B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6313/2018
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Jelena Isailovic,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 / N (…).
E-6313/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2018 in der Schweiz um
Asyl nach und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 8. Oktober
2018 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie zum Gesundheitszustand gewährt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der
Beschwerdeführer am 10. September 2018 in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 28. September 2018 die
italienischen Behörden um Übernahme. Diese nahmen innert Frist keine
Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 (eröffnet am 30. Oktober 2018) trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ita-
lien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit Eingabe vom 6. November 2018 (Telefax und Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe („Das italienische Aufnahmesystem 2018“) sowie dreier Ko-
pien (bezeichnet als iranischer Ausweis betreffend die Militärdiensttaug-
lichkeit, iranischer Krankenversicherungsausweis und Rezept für Psycho-
pharmaka einer Klinik in Teheran) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an diese
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen auf das Asyl-
gesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen sowie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rah-
men vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. November 2018 setzte der zu-
ständige Instruktionsrichter den Vollzug per sofort einstweilen aus.
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Seite 3
F.
Mit Telefax vom 19. November 2018 informierte die Rechtsvertreterin das
Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer am 9. November
2018 aus dem stationären Setting der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich (PUK) ins Asylzentrum Juch entlassen worden sei und nun vom
Zentrumspsychiater weiterbehandelt werde. Bis zur Erstellung des Aus-
trittsberichts verweise der zuständige Arzt auf die Ersteinschätzung, in der
die behandelnden Ärzte zusätzlich zur mittelgradigen depressiven Episode
von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen seien. Der
Austrittsbericht der PUK sowie allfällige weitere ärztliche Berichte würden
schnellstmöglich nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
E-6313/2018
Seite 4
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein
(vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter
anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-
III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig, zumal der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Italien habe die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie
und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt und es lägen daher keine systemi-
schen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im dortigen Auf-
nahme- und Asylsystem vor, die eine unmenschliche oder entwürdigende
Behandlung im Sinne von insbesondere Art. 3 EMRK mit sich bringen
könnten. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer
gemachten Einwände (Schikanöse Behandlung und Erniedrigung in Ita-
lien) begründeten keine andere Sichtweise. So könne sich der Beschwer-
deführer an die zuständigen Stellen wenden. Ferner lägen keine Hinweise
vor, dass dieses Land das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen würde. Italien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
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Seite 6
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wo-
nach das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte
und dem Beschwerdeführer eine existenzielle Notlage drohe. Ferner be-
stehe keine Abhängigkeitskonstellation im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO.
Auch lägen keine Gründe für eine nach Massgabe von Art. 3 EMRK ver-
pflichtende Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitäts-
klausel) vor. Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen beim Beschwerdeführer sei festzustellen, dass Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Aufnahme-
richtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen, zu gewähren. Es lägen
keine Hinweise vor, wonach das Land dem Beschwerdeführer eine medi-
zinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.
Die für das Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit
werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und der zuständige
Dublin-Staat werde vom SEM vorgängig über besondere Schutzbedürftig-
keiten und notwendige medizinische Behandlungen informiert. Die vorlie-
genden medizinischen Unterlagen würden bei der Organisation der Rück-
führung berücksichtigt. Ferner sei nachvollziehbar, dass bei gewissen Per-
sonen eine suizidale Tendenz bestehe, die sich verstärken könne, wenn
auf deren Asylgesuch nicht eingetreten werde und die Wegweisung aus
der Schweiz angedroht werde. Es wäre aber stossend, wenn der Be-
schwerdeführer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche
Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könne. Es stehe
ihm auch in diesem Fall frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu
nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Italien zur Verfü-
gung. Ferner erachte das SEM die bereits vorliegenden medizinischen In-
formationen als ausreichend. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine
Differentialdiagnose die bereits vorliegenden Diagnosen einer akuten Be-
lastungsreaktion und mittelgradigen depressiven Episode derart substanti-
ell verändern könne, dass eine Neubeurteilung des medizinischen Sach-
verhalts und der damit verbundenen Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Italien zwingend wäre. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe ge-
mäss Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die
ermessensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten würden.
So habe der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich ausgeführt, er habe
auf seiner Reise in Italien Menschen gesehen, die auf der Strasse hätten
schlafen müssen, was er selbst nicht wolle. Ferner habe er Angst vor den
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Schleppern, die sich meistens in Mailand aufhalten würden. Diese Ausfüh-
rungen würden nicht genügen, zumal Italien schutzwillig und schutzfähig
sei. Der Beschwerdeführer könne sich an die entsprechenden Behörden
wenden. Ferner habe Italien zahlreiche karitative Organisationen, an die er
sich ebenfalls wenden könne. Die Wegweisung stelle die Regelfolge des
Nichteintretensentscheids dar und der Wegweisungsvollzug sei schliess-
lich technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz unzulässig. Unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK sei
zum einen das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) vom 13. Dezember 2016 i.S. Paposhvili gegen Bel-
gien heranzuziehen, gemäss welchem ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK in
Änderung der bisherigen Praxis nicht erst dann vorliege, wenn die Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und so-
mit in Todesnähe befinde, sondern bereits dann, wenn im Sinne ausseror-
dentlicher Umstände eine angemessene Behandlung einer ernsthaft, aber
nicht todeskranken Person im Übernahmestaat nicht sichergestellt sei oder
der Zugang hierzu ganz fehle und dies mit dem reellen Risiko einer ernst-
haften, schnellen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung mit inten-
sivem Leiden oder erheblicher Verminderung der Lebenserwartung ver-
bunden sei. Zum andern sei der Entscheid C-578/16 des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) vom 16. Februar 2017 massgeblich. Gemäss
diesem stelle eine Dublin-Überstellung einer psychisch oder physisch
schwer kranken Person dann eine unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung dar, wenn damit die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer we-
sentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des verbunden sei. Ähnlich habe das Human Rights Committee entschie-
den. Es liege eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers vor.
Die Vorinstanz habe Kenntnis über die akute Suizidalität sowie die schwere
Traumatisierung des Beschwerdeführers gehabt und habe sich trotzdem
nicht einzelfallgerecht mit der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aus-
einandergesetzt. So seien die Schwere der psychischen Erkrankung und
die daraus folgende notwendige Behandlung noch nicht abschliessend ab-
geklärt. Es könne noch gar nicht beurteilt werden, ob eine Wegweisung
nach Italien – unter Berücksichtigung der dortigen Aufnahmebedingungen
und insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten Verschlechterung
der Situation – zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Vielmehr habe
vorliegend eine Auseinandersetzung mit den neusten ärztlichen Erkennt-
nissen der PUK Zürich stattzufinden. Wie die Beweismittel zeigen würden,
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sei er bereits im Iran aufgrund seiner psychischen Erkrankung als für den
Militärdienst untauglich eingestuft worden, sei zunächst von einem Mili-
tärpsychiater behandelt worden und dann mehrere Male für längere Zeit in
einer Klinik hospitalisiert worden. Vor diesem Hintergrund sei der Sachver-
halt der Vorinstanz noch nicht vollständig erstellt, weshalb die Sache an
diese zurückzuweisen sei. Sofern der medizinische Sachverhalt im Be-
schwerdeverfahren vollständig abgeklärt werden könne, sei indessen
eventualiter auf das Asylgesuch einzutreten. Zudem gehe die Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe von einer zunehmenden Verschlechterung der Situa-
tion von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus in Italien aus. Dies
auch als direkte Folge des Wahlsiegs der rechten politischen Parteien im
Frühjahr 2018. Es lägen Pläne zur Kürzung von Leistungen vor, die in Zu-
kunft nur noch anerkannten Flüchtlingen zustünden. Ferner beobachte die
SFH, dass verletzliche Personen, die ohne Einholung von Garantien nach
Italien überstellt würden, keine Unterkunft erhalten und auf der Strasse lan-
den würden.
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Wie zu zeigen sein wird, ist
die Rüge betreffend ungenügender Sachverhaltsabklärung unbegründet.
Die relevanten Gesundheitsprobleme wurden seitens der Vorinstanz als
sachlich nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend gewürdigt.
Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war dann auch möglich.
Der rechtserhebliche Sachverhalt – einschliesslich medizinischer Natur –
wurde hinreichend festgestellt.
5.2 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zu-
ständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Dass Italien
nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits
mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die
Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu
treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die hiergegen geltend gemachten
Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Verletzung der
Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
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Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das
Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR – und im Übrigen auch nicht
der EuGH – systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem er-
kannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und
Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor
Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016
E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreu-
ung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom
4. November 2014 in Sachen „Tarakhel“ gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen
in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien
könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden.
Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den
Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien
ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazi-
täten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten
in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italieni-
schen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbrin-
gung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen
sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungs-
grad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5
sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. Ap-
ril 2016 E. 5.2). Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang
solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert
und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veran-
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Seite 10
lassung. Gemäss dem Urteil BVGE 2017 VI/10 ist eine Einholung von indi-
viduellen Garantien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts viel-
mehr auf die besagten Fälle zu beschränken, in denen Familien mit Kin-
dern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sol-
len. Eine zwingende Verpflichtung, die im Urteil „Tarakhel“ des EGMR fest-
gehaltenen Grundsätze auch auf andere Kategorien von besonders ver-
letzlichen (insbesondere schwerkranken) Asylsuchenden auszudehnen,
wurde vom Gericht abgelehnt. Die Einschätzung der SFH und noch nicht
umgesetzte Zukunftspläne der italienischen Regierung sind zurzeit nicht
geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern. Nach dem
Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in
Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfer-
tigt.
Die beim Beschwerdeführer bestehende gesundheitlich bedingte Vulnera-
bilität und die Frage nach einer darauf basierenden Notwendigkeit der Ein-
holung individueller Zusicherungen ist nachfolgend einzelfallspezifisch zu
prüfen.
5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Kern-
punkt geltend, seine Überstellung nach Italien würde Art. 3 EMRK verletzen
und sei mithin unzulässig. Entsprechend hätte das SEM mittels völker-
rechtlich gebotenem Selbsteintritt auf das Asylgesuch eintreten müssen
beziehungsweise vertiefte Abklärungen zum Gesundheitszustand treffen
müssen.
Das SEM ist jedoch nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Er-
wägungen gemäss angefochtener Verfügung mit zutreffender Begründung
zur Erkenntnis gelangt, die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzu-
ges nach Italien nach Massgabe der Dublin-III-VO und insbesondere unter
Berücksichtigung des Verbots unmenschlicher oder entwürdigender Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta und Art. 3 FoK seien beim Beschwerdeführer gegeben und
der Nichteintretenstatbestand des Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sei daher
auch unter diesem Aspekt erfüllt. Diese Erwägungen sind nicht zu bean-
standen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwie-
sen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrach-
tungsweise. Die dortigen Argumente haben letztlich keine Durchschlags-
kraft, soweit sie nicht ohnehin nur Bekräftigungen von Vorbringen und Be-
weismittelinhalten oder blosse Gegenbehauptungen darstellen. Im Einzel-
nen bleibt das Nachfolgende zu erwägen.
E-6313/2018
Seite 11
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR).
Eine weitere vom EGMR definierte und vom Beschwerdeführer zutreffend
ins Feld geführte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.). Die Ab- beziehungsweise Rückschiebungsschranke
wurde somit vom EMGR in einer Praxispräzisierung insoweit leicht erhöht,
als nicht mehr die Todesnähe unmittelbar und unausweichlich sein muss,
sondern bereits die ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands in Verbindung mit intensivem Leiden oder
sich erheblich verkürzender Lebenserwartung genügt. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangt indes vorliegend zur Auffassung, dass der Beschwer-
deführer auch diese leicht reduzierten Anforderungen nicht erfüllt und sich
somit nicht auf ein völkerrechtliches Überstellungshindernis insbesondere
gemäss Art. 3 EMRK berufen kann. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen,
dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers von ihm an sich nicht be-
stritten wird und zu einer entsprechenden Annahme auch kein Anlass be-
steht. Vielmehr belegen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mittel, dass er die relevanten gesundheitlichen Probleme bereits in seiner
Heimat hatte. Trotzdem war es ihm vor kurzem (Mai 2018) möglich, die
lange und schwierige Reise aus dem Iran über Kroatien und Italien in die
Schweiz anzutreten. Weiter verfügt Italien über eine ausreichende medizi-
nische Infrastruktur. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den An-
tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise
vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische
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Seite 12
Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden – dies hat
das SEM in seinen Ausführungen denn auch ausdrücklich bestätigt – den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italie-
nischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände (besondere Schutzbedürftigkeit sowie notwen-
dige medizinische Massnahmen) informieren (angefochtene Verfügung,
S. 6 f., vgl. hierzu Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hiermit kann eine ununterbro-
chene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Eine
darüber hinausgehende Einholung personen- und patientenspezifischer
Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung
erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als unnötig. Dabei stellt
das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Beschwerdeführers nicht in Abrede, zumal sie mittels Arztberichten
weitgehend abgestützt sind. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer – anstatt
sein Asylverfahren vor Ort abzuwarten – in die Schweiz weitergereist. Die
Dublin-III-VO räumt aber den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren
Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3). Sollte ihm Italien bestimmte Leistungen verwehren, könnte er diese
bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie). Unerheblich ist dabei, ob der Beschwerdeführer in der
Schweiz im Vergleich zu Italien einen besseren medizinischen und psychi-
atrischen Behandlungsstandard vorfinden würde. Relevant ist einzig, ob
eine Überstellung nach Italien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK ein „real
risk“ zumindest in der Gravität des erwähnten Paposhvili-Entscheides des
EGMR darstellen würde, was indes beim Beschwerdeführer nicht zutrifft.
Seine gesundheitlichen Probleme (Atemprobleme, Vergesslichkeit, Schlaf-
störungen, Neigung zu Suizidalität, emotional instabile Persönlichkeitsstö-
rung, Depressionen, Traumatisierung) sind nicht geeignet, an der festge-
stellten Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern. Auch gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar
(vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), woran
sich auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts orientiert (vgl. Urteile
des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018 und F-693/2018 vom
9. Februar 2018). Vor diesem Hintergrund sind weitere ärztliche Berichte
nicht geeignet, am Beweisergebnis etwa zu ändern. Mithin ist in antizipier-
ter Beweiswürdigung auf die Nachreichung weiterer Arztberichte, entspre-
chende weitere Abklärungen sowie auf eine Übersetzung der eingereich-
ten Beweismittel (betreffend den Gesundheitszustand im Iran) zu verzich-
ten. Der rechtserhebliche Sachverhalt – auch medizinischer Natur – wurde
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vorliegend von der Vorinstanz ausreichend festgestellt. Die entsprechen-
den Rügen sind unbegründet.
5.5 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im
Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife
nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- bezie-
hungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht ver-
letze. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Anweisung der Be-
hörden sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Dasselbe
gilt für den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 8. November 2018.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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