Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-631/2011
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren _______,
Sudan,
B._______, geboren _______,
Eritrea,
C._______, geboren _______,
Sudan,
D._______, geboren _______,
Sudan,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea letztmals
zusammen mit ihren Kindern am 20. Dezember 2006 auf dem Landweg
verlassen habe und zu ihrem sudanesischen Ehemann in den Sudan
gereist sei,
dass sie mit ihren Kindern etwa ein Jahr und drei Monate im Sudan
gelebt habe und am 16. März 2008 zusammen mit einem Schlepper mit
auf dessen Frau lautenden Reisepass auf dem Luftweg nach
Deutschland, von dort auf dem Luftweg nach Frankreich und weiter auf
dem Landweg gleichentags in die Schweiz gelangt sei und hier am 17.
März 2008 zusammen mit ihren Kindern um Asyl nachsuchte,
dass sie am 7. April 2008 im Transitzentrum Altstätten durch das BFM zu
den Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer den Sudan eigenen Angaben zufolge am
7. Januar 2009 auf dem Landweg verliess, über Libyen nach Italien
gelangte und am 4. Februar 2009 in die Schweiz reiste, wo er am 7.
Februar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 10. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er am 19. März 2009 durch das BFM ergänzend angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2009 durch das BFM
ergänzend angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, sie habe im Jahre 1990 ihr Heimatland verlassen, nachdem ihr
erster Ehemann im Krieg gefallen sei, habe in Saudi-Arabien gelebt und
gearbeitet, dort ihren jetzigen Ehemann kennengelernt und im Jahre 1992
geheiratet,
dass die Beschwerdeführenden Saudi-Arabien im Jahre 2003 verlassen
hätten und je in ihre Heimatländer zurückgekehrt seien,
dass die Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern in Asmara gelebt
habe und der Beschwerdeführer öfters zwischen dem Sudan und Eritrea
gependelt habe,
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dass die Beschwerdeführerin vergeblich um die Entlassung ihres Sohnes
aus erster Ehe aus dem Militärdienst ersucht habe, dieser schliesslich
desertiert sei und im Jahre 2004/2005 Eritrea verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin deswegen von den eritreischen Behörden
bedrängt und ihr mit Geld- und Freiheitsstrafen gedroht worden sei,
dass sie deshalb am 20. Dezember 2006 zu ihrem Ehemann in den
Sudan gezogen sei,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Asylgesuch im Wesentlichen
vortrug, seit seine Ehefrau und seine Kinder bei ihm im Sudan gewohnt
hätten, sei es aufgrund der Zugehörigkeit seiner eritreischen Ehefrau zur
christlichen Religion zu Problemen seitens der Familienangehörigen des
Beschwerdeführers gekommen,
dass sich insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers mit der Art der
Kleidung seiner Ehefrau und der Erziehung ihrer Kinder nicht abzufinden
vermocht habe,
dass er auch von den übrigen Familienangehörigen gedrängt worden sei,
sich von der Beschwerdeführerin zu trennen und eine andere Frau zu
heiraten,
dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang weiter
vorbrachten, die Beschwerdeführerin sei bedroht und aufgefordert
worden, ihre Religion zu wechseln,
dass die Beschwerdeführerin von Nachbarn gehört habe, dass man sie
gar umbringen wolle,
dass sie von der Familie des Beschwerdeführers aufgrund dieser
Divergenzen ausgeschlossen worden seien,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 feststellte, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Behelligungen in Eritrea
würden aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass die Schilderungen sehr allgemein ausgefallen seien, sich in wenigen
kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft hätten und eine subjektiv geprägte
Wahrnehmung vermissen lassen würden, die von ihr jedoch zu erwarten
gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte,
dass demnach ihre Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu
taxieren seien,
dass bezüglich der Ausführungen des BFM im Einzelnen auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unter Punkt 1. zu
verweisen ist,
dass das BFM weiter darauf erkannte, die übrigen Vorbringen der
Beschwerdeführerenden seien im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich
nicht relevant,
dass das BFM nicht zum vorherein ausschliesse, dass die
Beschwerdeführenden wegen der unterschiedlichen
Religionszugehörigkeit gewisse Schwierigkeiten gehabt haben könnten,
auch wenn auffalle, dass dies erst nach rund 14-jähriger Ehe in der
Familie thematisiert worden sei,
dass es sich bei den geschilderten Massnahmen um Handlungen und
Überzeugungen von Familienangehörigen und nicht um allgemein
staatlich verordneten Massnahmen handle und die Beschwerdeführenden
ausserdem nur Nachteile geltend machen würden, die sich aus lokal oder
regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, denen
sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Sudan entziehen
könnten,
dass sie demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
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dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und insbesondere der Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Wohnsitzalternative im Sudan ausführte, aufgrund der
Niederlassungsfreiheit könnten sich die Beschwerdeführenden in einem
anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes niederlassen und es
bestünden auch keine individuellen Gründe, die dagegen sprächen,
dass beide Beschwerdeführenden während Jahren gezeigt hätten, das
sie in der Lage seien, eine neue Existenz aufzubauen,
dass es dem Beschwerdeführer denn auch möglich gewesen sei, nach
seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien im Sudan ein eigenes Geschäft zu
eröffnen,
dass die Beschwerdeführerin und die Kinder sich während mehreren
Jahren in muslimischen Ländern, davon rund eineinhalb Jahre im Sudan,
aufgehalten hätten,
dass die Beschwerdeführerin gut arabisch spreche, nach dem
Schariarecht geheiratet habe und insgesamt mit den Gegebenheiten im
Sudan vertraut sein dürfte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Heirat mit einem sudanesischen
Staatsangehörigen Anrecht auf die sudanesische Staatsbürgerschaft
respektive auf eine Aufenthaltsbewilligung habe und die beiden Söhne
gemäss ihrer Angaben die sudanesische Staatsangehörigkeit hätten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Januar 2011 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht
beantragen, die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und
deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen und eventualiter sei die
Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 26. Januar 2011 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sindt, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den von
den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen und
im Resultat zu bestätigen sind,
dass auf das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die
Beschwerdeführerin aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer
allfälligen Rückkehr dorthin eine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
zu befürchten hätte, bei vorliegender Konstellation der Umstände nicht
einzugehen ist und die entsprechende Frage aufgrund nachstehender
Erwägungen offengelassen werden kann,
dass immerhin anzumerken ist, dass in der Rechtsmitteleingabe auf die
Überlegungen in der angefochtenen Verfügung, wonach es fraglich
erscheine, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Jahre 2003
überhaupt nach Eritrea zurückgekehrt sei, nichts Konkretes entgegnet
wird,
dass ausserdem die Einschätzung des BFM, wonach die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Behelligungen in Eritrea
für den Zeitraum zwischen den Jahren 2003 und 2006 aufgrund von
Widersprüchen in wesentlichen Punkten und sehr allgemein gehaltenen
Schilderungen, die eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen
lassen würden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden und ihre Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft
zu taxieren seien, nicht zu beanstanden ist und auch diesbezüglich in der
Beschwerde keine konkreten Entgegnungen angeführt werden,
dass vorliegend jedoch die Frage einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Eritrea nicht zu prüfen ist und somit offen bleiben kann,
dass vorliegend für die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines
sudanesischen Staatsbürgers hinreichende persönliche
Anknüpfungspunkte als erstellt erachtet werden können, aufgrund derer
sie bei entsprechenden Bemühungen die formelle Anerkennung als
Sudanesin oder zumindest eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung im
Sudan erfolgreich anbegehren kann, und dies von ihr auch zu erwarten
ist,
dass die blossen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach
auch aufgrund der Heirat mit einem sudanesischen Staatsangehörigen
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ein Anrecht der Beschwerdeführerin auf die sudanesische
Staatsbürgerschaft respektive auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht
gesichert sei, keine andere Beurteilung zulassen,
dass für Ehefrauen von sudanesischen Staatsbürgern im Sudan eine
erleichterte Einbürgerung möglich ist,
dass gemäss dem "Sudanese Nationality Law of Year 1994 (Amended) of
Year 2005" jeder ausländischen Frau auf Gesuch hin die sudanesische
Staatsbürgerschaft zugesprochen wird, die hinreichend beweisen kann,
dass sie die Ehefrau eines sudanesischen Staatsbürgers ist und sie mit
ihrem sudanesischen Ehemann zumindest zwei Jahre im Sudan
zusammengelebt hat,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre unter Schariarecht
geschlossenen Heirat ihre Ehe hinreichend zu beweisen vermögen,
dass der Beschwerdeführerin als Ehefrau eines sudanesischen
Staatsbürgers auch eine Aufenthaltsbewilligung im Sudan nicht
abgesprochen würde, bis die zeitliche Voraussetzung für die
Einbürgerung erfüllt ist,
dass demnach vorliegend die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
bezogen auf den Sudan zu prüfen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darlegte, dass
es sich bei den geschilderten Massnahmen um Handlungen und
Überzeugungen von Familienangehörigen und nicht um allgemein
staatlich verordneten Massnahmen handelt und die
Beschwerdeführenden ausserdem nur Nachteile geltend machen, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
ableiten lassen, denen sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil
des Sudan entziehen könnten, und sie demnach nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sind,
dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission in Entscheidungen
und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid –
mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinandersetzte, die Anerkennung
von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von
der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend prüfte und dabei zum
Schluss kam, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich
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flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im
Heimatland kein Schutz gewährt werden könne,
dass diese Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird,
dass gestützt auf die geltende Praxis im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem
Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu beurteilen ist, ob die
betroffene Person in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes sicher
vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist, und wenn eine
innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden kann, gemäss langjähriger
Praxis keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliegt,
dass in Übereinstimmung mit der Argumentation des BFM nicht von einer
landesweiten Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen ist,
sondern vielmehr angenommen werden kann, dass sie sich im
flüchtlingsrechtlich relevantem Sinn allfälligen Behelligungen durch die
Familie des Beschwerdeführers entziehen könnten,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass den Beschwerdefüh-
renden im Sudan jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der
Verfolgungssicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stand
und steht,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführenden im Sudan aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
waren oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
ausgesetzt sein könnten und vor diesem Hintergrund die Beschwerde
unbegründet erscheint,
dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das BFM hätte
bezüglich der Beschwerdeführerin eine Prüfung gemäss Art. 34 AsylG
vornehmen müssen, weshalb der angefochtene Entscheid schon
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aufgrund dieses formellen Grundes aufzuheben sei, nicht stichhaltig ist
und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM vorliegend zu Recht die Asylgesuche der verheirateten
Beschwerdeführenden zusammen in einem Entscheid einer materiellen
Prüfung unterzog,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihnen im Sudan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Sudan zurzeit keine Situation allgemeiner landesweiter Gewalt
herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den Sudan ausgegangen wird,
dass sich aus dem blossen Hinweis in der Beschwerde, aus zahlreichen
Berichten gehe hervor, dass Christen im Norden Sudans und
insbesondere in der Hauptstadt unter Diskriminierungen und Angriffen zu
leiden hätte, auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden in
entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Sichtweise ableiten lässt,
dass die in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang
aufgeführten familiären Probleme nicht stichhaltig erscheinen, da es für
Beschwerdeführenden zumutbar ist, sich in einem anderen Teil des
Sudans niederzulassen,
dass etwa an die Stadt Kassala zu denken wäre, die mehrere
hunderttausend Einwohner zählt und als landwirtschaftliches
Handelszentrum in einem der fruchtbarsten Gegenden des Sudans gilt,
dass auch ein Cousin der Beschwerdeführerin seit Langem in Kassala
lebt (Akten BFM A30/17 F43), der den Beschwerdeführenden zumindest
in der Anfangszeit wichtige Kontakte vermitteln und sie bei der
Wohnungs- und Arbeitsfrage unterstützen könnte,
dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und insbesondere der Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Wohnsitzalternative im Sudan zu Recht ausführte,
aufgrund der Niederlassungsfreiheit könnten sich die
Beschwerdeführenden in einem anderen Teil des sudanesischen
Staatsgebietes niederlassen und es bestünden auch keine individuellen
Gründe, die dagegen sprächen,
dass das BFM zudem zutreffend erwog, beide Beschwerdeführenden
hätten während Jahren gezeigt, das sie in der Lage sind, eine neue
Existenz aufzubauen und es dem Beschwerdeführer denn auch möglich
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war, nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien im Sudan ein eigenes
Geschäft zu eröffnen,
dass die Beschwerdeführerin und die Kinder sich während mehreren
Jahren in muslimischen Ländern, davon ein Jahre und drei Monate im
Sudan, aufgehalten haben, die Beschwerdeführerin gut arabisch spricht,
nach dem Schariarecht geheiratet hat und insgesamt mit den
Gegebenheiten im Sudan vertraut sein dürfte,
dass den Akten demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen sind, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in
den Sudan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Sudan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerdebegehren nicht geradezu als aussichtslos
erweisen und von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden
ausgegangen werden muss, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist,
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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