B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6312/2016
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______
Verfügung des SEM vom 25. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 anerkannte das SEM den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau
B._______ und beantragte für sie eine Einreisebewilligung. Seinem Ge-
such waren die Heiratsurkunde (im Original) und Passfotos der Ehefrau
beigelegt.
C.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer, die Eheschliessung respektive das Zusammenleben mit seiner Ehe-
frau anhand von Beweismitteln zu belegen.
D.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie der Bestätigung der Heimatgemeinde über die Eheschliessung vom
(…) 2013 ein. Das Schreiben der Verwaltung sei als offizieller Registeraus-
zug aufzufassen.
E.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 verweigerte die Vorinstanz der Ehe-
frau des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Asylgesuch ab.
F.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei das Fami-
lienasyl für die Ehefrau B._______ zu gewähren und ihr die Einreisebewil-
ligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des recht-
lichen Gehörs an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Schreibens der orthodoxen
Kirche C._______ vom 24. September 2016 sowie die Kopie einer Hoch-
zeitseinladung zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung des Sozialamtes des Kantons D._______ vom
12. Oktober 2016 ein.
H.
Mit Eingabe vom 9. November 2016 reichte der Beschwerdeführer dem
Gericht die Originale des Schreibens der orthodoxen Kirche vom 24. Sep-
tember 2016, des Schreibens der Heimatgemeinde, der Hochzeitseinla-
dung, ein Foto des Paares vom 27. Mai 2012 und einen Brief der Ehefrau
ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 – ohne Kenntnis der Ein-
gabe vom 9. November 2016 – wies der damals zuständige Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung eines amtlichen Beistandes ab und erhob einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.–.
J.
Am 15. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 10. November 2016.
K.
Der erhobene Kostenvorschuss traf innert Frist am 22. November 2016
beim Gericht ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 ersuchte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Stellungnahme zum
Fälschungsvorhalt und zur Frage, ob er am Wiedererwägungsgesuch fest-
halte.
M.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer fünf
Fotos des Brautpaares am Hochzeitsfest ein, nahm zum Fälschungsvor-
halt Stellung und teilte mit, dass er am Wiedererwägungsgesuch festhalte.
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Seite 4
N.
Am 20. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, aus organi-
satorischen Gründen sei das Verfahren neu der unterzeichnenden Instruk-
tionsrichterin zugeteilt worden.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hiess die neu zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wiedererwägungsweise gut. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wies sie ab und ersuchte die Vorinstanz um Ver-
nehmlassung.
P.
In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Ihr sei es nicht möglich, die eingereichten
Fotos abschliessend auf Manipulationen hin zu überprüfen, da es sich da-
bei nicht um Originale handle.
Q.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2017
zur Kenntnis gebracht.
R.
Am 31. Mai 2017 bat der Beschwerdeführer das Gericht um einen baldigen
Entscheid.
S.
Mit Schreiben vom 14. November 2017 teilte der Beschwerdeführer mit,
seine Ehefrau sei aus Eritrea ausgereist und halte sich aktuell in Khartum
im Sudan auf, und ersuchte erneut um einen raschen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchs-
berechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine
vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus; sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wie-
deraufnahme von beendeten Beziehungen (BVGE 2012/32 E. 5).
Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
Wurden die anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
(vgl. dazu BVGE 2015/29 E. 4.2.2) durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Demnach ist eine „conditio sine qua non“ die Tatsa-
che, dass zum Zeitpunkt der Flucht sowohl in sozialer als auch in wirt-
schaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit bestanden haben muss, welche
die betroffenen Personen in der Schweiz wieder aufnehmen wollen (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5). Die Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und
Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
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noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und
2012/32 E. 5.4.2 m.w.H., Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August
2015 E. 4.3.2 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass erhebliche Zwei-
fel an der gelebten Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit
B._______ bestünden. Er habe diese im (…) 2013 geheiratet und Eritrea
im August 2013 verlassen. Die Tatsache, dass sie kaum zusammengelebt
hätten, habe er mit seinem Militärdienst begründet, in welchen er nach der
Hochzeit und den Flitterwochen habe zurückkehren müssen. Dies möge
im eritreischen Kontext zwar plausibel sein, indes erwecke der Umstand,
dass er keinerlei Fotos der Hochzeit oder des Paares einreichen könne,
erhebliche Zweifel an der gelebten Ehegemeinschaft. Dokumente in der
Art, wie die eingereichte Heiratsurkunde und die Bestätigung der Ge-
meinde, seien leicht käuflich erwerb- und fälschbar und hätten damit kaum
Beweiswert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aus-
sagen nur zu seinem Bruder in Eritrea Kontakt. Insgesamt habe er nicht
dartun können, dass zwischen ihm und B._______ im Zeitpunkt der Aus-
reise eine gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Jahr 2012 mit
seiner Partnerin verlobt und sie am (…) 2013 (beziehungsweise am (…)
2005 Geez Kalender) geheiratet. Als Beleg diene das Hochzeitszertifikat
und die Bestätigung der Heimatgemeinde über die Eheschliessung, welche
als offizieller Registerauszug aufzufassen sei. Sie hätten selbst keine ei-
gene Fotokamera gehabt, weshalb er die Hochzeitsfotos über einen
Freund habe besorgen müssen. Für die Hochzeit habe er etwas mehr als
einen Monat Urlaub erhalten. In dieser Zeit habe er mit seiner Ehefrau zu-
sammengelebt. Danach habe er wieder zu seiner Einheit zurückkehren
müssen, um einer Bestrafung durch den Staat zu entgehen. Nur aufgrund
dieses Zwanges hätten sie nicht zusammengelebt. Nach seiner Ausreise
sei seine Ehefrau seinetwegen für einen Monat inhaftiert worden. Sie lebe
nun manchmal bei seiner Familie und gelegentlich bei ihrer eigenen. Die
Kommunikation mit der Ehefrau laufe hauptsächlich über seinen Bruder,
da das Heimatdorf nur über einen beschränkten Telefonempfang verfüge.
Er telefoniere rund alle zwei bis drei Monate mit seiner Ehefrau, die dann
in eine nahe gelegene Stadt, mit besserem Telefonempfang, gehe. Die Be-
ziehung habe lange vor der Flucht bestanden, bestehe weiterhin und die
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Vereinigung werde für die Zukunft angestrebt, da eine starke Bindung zwi-
schen ihnen bestehe. Umgehend nach Erteilung der Flüchtlingseigen-
schaft im Juli 2015 habe er sich an seinen damaligen Rechtsvertreter ge-
wandt, um den Familiennachzug in die Wege zu leiten. Nach dem negati-
ven Entscheid habe er seine Familie kontaktiert und versucht, weitere Be-
lege für die Hochzeit zu erhalten. Seine Ehefrau habe dann ein Schreiben
des Priesters erhältlich machen können und die Familie habe einige
Exemplare der Hochzeitseinladungen gefunden.
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen soweit er angibt, er habe so-
wohl an der Befragung zur Person (BzP) (SEM-Akten A4 Ziff. 1.14) sowie
an der Anhörung (SEM-Akten A15/16 F11 ff.) übereinstimmend ausgesagt,
dass er seit (…) 2013 verheiratet sei. Auch hat er bereits auf seinem Per-
sonalienblatt anlässlich des Eintritts ins Empfangszentrum angegeben, er
sei verheiratet (SEM-Akten A1/2). Sodann hat er im Asylverfahren sowie
im vorliegenden Verfahren betreffend Familienzusammenführung wider-
spruchsfreie Angaben zur Heirat und der Identität seiner Partnerin ge-
macht.
Als Beleg für die Heirat hat der Beschwerdeführer mehrere Fotografien ein-
gereicht. In der Rechtsmitteleingabe anerkennt er die schlechte Qualität
der von der Vorinstanz als manipuliert erachteten Aufnahmen. Indes erklärt
er plausibel, dass diese mit einer Mobiltelefonkamera gemacht wurden.
Der Schatten neben dem blauen Kleid sei aufgrund der Lichtverhältnisse
entstanden. Diese Erklärung erscheint plausibel. Hinzu kommt, dass auf
dem Foto nicht nur die Frau auf der rechten Körperhälfte als „ausgeschnit-
ten“ erscheint, sondern auch bei der Hose und dem rechten Unterarm des
Mannes sowie einem weiteren Gegenstand auf der rechten Seite ein
Schatten erkennbar ist. Bei dieser Sachlage kann dem Beschwerdeführer
die schlechte Qualität der Fotografien nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Zu den weiteren eingereichten Fotos präzisierte der Beschwerdeführer
nachvollziehbar, weshalb diese unnatürliche Lichtreflexe aufweisen wür-
den und wie er sie erhältlich machen konnte. Das Ehepaar ist darauf er-
kennbar. Weiter hat der Beschwerdeführer ein Hochzeitszertifikat vorge-
legt, dessen Echtheit auch durch die Vorinstanz nicht bestritten wird. Auch
hat er ein Schreiben des Priesters und der Heimatgemeinde eingereicht.
Diese Beweismittel weisen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale
auf.
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Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im Rahmen
seines Asylverfahrens waren insgesamt widerspruchsfrei und in sich stim-
mig, mithin glaubhaft. Sodann machte er bereits damals spontane Anga-
ben zu seiner Ehefrau. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der im
Original eingereichten Beweismittel, erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die Eheschliessung als ins-
gesamt glaubhaft gemacht.
5.2 Obwohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur etwas mehr als
einen Monat zusammengelebt haben, bestehen klare Anhaltspunkte für
eine gelebte und schützenswerte Familiengemeinschaft im Sinne der
Rechtsprechung. Die Trennung kurz nach der Heirat erfolgte aufgrund des
vom Beschwerdeführer zu leistenden Nationaldiensts. Aufgrund der Deser-
tion aus diesem Dienst wurde er als Flüchtling anerkannt. Sodann wurde
seine Ehefrau nach seiner Ausreise aus Eritrea inhaftiert, weil sie auch für
ihn – jemanden, der bereits aus dem Land ausgereist war – (…) bezogen
habe (SEM-Akten A15/16 F54). Offensichtlich wurden der Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau auch vom Staat als Eheleute betrachtet, hatte die
Ausreise des Beschwerdeführers doch Auswirkungen auf seine Ehefrau.
Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau die Familiengemeinschaft aufgegeben haben. Der Be-
schwerdeführer wurde durch den Militärdienst und seine Flucht von der
Ehefrau getrennt. Nach seinem positiven Asylbescheid hat er sich umge-
hend um den Nachzug seiner Ehefrau gekümmert, und sobald er die Hei-
ratsurkunde in seinem Besitz hatte, das Gesuch bei der Vorinstanz einge-
reicht. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die Familiengemein-
schaft so bald als möglich wiederherstellen möchte. Seit er in der Schweiz
ist, hat er regelmässigen telefonischen Kontakt mit der Ehefrau. Von einer
Aufgabe der Familiengemeinschaft kann demnach nicht ausgegangen
werden. Der Wille der Ehefrau sich wieder mit dem Beschwerdeführer zu
vereinigen, zeigt sich neben dem Liebesbrief im Übrigen auch daran, dass
sie nun ihr Heimatland verlassen hat und offensichtlich versucht, zu ihm zu
reisen. Es ist demnach von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen,
die einen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG erlaubt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des SEM vom 25. August 2016 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie nach er-
folgter Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerken-
nen und ihr Asyl zu gewähren, sofern sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
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selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 22. November 2016 geleistete Kostenvor-
schuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
eingereichten Kostennote vom 9. November 2016 ausgewiesene Aufwand
der Rechtsvertretung erscheint angemessen. Dieser ist aufgrund der wei-
teren Eingaben leicht zu erhöhen. Der ausgewiesene Stundenansatz von
Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entspricht
der Praxis des Gerichts. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1‘782.60 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 25. August 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, sie nach erfolgter Einreise als Flüchtling anzuerkennen und ihr
Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘782.60 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: