Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E631/2012
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch HansMartin Allemann, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
DublinVerfahren;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (…),
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311]),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin IIVO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin IIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2011 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 2. März 2011 nicht eintrat und ihn am (…) nach Italien überstellte,
dass es am 23. November 2011 in Anwendung derselben Bestimmung
auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2.
November 2011 nicht eintrat und ihn am (…) erneut nach Italien
überstellte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2011 im B._______ (EVZ)
(…) ein drittes Mal um Asyl nachsuchte,
dass ihm das BFM am 27. Dezember 2011 im EVZ das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zum
beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG und zur Wegweisung in diesen Staat gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, die italienische Polizei habe ihm
nach seiner Rücküberstellung am (…) im Flughafen von (…) eine
Ausweisungsverfügung ausgehändigt, für einen Anwalt habe er kein Geld
gehabt und er habe in Italien keine Unterstützung erhalten,
dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO übermittelte Ersuchen des BFM vom 19. Dezember 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. Januar 2012 – eröffnet am
26. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung nach Italien anordnete,
dass es ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem
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Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt,
eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass das D._______ am 26. Januar 2012 anlässlich der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers
bis am 25. Februar 2012 anordnete, und der Einzelrichter des E._______
diese Anordnung mit Entscheid vom 27. Januar 2012 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2012 in materieller Hinsicht unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Eintreten auf das
Asylgesuch und die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft zufolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (der Beschwerde), die Edition aller Akten der griechischen und
italienischen Behörden über den Beschwerdeführer, das Einholen einer
Stellungnahme des UNHCR zur Behandlung von aus Griechenland
kommenden Flüchtlingen durch Italien im Rahmen des DublinVerfahrens
und das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens der (…), zur Frage
der Zumutbarkeit einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
unter Berücksichtigung der dortigen Lebensbedingungen und der
medizinischen Versorgung, beantragt,
dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den
Erlass der Verfahrenskosten sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente (gemäss
Beilagenverzeichnis zur Beschwerde) zu den Akten reichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Rechtsvertreter das Gericht mit Eingabe vom 3. Februar 2012
dahingehend informierte, sein Mandant sei gleichentags in die (…) verlegt
worden, welcher Umstand das diesbezügliche Vorbringen in der
Beschwerde bestätige und eine Ausweisung auch aus medizinischen
Gründen als nicht zulässig erscheinen lasse,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM in Anwendung von Art. 1 Ziff. 1 DAA die Zuständigkeit zur
Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin IIVO prüft
(Art. 29a Abs. 1 AsylV 1),
dass es einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn die Prüfung ergibt,
dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist,
und dieser der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass es aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch dann behandeln
kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür
zuständig ist (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der
nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird
(Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz Dublin IIVO),
dass indessen gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin IIVO jeder
Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten
Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung
festgelegten Kriterien für die Prüfung nicht zuständig ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat
zu verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen
Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht angezeigt erscheint,
dass vorliegend gestützt auf einen sich aus den Akten ergebenden
EURODACTreffer, wonach der Beschwerdeführer am (…) in Italien um
Asyl nachsuchte, und gestützt auf dessen Vorbringen dieser
Signatarstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist,
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dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 19. Dezember 2011
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO ersuchte und Italien innert der festgelegten Frist keine
Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 DublinIIVO),
dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – nach
Italien ausreisen kann, welches für die Prüfung seines Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, der
Beschwerdeführer sei – bevor er im (…) das erste Mal in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte – von den italienischen Behörden gestützt auf die
DublinRegelungen nach Griechenland weggewiesen worden, was ihm
nunmehr erneut drohe (Beschwerde S. 5 f., 11 f.), aktenwidrig ist,
dass aus den Akten vielmehr hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in
Griechenland nie erkennungsdienstlich erfasst worden ist und kein
entsprechender EurodacEintrag vorliegt,
dass demgegenüber am (…) die Anhaltung des Beschwerdeführers in
(…)/Italien in Eurodac erfasst wurde, und dass nach dessen erster
Überstellung aus der Schweiz nach Italien am (…) dort ein Asylverfahren
eingeleitet und die Asylgesuchseinreichung per (…) in Eurodac erfasst
wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
in Italien sei die Qualität der Asylverfahren bedenklich und es gebe
Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis,
dass die aktuellen Aufnahme und Lebensbedingungen in Italien für die
überwiegende Anzahl der Flüchtlinge einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
und gegen die EUAufnahmerichtlinien darstellen würden,
dass er zur Begründung auf zwei Berichte ("Asylverfahren und
Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht über die Situation von
Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär
aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin
Rückkehrende, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], JussBuss, Bern
und Oslo, Mai 2011", "Pro Asyl, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien,
28. Februar 2011, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung in Deutschland
und die bisher ergangenen vorläufigen Massnahmen des Europäischen
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Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]") und auf Beschlüsse des
österreichischen Asylgerichtshofs vom 27. Oktober 2011 betreffend den
Signatarstaat Ungarn, der Verwaltungsgerichte Freiburg vom 27. Oktober
2011 und Frankfurt am Main vom 28. September 2011 sowie auf ein
Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. Juli 2011 verweist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der Folterkonvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs.
Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs.
Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der
wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch die italienischen
Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) grundsätzlich respektiert, und an dieser
Einschätzung auch die vorstehend erwähnten Beschlüsse respektive
Urteile deutscher Gerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind,
dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
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dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, vorliegend
die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihm drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein
sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen respektive er sich
nach seiner zweiten Überstellung am (…) mit einer
Ausweisungsverfügung der italienischen Behörden konfrontiert sah, es an
ihm liegen wird, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive
beim Europäischen Gerichtshof oder beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehren
de bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass des Weiteren der Beschwerdeführer darüber hinaus nichts vorbringt,
was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen
(Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass zum nicht weiter belegten Hinweis in der Eingabe vom 3. Februar
2012, der Beschwerdeführer sei gleichentags in (…) verlegt worden,
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festzuhalten ist, dass (…) Probleme auch in Italien behandelt werden
können,
dass das BFM angesichts dieses Hinweises nachdrücklich anzuhalten ist,
gegebenenfalls entsprechende Vorkehren zu treffen und die italienischen
Behörden so frühzeitig zu informieren, dass auch diese geeignete
Massnahmen treffen können,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. BVGE 2011/9),
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D375/2012
vom 27. Januar 2012, E6669/2009 vom 8. Dezember und E6448/2011
vom 7. Dezember 2011),
dass angesichts dieser Sachlage die Beweisanträge (s. S. 4 vorstehend)
abzuweisen sind und sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren
Ausführungen in der Beschwerde sowie den zusätzlich eingereichten
Dokumenten erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung
gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
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nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wer
den,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb die Anträge auf Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) unbesehen
der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Vollzugsbehörden
in der Schweiz und die italienischen Behörden auf die aktuelle Situation
des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht werden.
3.
Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: