B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6310/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Stephanie Selig, Rechtsanwältin,
Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
E-6310/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger aus
B._______ beziehungsweise C._______ mit letztem Wohnsitz in
D._______ beziehungsweise E._______ (teilautonome Region Puntland)
– verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsort im Mai 2014 und
gelangte über Äthiopien, Libyen und Italien am 30. April 2015 in die
Schweiz, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Mai 2015
fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den
SEM-Akten: A4/13) und am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Ak-
ten: A14/24).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP im We-
sentlichen geltend, er sei am (…) in B._______ geboren und nach dem Tod
seiner Mutter im Jahr (…) von seinem Vater von seinem Geburtsort nach
D._______ gebracht worden. Sein Vater sei (…) verstorben. Sein Bruder
habe sich anschliessend um ihn gekümmert. Er habe keine Schule besucht
und seinem Bruder bei Feldarbeiten geholfen. In D._______ habe es Krieg
gegeben zwischen der Regierung Puntlands und den
al-Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen, deutsch: Bewegung der
Mudschahedin-Jugend: eine militante islamistische Bewegung in Somalia).
Letztere hätten im (…) 2014 alle Felder, auch dasjenige seines Bruders,
bombardiert. Zudem seien er und sein Bruder von den al-Shabaab be-
schuldigt worden, für die Regierung als Spione gearbeitet zu haben (An-
merkung des Gerichts: aufgrund der Akten ist klarerweise davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer damit die regionalen Behörden Puntlands
und nicht Somalias meint). Sein Bruder sei im (…) 2014 von den al-
Shabaab verhaftet und geschlagen worden; es sei ihm vorgeworfen wor-
den, er arbeite für die Regierung. Der Beschwerdeführer seinerseits sei
von der Regierung im (…) 2013 für eine Woche verhaftet und beschuldigt
worden, er arbeite für die al-Shabaab. Danach habe er keine weiteren
Probleme mit der Regierung mehr gehabt. Wegen des Krieges, und weil
die Gefahr bestanden habe, zwischen die Fronten zu geraten, sei er geflo-
hen.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer abweichend zu Proto-
koll, er und sein Bruder seien im (…) 2014 von den Regierungstruppen
wahllos verhaftet worden. Er sei für zwei Monate in einem Untergrundge-
fängnis, 20 Kilometer von F._______ entfernt, gewesen, wo er von den
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Wächtern schikaniert und bestraft worden sei. Da sich niemand um seine
und des Bruders Freilassung bemüht habe, sei den Personen, die sie beide
verhaftet hätten, bewusst geworden, dass sie einfache Leute seien, wes-
halb sie sie freigelassen hätten. Nach seiner Freilassung sei der Beschwer-
deführer im Mai 2014 nach E._______ gegangen und habe dort seine
(erste) Ehefrau geheiratet. Sein Bruder sei bis im (…) 2015 in Haft geblie-
ben. Da er (Beschwerdeführer) keine Lebensgrundlage in seinem Wohn-
gebiet und keine Zukunftsaussichten gehabt habe, sei er schliesslich aus
seinem Heimatland ausgereist.
Anlässlich der Anhörung reichte er einen somalischen Pass zu den Akten,
wonach er am (…) in C._______ zur Welt gekommen ist.
B.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
seine Heiratsabsicht mit und bat deshalb um Zustellung des Passes an das
Zivilstandsamt G._______. Mit Schreiben vom 8. August 2016 teilten die
Sozialen Dienste (…) dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe am 9.
Juni 2016 eine Somalierin geheiratet, die in H._______ lebe. Gemäss einer
Kopie der Heiratsurkunde sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer
und I._______ in F._______ in Anwesenheit von zwei Zeugen geschlossen
worden. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gemäss dieser
Eheurkunde der (…). Mit Schreiben vom 17. August 2017 retournierte das
Zivilstandsamt G._______ dem SEM den Pass mit der Mitteilung, das
Brautpaar habe bis anhin keine Unterlagen eingereicht.
Zur geltend gemachten Eheschliessung und zur Eheurkunde stellte das
SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2016 einige
Fragen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer
nahm in Schreiben vom 22. August 2016 und vom 6. September 2016 da-
hingehend Stellung, dass die Eheurkunde echt sei und seine zweite Ehe-
frau einen (…) Pass habe. Anlässlich einer Reise nach Somalia habe sie
die Urkunde an sich genommen und ihm diese am 25. Juli 2016 in die
Schweiz gebracht, wo eine Kopie angefertigt worden sei. Danach sei seine
Ehefrau mit dem Original H._______ zurückgekehrt. Das Geburtsdatum in
der Eheurkunde sei falsch, richtig sei dasjenige im Pass. Die erste Ehefrau
sei am (…) verstorben, was mittels einer Todesurkunde in Kopie belegt
werde. Die Eheschliessung mit der zweiten Frau sei in seiner Abwesenheit
vollzogen worden; als Zeugen hätten sein Bruder und der Bruder seiner
Ehefrau mitgewirkt. Längerfristig wolle er mit seiner zweiten Ehefrau in
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Seite 4
H._______ leben. Da er dort jedoch noch keine Aufenthaltsbewilligung er-
halten habe, sei er noch auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ausser-
dem könne er ohne gesicherten Aufenthaltstitel in der Schweiz in
H._______ nicht um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 – am 9. Oktober 2017 eröffnet – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die
Verfügung vom 6. Oktober 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich, und der
Beschwerdeführer sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventu-
aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei-
ordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2017 reichte die Rechtsvertreterin Beweis-
mittel zur geltend gemachten Bedürftigkeit zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den fi-
nanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdeführer wurde
antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bestellt.
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Seite 5
H.
Die Vorinstanz liess sich am 11. Januar 2018 vernehmen. Darauf replizierte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2018.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer – aufgrund des am 18. Juli 2018
von seinem Heimatstaat ausgestellten neuen Reisepasses sowie seines
mit Email vom 21. August 2018 gegenüber dem SEM geäusserten Wun-
sches, zu seiner Frau H._______ gehen zu wollen – auf, sein Interesse an
der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens darzulegen.
J.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 tat der Beschwerdeführer sein Interesse
an der Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kund.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
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Seite 6
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG
i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AIG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6310/2017
Seite 7
5.
5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid zunächst mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Verhaftung des Beschwer-
deführers im (…) 2014 und die über ein Jahr dauernde Inhaftierung des
Bruders durch die Regierungstruppen. Zwar schloss es nicht gänzlich aus,
dass der Beschwerdeführer bereits einmal in staatlicher Haft gewesen sei.
Hinsichtlich des Zeitpunktes, des Ortes und der Dauer der Haft bestünden
aber zwischen seinen Aussagen in der BzP und denjenigen anlässlich der
Anhörung zentrale Abweichungen (vgl. im Detail in der angefochtenen Ver-
fügung, Abschnitt II, Ziff. 1).
Betreffend die gezielte Bombardierung der Felder des Bruders durch die
al-Shabaab führte das SEM aus, dass es durchaus möglich sei, dass die
Bewohner der Gegend von D._______ im (…) oder (…) 2014 zwischen die
Fronten von Regierungstruppen und Islamisten geraten beziehungsweise
Kollaborationsvorwürfen von beiden Seiten ausgesetzt gewesen seien. Es
sei auch plausibel, dass Mitglieder der al-Shabaab Felder mittels Handgra-
naten in Brand gesetzt hätten. Das SEM gehe allerdings nicht davon aus,
dass sich die Taten gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten,
oder dass er begründete Furcht vor Verfolgung von dieser Seite gehabt
habe. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP habe die al-Shabaab
nämlich alle Felder bombardiert. Er habe angegeben, viele Leute seien ge-
flüchtet, und er habe D._______ wegen des Krieges verlassen. Man werde
von beiden Seiten als Spion bezeichnet beziehungsweise man stehe im-
mer zwischen beiden Seiten. Daraus gehe hervor, dass die al-Shabaab
ohne Unterscheidung gegen sämtliche Felder vorgegangen seien. Er habe
gemäss eigenen Aussagen D._______ – wie zahlreiche weitere Bewohner
dieser Gegend – wegen des Krieges verlassen. Ein gezieltes Vorgehen
gegen ihn durch die al-Shabaab sei deshalb nicht ersichtlich. Dasselbe
gelte im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorwurf der al-Shabaab, er
und sein Bruder seien Spione der Regierung gewesen, was sich in der Ver-
haftung des Bruders im (…) 2014 durch die al-Shabaab und in der geziel-
ten Bombardierung der Felder des Bruders manifestiert habe. Einerseits
reihe sich das Anzünden der Felder in die übrigen Angriffe gegen sämtliche
Felder ein. Andererseits hätten die al-Shabaab den Bruder wieder gehen
lassen, was darauf hindeute, dass sich der Vorwurf der Zusammenarbeit
mit dem Staat nicht erhärtet habe. Wären die al-Shabaab tatsächlich der
Ansicht gewesen, der Bruder arbeite für die Regierung, hätten sie ihn kaum
gehen lassen. Zudem falle auf, dass der Bruder nach den Vorfällen im (…)
2014 in E._______ beziehungsweise Puntland geblieben sei. Das spreche
gegen eine gezielte Verfolgung des Bruders durch die al-Shabaab.
E-6310/2017
Seite 8
Der Beschwerdeführer selbst habe gemäss eigenen Aussagen, abgesehen
vom Anzünden ihres Feldes, keine weiteren Vorfälle mit der al-Shabaab
geltend gemacht. Er habe überdies auch keinen persönlichen Kontakt mit
al-Shabaab gehabt. Somit habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Punt-
land/Somalia kein begründeter Anlass zur Annahme bestanden, dass sich
eine Verfolgung durch die al-Shabaab mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft gegen ihn oder seine Familie verwirklichen
würde.
Schliesslich habe auch die mögliche einwöchige Haft im (…) durch die Re-
gierungstruppen zum Zeitpunkt der Ausreise keine Furcht vor weiteren
staatlichen Verfolgungsmassnahmen begründet.
5.2 Der Qualifizierung der Verhaftung/Haft des Beschwerdeführers und
seines Bruders im (…) 2014 durch Regierungstruppen als unglaubhaft wird
in der Beschwerde entgegengehalten, im Ergebnis sei dies irrelevant, denn
die Verfolgung durch die al-Shabaab werde letztlich als glaubhaft einge-
stuft. Dass die Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die al-
Shabaab begründet sei, werde inzwischen mit dem Umstand, dass der
Bruder im (…) 2017 dieser Miliz zum Opfer gefallen sei, deutlich gezeigt.
Er sei am (…) 2017 an den Folgen einer Schussverletzung, welche ihm
durch die al-Shabaab – vermutlich gezielt – zugefügt worden sei, verstor-
ben. Belegt werde dieser Umstand mit einem Todesschein vom (…) 2017,
ausgestellt vom Direktor des „F._______ General Hospital“ (Ausdruck; Be-
weismittel 3 zur Beschwerde), und der Bescheinigung der Todesursache
vom (…) 2017, ausgestellt von einem Richter des „F._______ District
Court“ (Ausdruck; Beweismittel 4 zur Beschwerde). Letzterer ist zu entneh-
men, dass der Bruder durch die al-Shabaab Miliz getötet und am (…) 2017
im „F._______ General Hospital“ verstorben sei. Der Beschwerdeführer
und sein Bruder seien aufgrund der im (…) erfolgten Inhaftierung durch die
Regierung offensichtlich in den Fokus der al-Shabaab gerückt und in Ver-
dacht geraten, Spione der Regierung zu sein. Aus Sicht des Beschwerde-
führers sei die In Brand-Setzung des Feldes des Bruders daher auch kein
Zufall oder Ausfluss der allgemeinen kriegerischen Aktivität der Terrormiliz
al-Shabaab gewesen, sondern ein ganz gezielter Terrorakt. Dass er zu die-
sem Schluss gelangt sei, liege nahe, da sein Bruder einen Monat zuvor
durch die al-Shabaab festgenommen und mit dem Tod bedroht worden sei.
Die Tatsache, dass er rund drei Jahre später tatsächlich der al-Shabaab
zum Opfer gefallen sei, bestätige die Annahme des Beschwerdeführers
und mache die geschilderte Verfolgung zu einem Faktum. Das nötige Mass
an Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verfolgung sei somit erreicht.
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5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM betreffend die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachte Ermordung des Bruders am (…) 2017 durch die al-
Shabaab aus, es betrachte die diesbezüglich eingereichten Dokumente als
nicht authentisch und das Vorbringen als fiktiv. Es sei nicht nachvollziehbar,
wieso der Beschwerdeführer diesen wesentlichen Vorfall den Asylbehör-
den nicht vor dem am 6. Oktober 2017 ergangenen Asylentscheid mitgeteilt
habe. Denn der im Jahr 2016 noch rege Schriftenwechsel zwischen dem
SEM und dem Beschwerdeführer zeige auf, dass Letzterer in der Lage ge-
wesen wäre, den angeblichen Tod seines Bruders schriftlich mitzuteilen.
Zudem erscheine es eigenartig, dass das „F._______ General Hospital“
den Tod des Bruders erst mit Bestätigung vom (…) 2017 bescheinige, wäh-
rend die Bestätigung des „F._______ District Court“ – die sich mutmasslich
auf die Bestätigung eines Arztes oder des Krankenhauses stütze – bereits
am (…) 2017 ausgestellt worden sei. Das SEM weist sodann darauf hin,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens unterschiedliche
Namen für seinen Bruder genannt habe. Anlässlich der BzP habe er zu
Protokoll gegeben, sein einziger Bruder heisse J._______. Gemäss der
Stellungnahme vom 22. August 2016 sei aber der in der Heiratsurkunde
genannte Zeuge K._______ sein Bruder. Die mit der Beschwerde einge-
reichten Berichte zu Somalia bezögen sich schliesslich auf das ganze Land
und differenzierten nicht zwischen den Regionen. Sie eigneten sich des-
halb nicht, den Wegweisungsvollzug nach Puntland als unzumutbar zu be-
gründen.
5.4 Dem wird in der Replik entgegnet, dem Beschwerdeführer sei erst an-
lässlich des ersten Gesprächs mit der Rechtsvertreterin bewusst gewor-
den, dass der Tod seines Bruders einen Einfluss auf sein Asylverfahren
haben könnte. Noch am selben Tag habe er sowohl im Spital als auch beim
zuständigen Gericht angerufen und um die Ausstellung respektive Zusen-
dung entsprechender Bestätigungen ersucht. Die Behörden hätten sich in-
des misstrauisch gezeigt, weshalb er seinen (…) ([…]), den in der Heirats-
urkunde als Trauzeuge genannten K._______, welcher wie ein Bruder für
ihn sei, angerufen habe. Dieser habe die beiden Bestätigungen besorgt,
eingescannt und dem Beschwerdeführer per Email geschickt. Der Todes-
schein des Krankenhauses sei dabei neu ausgestellt und die gerichtliche
Bestätigung in Abschrift ausgehändigt worden. Die Originale befänden sich
immer noch beim (…). Als weitere Beweismittel reichte die Rechtsvertrete-
rin den Ausdruck des Emailverkehrs zwischen ihr selbst und dem (…) so-
wie eine Bestätigung des „F._______ District Court“ vom (…) 2018 ein,
welcher zu entnehmen ist, es handle sich beim am (…) 2017 durch die al-
E-6310/2017
Seite 10
Shabaab in F._______ getöteten J._______ (nach Sichtung von Verwand-
ten und Anhörung von zwei Zeugen) um den leiblichen Bruder des Be-
schwerdeführers.
5.5 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 zum fortbeste-
henden Rechtsschutzinteresse, wies der Beschwerdeführer sodann da-
raufhin, dass die Ausstellung des neuen Reisepasses beziehungsweise die
Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft in Belgien nicht gegen
sein Schutzbedürfnis spreche, da er nicht geltend gemacht habe, von der
somalischen Regierung, sondern von der regierungsfeindlichen al-
Shabaab verfolgt zu werden.
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach einer Gesamtwürdigung der Akten zum
Schluss, dass die auf Beschwerdeebene eingebrachten Argumente die zu-
treffenden Schlüsse, die das SEM in der angefochtenen Verfügung und in
seiner Vernehmlassung gezogen hat, nicht in Frage zu stellen vermögen.
Vorab ist festzustellen, dass den von der Vorinstanz zu Recht erhobenen
Zweifeln an den Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftung
des Beschwerdeführers (und seines Bruders) seitens der regionalen Be-
hörden im (…) 2014 nicht ansatzweise etwas entgegengehalten wird. Auf
die zutreffenden Ausführungen (vgl. oben E. 5.1 sowie angefochtene Ver-
fügung Abschnitt II, Ziff. 1) kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden.
Die in der Beschwerde geäusserte Ansicht, wonach die Qualifizierung der
Glaubhaftigkeit dieser zentralen Asylvorbringen irrelevant sei, überzeugt
bereits angesichts des Umstandes, dass für die Glaubhaftmachung eine
Gesamtbeurteilung aller erheblichen Vorbringen vorzunehmen ist, nicht.
Darüber hinaus muss dieses Argument als ein Eingeständnis für den man-
gelnden Wahrheitsgehalt der betreffenden Vorbringen gewertet werden.
Für glaubhaft hielt das SEM im Übrigen einzig, dass der Beschwerdeführer
– und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, auch sein Bruder – mög-
licherweise im (…) für eine Woche von der regionalen Regierung einmal in
Haft genommen worden sei. Nicht weiter äusserte es sich dazu, ob es die
Haft des Bruders für gänzlich unglaubhaft halte, jedenfalls glaubte es sie
so, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, insbesondere ihre Dauer,
nicht. Zwar hielt es dann die seitens der al-Shabaab geltend gemachten
Übergriffe für möglich, glaubte aber nicht, dass sie gezielt gegen den Be-
schwerdeführer (und seinen Bruder) gerichtet gewesen seien, sondern
E-6310/2017
Seite 11
schloss aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er (und sein Bru-
der), wie andere Bewohner der Gegend auch, möglicherweise in der gel-
tend gemachten Periode in den allgemeinen Kriegswirren durch die An-
griffe der al-Shabaab in Mitleidenschaft gezogen worden seien; zutreffend
und ausführlich begründete es, wie es zu diesem Schluss gelange, und
weshalb es diesen Übergriffen deshalb an Asylrelevanz fehle (vgl. oben E.
5.1 sowie angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziff. 2). Darüber hinaus
hielt es eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung
seitens der al-Shabaab für nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesverwal-
tungsgericht teilt diese Einschätzung. Daran vermag auch die Mitteilung,
der Bruder sei in der Zwischenzeit aufgrund einer Schussverletzung ver-
storben, nichts zu ändern. Zu Recht erhebt das SEM in der Vernehmlas-
sung gleich mehrere Einwände hinsichtlich des Beweiswertes der diesbe-
züglich eingereichten Dokumente; darauf kann verwiesen werden (vgl.
oben E. 5.3). Zu Recht verweist das SEM aber auch auf die verspätete
Geltendmachung, und der Einwand in der Replik, dem Beschwerdeführer
sei die Wichtigkeit des Todes seines Bruders für sein Asylverfahren nicht
bewusst gewesen, überzeugt nicht. Unabhängig davon, bestätigt der To-
desschein lediglich, dass der Bruder am (…) 2017 aufgrund einer Schuss-
verletzung verstorben sei. Die Bescheinigung des somalischen Gerichts,
wonach es sich bei den Tätern um die al-Shabaab Miliz handle, sagt nichts
Weiteres zu den konkreten Umständen des Todes des Bruders aus. Das
Vorbringen und die diesbezüglichen Dokumente sind untauglich, eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der al-
Shabaab doch noch glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten erübrigen
sich weitere Abklärungen zum Tode des Bruders des Beschwerdeführers
und der so begründete Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
Was das in der Anhörung dargelegte Vorbringen betrifft, auch in den Fokus
der Regierung geraten zu sein, hat das SEM zutreffend erwogen, aus der
möglichen Haft im (…) ergebe sich für den Zeitpunkt der Ausreise keine
Furcht vor weiterer staatlicher Verfolgung. Auf Beschwerdestufe betont der
Beschwerdeführer dann auch ausdrücklich, nicht von der Regierung, son-
dern von der regierungsfeindlichen al-Shabaab verfolgt zu sein (vgl. Ein-
gabe vom 8. Oktober 2018). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch
für den heutigen Zeitpunkt aus der möglichen Haft im (…) keine begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen seitens der al-Shabaab ab-
leiten lässt, weil der Beschwerdeführer deswegen als Spion angesehen
würde, nachdem nicht glaubhaft gemacht worden ist, die Angriffe der al-
Shabaab – nach dieser Haft und vor seiner Ausreise – seien gezielt gegen
ihn gerichtet gewesen.
E-6310/2017
Seite 12
6.2 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfäng-
lich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und das SEM hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-6310/2017
Seite 13
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage
in der Region Puntland sich – wie nachstehend darzulegen ist – vergleichs-
weise besser präsentiert als in der Hauptstadt. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-6310/2017
Seite 14
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2
10.2.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug nach Puntland ange-
sichts der dort herrschenden Situation als grundsätzlich zumutbar. Ein
Klima relativer Stabilität sowie die von den Vereinten Nationen und den
Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufenen Hilfsprogramme hät-
ten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation im Norden Soma-
lias geführt. Der UNHCR kümmere sich bereits seit einiger Zeit um freiwil-
lige Rückkehrer. Zahlreiche Personen, die vorher in Flüchtlingslagern ge-
lebt hätten, sowie Asylsuchende aus Übersee oder aus den Nachbarlän-
dern seien freiwillig nach Puntland zurückgekehrt.
In individueller Hinsicht gehöre der Beschwerdeführer gemäss seinen ei-
genen Aussagen väterlicherseits dem Clan L._______ an; seine Mutter
stamme vom Clan M._______ (A14/7 F63). Puntland sei die Herkunftsre-
gion des Clans M._______, dem er durch seine Abstammung mütterlicher-
seits angehöre. Im Übrigen verfüge er in der Region über ein familiäres
Beziehungsnetz. Er habe unter anderem seinen Bruder, welcher mit seiner
Schwägerin in E._______ lebe, genannt. Zudem lebten gemäss seinen An-
gaben zwei (...) väterlicherseits sowie ein Onkel und zwei Tanten mütterli-
cherseits in N._______. Es sei ihm somit möglich, über das familiäre Be-
ziehungsnetz Hilfe zu erlangen und seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Weiter habe er angegeben, mit einer Somalierin verheiratet zu sein, die in
H._______ lebe. Es stelle sich somit die Frage, ob er durch diese Ehe ein
Aufenthaltsrecht in H._______ erlangen könne. Es sei jedenfalls anzuneh-
men, dass er andernfalls in Somalia von seiner Frau oder deren Familie
Unterstützung erwarten könne. Des Weiteren sei hervorzuheben, dass er
volljährig und bei guter Gesundheit sei, so dass nichts gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Schliesslich stehe es ihm of-
fen, von der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
10.2.2 In der Beschwerde wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Allgemeinen ausgeführt, die Rückkehr für Flücht-
E-6310/2017
Seite 15
linge nach Somalia werde von Amnesty International (AI) als unsicher be-
zeichnet, und es werde von Rekrutierungsversuchen durch die al-Shabaab
berichtet. Ein UNCHR-Bericht weise zudem für die Region Sanaag im Nor-
den eine bedrohliche Lebensmittelknappheit aus. Zusammen mit der
Rechtsmitteleingabe wurden Auszüge aus den Berichten von AI „Internatio-
nal Report 2016/2017 Somalia“ und „Nowhere else to go“ sowie aus dem
„UNHCR Report Mai 2017“ und schliesslich Wikipedia-Einträge zu An-
schlägen, die von al-Shabaab von 2010 bis 2017 ausgeführt worden seien,
eingereicht.
Der Beschwerdeführer verfüge über kein intaktes familiäres Beziehungs-
netz, da seine Eltern und sein Bruder verstorben seien. Seine Ehefrau lebe
als anerkannter Flüchtling in H._______ und habe den Familiennachzug
beantragt. Auch wenn sein Onkel, seine Tanten und seine beiden (...) noch
in Somalia lebten, so liege die Zukunft des Beschwerdeführers nicht mehr
in seinem Heimatland, sondern in H._______. Die Schweiz stelle lediglich
eine Übergangsstation für ihn dar. Es wäre unverhältnismässig, ihn zurück
nach Somalia zu schicken, wo er dem Einflussbereich der al-Shabaab mit
all den bekannten Risiken ausgesetzt wäre.
11.
11.1 Das Gericht stellt fest, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zu-
treffend darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Berichte, die belegen sollen, dass dem Wegweisungsvollzug ein
Hindernis im Sinne einer Unzumutbarkeit entgegenstehe, sich nicht mit den
sich voneinander unterscheidenden Situationen in den verschiedenen Re-
gionen Somalias auseinandersetzen. Sie beziehen sich vielmehr in erster
Linie auf Ereignisse in der Hauptstadt Mogadishu. Mit der Lage in den nörd-
lichen Regionen Somalias, Somaliland und Puntland, hat sich unter dem
Blickwinkel von Art. 83 Abs. 4 AIG letztmals die Vorgängerinstitution des
Bundesverwaltungsgerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK), im Jahr 2006 detailliert auseinandergesetzt. Sie kam damals zum
Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug nach Somaliland oder nach Punt-
land nicht generell eine konkrete Gefährdung bedeute. Zumutbar sei er
dann, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region habe,
sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit wirkungsvoller
Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 2 E. 7).
E-6310/2017
Seite 16
Es drängt sich angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers und auf-
grund des langen Zeitablaufs seit dieser letzten Lageanalyse auf, die aktu-
elle Situation in Puntland, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, nä-
her zu betrachten.
11.2
11.2.1 Vorab ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass sowohl die Si-
cherheitslage als auch die humanitäre Situation in ganz Somalia – auf-
grund verschiedenster gewalttätiger Konflikte einerseits und angesichts
ausgedehnter Dürreperioden andererseits – als äusserst komplex und
volatil zu bezeichnen ist. Gemäss der vom Gericht konsultierten Quellen ist
aber die Einschätzung der ARK aus dem Jahr 2006, wonach bei einem
Vollzug der Wegweisung in die autonome Teilrepublik Puntland nicht in
grundsätzlicher Weise von einer konkreten Gefährdung im massgeblichen
Sinne auszugehen ist, weiterhin zutreffend. Es handelt sich dabei im We-
sentlichen um folgende Quellen:
– die periodisch zur aktuellen Sicherheitslage in Somalia erscheinenden
Berichte des UNO-Generalsekretärs, abrufbar unter:
/secretary-generals-reports, zuletzt von August und Mai
2019, UN-Dokumente S/2019/661 und S/2019/393 (alle Links wurden
am 12. Dezember 2019 abgerufen);
– Famine Early Warning Systems Network (FEWS-NET) / Food Security
and Nutrition Analysis Unit Somalia (FNAUS), Somalia Food Security
Outlook Report for June 2019 to January 2020, Juli 2019, abzurufen
unter:
security-outlook-report-june-2019-january-2020;
– Somaliland Standard, Puntland forces recaptures Af-Urur village from
Al Shabab, 11. Juni 2019, abzurufen unter: https://somalilandstan-
/puntland-forces-recaptures-af-urur-village-from-al-shabab/;
– Norwegian Country of Origin Information Centre (Landinfo), Query Re-
sponse Somalia: Al-Shabaab areas in Southern Somalia, 21. Mai 2019,
abzurufen unter:
response-Somalia-Al-Shabaab-areas-in-Southern-Somalia-2105201
9-final.pdf;
– Food and Agriculture Organization of the United Organization (FAO),
Global Information and Early Warning System on Food and Agricultural:
E-6310/2017
Seite 17
Special Alert Somalia, Nr. 346, 15. Mai 2019; abzurufen unter:
– FEWS-NET/FNAUS, Quarterly Brief, April 2019, abzurufen unter:
early-warning;
– Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL), Country of Origin Information
Report on South and Central Somalia, März 2019;
– United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Field
Office Somalia, Humanitarian Response Plan: Somalia, Januar 2019;
abzurufen unter:
manitarian-response-plan-january-december-2019;
– Mo Ibrahim Foundation, 2018 Ibrahim Index of African Governance
(IIAG) – Index Report, 28. Oktober 2018;
– Sahra Noor, Signs of Hope: Reflections on Health Care In Somalia,
12. Oktober 2018, abzurufen unter:
hope-reflections-on-health-care-in-somalia-sahra-noor/;
– Weltbank, Somalia: Recurrent Cost and Reform Financing Project - Ad-
ditional Financing, Reportnummer PAD2958, 29. August 2018;
– Reuters, Somali Puntland Forces Recapture Strategic Town from al
Shabaab: officer, 17. August 2018, abzurufen unter:
/article/us-somalia-security/somali-puntland-forces-recapture-
strategic-town-from-al-shabaab-officer-idUSKBN1L21MA;
– Ahmed Ibrahim, Somaliland-Puntland: Rift Ripe for Exploitation?, Voice
of America, 2. August 2018, abzurufen unter: .
com/extremism-watch/somaliland-puntland-rift-ripe-exploitation;
– International Crisis Group, Averting War in Northern Somalia, Crisis
Group Africa Briefing Nr. 141, 27. Juni 2018, abzurufen unter:
somalia.pdf;
– Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia:
Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017;
E-6310/2017
Seite 18
– UN Children's Fund (UNICEF), Country programme document – Soma-
lia, UN-Doc. E/ICEF/2017/P/L.13, 18. Juli 2017;
– Felbab-Brown Vanda, Puntland's Problems, Foreign Affairs, 15. Juni
2017, abzurufen unter:
rica/2017-06-15/puntlands-problems.
11.2.2 Was die Sicherheitslage in der im Nordosten Somalias gelegenen
Region Puntland betrifft, so ist diese im Vergleich zu jener in Somaliland
zwar tendenziell schlechter, im Vergleich zu Süd- und Zentralsomalia in-
dessen deutlich stabiler. Die seit 1998 teilautonome Region Puntland mit
der Hauptstadt Garowe hat eine eigene Regierung und eigene Sicherheits-
kräfte. Zu Beginn 2019 fand bereits zum vierten Mal seit 1998 ein friedlicher
Machtwechsel an der Spitze von Puntland statt, und Said Abdullahi Mo-
hamed Deni wurde am 8. Januar 2019 vom Parlament zum Präsidenten
gewählt. Differenzen zwischen der Zentralregierung Somalias und der re-
gionalen Regierung Puntlands bestehen zwar weiter und behindern nach
wie vor wichtige politische und sicherheitsrelevante Prozesse. Positiv zu
verzeichnen ist aber immerhin, dass am Rande der Einsetzungszeremonie
von Präsident Deni am 26. Januar 2019 in Garowe bereits zum wiederhol-
ten Male Versöhnungsgespräche zwischen Vertretern der beiden Regie-
rungen stattfanden.
Die Sicherheitslage ist innerhalb Puntlands, abhängig von der Region, von
grossen Unterschieden geprägt. Ungelöste Konflikte im Norden Somalias
bleiben unter anderem die territorialen Streitigkeiten zwischen Somaliland
und Puntland in den Grenzregionen im Westen Puntlands, Sool und
Sanaag (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 2 E. 6.4.3). Dieser Konflikt hat sich
in den letzten Jahren sogar eher noch verschärft. Abgesehen von sporadi-
schen Kämpfen kann dennoch nicht von einer erheblichen Eskalation ge-
sprochen werden, und die in Somalia engagierten internationalen Akteure,
darunter insbesondere die UN Assistance Mission in Somalia (UNSOM),
sind um eine friedliche Lösung zwischen den beiden Regionen bemüht.
Einen weiteren Konfliktherd bildet die drittgrösste Stadt Somalias, Galkayo,
deren nördliche Distrikte zu Puntland und deren südlicher Distrikt zur Teil-
region Mudug gehört. Gewaltsame Auseinandersetzungen dort sind in ers-
ter Linie auf Streitigkeiten zwischen zwei Clans und deren Milizen zurück-
zuführen. Allerdings ist die Gewalt in der Stadt gegen Ende 2018 zurück-
gegangen und die Sicherheitslage hat sich beruhigt.
Ein massgebliches Sicherheitsproblem in Puntland ist die Präsenz von is-
lamistischen Gruppierungen, wie insbesondere der al-Shabaab in den
E-6310/2017
Seite 19
Galgala-Bergen und einer Splitter-Gruppe des sogenannten islamischen
Staates (IS) in der nördlichen Küstenregion. In Bezug auf den IS ist aber
festzustellen, dass zwar seine Präsenz wohl Anlass zur Sorge gibt, zumal
er regional über grosse Unterstützung (Geld, Waffen, gute PR und Medi-
ennetzwerke) verfügt; demgegenüber stellt er bisher über die erwähnte Re-
gion in der nördlichen Küstenregion hinaus keine massivere Bedrohung
dar. Gemäss diverser Quellen schien die Fraktion in Puntland im Frühjahr
2017 über 100 bis 300 Kämpfer zu verfügen, wobei die Grenzen zwischen
der IS-Miliz und der Clan Miliz der Ali Saleban fliessend seien. Gleichzeitig
wurde für dieselbe Zeit von einem Zustrom von Rekruten aus Süd-/Zentral-
somalia berichtet. Demgegenüber seien die Aktivitäten des IS seit Beginn
2019 rückläufig. Diese eingeschränkte Bedeutung des IS in Puntland ist
auch darauf zurückzuführen, dass er aus einer Splittergruppe der al-
Shabaab hervorgegangen, und letztere bestrebt ist, jeden Keim des IS in
Somalia zu ersticken. Grössere Bedeutung kommt denn auch der al-
Shabaab zu; auch deren Verbreitung ist aber beschränkt. Als generelles
Muster zeigt sich, dass die Gruppierung vor allem in den oben genannten
umstrittenen Grenzgebieten und in jenen Regionen profitieren kann, wo die
Clan-Dynamik dies zulässt, das heisst, vor allem dort, wo ein Clan margi-
nalisiert wird und die islamistische Gruppierung diesen Clan in dessen ei-
genen Zielen unterstützt. Die Clan-Homogenität, die in Puntland herrscht,
ist also von Vorteil, zumal deshalb relativ leicht erkennbar ist, von welcher
Person eine potenzielle Bedrohung ausgeht. Von Kampfhandlungen be-
troffen sind als Folge einer entsprechenden Vorgehensweise der al-
Shabaab insbesondere die bereits erwähnte geteilte Stadt Galkayo,
Bosaso sowie das Galgala-Gebirge. Auch in weiteren grösseren Städten
kommt es vereinzelt zu kriminellen und terroristischen Vorfällen, wobei nir-
gends von einer dauerhaften Kontrolle der al-Shabaab (oder islamistischer
Splittergruppen) gesprochen werden kann. An Orten, wo ein Gleichgewicht
zwischen den Clans herrscht, oder wo nur ein Clan vertreten ist, sind die
Verhältnisse – mit Ausnahme der umstrittenen Grenzgebiete sowie der
nördlichen Küstenregion – relativ stabil. Insgesamt sind islamistische Grup-
pierungen – auch die gewichtigste der al-Shabaab – in Puntland in ihren
Aktivitäten eingeschränkt. Bezeichnenderweise wurde al-Shabaab im März
2016 beim Versuch, grössere Truppen an der puntländischen Küste anzu-
landen, nicht nur von Sicherheitskräften, sondern auch von örtlichen Kräf-
ten und unmittelbar von der lokalen Bevölkerung bekämpft. Auch konnte
die aufgrund ihrer Lage zwischen Garowe, Bosaso und Mogadischu gele-
gene strategisch wichtige Stadt Af Urur, welche sowohl im Juli 2018 als
auch im Juni 2019 von al-Shabaab eingenommen worden war, innerhalb
E-6310/2017
Seite 20
von kurzer Zeit durch die puntländischen Sicherheitskräfte wieder zurück-
erobert werden, wobei die Ortschaft umstritten bleibt.
11.2.3 Die humanitäre Lage in Somalia muss als prekär bezeichnet wer-
den. Was Puntland im Speziellen betrifft, so gilt festzuhalten, dass die oben
umschriebenen instabilen Sicherheitsverhältnisse in bestimmten Gebieten
auch Auswirkungen auf die Versorgungslage in den verhältnismässig si-
chereren Regionen haben. So sind grosse interne Flüchtlingsströme eine
der Folgen der gewaltsamen Auseinandersetzungen. Hinzu kommen ver-
mehrte Dürrekatastrophen und staatliche Misswirtschaft, die zu einer Ver-
knappung der Lebensmittel- und Wasserversorgung führen. Aufgrund der
extremen Trockenheit riefen die puntländischen Behörden 2017 den Not-
stand aus. Im Verlaufe der Jahre 2018 hat die Situation sich dann etwas
entschärft. Anschliessend blieben die Regenfälle erneut lange aus, bis sie
im Mai und Juni 2019 die Not wieder etwas linderten. Die Lage in der öst-
lichen Küstenregion Puntlands stellt sich verhältnismässig etwas besser
dar, ist aber dennoch als schwierig und volatil zu bezeichnen. Generell sind
die Lebensbedingungen in den Städten etwas besser.
Die somalische Bevölkerung, besonders Frauen und Kinder, weisen bei
Gesundheitsindikatoren, wie etwa bei der Kindersterblichkeit oder der Le-
benserwartung, einige der schlechtesten Werte weltweit auf, auch deutlich
schlechtere als der Durchschnitt in den Ländern der Subsahara. Die medi-
zinische Versorgung ist unzureichend und eine medizinische Grundversor-
gung ist, wenn überhaupt, nur in grösseren Städten verfügbar. Zwar sind
punktuelle Verbesserungen, etwa in der Hauptstadt Garowe zu verzeich-
nen. So berichtet eine regionale Beobachterin des somalischen Gesund-
heitssystems in Bezug auf das Garowe General Hospital, verglichen mit
ihrem Besuch vor dreizehn Jahren, von Fortschritten im strukturellen, per-
sonellen und im Material-Bereich, sowie von der Einführung eines Ernäh-
rungszentrums für Kinder und einer Intensivstation für Neugeborene. An
vielen Orten mangelt es indessen nicht nur an der Finanzierung der Infra-
struktur und ausgebildetem Personal, sondern auch die Einhaltung von Hy-
gienestandards ist ungenügend und der Zugang zu Medikamenten und
Operationen stark eingeschränkt. Öffentliche Krankenhäuser gibt es gene-
rell nur wenige und Behandlungen in privaten Institution sind für einen
Grossteil der Bevölkerung nicht bezahlbar. Der Zugang zu psychiatrischen-
und psychologischen Behandlungen ist ebenfalls nur sehr beschränkt ver-
fügbar.
E-6310/2017
Seite 21
Für verletzliche Personen, aber auch für Personen, die zur Sicherung ihrer
Existenzgrundlagen auf die Bewirtschaftung von Land und Viehzucht an-
gewiesen sind, ist die Situation unter den dargestellten Umständen beson-
ders prekär, was eine weitere Zunahme von intern vertriebenen Personen,
vorab in die ökonomisch tendenziell besser gestellten städtischen Gebiete,
zur Folge hat. Verletzlich sind, auch aufgrund einer weitverbreiteten gesell-
schaftlich bedingten Ungleichheit betreffend das Geschlecht und den sozi-
alen Status insbesondere Frauen und Angehörige von nicht dominanten
oder als minderwertig angesehenen Clans. Auch Kinder sowie ältere oder
kranke sowie intern vertriebene Personen ohne Schutz ihres Clans sind
ganz besonders von diesen schwierigen Lebensverhältnissen betroffen.
11.2.4 Von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung und
damit einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die
teilautonome Region Puntland ist aber auch heute nicht auszugehen, we-
der aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der humanitä-
ren Situation. Aus dieser ergibt sich hingegen, dass der Wegweisungsvoll-
zug im Sinne von EMARK 2006 Nr. 2 nach wie vor nur bei Vorliegen be-
günstigender Umstände zumutbar ist.
11.3
11.3.1 Im vorliegenden Einzelfall ist die Herkunft des Beschwerdeführers
aus der autonomen Region Puntland nicht umstritten. Das SEM stellt ferner
auch nicht in Frage, dass er in den D._______ gelebt habe. Gewisse Zwei-
fel, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat, ergeben sich
allerdings durchaus aus den Akten. Insbesondere machte er im Laufe des
erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens unterschiedliche Anga-
ben zu relevanten Daten, wie seinem Geburtsdatum, Geburts- und Her-
kunftsort und zu seinem Verwandtschaftsnetz; auch reichte er unterschied-
liche Beweismittel mit im Verhältnis zu seinen Angaben unstimmigen Inhal-
ten zu den Akten. Anlässlich der BzP hatte er zu Protokoll gegeben, er sei
am (…) 1989 in B._______ geboren. Anlässlich der Anhörung reichte er
dann einen somalischen Pass zu den Akten, wonach er am (…) 1989 in
C._______ geboren sei. Das in der Heiratsurkunde vermerkte Geburtsda-
tum ist wiederum ein anderes, nämlich der (…) 1989. Aus den Akten erge-
ben sich sodann mehrere Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerde-
führer vor der Ausreise für eine längere Zeit in E._______ aufgehalten hat,
wobei die Ausführungen unklar ausfallen (vgl. A14 F11-F28). An der Anhö-
rung gab er sodann zu Protokoll, dass er bei seinen Verwandten des müt-
terlichen Clans, welche im an der Ostküste Puntlands gelegenen
N._______ ansässig sind, aufgewachsen sei (vgl. A4 Ziff. 1.08; A14 F33)
E-6310/2017
Seite 22
beziehungsweise machte er diesbezüglich widersprüchliche Angaben (vgl.
A14 F35 ff.). Dass der Beschwerdeführer seit 1996 bis zu seiner Ausreise
im Krisengebiet des D._______ gelebt hat, ist unter diesen Umständen
fraglich, braucht aber angesichts dessen, dass – wie zu zeigen sein wird –
für ihn eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht, nicht abschliessend
geklärt zu werden.
11.3.2 Hinsichtlich in Puntland lebender Verwandter erwähnte der Be-
schwerdeführer (...) väterlicherseits sowie mehrere Onkel und Tanten müt-
terlicherseits im Küstendorf N._______ (vgl. A14 F19, F151 ff.). In der An-
hörung gab er an, mit den Angehörigen mütterlicherseits weiterhin in Kon-
takt zu stehen (vgl. A14 F68). Ferner gibt es, wie bereits erwähnt, Hinweise
darauf in den Akten, dass er dort bereits für längere Zeit gelebt hatte. Da
die Verwandten mütterlicherseits dem Clan der M._______ angehören (vgl.
A4 Ziff. 1.08; A14 F33) und dieser namentlich in der östlichen Küstenregion
Puntlands Hauptclan ist (vgl. SEM, Focus Somalia: Clans und Minderhei-
ten, 31. Mai 2007, abzurufen unter:
/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-
clans-d.pdf, S. 10), dürfte ihm vor allem dieses Beziehungsnetz zu Gute
kommen, zumal angesichts der in dieser Region verhältnismässig besse-
ren humanitären und sicherheitsspezifischen Lage (vgl. PAIGE ROBERTS ET.
AL., Somali Coastal Opportunities, Juli 2018, S. 22 ff.). Dies gilt auch für
den Zugang zu einer Arbeitstätigkeit. Selbst wenn es möglicherweise nicht
ganz einfach sein könnte, dürfte es dem noch jungen und gemäss Akten-
lage gesunden Beschwerdeführer gelingen, mittels seiner familiären Be-
ziehungen in N._______ Zugang zu einem Erwerb zu erhalten. Zu denken
ist etwa an die (…), in der seine Familienangehörigen tätig sind (vgl. A14
F155). Sein Vorbehalt, wonach er früher in der Landwirtschaft tätig gewe-
sen sei (vgl. ebd.), vermag daran nichts zu ändern.
In der Replik erwähnt der Beschwerdeführer sodann erstmals einen (...)
mütterlicherseits namens K._______. Dieser sei „wie ein Bruder“ für ihn.
Dieser (...) habe ihn ferner sowohl anlässlich seiner Eheschliessung ver-
treten als auch nach dem negativen Asylentscheid vor Ort tatkräftig unter-
stützt, indem er für ihn die Bestätigungen des Gerichtes und des Kranken-
hauses betreffend die Ermordung seines einzigen „leiblichen“ Bruders be-
schafft habe. Zwar widerspricht er damit seiner eigenen Angabe in der
früheren Stellungnahme vom 6. September 2016, wonach es sich beim in
der Eheurkunde genannten Trauzeugen um seinen (angeblich verstorbe-
nen) Bruder handle. Diese Unstimmigkeit hat er sich aber insofern selbst
E-6310/2017
Seite 23
anzurechnen, als das Gericht entsprechend der jüngsten Darstellung da-
von ausgeht, der Beschwerdeführer habe nicht nur das bereits erwähnte
verwandtschaftliche Netz, sondern auch einen ihm nahe stehenden Ver-
wandten namens K._______ vor Ort, zu welchem er in Kontakt steht, und
der ihn auch bei und nach seiner Rückkehr unterstützen dürfte. Im Übrigen
wird auch in der Bestätigung des Gerichts von F._______ vom 6. Feb-
ruar 2018 auf Verwandte (im Plural) hingewiesen. Schliesslich ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Familie
seiner Ehefrau rechnen kann, zumal der Bruder seiner Ehefrau als Zeuge
der Eheschliessung in F._______ beigewohnt habe, was zumindest bedeu-
tet, dass diese Ehe die Zustimmung der Familie vor Ort findet.
11.3.3 Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in nicht massgeblich von Sicherheitsvorfällen geprägten
Regionen Puntlands ein insbesondere in sozialer Hinsicht tragfähiges Ver-
wandtschaftsnetz besitzt, das ihm nach einer Rückkehr Halt geben und ihm
beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein kann. Es ist
demnach vom Vorhandensein begünstigender Umstände auszugehen und
die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind vorlie-
gend nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers er-
weist sich entsprechend als zumutbar.
11.4 Dem Beschwerdeführer wurde von den somalischen Behörden am
18. Juli 2018 ein authentischer Reisepass ausgestellt, der bis am
17. Juli 2023 gültig ist. Demzufolge ist auch kein technisches Wegwei-
sungsvollzugshindernis ersichtlich, wobei es ohnehin dem Beschwerdefüh-
rer obliegt, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch
als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6310/2017
Seite 24
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Ver-
fügung vom 15. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 15. Dezember 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet. Ihr ist trotz des Verfahrensausganges der notwendige Aufwand als
Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb
das Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) von Amtes wegen pauschal auf Fr. 1‘100.– festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6310/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar im Betrag von Fr. 1‘100.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: