Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6310/2011
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria,
alias B._______, geboren (…), Kenia,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).
E6310/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria an einem
unbekannten Datum im Jahr 2008 verliess, via den Niger Marokko
erreichte, wo sie sich während höchstens zwei Wochen aufhielt und nach
längeren Aufenthalten in Spanien (etwa 15 Monate) und Italien (etwa 16
Monate) am 1. Mai 2011 in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 6. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso die Personalien der Beschwerdeführerin erhob, sie zum
Reiseweg sowie – summarisch – zu ihren Ausreise und Asylgründen
befragte und das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens
und Spaniens zur Durchführbarkeit des Asylverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung im
Wesentlichen geltend machte, in ihrem Heimatland nicht verfolgt zu sein
und weder politische noch religiöse Probleme gehabt zu haben,
dass sie das älteste Kind einer armen Familie aus (...) sei, nach Europa
gereist sei, um es besser als zu Hause zu haben, und beispielsweise ihre
schulische Ausbildung fortsetzen möchte,
dass sie weder in Spanien noch in Italien ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sie keine anderen Asylgründe habe und über keine Beweismittel
und Identitätspapiere verfüge,
dass das BFM sie am 8. Juni 2011 zu ihrem Landsmannes A.B.
ergänzend befragte und sie anlässlich dieser Befragung das BFM
ersuchte, von A.B., mit welchem sie seit (…) zusammenlebe, nicht
getrennt zu werden,
dass das BFM sie mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2011 für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton (…) zuwies,
dass das BFM sie am 15. August 2011 darüber orientierte, dass es von
einem DublinVerfahren Abstand nehme und das Asylverfahren in der
Schweiz durchführen werde,
dass das BFM sie zu einer auf den 19. Oktober 2011 terminierten
Direktanhörung in BernWabern vorlud,
E6310/2011
Seite 3
dass diese an die den Behörden bekannte Adresse (vgl. Rubrum)
gerichtete Vorladung vom 30. September 2011 von der Post mit dem
Vermerk „Nicht abgeholt” an das BFM retourniert wurde
(Eingangsstempelung BFM: 13. Oktober 2011),
dass die Beschwerdeführerin zur Anhörung vom 19. Oktober 2011 nicht
erschienen ist,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit an dieselbe Adresse
gerichtetem Schreiben vom 20. Oktober 2011 aufforderte, sich zu den
Gründen ihres Nichterscheinens zur Direktanhörung bis zum 1.
November 2011 zu äussern,
dass in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober
2011 geltend gemacht wird, sie habe den EinschreibeBrief vom 30.
September 2011 nicht entgegennehmen können, weil sie zur Zeit des
Zustellversuchs nicht zu Hause gewesen sei,
dass sie weiter erklärte, mit der Abholaufforderung bei der zuständigen
Poststelle vorstellig geworden zu sein, der Brief sei im betreffenden
Zeitpunkt aber bereits ans BFM retourniert worden sei,
dass sie sich für ihr Verhalten entschuldige und um Ansetzung eines
neuen Anhörungstermins nachsuche,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am 16. November 2011 –
wegen schuldhafter und grober Mitwirkungspflichtverletzung nicht eintrat,
ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
anführte, die Vorladung zur Anhörung vom 19. Oktober 2011 sei der
Beschwerdeführerin korrekt zugestellt worden, sie habe diese innert Frist
mit ihrem Abholschein auf der Poststelle nicht abgeholt, sie sei zur
Anhörung nicht erschienen und sie habe in ihrer Stellungnahme vom 27.
Oktober 2011 keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht, so dass sie
ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe und zu
erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Verfahrens nicht
interessiert zu sein, womit ihr das erforderliche Rechtsschutzinteresse an
der Fortführung des Verfahrens abzusprechen sei,
E6310/2011
Seite 4
dass das BFM keine Gründe erkannte, die gegen die Durchführung eines
Wegweisungsvollzugs sprechen könnten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur materiellen Abklärung der Asylgründe ans
BFM zurückzuweisen, wobei dieses anzuweisen sei, sie zur Darlegung
der Asylgründe erneut vorzuladen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Erlass des Kostenvorschusses sowie um
Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchte,
dass mit der Beschwerde der PostAbholschein vom 3. Oktober 2011 im
Original und die angefochtene Verfügung in Kopie eingereicht wurden,
dass die Beschwerdeführerin eine vom 22. November 2011 datierte EMail
einer Frau G. von der Fachorganisation "(...)" einreichte, mit welcher
diese bestätigte, sie habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle
warten bis sie einen zweiten Brief bekomme,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E6310/2011
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters Richterin
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass es sich beim Nichtabholen des eingeschriebenen Briefes des BFM
offenkundig um eine Verletzung der der Beschwerdeführerin nach Art. 8
AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht handelt,
dass auch die im Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG genannte Schuldhaftigkeit gegeben ist, zumal die
Beschwerdeführerin keinen Grund angegeben hat, weshalb sie den Brief
nicht in der postalisch vorgesehenen Frist abgeholt hat, ihr Verhalten
auch ohne Weiteres als Fehler bezeichnet und sich dafür entschuldigt hat
(vgl. A22/1 und act. 1 S. 2),
E6310/2011
Seite 6
dass hingegen aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht
hervorgeht, weshalb das BFM dieses Fehlverhalten als grobe
Mitwirkungspflichtverletzung qualifiziert,
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 18 E. 3c),
dass das Bundesverwaltungsgericht im blossen Vertrödeln der Abholfrist
keine qualifizierte – nämlich grobe – Mitwirkungspflicht erkennen kann,
dass im Unterschied zum Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein
Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist – welches
Verhalten praxisgemäss als Verhinderung einer konkret vorgesehenen
Verfahrenshandlung und damit als grobe Verletzung der
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG betrachtet
wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a; EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a; zur
Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001
Nr. 19 E. 4a, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d) –, das unterlassene Abholen
eines EinschreibeBriefes innert siebentägiger Frist die Qualifizierung als
grob nicht zuletzt deshalb nicht erfüllt, weil aus der Abholeinladung weder
der Absender (nämlich die Amtsstelle BFM) noch der Zweck (Vorladung
zu einer Anhörung) hervorgeht, womit der Vorwurf der willentlichen
Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung nicht mit
Fug erhoben werden kann,
dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Abholfrist
nicht vorwerfbar ist, zumal sie sich (verspätet) auf die Post begeben
haben soll, wo ihr die Rücksendung des Briefes bekanntgegeben wurde,
ihr nachgewiesenermassen von einer Person, deren Information sie als
zuverlässig annehmen durfte, zum Abwarten eines neuen Schreibens
geraten wurde und sie auf die Einladung zur Stellungnahme mit einer
schriftlichen Erklärung reagiert hat,
dass das BFM das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur
Anhörung nach dem Gesagten fälschlicherweise als Verletzung der
Mitwirkungspflicht im Sinne des Nichteintretenstatbestand von Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG wertete,
dass das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat,
E6310/2011
Seite 7
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung
beziehungsweise Wiederaufnahme des Asylverfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, wobei es dieser unbenommen bleibt, bei Erkennen
eines Grundes gemäss den Art. 32 ff. AsylG wiederum einen
Nichteintretensentscheid zu erlassen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin keine Rechtsvertretung mandatierte,
weshalb nicht von notwendigen Kosten im oben erwähnten Sinne
auszugehen und ihr in Abweisung des entsprechenden Antrags keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite
E6310/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2011 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin
wieder aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: