B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6311/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (…).
E-6311/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe
der Tigrinya. Gemäss eigenen Angaben stamme er aus der Gegend
B._______ (Region C._______) nahe der äthiopischen Grenze. Er habe
seinen Heimatstaat am 24./25. September 2013 über die äthiopische
Grenze verlassen, sei am 10. April 2014 in den Sudan gelangt und am 24.
April 2014 weiter Richtung Tripolis (Libyen) gereist. Von dort aus sei er am
16. Juni 2014 in Italien angekommen. Am 21. Juni 2014 reiste er unkon-
trolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 10.
Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten SEM A5/12) statt und
am 4. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM eingehend
zu dessen Asylgründen angehört (A17/20).
B.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, nach elfjährigem Schulbesuch habe er die zwölfte Klasse in
Sawa absolviert. Nach Abschluss der zwölften Schulklasse und der dazu
parallelen militärischen Ausbildung habe er Urlaub erhalten. Nach der
Rückkehr nach Sawa habe er später in D._______ im Jahre 2010 einen
dreimonatigen (…)kurs besuchen können. Nach einem 25-tägigen Urlaub
hätte er nach E._______ versetzt werden sollen, um im (…)bereich einge-
setzt zu werden. Diesem Aufgebot sei er nicht gefolgt, sondern habe sich
seit dem Jahre 2011 bis zur Ausreise aus seinem Heimatland im Septem-
ber 2013 in seinem Dorf aufgehalten und versteckt.
Es gebe in Eritrea keine Demokratie und keine Bewegungs- und Meinungs-
freiheit. Anstelle seines Wunsches nach Fortführung der schulischen Aus-
bildung hätte er sich zu weiterer militärischer Ausbildung verpflichten müs-
sen. Dieser nach dem Aufenthalt in Sawa zusätzlichen militärischen Aus-
bildung habe er entgehen wollen, zumal er seit Kindheit an einer Behinde-
rung (…) leide, der (…) aufweise und (…) sei. Zwar sei er nach der Absol-
vierung des (…)kurses und des anschliessenden Urlaubs zum Dienst im
(…)bereich aufgeboten worden, aber man könne nicht sicher sein, welche
Art Dienst tatsächlich bevorstehe.
In den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise aus dem Heimatland, in de-
nen er in seinem Dorf gelebt habe, hätten die im Dorf stationierten Leute
wegen seiner Behinderung toleriert, dass er nicht mehr zum Dienst einge-
rückt sei und hätten gesagt, wenn schon müsste ihn seine Einheit selber
abholen. Einmal seien Leute erschienen, um ihn zu suchen. Er habe sich
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jedoch in den Wäldern verstecken können. Von dieser Suche habe auch
die Verwaltung (gemeint wohl die lokalere Verwaltung) Bescheid bekom-
men, weshalb man dann durch die Verwaltung des Öfteren gesucht werde.
Da er befürchtet habe, irgendwann aufgespürt und festgenommen zu wer-
den, habe er sein Heimatland schliesslich verlassen.
Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer weder Identitäts-
dokumente noch andere Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 2. September 2015 (eröffnet am 4. September 2015)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer habe zu we-
sentlichen Punkten seiner Vorbringen unterschiedliche, mithin wider-
sprüchliche und somit unglaubhafte Angaben gemacht. Des Weiteren hielt
das SEM dafür, es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
aus Eritrea illegal ausgereist sei, weshalb auch keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorlägen. Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch
individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2015 beantragte der Beschwer-
deführer, es sei der Entscheid des SEM vom 2. September 2015 aufzuhe-
ben und Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerdeschrift
wurden zwei Schulzeugnisse „Secondary School Student Report Card“
und eine Fotographie (Klassenfoto) als Beweismittel eingereicht. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober
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2015 wurde festgehalten, auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses werde zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet.
Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde verneh-
men zu lassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 führte das SEM aus, mit den
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln solle
aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) im 10.
Schuljahr und im Jahr (…) in der 11. Klasse in B._______ gewesen und
danach im Jahr (…) nach Sawa gekommen sei. Letzteres solle mit dem
eingereichten Foto belegt werden, welches am 11. Februar (…) aufgenom-
men worden sei. Es sei (vom SEM in der angefochtenen Verfügung) nicht
bestritten worden, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht habe
und später nach Sawa gebracht worden sei. Es werde jedoch bezweifelt,
dass der Beschwerdeführer in der angegebenen Art und Weise den Militär-
dienst verlassen habe beziehungsweise desertiert sei. Es lägen mehrere
Widersprüche vor, welche auch durch die eingereichten Beweismittel nicht
geklärt würden. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an
denen es vollumfänglich festhalte.
G.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2015 zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
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gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
(Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen) in rechtserhebli-
cher Hinsicht ausschliesslich geltend, es drohe ihm in seinem Heimatstaat
eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen Desertion aus dem eritrei-
schen Nationaldienst.
4.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass unter Berücksichtigung
der, wenn auch insbesondere bezüglich des zeitlichen Rahmens verworre-
nen, Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren sowie der mit der Beschwer-
deschrift eingereichten Fotografie davon ausgegangen werden kann, dass
der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr zumindest zeitweise in Sawa be-
sucht hat. Das eingereichte Klassenfoto zeigt den Beschwerdeführer auf
dem Schulgelände von Sawa, wie auch das SEM in seiner Vernehmlas-
sung sinngemäss einräumt. Aufgrund der eingereichten Schulzeugnisse,
deren Authentizität vorausgesetzt, wäre der Beschwerdeführer nach Absol-
vierung des 11. Schuljahres ([…]) in B._______ (…)-jährig gewesen und
hätte somit während des 12. Schuljahres im Jahre (…) das (…) Lebensjahr
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erreicht. Dies würde den Rückschluss zulassen, dass er im Jahre (…), und
nicht wie angegeben, im Jahre (…) geboren wäre. Demgegenüber geben
die eingereichten Beweismittel keinen Aufschluss über irgendwelche As-
pekte, die für die Beurteilung von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachtei-
len bezüglich Vorfluchtgründen von entscheidwesentlichem Belang sein
könnten.
4.3 Während somit zwar davon ausgegangen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer das 12. Schuljahr (…) in Sawa besucht hat, sind die von
ihm geltend gemachten Umstände in Berücksichtigung seines gesamten
Aussageverhaltens im vorinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, glaubhaft
zu machen, dass er sich einer Desertion schuldig gemacht hätte oder sich
aufgrund unerlaubten Entfernens aus dem Nationaldienst im Zeitraum bis
zu seiner Ausreise aus dem Heimatland ernsthaften Nachteilen im flücht-
lingsrechtlich relevanten Sinne hätte ausgesetzt sehen müssen.
4.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung richtigerweise
festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu gleichen Ereignissen in der BzP
und in der vertieften Anhörung unterschiedliche und im Ergebnis wider-
sprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben hat. Es ist als offensichtlich zu
bezeichnen, dass die zeitlichen Angaben zum Aufenthalt in Sawa, den er-
haltenen Urlauben und den nachfolgenden geltend gemachten Aufenthal-
ten im Nationaldienst, die der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefra-
gung und im Rahmen der eingehenden Anhörung jeweils machte, in keiner
Weise miteinander vereinbar sind. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden, zumal dieser Umstand in der Beschwerde zu
Recht nicht bestritten wird. Hingegen wird in der Beschwerdeschrift in nicht
hinreichend korrekter Weise versucht, die unterschiedlichen Angaben „vor
allem“ auf die Jahreszahlen zu beschränken, da der Beschwerdeführer ein
Problem habe, sich Jahreszahlen zu merken. Zwar sind insbesondere die
vom Beschwerdeführer unterschiedlichen zeitlichen Angaben zum vorge-
brachten Sachverhalt geradezu verworren, jedoch beziehen sich darüber
hinaus widersprüchliche Darstellungen auf Fakten, die sich als wesentliche
Aspekte und Inhalte der Asylvorbringen ausnehmen. So brachte er in der
BzP vor, nach dem dreimonatigen (…)kurs in D._______ habe er einen
Monat Urlaub erhalten und sei danach nach D._______ zurückgekehrt.
Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er nach E._______ verlegt werden
würde. Dann sei er „gegangen“ (A5/12, Pt. 7.01), was so viel bedeutet, er
habe den Nationaldienst aus diesem Grund verlassen und sich nach Hause
begeben. Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, nachdem er in
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D._______ die (…)-Ausbildung beziehungsweise Weiterbildung erhalten
habe, habe er 25 Tage Urlaub bekommen, sei in sein Dorf gegangen und
dort geblieben und nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt (A17/20,
F132 - F136). Diese widersprüchlichen Angaben vermochte der Beschwer-
deführer weder anlässlich des ihm im Rahmen der Anhörung diesbezüglich
gewährten rechtlichen Gehörs noch mit den Ausführungen in der Be-
schwerde auch nur ansatzweise aufzulösen, wenn er in der Anhörung dazu
lediglich vorbringt, es sei nicht so gewesen, wie er es in der BzP geschildert
habe (A17/20, F189) und in der Beschwerdeschrift hierzu nichts ausführt.
Das diesbezügliche widersprüchliche Aussageverhalten muss deshalb als
wesentlich eingestuft werden, weil die angekündigte Verlegung nach
E._______ den letztlich ausschlaggebenden Grund dargestellt haben soll,
dem Nationaldienst nicht mehr zu folgen. Es müsste somit vernünftiger-
weise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer imstande
gewesen wäre, übereinstimmende Angaben zu machen, in welchem Um-
feld er diesen mit allenfalls schwerwiegenden Konsequenzen verbundenen
Entschluss gefasst hat. Seine Angaben zur angeblichen Desertion aus
dem Nationaldienst stimmen somit offensichtlich nicht miteinander überein.
Im Weiteren erweist sich seine entsprechende Schilderung ohne Anreiche-
rung erlebnisorientierter atmosphärischer realer Erfahrungskennzeichen,
die den geltend gemachten Sachverhalt nachvollziehbar erscheinen lassen
könnten, was in Anbetracht der einschneidenden persönlichen Tragweite
des Entschlusses begründeterweise erwartet werden müsste. Auch er-
scheint realitätsfremd, wenn er den Vorgang seiner geltend gemachten De-
sertion schlicht damit beschreibt, er sei „dann gegangen“. Aufgrund des
gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann ihm ein uner-
laubtes Entfernen aus dem Nationaldienst nicht geglaubt werden.
4.3.2 Auch die Aussagen zu seinem dreijährigen Aufenthalt in seinem Dorf
vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat lassen in objektiver Hinsicht
keine flüchtlingsrechtlich begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen er-
kennen. Gemäss seinen Angaben hätten die im Dorf stationierten Leute
wegen seiner Behinderung toleriert, dass er nicht mehr zum Dienst einge-
rückt sei, und hätten gesagt, wenn schon müsste ihn seine Einheit selber
abholen. Einmal seien Leute erschienen, um ihn zu suchen. Er habe sich
jedoch in den Wäldern verstecken können. Von dieser Suche habe auch
die örtliche Verwaltung Bescheid bekommen (A17/20, F 175). Es ist damit
davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers kannten und es diesen ohne grösseren Aufwand mög-
lich gewesen wäre, ihn zu stellen, allenfalls den strafrechtlichen Konse-
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quenzen der Desertion zuzuführen oder ihn wieder dem Dienst zu unter-
stellen, falls sie ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätten. Es ist somit
nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich
relevanten Massnahmen ausgesetzt war oder solche in absehbarer Zeit
und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte befürchten müssen. Da-
ran vermag auch die vage und nach der vorliegenden Sachlage unwahr-
scheinliche Befürchtung des Beschwerdeführers, irgendwann aufgespürt
und festgenommen zu werden, nichts zu ändern.
4.4 Somit erweist sich zusammenfassend, dass nicht als glaubhaft zu er-
achten ist, dass sich der Beschwerdeführer der Desertion schuldig ge-
macht hat oder deswegen flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu
befürchten gehabt hätte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ver-
mögen daran in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschät-
zung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asyl-
gründen seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerde-
führer ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist
und nach Äthiopien gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sank-
tionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
5.3
E-6311/2015
Seite 10
5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Nach der noch vor einiger Zeit getroffenen Einschätzung
wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das ille-
gale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den
Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom
20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014
vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asyl-
behördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer
behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer
Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im
Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Erit-
rea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offen-
bleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana-
lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge-
langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach
eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei
wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer
Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen,
wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
big erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöri-
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Seite 11
ger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat, ist sein Vorbringen respektive
seine geltend gemachte Befürchtung, er könnte aufgrund einer Desertion
aus dem Nationaldienst ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden, als un-
glaubhaft und unbegründet zu erachten. Es sind keine sonstigen Gründe
ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich
somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ ungeachtet
ihrer Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asyl-
relevanten Verfolgung ableiten. Zudem kann der Beschwerdeführer, wie
nachstehend darzulegen ist, den "Diaspora-Status" erlangen, weshalb
auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass er in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen müsste.
5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurtei-
lung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordina-
tionsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]).
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Seite 13
7.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkatego-
rien zu unterscheiden.
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende,
die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie
vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen
Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Diens-
tes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den National-
dienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie
vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereit-
gehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär
zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergericht-
lich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis
auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen,
die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon
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auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienst-
pflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürfen.
Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich
freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausge-
reisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den
heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-
Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Erit-
reas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim
Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-
Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten
Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, wel-
ches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten ha-
ben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Doku-
ment namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments
sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen
Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen)
ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-
Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jah-
ren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als
Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf
Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen
Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens
bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update
Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise,
November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre,
Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
7.2.6 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 25. September 2013 verlassen. Nach Aufenthalten in Äthiopien,
Sudan und Libyen reiste er neun Monate später am 21. Juni 2014 in die
Schweiz ein, wo er sich demnach nun drei Jahre und sieben Monate auf-
hält. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich
bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Er-
langung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatli-
chen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ regeln kann,
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Seite 15
von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr
ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Weiter kann davon ausge-
gangen werden, dass er demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren
nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat.
7.2.7 Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung des Beschwerdefüh-
rers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines „Diaspora-Status“ als
eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung
zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hy-
pothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit,
dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prü-
fung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxis-
gemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen
Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Urteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25).
7.2.8 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwen-
dung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei
der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht in-
haftiert oder erneut in denselben eingezogen würde, noch sind andere
Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits
erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids eine aktualisierte
Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E-6311/2015
Seite 16
E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt
mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen
Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Weg-
weisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund
der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea
Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Das Vorbringen
in der Beschwerdeschrift, aufgrund der schwierigen menschenrechtlichen
Lage in Eritrea sei zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Weg-
weisung festzustellen, vermag nicht durchzudringen. Die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund
derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in seinem Hei-
matland ausgegangen werden müsste. Der Behinderung am (…) bezie-
hungsweise (…) kann keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen.
Hinweise auf andere, allenfalls erhebliche gesundheitliche Leiden liegen
nicht vor. Des Weiteren sind auch keine sonstigen persönlichen Gründe
ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerde-
führer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell be-
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Seite 17
drohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss den eingereichten Schul-
zeugnissen und eigenen Angaben über eine zwölfjährige Schulbildung und
eine, wenn auch kurze Ausbildung im (…)bereich. In seinem Heimatstaat
leben Angehörige (Familie, Schwester, Onkel), womit er ein tragfähiges so-
ziales Netz vorfinden wird und auf dessen Unterstützung zählen kann und
es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Es
erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen
zur Erlangung des „Diaspora-Status“ und andererseits die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch
als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen ist
der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da die Rechtsbe-
gehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu
bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskos-
ten zu tragen.
E-6311/2015
Seite 18
9.2 Zudem ist dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG zu bestellen und dieser ein ent-
sprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent
‒ und um eine solche handelt es sich vorliegend ‒ entschädigt das Bun-
desverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von
Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1‘100.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet.
5.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1‘100.– zugesprochen und durch die Gerichts-
kasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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