Abtei lung V
E-6313/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 1. Oktober 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6313/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben im Januar 2008 und hielt sich danach bis am 31. Juli 2008 in
A._______ auf. Von dort gelangte er mit Zwischenaufenthalten in
Bangkok, Laos und Tansania auf dem Luftweg mit einem gefälschten
malaysischen Reisepass in den Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten, wo er am 12. September 2008 ein Asylgesuch stellte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
C.
Am 14. September 2008 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu
seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen Asylgründen
befragt. Am 18. September 2008 fand eine direkte Anhörung im Sinne
von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM statt.
D.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
wesentlichen vor er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______.
Sein Vater lebe seit dem Jahre 1994, seine Mutter seit 1992 in der
Schweiz und seine Brüder seien in Kanada wohnhaft. Er habe von
1992 bis 1995 in Jaffna und danach in Colombo jeweils bei entfernten
Verwandten gelebt. Nachdem diese in den Jahren 1997 bezie-
hungsweise 2000 ins Ausland ausgereist seien, habe er bei einem aus
seinem Herkunftsort stammenden Bekannten seiner Eltern in Colombo
ein Zimmer gemietet. Er sei finanziell von seinen Eltern unterstützt
worden, so dass er nicht habe arbeiten müssen. Vom 6. Mai 2006 bis
zum 4. Mai 2007 habe er sich zu Studienzwecken in A._______ aufge-
halten. Er sei danach nach Colombo zurückgekehrt, weil ein beabsich-
tiger Schulwechsel in A._______ nicht gelungen und in der Folge sein
Studentenvisum nicht verlängert worden sei. Seit Juli 2007 sei er wie-
derholt von der Polizei kurzzeitig festgenommen und verhört worden,
weil er verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen und an
Anschlägen dieser Organisation beteiligt gewesen zu sein. Ferner sei
er ab Ende September 2007 von Militanten, bei welchen es sich mut-
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masslich um Mitglieder der Karuna-Fraktion gehandelt habe, insge-
samt viermal zur Bezahlung einer grossen Geldsumme aufgefordert
worden. Um diesen Personen zu entgehen, habe er sich in der Folge
die meiste Zeit bei einem Freund versteckt.
E.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 - gleichentags eröffnet - wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundes-
amt aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteili-
gungen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG standzuhalten vermöchten. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle der Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in sein Heimatdorf sei nicht zumutbar. Hingegen sei die Wohnsitz-
nahme in Colombo zumutbar, da er dort seit seiner Kindheit gelebt
habe, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und auf die finanzi-
elle Unterstützung seiner Angehörigen in der Schweiz zählen könne.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2008 - vorab per
Telefax - reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Ver-
fügung ein und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung
führte der Beschwerdeführer aus, dass der Wegweisungsvollzug ange-
sichts der im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus
routinemässig angewendeten Folterpraktiken als unzulässig bezeich-
net werden müsse. Im Weiteren verfüge er in Colombo nicht über eine
zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Entgegen der Auffas-
sung des Bundesamts habe er dort kein tragfähiges Beziehungsnetz.
Es würden keine Familienangehörigen oder Verwandten mehr in
Colombo leben. Der Geschäftsmann, bei welchem er gewohnt habe,
habe ihn nicht unterstützt, vielmehr habe er diesem Miete bezahlen
müssen. Ferner sei zu beachten, dass er sich in den letzten zweiein-
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halb Jahren insgesamt nur wenige Monate in Colombo, sondern
hauptsächlich im Ausland aufgehalten habe. Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts sei entscheidend, ob er auf die Unterstützung
durch Bezugspersonen in der Heimat zählen könne. Dies sei jedoch
bei ihm nicht der Fall. Da er in Sri Lanka keine Freunde habe, die ihm
bei der Existenzsicherung helfen könnten, sei er auf die finanzielle
Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen angewie-
sen. Zudem dürfte es ihm schwer fallen, innert nützlicher Frist eine
Arbeitsstelle zu finden, weil er seine Ausbildung abgebrochen habe.
Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er als einziges Mitglied
seiner Familie in Sri Lanka verblieben sei und den Wunsch habe, das
bisher verpasste Familienleben nachzuholen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2008 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud die Vorinstanz dazu ein, innert Frist eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2008 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer ohne Replik-
recht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorins-
tanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Demzufol-
ge ist die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008, soweit sie die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls
betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
det damit lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegwei-
sung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Ent-
scheid (BVGE 2008/2) eine umfassende Analyse der Situation in Sri
Lanka vorgenommen. Dabei wurde im Ergebnis festgestellt, dass die
von der Schweizerischen Asylrekurskommission festgelegte Praxis,
wonach ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Kili-
nochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) unzumutbar sei,
bestätigt und fortgesetzt werde. Zudem wurde der Wegweisungsvoll-
zug in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara)
ebenfalls als unzumutbar bezeichnet. Im Weiteren wurde festgestellt,
dass die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamili-
scher Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das
Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aus-
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sicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt
(a.a.O., E 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie,
welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stam-
men und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz ver-
fügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können,
ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit
mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte
und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind
an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes zu stellen (a.a.O., E 7.6.1).
5.5 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Pungudutivu East
im Norden Sri Lankas. Da er aber seit 1995 in Colombo gelebt hat,
dort registriert war und über eine in Colombo ausgestellte Identitäts-
karte verfügt (vgl. A11. S. 6), ist er als Tamile anzusehen, welcher aus
Colombo stammt.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers haben sowohl sei-
ne Eltern und Geschwister als auch entferntere Verwandte, bei wel-
chen er nach der Ausreise seiner Eltern lebte, Sri Lanka verlassen und
leben in der Schweiz und in Kanada. Es ist demnach unbestritten,
dass seit dem Jahre 2000 keine seiner Verwandten und Familienange-
hörigen mehr im Süden des Landes leben. Der Beschwerdeführer leb-
te zuletzt als Mieter bei einem aus seinem Herkunftsdorf stammenden
Bekannten seiner Eltern. Es besteht aber keine verwandtschaftliche
oder freundschaftliche Beziehung zwischen diesem und dem Be-
schwerdeführer und damit keine Verpflichtung zur Unterstützung. Zu-
dem verfügt der Vermieter nach Angaben des Beschwerdeführers über
die kanadische Staatsbürgerschaft und hält sich öfters in Kanada auf,
weshalb eine definitive Ausreise nach Kanada nicht ausgeschlossen
werden kann. Daneben verfügt der Beschwerdeführer noch über einen
Freund, bei welchem er sich zeitweise versteckte. Es liegen aber keine
hinreichenden Grundlagen zur Annahme vor, dass der Beschwerde-
führer auf eine weitergehende Unterstützung durch diesen Freund
zählen könnte. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer sich in den letzten drei Jahren vor seiner Aus-
reise überwiegend in A._______ aufhielt, ist davon auszugehen, dass
er in Colombo nicht über ein gesichertes und tragfähiges Familien-
oder Beziehungsnetz verfügt, welches in der Lage wäre, längerfristig
eine Unterkunftsmöglichkeit zu gewährleisten und bei der Reintegra-
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tion und der Existenzsicherung Hilfe zu bieten. Angesichts der schwie-
rigen Situation der tamilischen Bevölkerung auch in Colombo vermag
der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit der
finanziellen Unterstützung seiner Angehörigen in der Schweiz rechnen
könnte, keine zumutbare Existenz in seinem Heimatland zu gewähr-
leisten.
Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeit-
punkt als unzumutbar zu erachten.
5.6 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
6.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in den Eingaben im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des
Bundesamtes vom 1. Oktober 2008 sind aufzuheben und dieses ist
anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung des Bundesamtes vom 1. Oktober 2008 werden aufge-
hoben.
2.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl,
8058 Zürich (per Telefax, in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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