B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6313/2014
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger aus
B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
31. August 2014 und reiste am 3. September 2014 in die Schweiz ein, wo
er tags darauf ein Asylgesuch einreichte.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 wies das BFM den
Beschwerdeführer dem Verfahrenszentrum C._______ zu.
A.c Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug.
B.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen (selbstständig mandatierten) Rechtsvertreter, die Dispositiv-
ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar
sei, und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter
sei das Verfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer sei für das aus-
länderrechtliche Bewilligungsverfahren an den Kanton D._______ zu
verweisen, wobei das BFM gleichzeitig anzuweisen sei, die Wegweisung
aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu
überlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Auf-
grund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in C._______ kommt zudem die Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur
Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom
20. Oktober 2014, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen ist.
4.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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4.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe
beim Zivilstandesamt (...) ein Gesuch um Eheschliessung mit E._______,
welche in (...) wohne und über eine Niederlassungsbewilligung verfüge,
eingereicht, deren Vollzug ihm einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung verschaffen würde.
Indes verfügt er zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen, weshalb die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
4.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die
Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Annahme anzuordnen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Beschwerdeführer begründet die Unzulässigkeit beziehungswei-
se Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich mit der Mit-
teilung seiner Verlobung und dem "baldigen" Eheschluss mit der in der
Schweiz niedergelassenen E._______ Das Paar habe beim Zivilstandes-
amt ein Gesuch um Eheschliessung eingereicht und die hierfür notwendi-
gen Unterlagen bereit gestellt. Einerseits sei bei dieser Sachlage der
Wegweisungsvollzug unzulässig, da nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung Verlobte sich auf den Schutz des Privat- und des Familienle-
bens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen könnten. Der Vollzug ei-
ner Wegweisung sei unverhältnismässig, wenn die für die Eheschliessung
notwendigen Papiere vorliegen würden, bald mit einem Heiratstermin zu
rechnen sei und binnen kurzem mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung gerechnet werden könne (m.H.a. Urteil des BGer 2A.649/2004 vom
16. November 2004).
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Die Behörden müssten auch bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die familiäre Situation des Beschwerdeführers be-
rücksichtigen, denn familiäre Bindungen könnten zur Unzumutbarkeit füh-
ren, was mit der Verlobung des Beschwerdeführers mit der in der
Schweiz niedergelassenen E._______ und der unmittelbar bevorstehen-
den Eheschliessung vorliegend der Fall sei.
5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.3.1 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist offen-
sichtlich sowohl unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (keine flüchtlingsrecht-
liche Gefährdung) als auch von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK (keine Gefahr
der Folter oder unmenschlichen Behandlung) rechtmässig.
5.3.2 Auch kann der Beschwerdeführer nicht mit seinen Vorbringen we-
gen Verletzung von Art. 8 beziehungsweise Art. 13 BV gehört werden.
Entgegen seiner Auffassung können sich gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Verlobte nämlich grundsätzlich nicht auf den Schutz des
Privat- und des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beziehungsweise Art.
13 EMRK berufen, ausser wenn besondere Ausnahmesituationen vorlie-
gen, etwa bei einer langdauernden festen und tatsächlich gelebten Be-
ziehung und wenn die Hochzeit konkret unmittelbar bevorsteht (vgl. Urteil
des BGer 2A/649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2).
Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend offensichtlich nicht gege-
ben. Der Beschwerdeführer reiste Ende August 2014 ein und erwähnte
seine derzeitige Verlobte weder in der Befragung noch in der Anhörung.
Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
bereits vor seiner Einreise eine langdauernde feste und tatsächlich geleb-
te Beziehung mit seiner jetzigen Verlobten geführt habe. Vielmehr wird
aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Zivilstan-
desamtes (...) vom 15. Oktober 2014 ersichtlich, dass die Verlobte des
Beschwerdeführers erst am 22. September 2014 (drei Wochen nach der
Einreise des Beschwerdeführers) bei der Gemeinde (...) vorgesprochen
und sich nach den Formalitäten für eine Eheschliessung erkundigt hat.
Gemäss diesem Schreiben sei ein Gesuch um Vorbereitung der Ehe-
schliessung noch nicht eingereicht worden, und gleichzeitig wurde die
Verlobte auf die behördliche Abklärungspflicht betreffend einer Schein-
respektive Aufenthaltsehe aufmerksam gemacht. Damit ist den einge-
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reichten Unterlagen zu entnehmen, dass die geltend gemachte Ehe-
schliessung mitnichten unmittelbar bevorsteht. Somit ist auch unter der
Annahme, dass die Beziehung entgegen der Aktenlage schon vor der
Einreise bestanden und nach der Einreise intensiv gelebt worden sei, der
Wegweisungsvollzug dennoch offensichtlich nicht als unverhältnismässig
und somit unzulässig zu bezeichnen. Es liegen nämlich eben gerade
nicht sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere vor, ein kon-
kreter Heiratstermin steht nicht fest und mit einem baldigen Eheschluss
ist nicht zu rechnen (vgl. für die Voraussetzungen der Unverhältnismäs-
sigkeit das genannte BGer-Urteil, a.a.O.).
5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Auch unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit rechtfertigt die vorgetragene
"familiäre Bindung" – der Beschwerdeführer ist gemäss Akten seit weni-
ger als zwei Monaten verlobt – keine Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme wegen einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, sollte
er denn in seinen Heimatstaat zurückkehren müssen. Dem Beschwerde-
führer ist es vielmehr zuzumuten, seine Verlobte im Rahmen eines be-
suchsweisen Aufenthalts oder in der Türkei oder im sonstigen Ausland zu
heiraten und den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens in sei-
ner Heimat abzuwarten (vgl. das genannte BVGer-Urteil, a.a.O.).
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der türkischen
Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Wegweisungsvollzug auch als möglich gilt (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.7 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass auch der Eventualantrag
zur Sistierung des Verfahrens offensichtlich abzulehnen ist.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
7.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Anträge auf
Kostenvorschussverzicht und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde gegenstandslos geworden.
7.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hingegen ist abzuwei-
sen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: