B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6311/2016
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 30. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erst-
befragung) statt, am (…) 2016 wurde ihre Tochter geboren und am 8. Au-
gust 2016 fand die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin unter Beilage einer Kostennote beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerken-
nen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ins-
besondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin bei-
zuordnen.
D.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin die Für-
sorgebestätigung der Beschwerdeführerin nach.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2016 hiess der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gut und bestellte der Beschwerdeführerin antragsgemäss
einen amtlichen Rechtsbeistand.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
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3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei im
September 2011 illegal aus Eritrea ausgereist, weil sie dort aufgrund von
Vorladungen zum Militärdienst seit 2007 Probleme gehabt habe.
4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden
könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun ne-
ben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu ei-
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ner Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss
diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.3 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, so fehlt
es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ur-
sprung der Probleme (2007) und ihrer Ausreise (September 2011). Indem
die Beschwerdeführerin anlässlich der Zweitbefragung diametral abwei-
chende Angaben zur Erstbefragung macht (z. B. Aufenthaltsorte, Schul-
klassen, SEM-Akten, A3, S. 4 und A24, S. 3 f., S. 10) und zentrale Ele-
mente nachschiebt (Suche der Behörden am Arbeitsort, Festnahme der
Mutter, gescheiterter Festnahmeversuch der Beschwerdeführerin durch
Soldaten, insb. SEM-Akten, A24, S. 7 f.), erschüttert sie die Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen vollends (hierzu bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hinzu
kommt, dass sich die Schilderungen in Eindimensionalität erschöpfen, mit-
hin zu oberflächlich ausgefallen sind, um den Anforderungen gerecht zu
werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts ge-
stellt werden. Die Beschwerde stellt der bereits von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nichts Stichhalti-
ges entgegen.
Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils zu bele-
gen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der
Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist auf die Be-
schwerdeausführungen zu BVGE 2010/54 nicht weiter einzugehen. Nach
dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen zur ille-
galen Ausreise am Beweisergebnis nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz
eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzel-
falls (Mutter mit Kind und Lage vor Ort) ausreichend Rechnung getragen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter abge-
lehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
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Seite 6
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Okto-
ber 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
7.2 Der vom Gericht am 17. Oktober 2016 bestellten unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszu-
richten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Kostennote
eingereicht. Diese ist nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar ist somit
auf Fr. 1’119.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Nicole Scheiber wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 1‘190.20 entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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