B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6310/2019
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Algerien am 18. Dezember 2018 auf dem Luftweg verliess, über mehrere
Länder nach Italien gelangte und mit der Bahn am 9. Oktober 2019 in die
Schweiz einreiste, wo er am 11. Oktober 2019 um Asyl nachsuchte,
dass er am 17. Oktober 2019 summarisch zu seinen Personalien (Perso-
nalienaufnahme; PA) und zum Reiseweg befragt wurde (vgl. SEM-Akte
1053729-9/6, nachfolgend: Akte 9/6),
dass er anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 22. Oktober 2019 zum
medizinischen Sachverhalt ausführte, er leide an keinen gesundheitlichen
Problemen und es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akte 1053729-11/1, nachfol-
gend Akte 11/1),
dass der Beschwerdeführer am 8. November 2019 einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört wurde (vgl. SEM-Akte 1053729-15/17, nachfolgend
Akte 15/17),
dass er zur Begründung seines Asylgesuches vortrug, er habe bis zur Aus-
reise mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) im Dorf
B._______ gelebt,
dass er die Primarschule und drei Jahre lang die Sekundarschule besucht
habe, die Schule jedoch wegen familiären und finanziellen Problemen
habe abbrechen müssen,
dass er ein Diplom als (…) erhalten und in der Folge als solcher einer Er-
werbstätigkeit nachgegangen sei, seine Arbeitstätigkeit jedoch im Juli/Au-
gust 2017 abgebrochen und im angelernten Beruf keine Stelle gefunden
habe, nachdem sein Arbeitgeber sein eigenes Geschäft geschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer anschliessend mit seinem Bruder auf dem (…)
gearbeitet und dabei Geld gespart und auf Abruf auf Montage gearbeitet
habe,
dass seine Eltern während etwa vier Jahren Eheschwierigkeiten gehabt
hätten, sein Vater die Mutter und die Kinder – den Beschwerdeführer und
seine Geschwister – geschlagen habe und sich seine Eltern hätten schei-
den wollen,
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dass sein Vater sich 18 Monate lang getrennt von der Familie ausserhalb
der Familienwohnung aufgehalten habe und nicht mehr für den Unterhalt
seiner Angehörigen aufgekommen sei, worauf der Bruder des Beschwer-
deführers die Unterhaltskosten bestritten habe,
dass es während dieser Zeit dem Beschwerdeführer psychisch schlecht
gegangen sei,
dass sich die Familienverhältnisse dann aber verbessert hätten, der Vater
etwa im November 2018 wieder in die Familienwohnung zurückgekehrt sei,
keine häusliche Gewalt gegen seine Familienangehörigen mehr ange-
wandt habe, seinen Unterhaltspflichten wieder nachgekommen sei und
sich die Eltern versöhnt hätten,
dass sich sein Vater wegen seinen mentalen Problemen in Algerien behan-
deln lasse,
dass der Beschwerdeführer nach diesen Vorfällen, das heisst nach Novem-
ber 2018, «normal» weitergelebt habe, glücklich über die Rückkehr seines
Vaters gewesen sei und keine Angst vor seinem Vater empfunden habe,
dass die befragende Fachspezialistin des SEM den Beschwerdeführer
während der Anhörung mehrfach darauf hinwies, dass er im Bundesasyl-
zentrum um psychologische Unterstützung nachfragen könne und dass mit
der Rechtsvertretung vereinbart worden sei, dass ein Arztbericht zu den
Akten gereicht werden solle (Akte 15/17 Antworten 149, 163 und 164),
dass ein Arztbericht vom 15. November 2019 zu den Akten gereicht wurde,
aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 15. November
2019 untersucht worden sei, er über Schmerzen am (…) und eine kleine
Wunde am (…) berichtet habe, und ein (…) diagnostiziert worden sei, wel-
che weiter abgeklärt werde,
dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entschei-
dentwurf vom 20. November 2019 gleichentags zur Stellungnahme über-
gab,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 21. November 2019 ausführte,
der Beschwerdeführer könne seitens seiner Familie keine finanzielle Hilfe
in Anspruch nehmen; er leide zusätzlich zu den diagnostizierten Problemen
an einem eingeklemmten Nerv (…); er könne sich nicht in Algerien behan-
deln lassen,
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dass im Weiteren vorgetragen wurde, es sei während der Anhörung ver-
einbart worden, einen Arztbericht einzuholen, wobei aus dem Kontext die-
ser Vereinbarung hervorgehe, dass ein psychiatrischer Bericht gemeint ge-
wesen sei; es liege zurzeit nur ein infektiologischer Bericht vor, in welchem
mit keinem Wort auf die Psyche des Beschwerdeführers eingegangen
werde; der medizinische Sachverhalt sei als nicht vollständig abgeklärt zu
betrachten; im Weiteren würden die Laborergebnisse bezüglich des diag-
nostizierten Verdachts auf (…) noch nicht vorliegen, weshalb der medizini-
sche Sachverhalt auch in diesem Zusammenhang nicht hinreichend erstellt
sei; es werde darum ersucht, den Entscheid erst nach Vorliegen der voll-
ständigen Sachverhaltserstellung zu fällen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. November 2019, gleichentags eröffnet, ablehnte sowie die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers in Bezug auf die häusliche Gewalt, welcher er,
seine Mutter und Geschwister mehrere Jahre lang ausgesetzt gewesen
seien, seien mangels asylrelevantem Motiv nicht asylbeachtlich,
dass auch die schwierigen Lebensbedingungen im Heimatland des Be-
schwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten würden, sondern vielmehr
die Folgen der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in
Algerien darstellen würden, von denen bedauerlicherweise ein Grossteil
der Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen sei,
dass der Beschwerdeführer während der Anhörung wiederholt darauf auf-
merksam gemacht worden sei, dass er sich bei der Pflege (im Bundes-
asylzentrum) melden könne, um dort allfällige psychologische Probleme
anzusprechen und gegebenenfalls psychologische Unterstützung zu erhal-
ten,
dass die Anamnese im Arztbericht des Pflegedienstes des Bundesasyl-
zentrums nicht nur die somatische Situation der zu untersuchenden Per-
son, sondern auch Fragen nach deren psychischer Befindlichkeit umfasse,
dass die Zentrumsärzte nebst der medizinischen Qualifikation auch auf
migrationsspezifische und transkulturelle Themen sensibilisiert seien und
bei der Untersuchung auch allfällige psychische Probleme hätten festge-
stellt werden können, was vorliegend jedoch offensichtlich nicht der Fall
sei,
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dass keine weiteren Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien,
welche eine Änderung dieser Einschätzung rechtfertigen könnten,
dass der Wegweisungsvollzug vom SEM als zulässig, zumutbar und mög-
lich eingestuft wurde, wobei auf das familiäre Beziehungsnetz und die ge-
sicherte Wohnsituation des Beschwerdeführers verwiesen wurde,
dass das SEM weiter festhielt, aus dem von der zuständigen Ärztin erstell-
ten Bericht gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer Schmerzen am (…),
eine Wunde am (…) und (…) festgestellt worden seien,
dass die (…) aktuell keiner weiteren Behandlung bedürfe, das entspre-
chende Abklärungsergebnis jedoch noch ausstehe, wobei die (…) gemäss
Ärztin (…) seien,
dass der diagnostizierte Befund darauf hindeute, dass die beim Beschwer-
deführer diagnostizierten Beschwerden nicht als lebensbedrohend be-
zeichnet werden könnten,
dass in Algerien grundsätzlich ein grosszügiges Sozialversicherungssys-
tem bestehe, welches den Versicherten einen Anspruch auf medizinische
Behandlung gewähre, wobei die staatliche medizinische Betreuung auch
Nichtversicherten mehr oder weniger kostenfrei zur Verfügung stehe, Me-
dikamente staatlich subventioniert würden und es zudem in jeder grösse-
ren Stadt Algeriens Krankenhäuser gebe, so dass der Beschwerdeführer
bei Bedarf eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen könne,
wozu auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3765/2019 vom
5. August 2019 verwiesen wurde,
dass ferner auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewie-
sen wurde,
dass das SEM im Dispositiv seiner Verfügung vom 22. November 2019
festhielt, der Beschwerdeführer müsse «die Schweiz bis verlassen», wobei
kein Ausreisedatum eingesetzt wurde,
dass die Rechtsvertretung ihr Mandat mit Schreiben vom 22. November
2019 beendete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2019 (Post-
stempel) gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
sowie sinngemäss eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit und die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung inklusive -verbeiständung, unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen um eine
nochmalige, genaue Prüfung seiner Asylvorbringen nachsuchte und dazu
auf seine schwierige und komplizierte Situation verwies,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. De-
zember 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der fehlenden Ausreise-
frist in der SEM-Verfügung vom 22. November 2019 mit Verfügung vom
2. Dezember 2019 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des SEM am 22. November 2019 eröffnet wurde und
mit der Beschwerde vom 29. November 2019 die Beschwerdefrist von sie-
ben Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass im Weiteren die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung ent-
faltete, weshalb der in der Beschwerde erhobene Eventualantrag, es sei
die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, obsolet ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich zu bestätigen sind und zur Vermeidung von Wiederholun-
gen darauf verwiesen werden kann,
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dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde nichts Wesent-
liches und Stichhaltiges entgegengehalten wird und sich der Beschwerde-
führer darauf beschränkt, eine nochmalige Prüfung seiner Asylvorbringen
zu verlangen und auf seine schwierige persönliche Situation hinzuweisen,
dass er keine konkreten Beanstandungen an den vorinstanzlichen Erwä-
gungen vorträgt,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 22. November 2019 zu Recht und
mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb dem vom Beschwer-
deführer deponierten Sachverhaltsvortrag die Asylrelevanz abgesprochen
werden muss,
dass sowohl die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwierige fa-
miliäre Situation (häusliche Gewalt des Vaters, Trennung des Vaters von
der Familie während rund vier Jahren) als auch die in Algerien herrschende
wirtschaftliche und soziale Lage keine Asylrelevanz entfalten, zumal allen
diesen Schwierigkeiten kein asylrechtliches Motiv zugrunde liegt,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung im Übrigen explizit vortrug, er
sei nach der Rückkehr seines Vaters zur Familie glücklich gewesen, er
habe mit seiner Familie normal weiter leben können und sein Vater sei sei-
ner familiären Unterstützungspflicht wieder nachgekommen (vgl. Akte
15/17, Antwort 131, 132 und 136),
dass der Beschwerdeführer abgesehen von den wirtschaftlich schwierigen
Verhältnissen, insbesondere den Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche,
keine weiteren Gründe für die Ausreise aus Algerien vortrug, weshalb fest-
zuhalten ist, dass seine Ausreise keinerlei asylrechtlich motivierte Hinter-
gründe hat,
dass der Sachverhalt vom SEM korrekt und vollständig erstellt worden ist,
dass auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches darlegt wurde, was zu ei-
ner Änderung der vorliegenden Einschätzung führen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Algerien seine
Eltern, mehrere Geschwister sowie diverse Tanten und Onkel hat (vgl. Akte
15/17, Antworten 27, 46 und 47), die ihn bei einer Rückkehr unterstützen
können,
dass er ausserdem über ein Diplom als (…) verfügt, entsprechende Be-
rufserfahrung erlangt hat und zudem mit seinem Bruder zusammen (…)
gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er trotz der in Algerien
herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten wieder einer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann,
dass in gesundheitlicher Hinsicht den Akten zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer Schmerzen (…), eine Wunde (…) und eine (…) hat,
dass er die entsprechenden Beschwerden auch in Algerien bei weiterem
Bedarf problemlos behandeln lassen kann,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des SEM sowie auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3765/2019 vom 5. August 2019
(E. 8.4.4) verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21. No-
vember 2019 zwar Beschwerden psychischer Natur vortrug, jedoch keine
weiteren Anstalten traf, um diese im Bundesasylzentrum untersuchen oder
behandeln zu lassen,
dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
des persönlichen Gesprächs vom 22. Oktober 2019 erklärte, er habe keine
gesundheitlichen Probleme und es gehe ihm gut (vgl. Akte 11/1), und auch
in der Anhörung zu Protokoll gab, er habe keine gesundheitlichen Be-
schwerden (vgl. Akte A15/17 Antwort 86),
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dass deshalb insgesamt keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass
es sich bei den psychischen Problemen um ein ernsthaftes Krankheitsbild
handelt, welches notwendigerweise in der Schweiz behandelt werden
müsste,
dass nach dem Gesagten keine Umstände vorliegen, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug
der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vollum-
fänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass das SEM in seiner Verfügung irrtümlicherweise kein Datum als Aus-
reisefrist angesetzt hat (vgl. Dispositivziffer 4) und anzuweisen ist, dem Be-
schwerdeführer eine korrekte Ausreisefrist anzusetzen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG abzuweisen ist, da die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos war,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Einsetzung eines amtli-
chen Beistands angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Be-
schwerdebegehen ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine korrekte Ausrei-
sefrist anzusetzen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreibern:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: