 3. August 2016 zu Eritrea ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur
Vernehmlassung.
G.
Am 2. November 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
H.
Mit Replik vom 17. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es sei dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner unsubstantiierten und nicht nachvollzieh-
baren Angaben nicht gelungen, eine Verweigerung des Nationaldienstes
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oder eine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft zu machen. Eine
aktuelle Analyse der Lage in Eritrea habe ergeben, dass die illegale Aus-
reise aus Eritrea alleine asylrechtlich unbeachtlich sei.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Praxisänderung der Vor-
instanz betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Es wür-
den keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen und die Vor-
instanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebun-
den, wonach die illegale Ausreise ein Asylgrund sei. Zudem habe seine
Schwester wegen ihrer illegalen Ausreise den Flüchtlingsstatus erhalten,
was den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletze.
5.
5.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
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rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 aufgegeben. Darin kam das Bundesverwaltungsgericht nach ei-
ner eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
führen könnten (E. 5.2).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisän-
derung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne wei-
tere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand des
Beschwerdeführers die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, er-
weist sich somit als unbegründet. Dass die Beurteilung des Asylgesuchs
seiner Schwester noch in den Zeitraum der älteren Rechtsprechung fiel
und ihr demnach der Flüchtlingsstatus gewährt wurde, ändert nichts daran;
für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist die zum jetzigen
Zeitpunkt geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
massgebend. Der Beschwerdeführer focht die Feststellung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, er habe den
Nationaldienst verweigert oder sei aus diesem desertiert, nicht an. Es ist
somit davon auszugehen, dass er von der Dienstpflicht bereits entlassen
wurde und dem Nationaldienst nicht ohne Erlaubnis ferngeblieben ist. Wei-
tere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungs-
weise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten
nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
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darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde.
7.2.3 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
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Seite 8
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst res-
pektive einer Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion rechnen muss
(vgl. Urteil D-2311/2016 des BVGer vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Re-
ferenzurteil publiziert]). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers aus den in
E. 5.3 genannten Gründen zu verneinen.
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil D-2311/2016 eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Es stellte fest, dass in Bezug auf
Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe
für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen
(E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirt-
schaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im be-
treffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder
hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die
wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische
Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und
auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jah-
ren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder
religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die
umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von
denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungs-
gericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten An-
forderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren
Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaft-
lich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in
Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie
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vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im
Einzelfall zu prüfen.
7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Um-
stände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden müsste. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Grundschul-
lehrer und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung. Es ist davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt auf-
kommen kann. In Eritrea verfügt er mit seiner Ehefrau, den Eltern und Ge-
schwistern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner sozialen
und wirtschaftlichen Wiedereingliederung nötigenfalls unterstützen könnte.
Zudem ist er jung, gesund und wurde in Eritrea sozialisiert. Der Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea erweist sich demnach auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
18. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amt-
lichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote in
der Höhe von Fr. 1‘492.50 respektive im Fall des Unterliegens von
Fr. 1‘155.– ein. Der Betrag von Fr. 1‘155.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) ist Ass. iur. Christian Hoffs als amtliches Honorar zu Lasten
des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1‘155.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: