Abtei lung V
E-6314/2008/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
sowie deren gemeinsamen Kindern
C._______,
D._______,
E._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6314/2008
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 7. April 2008 ersuchten die Be-
schwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
um Erteilung der Einreisebewilligung und Gewährung von Asyl.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden aus, sie stammten
aus F._______ und der Beschwerdeführer sei von Beruf Fischer. Im
Jahre 1992 habe er trotz eines entsprechenden Verbotes zusammen
mit drei Berufskollegen gefischt und sei deswegen vom srilankische
Militär verhaftet worden. Nach seiner Freilassung sei ihm ein
Berufsverbot auferlegt worden. Im September 2007 sei die Familie
nach Colombo gereist, um einerseits an einer Hochzeit eines
Verwandten teilzunehmen, andererseits um ihre dortige Zukunft zu
planen. Zu diesem Zweck habe sich die Familie registrieren lassen.
Am 7. Januar 2008 sei der Beschwerdeführer von der Polizei in
Colombo kontrolliert und anschliessend zu einem weissen Van
gebracht worden. Im Auto sei er mit Handschellen gefesselt und die
seien ihm Augen verbunden worden. Nach einer rund einstündigen
Fahrt sei er aus dem Auto gezerrt und unter Drohungen und Schlägen
zu seinen Kontakten zur „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE)
befragt worden. Da er nie Kontakte zu dieser Organisation gehabt
habe, habe er keine Auskunft geben können. Später sei er in eine
Zelle gebracht worden. Während der Haft sei er erneut zu seinen
Beziehungen zur LTTE befragt und misshandelt worden. Nach rund
zwei Monaten sei er in einem Auto in die Nähe von G._______
gebracht und freigelassen worden. Er habe sich in ein Restaurant
begeben, wo er Zweifel erregt habe, weshalb der Wirt die Polizei
gerufen habe. Diese habe ihn verhaftet und am nächsten Tag nach
Colombo überführt. Am 17. März 2008 sei er in allen Anklagepunkten
freigesprochen worden, da alles auf einer Namensverwechslung
beruht habe. Die Familie könne weder in Colombo noch an einem
anderen Ort in Sri Lanka leben, da ihrer Identitätskarte ihr Geburts-
und Herkunftsort F._______ ohne weiteres zu entnehmen sei. Zudem
würden er und seine Familie nur Tamilisch und kein Singalesisch spre-
chen.
B.
Mit Schreiben vom 18. April 2008 forderte die Schweizerische Vertre-
tung die Beschwerdeführenden - sofern sie am Gesuch festhalten
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wollten - auf, die Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel
zu bezeichnen sowie Kopien betreffend ihrer Identität einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 antworteten die Beschwerdeführenden
auf das Schreiben vom 18. April 2008, präzisierten die erste Eingabe
und reichten verschiedene Beweismittel ein.
D.
Am 10. Juli 2008 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwerde-
führer zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte er die bisherigen
schriftlichen Angaben. Ergänzend führte er aus, im Juni 2007 sei er
von zwei Männern der „Eelam People's Party“ (EPDP) angehalten und
aufgefordert worden, sie in ihr Camp zu begleiten. Sodann sei die Auf-
enthaltsbewilligung in Colombo bis Dezember 2009 gültig. Sie hätten
ihre Kinder nach Colombo gebracht, um sie dort an der Schule einzu-
schreiben. Ferner wisse er nicht genau, ob er von der Polizei oder Un-
bekannten entführt worden sei. Nachdem er 20 Tage in der Zelle inhaf-
tiert gewesen sei, sei er an einen anderen Ort überführt worden, damit
seine Wunden heilen könnten. Danach sei er mit der Aufforderung,
Colombo zu verlassen, entlassen worden. Auf eine Klage wegen Ent-
führung habe er verzichtet. Seit seiner Entlassung sei es zu keinen
Zwischenfällen mehr gekommen.
E.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 überwies die Schweizerische Vertre-
tung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 10. Juli 2008.
F.
Mit Verfügung vom 21. August 2008 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylge-
suche ab.
G.
Mit Eingabe vom 20. September 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung.
H.
Mit Schreiben vom 12. Januar, 10. Februar und 6. März 2009 wandten
sich der Beschwerdeführenden via die Schweizerische Botschaft in
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Colombo an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um einen
baldigen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
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lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3
AsylG. Die geltend gemachte Verschleppung des Beschwerdeführers
vom 7. Januar 2008 beruhe auf einer Namensverwechselung. Nach-
dem der Beschwerdeführer vom Gericht in allen Anklagepunkten frei-
gesprochen worden sei, sei er am 17. März 2008 durch die Polizei auf
freien Fuss gesetzt worden. Seither sei der Beschwerdeführer weder
durch die Polizei kontrolliert oder mitgenommen worden, noch habe er
sonst irgendwelche Drohungen erhalten. Er wohne weiterhin am sel-
ben Ort in Colombo und sei bei der Polizei offiziell registriert. Aufgrund
der Verschleppung sei er somit keiner Verfolgungssituation ausge-
setzt, die einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen wür-
de. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäss
seinen eigenen Angaben nie politisch aktiv war und keinerlei Kontakte
zur LTTE hatte. Wie zahlreiche andere Tamilen in Colombo komme er
aus Jaffna, was für sich alleine besehen keinen asylrelevanten Ver-
folgungsgrund darstelle. An diesen Erwägungen würden auch die ein-
gereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen, würden sie doch
im Wesentlichen die glaubhafte Verschleppung belegen. Einzig sei
darauf hinzuweisen, dass zwischen den schriftlichen Eingaben und
den Aussagen anlässlich der Anhörung gewisse Widersprüche beste-
hen würden, unter anderem in Bezug auf die Anzahl der Verhöre und
die Aufenthaltsorte während der Verschleppung.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden dar-
an fest, sie würden die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreise-
bewilligung und zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Nach seiner
Freilassung am 17. März 2008 sei der Beschwerdeführer zweimal an
seiner Wohnadresse gesucht worden. Es treffe zu, dass er politisch
nicht aktiv gewesen sei, indes seien seine Brüder Mitglieder der LTTE.
Der Hauptgrund für die Ausreise sei jedoch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer von der Armee gesucht worden sei. Dies hätten sie in
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den schriftlichen Eingaben nicht angeführt, da die mündlichen
Aussagen des Beschwerdeführers von einer Drittperson
niedergeschrieben worden seien.
5.3 In der Eingabe vom 12. Januar 2009 wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe erfahren, dass er von Unbekannten sowohl in
Colombo als auch in F._______ gesucht worden sei. In der Eingabe
vom 10. Februar 2009 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe sich bei seiner Schwester aufgehalten, als dort bewaffnete
Unbekannte nach ihm gefragt hätten. Da er nicht vor Ort gewesen sei,
hätten die Unbekannten den Sohn der Schwester mitgenommen. Im
Schreiben vom 6. März 2009 wird schliesslich ausgeführt, wenn die
Familie die Kirche, in welcher sie leben würde, verlassen müsste,
hätte sie keinen anderen Platz zum Leben.
5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, zwei Brüder des
Beschwerdeführers seien Mitglieder der LTTE. Dieses Vorbringen ist
indes mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung durch einen Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Colombo
nicht vereinbar. Damals verneinte der Beschwerdeführer auf entspre-
chende Frage hin ausdrücklich, Verwandte zu haben, die Beziehungen
zur LTTE hätten (vgl. A3, S. 5). Insoweit vermögen die Beschwerde-
führenden aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Was den Einwand betrifft, die schriftlichen Eingaben seien in Anwe-
senheit einer Drittperson verfasst worden, ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 von einem Vertreter der Schwei-
zerischen Botschaft persönlich zu den Asylgründen befragt wurde. An-
lässlich dieser Anhörung war die in der Rechtsmitteleingabe genannte
Drittperson nicht anwesend, mithin konnte sich der Beschwerdeführer
frei äussern. Dennoch machte er die Suche der Armee nicht geltend.
Überdies erklärte er am Ende der Anhörung auf entsprechende Frage
hin ausdrücklich, er habe alle Asylgründen nennen können (vgl. A3, S.
11). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Vor diesem Hintergrund sind
die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe als
nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren und können
daher nicht gehört werden. Weiter machen die Beschwerdeführenden
geltend, zwischenzeitlich hätten mehrmals Unbekannte an verschiede-
nen Orten nach dem Beschwerdeführer gefragt. In Anbetracht dessen,
dass die Entführung auf einer Verwechslung beruhte und der Be-
schwerdeführer am 17. April 2008 in allen Anklagepunkten freigespro-
chen wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzieh-
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bar, weshalb der Beschwerdeführer weiter von Unbekannten behelligt
worden sein soll. Namentlich ist auch nicht einsehbar, weshalb sich
diese Vorsprachen ab dem Jahre 2009 häuften, nachdem der Be-
schwerdeführer zuvor während zehn Monaten - abgesehen von zwei
angeblichen Vorsprachen in seiner Abwesenheit - nicht behelligt wor-
den sein will. Jedenfalls machen die Beschwerdeführenden dazu keine
substanziierten Angaben und es lassen sich den Akten auch keine An-
haltspunkte für ein Interesse staatlicher Behörden an der politisch
nicht aktiven und - soweit sich aus den Akten ergibt - unbescholtenen
Person des Beschwerdeführers entnehmen. Weitergehend vermögen
die Beschwerdeführenden mit dem blossen Wiederholen der Vorbrin-
gen nicht substantiiert dazutun, inwiefern das BFM ihnen zu unrecht
die Einreise verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Insoweit
kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen sowie die ins Recht gelegten Beweismittel im Einzelnen ein-
zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen. Das BFM hat demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo; mit der Bitte, den Beschwerdeführenden das
beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Emp-
fangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschrei-
ben mit Rückschein] zu eröffnen und uns anschliessend die Emp-
fangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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